Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_189/2020  
 
 
Urteil vom 25. September 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Hornussen, 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 12. März 2020 
(WBE.2019.201). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Parzelle Nr. 395 in der Gemeinde Hornussen liegt ausserhalb der Bauzone in der Schutzzone Magerwiese und ist von einer Landschaftsschutzzone überlagert. Im Jahr 1967 oder 1971 wurde auf dieser Parzelle ein Wochenendhaus erstellt. Ungefähr 130 m südwestlich davon verläuft die Autobahn A3. 
Im Jahr 2011 verweigerte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau dem damaligen Eigentümer, B.________, die Zustimmung zum Baugesuch für die Umnutzung des Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz. Dessen Wiedererwägungsgesuch wies das BVU im Jahr 2012 ab. Im Jahr 2013 verkaufte B.________ das Wochenendhaus an seine Lebenspartnerin A.________. 
 
B.   
A.________ stellte am 3. Februar 2014 ein Baugesuch für die Umnutzung des Wochenendhauses auf Parzelle Nr. 395 in Hornussen in einen Dauerwohnsitz. Das BVU verweigerte seine Zustimmung am 19. Juni 2014. Der Gemeinderat Hornussen eröffnete die Verfügung des BVU mit Beschluss vom 1. Juli 2014 und wies das Baugesuch ab. Dagegen reichte A.________ erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2017 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BVU zurück. Es hielt fest, die Umnutzung könne nicht isoliert beurteilt werden, das BVU werde das Verfahren betreffend Umnutzungsgesuch mit den hängigen und allfälligen neu einzuleitenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren koordinieren müssen. Dabei sei sicherzustellen, dass nunmehr alle bestehenden und aktuell geplanten baulichen Änderungen im Innen- und Aussenbereich vollständig erfasst und gesamthaft beurteilt würden (Urteil 1C_464/2016). Das dagegen erhobene Revisionsgesuch von A.________ wies das Bundesgericht am 4. Oktober 2017 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1F_22/2017). 
 
C.   
Am 9. Dezember 2015 reichte A.________ ein nachträgliches Baugesuch für die auf Parzelle Nr. 395 bereits realisierte Umgebungsgestaltung des Wochenendhauses ein. Der Gemeinderat Hornussen eröffnete die diesbezügliche Verfügung des BVU vom 1. September 2016 mit Beschluss vom 13. September 2016 und wies das Baugesuch teilweise ab. Dagegen erhob A.________ zunächst Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher diese teilweise guthiess, und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches den regierungsrätlichen Entscheid mit Urteil vom 14. September 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufhob und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Hornussen bzw. an das BVU zurückwies. Diese hätten eine umfassende Beurteilung aller (bewilligten sowie unbewilligten) bestehenden und geplanten baulichen Änderungen im Innen- und Aussenbereich inkl. der geplanten Umnutzung vorzunehmen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht am 5. Oktober 2017 nicht ein (Urteil 1C_522/2017). 
 
D.   
A.________ reichte am 4. November 2017 ein weiteres nachträgliches Baugesuch für die bereits realisierten Bauten sowie für die Umnutzung des Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz ein. Das BVU erteilte am 22. Februar 2018 seine teilweise Zustimmung, wies den restlichen Teil des Gesuchs ab und ordnete den Rückbau an. Der Gemeinderat Hornussen eröffnete die Verfügung des BVU mit Beschluss vom 8. Mai 2018 und wies das Baugesuch teilweise ab. 
Dagegen gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2019 abwies, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 1), die Verfügung des BVU vom 22. Februar 2018 sowie die entsprechenden Bestimmungen des Protokollauszugs des Gemeinderats Hornussen vom 8. Mai 2018 aufhob (Dispositiv-Ziffer 2a) und durch folgende Bestimmungen ersetzte: 
b) 
Das nachträgliche Baugesuch für die baulichen Veränderungen am Wochenendhaus auf Parzelle 395 in Hornussen, die Umgebungsgestaltung und die Umnutzung zum Dauerwohnsitz wird abgewiesen. 
 
c) 
Innert sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids sind sämtliche Bauten und Anlagen auf Parzelle 395 in Hornussen, ausgenommen der Parkplatz und der Fussweg in den am 23. Dezember 2011/24. Januar 2012 bewilligten Massen und der altrechtliche, unveränderte Holzschopf, zurückzubauen. Es ist der ursprüngliche, natürliche Terrainverlauf wiederherzustellen und alle nicht in die geschützte Magerwiese gehörenden Bepflanzungen sind zu entfernen. Die Anschlüsse für Elektrizität, Wasser und Abwasser sind stillzulegen, dürfen aber im Boden belassen werden. 
 
d) 
Die Überwachung des Vollzugs und nötigenfalls die Vollstreckung obliegen dem Gemeinderat Hornussen und sind dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) zu melden. 
Diesen Entscheid des Regierungsrats focht A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2020 abwies, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 
 
E.   
Gegen dieses Urteil hat A.________ mit Eingabe vom 16. April 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Namentlich beantragt sie "die Aufhebung der nachträglichen Baugesuche", da es sich lediglich um Unterhalts- und Ersetzungsarbeiten gehandelt habe, die Gutheissung ihres Gesuchs um Umnutzung ihres Wochenend-/Ferienhauses in einen Dauerwohnsitz sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen und für den physischen und psychischen Stress. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht um Durchführung eines Augenscheins. Am 26. und 28. April 2020 hat sie ergänzende Bemerkungen eingereicht. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf das angefochtene Urteil. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt unter Verweis auf die beiden vorinstanzlichen Entscheide und seine Stellungnahme an das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
Das Bundesgericht hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2020 den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin sowie Adressatin des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
1.3. Die Vorinstanz setzt sich mit der Bewilligungsfähigkeit der baulichen Änderungen im Innen- und Aussenbereich sowie der Umnutzung des Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz ausführlich auseinander.  
Sie erwägt, die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung gestützt auf Art. 22 RPG (SR 700) falle mangels Zonenkonformität unbestrittenermassen ausser Betracht. Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit gestützt auf Art. 24c RPG und Art. 42 RPV (SR 700.1) gelte als Grundregel für alle vom Besitzstandsschutz ausserhalb der Bauzonen profitierenden Bauvorhaben, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben müsse (Erfordernis der Identität oder Wesensgleichheit). Zu vergleichen seien die Merkmale einer Baute oder Anlage im Moment der Zuweisung zum Nichtbaugebiet mit jenen, die mit dem Baugesuch angestrebt würden. Vorliegend sei der massgebliche Referenzzustand des Wochenendhauses jener am 1. Juli 1972. Anhand der am 5. Juni 1972 und am 26. März 1991 vorgenommenen Gebäudeschätzungen der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Wochenendhaus zum Referenzzeitpunkt äusserst rudimentär ausgestattet, vom Ausbaustandard her als Dauerwohnsitz untauglich und objektiv nicht dazu geeignet gewesen sei, ganzjährig bewohnt zu werden. Der im Jahr 1991 erreichte Standard sei nach wie vor sehr bescheiden gewesen, auch wenn es - im Unterschied zu 1972 - nun eine Heizung, eine Einbauküche, einen Elektroherd, einen Kühlschrank sowie einen Elektroboiler gehabt habe. Auch bei der Übernahme des Hauses durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 habe das Wochenendhaus über kein Badezimmer verfügt und sei verkehrsmässig nicht erschlossen gewesen bzw. seien keine Parkplätze vorhanden gewesen. Mit den von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ausgeführten baulichen Massnahmen sei das Haus sukzessive umfassend erneuert worden. Ein Vergleich der Gebäudeschätzungen aus dem Jahr 1991 (Fr. 89'000.--) und vom 28. Januar 2016 (Fr. 281'000.--) ergebe eine Werterhöhung von Fr. 192'000.--. Die Identität bzw. Wesensgleichheit der Baute werde (hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung) nicht mehr, auch nicht in den wesentlichen Zügen, gewahrt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die erfolgten baulichen Massnahmen und die Umnutzung gemäss Art. 24c RPG falle damit ausser Betracht. 
Nachdem eine wesentliche Änderung der bestehenden Baute gegeben sei, dürfe die Baubewilligung auch aus Gründen des Lärmschutzes nicht erteilt werden. Es sei unbestritten, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte in der Nacht überschritten würden. 
Schliesslich seien der vom Regierungsrat angeordnete Rückbau zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie die dazu angesetzte Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids verhältnismässig: Es lägen keine Gründe vor, aus denen die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben habe darauf schliessen dürfen, dass sie ohne weiteres zu den zahlreichen baulichen Massnahmen berechtigt sei. Insbesondere habe ihr auch die zuständige Behörde keinen Anlass zu einer derartigen Annahme gegeben. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung des im kantonalen und kommunalen Recht im besonderen Mass geschützten Gebiets, der Einhaltung der Rechtsordnung, der konsequenten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und der Rechtsgleichheit sei höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Bauten und Anlagen und den zu relativierenden finanziellen Interessen. 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem von der Vorinstanz dargelegten Erfordernis der Wesensgleichheit, dem Referenzzeitpunkt am 1. Juli 1972 sowie den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit und zum Vertrauensschutz nicht auseinander. Stattdessen übt sie appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, stellt den vorinstanzlichen Feststellungen eine eigene Darstellung gegenüber, ohne diese zu substanziieren und bringt vor, gemäss den Schätzungen der AGV aus dem Jahr 1991 und der Remax-Dokumentation vom Sommer 2010 sei das Haus bereits vor dem Kauf durch ihren Lebenspartner im Jahr 2011 vollständig erschlossen und bewohnbar gewesen. Danach seien nur noch Unterhalts- und Ersetzungsarbeiten vorgenommen worden. Mit Blick auf den Umstand, dass die Vorinstanz nicht den Ausbaustandard im Jahr 1991 oder im Jahr 2011 als massgeblich erachtete, sondern jenen im Jahr 1972, sind diese Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich. Auch kann sie daraus, dass die Wassereinführung und der Stromanschluss bereits vor 1972 erstellt worden sein sollen, nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz - bezogen auf den Referenzzeitpunkt am 1. Juli 1972 - fälschlicherweise von einem sehr bescheidenen und rudimentär ausgestatteten Wochenendhaus ausging.  
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer separaten Eingabe vom 16. April 2020 an das Bundesgericht geltend, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien trotz gleichen Aufwands doppelt so hoch ausgefallen wie das letzte Mal und alle drei kantonalen Instanzen hätten extrem hohe Rechnungen gestellt, welche nicht gerechtfertigt seien, weshalb sie die bezahlten Beträge zurückverlange. Auch insoweit setzt sie sich weder mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen 7 und 8 auseinander noch macht sie eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). 
 
1.5. Zusammenfassend zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Weder macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Wesensgleichheit zu Unrecht verneint noch rügt sie, der angeordnete Rückbau sei nicht verhältnismässig. Folglich mangelt es an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 1.2), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.   
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wäre die Beschwerde - selbst wenn darauf einzutreten wäre - abzuweisen. 
 
2.1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz dem die Beschwerdeführerin betreffenden bundesgerichtlichen Urteil 1C_464/ 2016 vom 7. Juni 2017 "nicht unterstellt" haben sollte, wie diese wiederholt geltend macht. Vielmehr hat die Vorinstanz im Sinne jenes Urteils detailliert geprüft, ob die für die Dauernutzung des Hauses erforderlichen Ausbau- und Erschliessungsmassnahmen rechtskräftig bewilligt wurden oder toleriert werden müssen. Des Weiteren und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht im genannten Urteil davon ausgegangen wäre, raumplanungs- und lärmschutzrechtlich würde dem Umbau und der Umnutzung des Wochenendhauses nichts im Weg stehen oder die Parzelle befinde sich nicht in der Schutzzone.  
Aus dem Urteil 1F_22/2017 vom 4. Oktober 2017 lässt sich sodann nicht ableiten, dass das Bundesgericht den Zustand des Wochenendhauses im Jahr 2010 als für die Beurteilung massgeblich erachte. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie nutze den Keller ihres Hauses nicht als gewerbliches Lager. Aus diesem Vorbringen kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Vorinstanz hat lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei erneut darauf hinzuweisen, dass jede Nutzungsänderung zu unterlassen sei, bevor sie nicht rechtskräftig bewilligt worden sei.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingaben an das Bundesgericht vom 26. und 28. April 2020 zum Parkplatz und zum Fussweg äussert, ist sie auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, demzufolge diese vom Entscheid des Regierungsrats nicht betroffen sind (angefochtenes Urteil, E. 3.2.4). 
Indem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2020 einen "Besuch vom Dienstag, 21.04.2020 Verwaltung 3plus" und mit Eingabe vom 24. Mai 2020 "Vorfälle nachdem meine Einsprache beim Bundesgericht eingegangen ist" schildert und geltend macht, dass sie sich durch diese Bespitzelungen und Beobachtungen in ihrer Privatsphäre verletzt und belästigt fühle, bezieht sie sich auf Gegebenheiten, die sich nach dem angefochtenen Urteil ereigneten. Es handelt sich dabei somit um unzulässige Noven. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Hornussen, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck