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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_201/2007 /bri 
 
Urteil vom 24. August 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Kommunikation, Postfach, 2501 Biel/Bienne. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 18. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. Januar 2005 erhielt X.________ in ihrer Wohnung Besuch von einem Aussendienstmitarbeiter der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (nachfolgend Billag). Der Mitarbeiter stellte fest, dass X.________ sowohl ein Radio- als auch ein Fernsehempfangsgerät betrieb, ohne dies vorgängig der Billag gemeldet zu haben. Deshalb erstattete die Billag am 7. April 2005 Anzeige gegen sie. Der untersuchende Beamte des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend BAKOM) leitete am 13. Juni 2005 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen X.________ ein und erliess am 29. November 2005 einen Strafbescheid wegen Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (aRTVG, SR 784.40). X.________ erhob dagegen erfolglos Einsprache. Das BAKOM verurteilte sie mit Strafverfügung vom 16. August 2006 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a aRTVG zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.--. X.________ verlangte am 22. August 2006 die gerichtliche Beurteilung der Rechtssache. 
B. 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans erklärte mit Entscheid vom 18. Januar 2007 X.________ der eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a aRTVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 aRTGV schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.--. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. Übergangsrechtlich kann die Beschwerdeführerin Beschwerde führen, auch wenn die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte einsetzen, die als Rechtsmittelinstanzen entscheiden, noch nicht erfüllt sind (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). 
3. 
Am 1. April 2007 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (nachfolgend RTVG) und die revidierte Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (nachfolgend RTVV) in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht milder, womit das alte Recht anwendbar bleibt. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das RTVG ist dem BAKOM, einer Verwaltungsbehörde des Bundes, übertragen und fällt daher unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 73 aRTVG i.V.m. Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a aRTVG wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft, wer ohne Bewilligung Radio- oder Fernsehprogramme empfängt (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie habe mehrfach erfolglos darum ersucht, ihren Ehemann, Y.________, als Zeugen einvernehmen zu lassen. Anhand der Einvernahme sollte belegt werden, dass ihr Ehemann sie im Glauben gelassen habe, er habe eine rechtsgültige Radio- bzw. Fernsehempfangskonzession gelöst. Diesfalls hätte sie sich über den Sachverhalt geirrt. Auch sei sie selbst richterlich nie, weder zur Sache, noch zur Person, einvernommen worden. Dadurch sei ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV), womit auch eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) vorliege. 
4.2 Der Einzelrichter stellt gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und die durchgeführte Hausdurchsuchung fest, dass sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin empfangskonzessionspflichtige Geräte befanden (angefochtenes Urteil S. 7). Beweismässig sei erstellt, dass Y.________ in der ganzen Schweiz keine Konzession für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen gelöst hatte. Der Einzelrichter führt weiter aus, es sei irrelevant, ob Y.________ seiner Ehefrau gesagt oder sie zumindest im Glauben gelassen habe, die Konzession sei gültig gelöst. Unbeachtlich seien auch die Eigentumsverhältnisse an den Geräten sowie die Mietverhältnisse an der Wohnung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig und eine Befragung des Y.________ damit obsolet. 
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je mit Hinweisen). 
4.4 Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 aRTVV). Die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht liegt grundsätzlich bei jeder Person, welche über betriebsbereite Geräte verfügt. 
4.4.1 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über betriebsbereite Geräte verfügte, war sie meldepflichtig. Selbst wenn Y.________ der Beschwerdeführerin versichert hätte, die Konzession gelöst zu haben, würde dies nichts an ihrer Meldepflicht ändern. Durch die antizipierte Beweiswürdigung hat der Einzelrichter somit nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt. Jedoch ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, sich über den Sachverhalt geirrt zu haben, im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Würdigung des Einzelrichters einzugehen (siehe E. 6.5 nachfolgend). 
4.4.2 Wie der Einzelrichter zutreffend ausführt, findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Untersuchung nach kantonalem Recht statt (Art. 73 Abs. 3 VStrR, vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin richterlich nie einvernommen wurde, erfolgte keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rüge ist demnach abzuweisen. 
5. 
5.1 Wer ohne Bewilligung Radio- oder Fernsehprogramme empfängt (Art. 55 Abs. 1) wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft (Art. 70 Abs. 1 lit. a aRTVG). Wer Radio- oder Fernsehprogramme empfangen will, braucht eine Bewilligung der PTT-Betriebe und muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden. Als Empfangsgeräte gelten alle Geräte, die zum privaten oder gewerblichen Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen oder in vergleichbarer Weise aufbereitete Darbietungen und Informationen geeignet sind (Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Als privat gilt der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche, die im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gäste (Art. 42 Abs. 1 aRTVV). 
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 55 und Art. 70 aRTVG seien zu unbestimmte und damit ungenügende Blankettnormen. Im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 1 aRTVV sei nicht klar, was ein Haushalt im Sinne der Radio- und Fernsehgesetzgebung sei. Es werde im RTVG und RTVV offen gelassen, welche Person im Einzelfall zu büssen und somit zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen sei. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund des Grundsatzes "nulla poena sine lege certa" (Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK) nicht schuldig gesprochen werden dürfen. 
5.3 Der Begriff "Haushalt" ist weder im Gesetz noch in der Verordnung näher definiert. Das Bundesgericht legt den Begriff im Strafrecht dahingehend aus, dass "mehrere Personen unter einem Dach essen, schlafen und wohnen" (BGE 102 IV 162 E. 2a S. 163; vgl. Karl-Jascha Schneider-Marfels, Die Rundfunkgebühr in der Schweiz, Diss. Zürich, Basel/München 2004, S. 104 ff.). Das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) ist Bestandteil des Legalitätsprinzips. In Ergänzung zum strafrechtlichen Grundsatz "nulla poena sine lege" fordert es eine präzise Umschreibung der Tatbestände. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz lediglich so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 E. 1c S. 244). Art. 55 und Art. 70 aRTVG genügen diesen Anforderungen. Jede Person, die die tatsächliche Gewalt über Radio und Fernseher hat, ist deren Besitzer und untersteht der Pflicht, eine Empfangsgebühr zu bezahlen. Bei der Meldepflicht ist weder ausschlaggebend, wer Eigentümer der Geräte ist, noch wer Mieter der Räumlichkeiten ist, in denen sich diese befinden. Damit hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das RTVG erfüllt. Aus Art. 55 und Art. 70 aRTVG ist klar ersichtlich, wer meldepflichtig ist. Die Rüge, wonach diese Bestimmungen rechtswidrige Blankettnormen seien, ist unbegründet. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Sachverhalts- und Rechtsirrtum, da ihr Ehemann ihr nach dem Besuch des Aussendienstmitarbeiters der Billag versichert habe, die Radio- bzw. Fernsehempfangskonzession gelöst zu haben. Ausserdem sei nur die Verletzung der Meldepflicht, nicht auch die Nichtbezahlung der Empfangsgebühr strafbar. 
6.2 Zur subjektiven Seite des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das RTVG führt der Einzelrichter aus, bezüglich Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin sei mit der Anklagebehörde davon auszugehen, dass sie um ihre Anmeldepflicht wissen musste. Unkenntnis schütze vor Strafe nicht. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Besuch des Aussendienstmitarbeiters davon ausging, mit den Anmeldungen sei alles korrekt, sei ihr als Inkaufnahme der vorgeworfenen Widerhandlung anzulasten. Die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung treffe beide Ehegatten gleichermassen. Bei der angeblichen Annahme, der Ehemann habe das Notwendige vorgekehrt, handle es sich um vorwerfbare Gleichgültigkeit, und nicht um einen Sachverhaltsirrtum. Die Beschwerdeführerin berufe sich ausserdem auf Rechtsirrtum, da sie nicht um die Melde- und Gebührenpflicht gewusst habe. Ihr fehlendes Unrechtsbewusstsein sei jedoch nicht auf einen Rechtsirrtum, sondern auf einen (vermeidbaren) Sachverhaltsirrtum zurückzuführen. 
6.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die neue Bestimmung des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) ist für die Beschwerdeführerin nicht milder, so dass das alte Recht (Art. 19 aStGB) anwendbar bleibt. 
6.4 Einem Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 aStGB). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240 f., mit Hinweisen). 
6.5 Seit dem Besuch des Aussendienstmitarbeiters der Billag wusste die Beschwerdeführerin über die Melde- und Gebührenpflicht Bescheid. Gemäss den Ausführungen des Einzelrichters ist es irrelevant, ob Y.________ der Beschwerdeführerin gesagt oder sie zumindest im Glauben gelassen hat, die Konzession sei gültig gelöst (vgl. E. 4.2.). 
6.5.1 Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Falls die Beschwerdeführerin aufgrund einer Zusicherung ihres Ehemannes annahm, jener sei der Meldepflicht nachgekommen, irrte sie über den Sachverhalt. Demgemäss könnte sie sich tatsächlich auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Dabei würde ihre Unkenntnis auf einem Mangel an Sorgfalt beruhen. Vom Aussendienstmitarbeiter auf die fehlende Konzession aufmerksam gemacht, hätte sie nicht leichthin ihrem Ehemann vertrauen dürfen. Sie hätte sich direkt bei der Billag AG erkundigen können, ob dieser tatsächlich die Meldepflicht erfüllt habe. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte sie den Irrtum vermeiden können, so dass die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung zu prüfen wäre (Art. 19 Abs. 2 aStGB). 
6.5.2 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist (Art. 333 Abs. 3 aStGB). Nach Ansicht des Einzelrichters ist für die Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a aRTVG in subjektiver Hinsicht mindestens Eventualvorsatz gefordert (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 13 d S. 9). Auch die Botschaft zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 hält fest, dass die Strafbestimmungen des RTVG an ein "schuldhaftes (d.h. vorsätzliches) Verhalten" anknüpfen (BBl 2003 1569 S. 1657). Dem Sinn und Zweck dieser Strafbestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, wieso nur die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht strafbar sein sollte. Zudem hält Art. 101 Abs. 2 nRTVG im Gegensatz zu Abs. 1 explizit fest, dass nur die vorsätzliche Widerhandlung strafbar ist. Ausserdem ist zu beachten, dass Widerhandlungen im Sinne von Abs. 1 mit Busse bis zu 5'000 Franken, solche im Sinne von Abs. 2 dagegen ungleich höher mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden können. Somit ist davon auszugehen, dass auch die fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 nRTVG strafbar ist. 
6.5.3 Hatte Y.________ demgegenüber der Beschwerdeführerin nicht versichert, die Konzession gelöst zu haben, ist die Unkenntnis auf ihre eigene Gleichgültigkeit zurückzuführen, und sie kann sich demnach nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ungenügend. Steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann falsch informiert wurde und sie deshalb einem Sachverhaltsirrtum unterlag, kann nicht überprüft werden, ob der Einzelrichter die Verletzung der Meldepflicht in rechtlicher Hinsicht korrekt gewürdigt hat. 
6.5.4 Unter der Herrschaft des bisherigen Verfahrensrechts wurden Entscheidungen, die an derartigen Mängeln litten, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden konnte, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die kantonale Behörde zurückgewiesen (vgl. Art. 277 BStP). Es wurde verlangt, dass die kantonale Behörde ihre Entscheidung so begründet, dass das Bundesgericht die Gesetzesanwendung überprüfen kann (vgl. 129 IV 71 E. 1.5). Das Bundesgericht kann die Rechtsanwendung nur überprüfen, wenn die Vorinstanz die für die Subsumtion notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Dazu muss das Bundesgericht wissen, welchen Sachverhalt die Vorinstanz als erwiesen annahm und auf welche rechtlichen Erwägungen es seinen Entscheid stützte (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 3.4.1, mit Hinweisen). 
6.5.5 Art. 105 BGG bestimmt unter dem Randtitel "massgebender Sachverhalt", dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Abs. 2). Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine explizite Regelung für den Fall unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz. Eine Art. 277 BStP entsprechende Bestimmung fehlt. Zwar eröffnet Art. 105 Abs. 2 BGG die Möglichkeit, Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen zu "ergänzen". Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht Sachverhaltsfeststellungen ergänzen kann, folgt indes nicht, dass jede Lücke im Sachverhalt durch das Bundesgericht zu schliessen ist. Aus dem Gesetzestext geht klar hervor, dass die Sachverhaltsergänzung auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt ist. Es kann insoweit auf die bisherige Rechtsprechung zu den offenkundig auf Versehen beruhenden Sachverhaltsfeststellungen zurückgegriffen werden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP; BGE 121 IV 104 E. 2b). Wie Art. 105 Abs. 1 BGG klarstellt, ist das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden. Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat das Bundesgericht die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachen- und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Ist ein Sachverhalt lückenhaft, leidet die Entscheidung mit anderen Worten an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann (vgl. Art. 277 BStP), so ist das angefochtene Urteil auch unter neuem Recht aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Gemäss der Botschaft verletzt die Vorinstanz materielles Bundesrecht, wenn sie nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt, die zu seiner Anwendung nötig sind (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4338). Eine Verurteilung ohne die tatbestandsnotwendigen tatsächlichen Grundlagen ist somit bundesrechtswidrig. Eine Aufhebung wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen kann weiterhin ohne Einvernahme der Gegenpartei erfolgen (vgl. Art. 277 BStP "ohne Mitteilung der Beschwerdeschrift"), da bei der Rückweisung zur Sachverhaltergänzung der Entscheid in der Sache nicht präjudiziert wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 3.4.2). 
6.6 Dem angefochtenen Urteil fehlen die zur Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Meldepflicht nach Art. 70 Abs. 1 lit. a aRTVG notwendigen tatsächlichen Grundlagen, weshalb die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen ist. 
7. 
7.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihre Bestrafung. Sie wirft dem Einzelrichter vor, er habe zu Unrecht einen leichten Fall gemäss Art. 70 Abs. 4 aRTVG verneint. Das Unrechtsbewusstsein der Bevölkerung stelle nichts anderes als eine Hypothese des Gesetzgebers dar. Ausserdem könne die breite Bevölkerung nicht zwischen der staatlich geforderten Empfangsgebühr und den Gebühren für Kabelnetzbetreiber unterscheiden. 
7.2 Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Meldepflicht nach Art. 70 Abs. 1 aRTVG richtet. Die Strafe ist bei der nochmaligen Beurteilung allenfalls neu zuzumessen. Trotzdem kann bereits auf die vorgebrachte Rüge eingegangen werden. 
7.3 Die Strafdrohung für eine Widerhandlung gegen die Meldepflicht beträgt Busse bis zu Fr. 5'000.-- (Art. 70 Abs. 1 aRTVG). Solche Bussen sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 abgesehen werden (Art. 70 Abs. 4 aRTVG). 
7.4 Der Einzelrichter verneint die Anwendung eines leichten Falles gemäss Art. 70 Abs. 4 aRTVG, da die Widerhandlung über mehrere Monate angedauert und die Beschwerdeführerein zumindest ein Radiogerät tatsächlich in Betrieb genommen habe (angefochtenes Urteil Ziff. 14 c S. 11 f.). Die Verneinung eines leichten Falles verstösst nicht gegen Bundesrecht, auch nicht, wenn abweichend von der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht der eventualvorsätzlichen, sondern lediglich der fahrlässigen Widerhandlung schuldig gemacht hat. Diesem Umstand wäre allerdings bei der Bemessung der Busse Rechnung zu tragen. 
8. 
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton St. Gallen hat ihr eine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 18. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
3. 
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. August 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: