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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 64/04 
 
Urteil vom 6. Januar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
F.________, 1957, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Hermannstrasse 8, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 30. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 30. Dezember 2003 hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau eine Beschwerde der F.________ im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung in dem Sinne gut, dass sie die IV-Stelle des Kantons Thurgau anwies, für die Umschulungskosten aufzukommen (Dispositiv-Ziff. 1) und überdies verpflichtete, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). 
B. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs sei die Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren auf mindestens Fr. 2300.- zu erhöhen. 
C. 
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2004 ist die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen. Nebst dem Hinweis, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grund auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, enthielt das Kostenvorschussformular u.a. folgende Erläuterungen: "Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen." 
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Kostenvorschussverfügung am 16. Februar 2004 in Empfang genommen. Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 2. März 2004 und damit nach Ablauf der bis 1. März 2004 dauernden Zahlungsfrist gutgeschrieben worden. Nach den vom 9. März 2004 datierten Angaben der POSTFINANCE trafen die Daten per EZAG am 1. März 2004 um 10.10 Uhr ein; als Fälligkeitsdatum für die Zahlung war von der beauftragten Bank der 2. März 2004 angegeben worden. 
D. 
Am 10. März 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Innert Frist lässt sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2004 vernehmen mit dem Begehren, die Bezahlung sei rechtzeitig erfolgt; eventuell sei die Frist wiederherzustellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der schweizerischen Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des - herkömmlichen - Giromandates genügt. Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den genannten Regeln rechtzeitig an das Bundesgericht oder die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 68 Erw. 1 mit Hinweisen). 
1.2 Bei Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) galt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nach früherer Praxis als gewahrt, wenn als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgelegten Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wurde, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen konnte (BGE 114 Ib 68 Erw. 1, 110 V 220). Mit Plenarbeschluss sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung dahin geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und anderseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220, bestätigt in BGE 118 Ia 12). 
2. 
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Kostenvorschussverfügung am 16. Februar 2004 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Die Zahlungsfrist endete am 1. März 2004. Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Bank hat unter Benützung der EZAG die Daten zwar innerhalb der Zahlungsfrist am 1. März 2004 der POSTFINANCE übermittelt. Als Fälligkeitsdatum hat sie indes den 2. März 2004 angegeben, wie dies die POSTFINANCE, Kundendienst EZAG, mit Schreiben vom 9. März 2004 mitteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Für weitere Abklärungen in der Angelegenheit besteht daher kein Anlass. 
Weil somit das Fälligkeitsdatum auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Zahlungsfrist eingesetzt war, ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die seither immer wieder bestätigt worden ist (siehe zuletzt Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2004 [1P.464/2004] mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2002 [H 202/02] und vom 16. Mai 2002 [H 409/01]) und zu deren Änderung kein Anlass besteht, nicht rechtzeitig geleistet worden. 
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen zu lassen (vgl. insbesondere BGE 114 Ib 74 Erw. 4, ebenso die übrige zitierte Rechtsprechung), weshalb eine Wiederherstellung der Frist nicht in Frage kommt, zumal die Sache angesichts des Ausgangs im Parallelverfahren I 70/04 ohnehin gegenstandslos geworden ist. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, ist sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 OG kostenfrei zu erledigen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Januar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: