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[AZA 7] 
I 528/99 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 23. August 2000 
 
in Sachen 
 
H.________, 1965, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Mit Verfügung vom 16. April 1999 gewährte die IV-Stelle des Kantons Thurgau der 1965 geborenen H.________ einen Beitrag von Fr. 95.- an die Gesamtkosten eines Arbeitsstuhles "ORTHOfit" von Fr. 695. -. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 22. und 23. April 1999 lehnte sie die Übernahme der Kosten für Schuhzurichtungen (Fussbettungen) und für einen Manuskripthalter ab. 
 
B.- H.________ focht alle drei Verfügungen mit Beschwerde an. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vereinigte die Verfahren und wies die Sache mit Entscheid vom 3. August 1999 zu näheren Abklärungen in Bezug auf die Fussbettungen an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesamten Kosten des Arbeitsstuhles zu übernehmen; eventuell sei die Kostenbeteiligung auf Fr. 200. - zu beschränken. In Bezug auf den Manuskripthalter sei die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei die IV zu verpflichten, dieses Gerät zu bezahlen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Invalide oder von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln. 
 
GemässArt. 21Abs. 1IVGhatderVersicherteim Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Gemäss Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden, wenn ein Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen. Der Bundesrat kann zudem nähere Vorschriften erlassen (Art. 21 Abs. 4 IVG). 
 
b) Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Bestimmungen im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. 
 
c) Gemäss Ziffer 13.02* HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI gehören der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen zu den von der Invalidenversicherung abgegebenen Hilfsmitteln, sofern sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten. 
 
d) Als Vorrichtungen im Sinn von Ziff. 13.02* HVI-Anhang gelten unter anderem Stühle, welche der Behinderung der Versicherten individuell angepasst sind oder angepasst werden können (Rz 13.02.1* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung/ KHMI). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 9 vom 7. Dezember 1994, Rz 58, beträgt der Selbstbehalt bei Bürostühlen Fr. 600. -. Dieser Selbstbehalt entfällt nur bei Neueinrichtung eines Arbeitsplatzes. 
 
2.- a)Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. 
 
b) Nach ständiger Rechtsprechung unter der Herrschaft der bis Ende 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung (aBV) verstiess eine vom Bundesrat verordnete Regelung allerdings dann gegen deren Art. 4, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen liess, wenn sie sinn- oder zwecklos war oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen traf, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden liess. Gleiches galt, wenn die Verordnung es unterliess, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3, 583 Erw. 2a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen). 
Auf den 1. Januar 2000 ist die neue Bundesverfassung (nBV) vom 18. April 1999 in Kraft getreten (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 über das In-Kraft- Treten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999; AS 1999 S. 2555). Das bei bundesrätlichen Verordnungen zu beachtende allgemeine Rechtsgleichheitsgebot leitet sich nunmehr aus Art. 8 Abs. 1 nBV ab, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung unselbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt es sich, die neue Bundesverfassung im Rahmen hängiger Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist. Da indessen das Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 Abs. 1 nBV gegenüber der bisherigen Regelung, mit Ausnahme der Angleichung des Textes an die Verfassungswirklichkeit (alle Menschen statt bisher nur Schweizer), keine materielle Änderung erfahren hat (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 142) und die diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbestritten war (Amtl. Bull. BV 1998 [Separatdruck], N 152 ff. und S 33 ff.), gilt die bisherige Rechtsprechung zur vorfrageweisen Prüfung unselbstständigen Verordnungsrechts auch unter der neuen Bundesverfassung (BGE 126 V 52 f. Erw. 3b). 
 
c) Von der Verordnung zu unterscheiden sind die zwei in Erw. 2d wiedergegebenen, vom BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG erlassenen Regelungen (KHMI und IV-Rundschreiben). Bei diesen handelt es sich nicht um objektives Recht, sondern um einfache Weisungen der Verwaltung. Solche werden zum Zweck rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassen. Sie sind für das Gericht wesensgemäss nicht verbindlich und von ihm dann nicht anzuwenden, wenn sie eine gesetzeskonforme Handhabung nicht zulassen, sich mithin als rechtswidrig erweisen (BGE 122 V 253 Erw. 3d, 119 V 259 Erw. 3a, je mit Hinweisen). 
 
3.- Mit Blick auf Abs. 3 von Art. 21 IVG stand dem Verordnungsgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Bestimmung jener Hilfsmittel zu, die er unter einen Selbstbehalt stellen durfte. Bürostühle gehören zweifellos zu den Gegenständen, deren auch ein Gesunder bedarf. Der Verordnungsgeber war daher im Rahmen des ihm in der erwähnten Bestimmung zugestandenen Spielraumes befugt, für Bürostühle dem Grundsatz nach einen Selbstbehalt vorzusehen. Bei diesem Entscheid ist ihm weder Willkür noch Ermessensmissbrauch vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin daher einen Selbstbehalt im Grundsatz für unzulässig hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Regelung gemäss Ziff. 13.02* HVI-Anhang ist gesetz- und verfassungsmässig. 
 
4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Selbstbehaltes. Der erwähnte Betrag von Fr. 600. - beruht nach Angaben des BSV im erwähnten Kreisschreiben auf einer Umfrage bei Bürofachgeschäften und ist seither nicht mehr der Teuerung angepasst worden. Die Beschwerdeführerin reicht als Beweismittel für ihre Argumentation, dass der Betrag von Fr. 600. - zu hoch sei, den Prospekt eines einzelnen Nicht-Bürofachgeschäfts mit einer Auswahl an billigeren Bürostühlen ein. Nun ist zu beachten, dass es sich bei dem erwähnten Selbstbehalt notwendigerweise um einen blossen Annäherungswert handelt, der nicht ausschliesst, dass es auf dem gesamten Angebotsmarkt Bürostühle gibt, deren Preise unter diesem Richtwert liegen. Auf der andern Seite gibt es auch solche, die über Fr. 600. - kosten. Dabei dürften die Preise von Fachgeschäften höher liegen als diejenigen von Grossverteilern mit breitem Warenangebot. Insofern ist der beigelegte Prospekt nicht geeignet, den vom BSV festgesetzten Betrag als willkürlich erscheinen zu lassen. Vielmehr bewegt sich die entsprechende Weisung im Rahmen der von Gesetz und Verordnung zugestandenen administrativen Gestaltungsfreiheit. Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, korrigierend einzuschreiten. 
 
5.- Schliesslich lässt sich auch die Regelung nicht als willkürlich bezeichnen, wonach der Selbstbehalt bei Neueinrichtung eines Arbeitsplatzes entfällt. Demnach erlauben Rz 13.02.1* KHMI und Rz 58 des IV-Rundschreibens Nr. 84 vom 7. Dezember 1994 vorliegend eine gesetzeskonforme Handhabung, welcher das Gericht die Anwendung nicht versagen kann. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers, der G.________ Personenversicherungen, vom 22. März 1999 hat die Beschwerdeführerin seit Mai 1996 dort gearbeitet. Den streitigen Stuhl beschaffte sie sich laut Rechnung der Lieferfirma erst im Oktober 1996. Somit liegt keine Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes vor. Im Ergebnis hat die IV-Stelle daher der Versicherten zu Recht einen Selbstbehalt von Fr. 600.- in Rechnung gestellt. 
 
6.- Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Invalidenversicherung habe die Kosten für einen Manuskripthalter zum Preis von Fr. 145. - zu übernehmen. 
 
a) Art. 21 Abs. 2 IVG beschränkt den Anspruch auf Hilfsmittel ausdrücklich auf Fälle, in welchen Versicherte kostspieliger Geräte bedürfen, schliesst somit Leistungen der Invalidenversicherung bei Hilfsmitteln mit geringfügigen Anschaffungskosten aus. Damit erhielt der Verordnungsgeber eine gesetzliche Grundlage zur Festsetzung von Grenzbeträgen, unterhalb welchen die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig wird, wobei ihm auch hier ein gewisser Ermessensspielraumoffenstand. 
 
b) Randziffer 13.01* HVI-Anhang nennt als Hilfsmittel invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen. Die Versicherte weist sinngemäss zudem auf Randziffer 13.03* (der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen) hin. Bei beiden Kategorien findet sich dieselbe Einschränkung, dass einerseits bei Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist, und anderseits Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, zu Lasten des Versicherten gehen. Diese Verordnungsbestimmungen sind nach dem Gesagten verfassungs- und gesetzeskonform. 
 
c) Die Preislimite für die von den Versicherten vollumfänglich zu tragenden Hilfsmittel liegt gemäss Rz 6.5 des KHMI-Anhangs 1 bei Fr. 400. -. Im nicht veröffentlichten Urteil P. vom 17. Juni 1996 (I 393/95) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass eine solche untere Preislimite nicht gesetzwidrig sei. Daran ist festzuhalten. Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob der streitige Manuskripthalter unter Ziff. 13.01* oder 13.03* HVI-Anhang subsumierbar ist. Angesichts des Preises von Fr. 145. - fällt er ohnehin in die Kategorie der Hilfsmittel mit geringfügigen Anschaffungskosten, die von der Versicherten vollumfänglich zu tragen sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 23. August 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: