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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 14/02 
 
Urteil vom 11. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
M.________, 1928, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1928, bezog insbesondere wegen den Beeinträchtigungen durch eine koronare Herzkrankheit ab 1. Januar 1989 eine halbe und ab 1. Mai 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Per 1. Juli 1989 wurde er aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert. Seit dem Sturz von einer Leiter am 16. August 1990 leidet er an den Folgen einer Paraplegie. Nachdem ihm die Invalidenversicherung verschiedene Hilfsmittel abgegeben und das Eidgenössische Versicherungsgericht den Anspruch auf Abgabe eines Fahrstuhl-Elektroantriebes "Samson" zu Lasten der Invalidenversicherung mit Urteil vom 1. September 1992 bejaht hatte, ersuchte M.________ mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 beim AHV-Dienst der IV-Stelle Bern um Übernahme der Umbaukosten für die behinderungsgerechten Anpassungen eines neu anzuschaffenden Autos. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Kasse) das Leistungsbegehren ab, weil die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) keine Kostenbeiträge an invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen vorsehe. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 5. Dezember 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 24. Januar 2001 sinngemäss die Kostenübernahme der invaliditätsbedingten Abänderungen an seinem Motorfahrzeug zu Lasten der Altersversicherung beantragen. 
 
Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen, nach welchen in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln haben (Art. 43ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und Art. 2 HVA) oder ihnen der Anspruch auf vor Altersrentenbeginn nach Art. 21 und 21bis IVG ausgerichtete Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in Art und Umfang erhalten bleibt (Art. 43ter Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 4 HVA [Besitzstandsgarantie]), über den Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 IVG, das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das für die rechtsanwendenden Behörden massgebende Recht (Art. 191 BV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob der am 19. Februar 1928 geborene Versicherte als Bezüger einer Rente der Altersversicherung und ehemaliger IV-Rentner gemäss Antrag vom 11. Oktober 2000 Anspruch auf einen Kostenbeitrag an invaliditätsbedingte Abänderungen an seinem Auto hat. 
2.1 Dabei ist vorweg zu prüfen, ob der Anspruch auf ein Hilfsmittel aus der Liste gemäss Anhang zur Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) rechtzeitig geltend gemacht wurde. 
2.1.1 Nach Ziff. 10.05 HVI Anhang (in der zwischen 1. Januar 1997 und 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; damals mit dem im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslosen Zusatz, "[...], sofern die versicherte Person volljährig ist"; vgl. dazu BGE 126 V 70 Erw. 2a) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 IVG) haben Versicherte dann Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn dieses Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. 
2.1.2 Die Abgabe von Hilfsmitteln, wozu invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05 HVI Anhang gehören, ist eine von verschiedenen, im Invalidenversicherungsgesetz vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 insbesondere lit. d IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erlischt grundsätzlich spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person das Rentenalter erreicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Altersrente haben Männer (spätestens) ab Vollendung des 65. Altersjahres (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird; vorbehalten bleiben indes die Regeln über die nachträgliche Vergütung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 78 IVV (BGE 107 V 78 Erw. 2c). 
2.1.3 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Satz 1); weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Satz 2). Dies gilt auch für Eingliederungsmassnahmen, bestimmt doch Art. 78 Abs. 1 Satz 2 IVV, dass die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 IVG übernommen werden. Diese Bestimmungen schliessen somit die Gewährung von Hilfsmitteln nicht aus, auch wenn sich der Versicherte erst nach Erreichen des für die Altersrente massgebenden Alters anmeldet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG noch vor Erreichen des erwähnten Alters entstanden ist. Sodann kommen Leistungen nur insoweit in Frage, als der in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG genannte Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Erreichen des Rentenalters liegt, es sei denn, nach Massgabe der Besitzstandsgarantie in Art. 4 HVA bestehe der gegenüber der Invalidenversicherung erworbene Hilfsmittelanspruch auch im AHV-Rentenalter weiter (ZAK 1985 S. 324 Erw. 3). 
2.1.4 Der Versicherte reichte das streitige Begehren um Vergütung der Kosten invaliditätsbedingter Abänderungen an seinem Motorfahrzeug am 17. Oktober 2000 (in seinem 73. Altersjahr) bei der IV-Stelle Bern ein (Gesuch vom 11. Oktober 2000). Der Beschwerdeführer hat somit seinen Anspruch auf Kostenvergütung invaliditätsbedingter Abänderungen an seinem Motorfahrzeug nach Ziff. 10.05 HVI Anhang gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG - und damit gestützt auf bundesgesetzliche, für das Eidgenössische Versicherungsgericht massgebende (Art. 191 BV; BGE 125 III 216 Erw. 5, 123 V 322 Erw. 6b/bb, je zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV) Vorschriften - offensichtlich verspätet geltend gemacht. Die Beurteilung des nach Vollendung des 65. Altersjahres erhobenen Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung richtet sich daher nicht nach der IV-rechtlichen, sondern der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelung (BGE 119 V 225). 
2.1.5 An der Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Invalidenversicherungsrechts auf die hier zur Diskussion stehenden Hilfsmittelleistungen ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bereits 1991 - damals als Bezüger einer Invalidenrente - einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, der jedoch gestützt auf die damalige Rechtslage unbestritten zu Recht abgelehnt worden war. Da der Versicherte somit bisher nie in den Genuss von Hilfsmittelleistungen gemäss Ziff. 10 HVI Anhang (Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge) oder von analogen Ersatzleistungen (Art. 8 HVI) gekommen ist, liegt offensichtlich auch kein Anwendungsfall der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA vor. 
2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA nur auf solche Leistungen anzuwenden, welche der Versicherte schon vor Erreichen des AHV-Alters von der Invalidenversicherung tatsächlich bezogen habe. Sinngemäss vertritt er damit die Auffassung, zumindest diejenigen Hilfsmittel der Liste gemäss HVI Anhang, auf welche unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI) bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bestehe, seien bei Erfüllung derselben Voraussetzungen auch invaliden AHV-Rentnern zuzusprechen, wenn diese schon vor Erreichen des AHV-Rentenalters invalid geworden seien und die Voraussetzungen rückblickend bereits damals erfüllt hätten. Dabei verkennt der Versicherte, dass die rein altersabhängige Unterscheidung zwischen IV-Rentnern und (invaliden) AHV-Rentnern durch die Schaffung von zwei separaten Bundesgesetzen (AHVG und IVG) insoweit gewollt und für das Eidgenössische Versicherungsgericht massgebend (Art. 191 BV; BGE 125 III 216 Erw. 5, 123 V 322 Erw. 6b/bb, je zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV) ist, als der Rentenanspruch des IV-Rentners nach ausdrücklicher Vorschrift gemäss Art. 30 Abs. 1 IVG - unter dem Vorbehalt des Art. 41 IVG - mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten erlöscht und damit der Anwendungsbereich der Invalidenversicherungsgesetzgebung (vgl. ebenso betreffend den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1 IVG) grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin endet bzw. durch das AHVG mit Ausführungsbestimmungen (bezüglich Hilfsmittel vgl. Art. 3 HVA) abgelöst wird. 
2.3 Da sich aus der bestehenden Liste gemäss HVA Anhang offensichtlich kein Anhaltspunkt für eine Übernahme invaliditätsbedingter Abänderungen von Motorfahrzeugen zu Lasten der AHV entnehmen lässt, bleibt zu prüfen, ob es sich vorliegend rechtfertigt, diese Hilfsmittelliste durch richterliches Eingreifen im Sinne des Beschwerdeführers zu ergänzen. 
2.3.1 In BGE 117 V 177 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Hilfsmittelliste gemäss HVA Anhang der richterlichen Überprüfung auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zugänglich ist und unter dem Gesichtspunkt der Willkürprüfung der Liste gemäss HVA Anhang durch ein weiteres Hilfsmittel ergänzt werden kann. Art. 43ter AHVG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, einen umfassenden Katalog der durch die AHV abzugebenden Hilfsmittel aufzustellen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 35 f.); vielmehr liegt die Auswahl der Hilfsmittel nach dem Gesagten in der Hauptverantwortung des Verordnungsgebers und damit auch in dessen weitgehender Gestaltungsfreiheit. Diese ist nun aber auch bei der Erstellung der Liste zur HVA nicht uneingeschränkt. Obwohl Art. 43ter AHVG keine methodischen Auswahlkriterien für die von der Versicherung abzugebenden Hilfsmittel nennt, erwähnt die Gesetzesbestimmung doch die Eingliederungsziele, welche mit der Abgabe von Hilfsmitteln angestrebt werden. An diesem im formellen Gesetz verankerten grundsätzlichen Gesichtspunkt haben sich Bundesrat/Departement bei der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste zu orientieren. Stellt dabei die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage, liegt Willkür und damit Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) vor. In einem solchen Ausnahmefall steht einem Eingreifen des Richters nichts entgegen, ist dieses vielmehr verfassungs- und verfahrensrechtlich geboten (BGE 117 V 182 Erw. 3c). 
2.3.2 Die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner ist dort angebracht, wo für die Fortbewegung, den Kontakt mit der Umwelt oder die Selbstsorge, ausnahmsweise aber auch einmal zur Weiterführung einer Erwerbstätigkeit, kostspielige Hilfsmittel dauernd notwendig sind. Diese Hilfsmittel sollen den Altersrentnern helfen, gegen die Vereinsamung anzukämpfen und möglichst lange in der gewohnten Umgebung zu leben (Botschaft zur 9. AHV-Revision, BBl 1976 III 36). Wo und in welchen Bereichen Altersrentner mit welchen Hilfsmitteln zu versorgen sind, lässt sich nicht von einer ausschliesslich quantitativen Betrachtungsweise (nach der Häufigkeit des Bedarfs) abhängig machen, sondern beruht vielmehr auch auf der Intensität des Eingliederungsbedürfnisses, das heisst darauf, ob sich die Versorgung des Altersrentners mit einem bestimmten Behelf an sich und im Vergleich zu den andern in der Liste enthaltenen Hilfsmitteln imperativ gebietet (BGE 117 V 185 Erw. 4b). 
2.3.3 Aus dem vorliegenden Fall ergibt sich offensichtlich kein zwingender Bedarf, die Hilfsmittelliste gemäss HVA Anhang durch Aufnahme eines weiteren Behelfs analog Ziff. 10.05 HVI Anhang zu ergänzen. Einerseits lässt sich die Übernahme invaliditätsbedingter Abänderungen an Motorfahrzeugen im Vergleich mit keinem einzigen, sich auf der bestehenden Liste gemäss HVA Anhang (in der aktuellen, seit 1. Februar 2000 gültigen Version) befindlichen Hilfsmittel vereinbaren. Sogar im Falle des Bedarfs eines Rollstuhls (Ziff. 9 HVA Anhang), der zur Fortbewegung oder Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt benötigt wird, übernimmt die AHV nur die Mietkosten für einen nicht motorisch angetriebenen Rollstuhl. Demgegenüber steht dem Versicherten im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach wie vor der Anspruch auf einen Rollstuhl mit Elektroantrieb entsprechend dem nicht veröffentlichten Urteil M. vom 1. September 1992, I 185/92, des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu, wonach durch die Zusprechung dieses Behelfs das Eingliederungsziel der Fortbewegung nicht nur innerhalb des häuslichen Bereichs, sondern auch die selbstständige Verschiebung ausser Haus angestrebt werden soll. Es fehlt somit im vorliegenden Fall auch an der Intensität des Eingliederungsbedürfnisses, soweit die selbstständige Fortbewegung bereits durch das Hilfsmittel eines elektronisch angetriebenen Rollstuhles ausreichend gewährleistet ist. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtaufnahme des hier zur Diskussion stehenden Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage stellen sollte, weshalb hier ein Eingreifen des Richters verfassungs- und verfahrensrechtlich nicht geboten ist. 
2.4 Nach dem Gesagten haben Kasse und Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Hilfsmittelleistungen für invaliditätsbedingte Abänderungen am Auto des Beschwerdeführers abgelehnt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. Oktober 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: