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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_387/2021  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. Mai 2021 (BES.2020.219). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mehrere Strafuntersuchungen betreffend Straftaten bei Kundgebungen hängig. lm vorliegenden Zusammenhang wird ihm Störung des Öffentlichen Verkehrs (begangen am 30. November 2019) sowie Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung des Öffentlichen Verkehrs, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und Beschimpfung (begangen am 4. Juli 2020) vorgeworfen. 
 
 
B. Am 13. November 2020 wurde der Beschuldigte (in Anwesenheit seines Verteidigers) zu diesen Vorwürfen einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen Befehl des kantonalen Kriminalkommissärs erkennungsdienstlich behandelt, und es wurde bei ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) erhoben. Am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft zudem die Erstellung eines DNA-Profils (DNA-Analyse).  
 
C.  
Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. November 2020 Beschwerde beim kantonalen Appellationsgericht. Er beantragte, es seien der Befehl des Kriminalkommissärs hinsichtlich der Fingerabdrücke und nicht-invasiven Probenahme und die Verfügung zur Erstellung einer DNA-Analyse kostenfällig aufzuheben, eventualiter deren Rechtswidrigkeit festzustellen, die abgenommene DNA-Probe zu vernichten, allfällige Einträge in den DNA-Datenbanken zu löschen, die abgenommenen Fingerabdrücke zu vernichten und allfällige Einträge in daktyloskopischen Datenbanken zu löschen. 
 
D.  
Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, die Beschwerde ab. 
 
E.  
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Materiell wendet er sich (wie schon im vorinstanzlichen Verfahren) gegen die Erhebung der Fingerabdrücke und der DNA-Probe sowie gegen die Erstellung des DNA-Profils. Die genannten Beweismittel seien umgehend zu vernichten, erfolgte Einträge in Datenbanken zu löschen. 
Das Appellationsgericht schliesst mit Eingabe vom 15. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer replizierte, innert zweimal erstreckter Frist, am 1. Dezember 2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die strittigen Zwangsmassnahmen dienen nicht der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Vielmehr sind sie mit Blick auf allfällige andere - bereits begangene oder künftige - Delikte angeordnet worden. Ihnen kommt somit eine über das Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb praxisgemäss als Endentscheid zu behandeln, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_214/2021 vom 23. November 2021 E. 1; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1; 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 372; 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 263; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seiner Privatsphäre und seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 1-2 BV) sowie der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 BV). Auf seine Vorbringen wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 
 
3.  
 
3.1. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; zit. Urteile 1B_214/2021 E. 3.1; 1B_171/2021 E. 2), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).  
Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; s.a. BGE 147 I 372 E. 4.3.2). 
 
3.2. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Das gilt auch für andere Personen, insbesondere Opfer oder Tatortberechtigte, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Es muss sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 147 I 372 E. 4.2 mit Hinweis).  
Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
3.3. In BGE 147 I 372 war der Fall einer Kundgebung vor einem Bankgebäude ("Klima-Aktionstage") zu beurteilen. Das Bundesgericht stellte dort fest, dass keine Hinweise vorgelegen hätten, dass die Polizei aufgrund einer allfälligen Gewaltbereitschaft der Kundgebungsteilnehmer und -teilnehmerinnen hätte eingreifen müssen. Die Polizei war nicht zur Auflösung einer gewalttätigen Demonstration angefordert worden, sondern um die Demonstrierenden wegzuweisen, damit der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Bank wieder gewährleistet werden konnte. Folglich konnte bei der Protestaktion kaum von einer schweren Rechtsgutsverletzung bzw. von einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Ob eine solche eventuell in Bezug auf die untersuchte, allenfalls qualifizierte Sachbeschädigung zu bejahen gewesen wäre, bezeichnete das Bundesgericht, angesichts der abwaschbaren Kohleparolen an den Gebäudefassaden, als fraglich. Zudem hätte es sich dabei einzig um einen Eingriff in das Vermögen gehandelt, welcher zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich sein kann, aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betrifft.  
Im beurteilten Fall bezeichnete es das Bundesgericht bereits als fraglich, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte von einer "gewissen Schwere" waren. Sodann bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Deliktsschwere hätten erreichen können (BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Aus dem Umstand, dass ein Beschuldigter eigens für die Teilnahme an einer Demonstration angereist sei, ergebe sich noch kein ausreichender Anhaltspunkt für drohende weitere Delikte (BGE 147 I 372 E. 4.3.3). Im betreffenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft die Frage, ob sich der Beschuldigte "in einer militanten Szene" von Klimaaktivisten bewegte, als "spekulativ" bezeichnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür hatte auch das Basler Appellationsgericht (als Vorinstanz) nicht vorgebracht. Das blosse Verweilen trotz polizeilicher Aufforderung zum Verlassen der Örtlichkeiten genügt dafür nicht (BGE 147 I 372 E. 4.3.4). 
Weiter berücksichtigte das Bundesgericht, dass die "Klima-Aktionstage" friedlich verlaufen waren. Es lag ihnen weder ein gewalttätiger Zweck noch eine aggressive Stimmung zu Grunde. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte, dass sich bei der friedlichen Versammlung Gewalt in einem erheblichen Ausmass entwickelt hätte und die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten wäre. Die Demonstrierenden hatten Totholz und Kohle vor den Bankeingang gebracht und mit Kohle Parolen auf die Fassaden geschrieben, um damit öffentlich auf angeblich klimaschädliche Bankgeschäfte aufmerksam zu machen. Ob durch die Kohleparolen eine Sachbeschädigung begangen wurde, bezeichnete das Bundesgericht ebensowenig als relevant wie die Frage, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich ca. Fr. 80'000.-- betrug. Die angebliche Sachbeschädigung schien jedenfalls nicht das Ziel der Aktion gewesen zu sein; sie sei als "eine negative Begleiterscheinung der ansonsten friedlichen Protestaktion" einzustufen gewesen (BGE 147 I 372 E. 4.4.1). 
 
3.4. Eine systematische Registrierung und Einschüchterung politisch aktiver Personen, die friedlich von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen, steht nach diesem Leitentscheid nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit der erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Profilerstellung verfolgten Zwecken und wäre mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar. Daran ändert auch nichts, dass ein gewisser "Abschreckungseffekt" durch erkennungsdienstliche Massnahmen bei nicht bewilligten gewalttätigen Kundgebungen allenfalls sogar erwünscht ist, um Verstösse gegen die Rechtsordnung einzuschränken (BGE 147 I 372 E. 4.4.2 S. 384).  
 
4.  
 
4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am Samstag, 30. November 2019, an der unbewilligten Kundgebung "Schweizweite Mobilisierung gegen den Krieg in Rojava" in Basel mitgewirkt zu haben. Die Demonstrierenden hätten den öffentlichen Verkehr behindert, Rauchtöpfe gezündet und Parolen skandiert. Der Beschwerdeführer sei im vordersten Bereich des Demonstrationszuges gewesen und habe auf der Mittleren Brücke ein Transparent hochgehalten. Die Brückensperrung mit dem Transparent sei sein Plan gewesen. Ausserdem habe er junge Aktivisten zur Mitausführung angestiftet. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme die Aussage dazu verweigert.  
Weiter habe der Beschuldigte am Samstag, 4. Juli 2020, an der ebenfalls unbewilligten Demonstration "Basel Nazifrei-Prozess" mitgewirkt. Die Demonstrierenden hätten vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft die Strassenverzweigung blockiert und für einen längeren Zeitraum die Durchfahrt des Tram- und lndividualverkehrs verunmöglicht. Die Zu- und Wegfahrten zur Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei sowie zum Migrationsamt und zum Untersuchungsgefängnis Waaghof seien erheblich behindert worden. Trotz Anweisung der Polizei sei die Blockade zunächst nicht aufgegeben und die Arbeit der Polizei anlässlich der Personenkontrollen erheblich erschwert worden. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, aus der Flaschen gegen Polizeiangehörige geworfen worden seien; dabei sei (mindestens) eine Polizistin erheblich verletzt worden. Überdies seien die Polizeiangehörigen aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus mit Zurufen wie "Faschisten", "Scheissbullen" und "Scheissnazis" beleidigt worden. Am Metallgeländer der Brücke Birsigviadukt sei verbotenerweise ein Transparent angebracht worden. Auch zu diesen Vorhalten habe der Beschwerdeführer keine Aussagen gemacht. Auch habe er sich geweigert, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen. 
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass die streitigen Zwangsmassnahmen (DNA-Probe und -Analyse, Fingerabdrücke) mit Blick auf die beiden untersuchten Sachverhalte und die bereits erhobenen Beweisergebnisse nicht erforderlich seien. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Störung des Öffentlichen Verkehrs im Rahmen der Demonstration vom 30. November 2019 sei durch Polizeifotos ausreichend dokumentiert. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotoabgleich) lasse sich die Täterschaft eindeutig ermitteln. Dass die abgebildete Person an der Spitze des Zuges auf der Mittleren Brücke das Transparent gehalten habe, ergebe sich ebenfalls aus dem Fotomaterial. Analog verhalte es sich mit dem Vorwurf der Teilnahme des Beschwerdeführers an der unbewilligten Kundgebung vom 4. Juli 2020 vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft. Aufgrund des von der Polizei erstellten Bildmaterials und der im Anschluss an die Kundgebung durchgeführten Personenkontrolle (mit entsprechendem Polizeirapport) sei die ldentifikation eindeutig möglich. Eine DNA-Analyse und Fingerabdrücke seien dafür nicht notwendig.  
Die streitige erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse stehe und falle mit ihrer Gebotenheit für die Aufklärung noch unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz. Diesbezüglich seien die Anforderungen streng; diese stünden einer routinemässigen Durchführung entgegen. Beim lnteresse an der ldentifikation von potentiellen Tätern künftiger oder von Teilnehmern noch nicht geklärter Delikte stehe die Gewalt gegen Menschen im Vordergrund. Solche sei anlässlich der Demonstration vom 4. Juli 2020 verübt worden, indem nach vorgängiger Aufforderung der Polizei, den Platz freizugeben, aus der Menschenmenge eine Flasche gegen eine Polizeibeamtin geworfen und diese erheblich verletzt worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer die Flasche nicht selber geworfen; er habe sich jedoch an der Demonstration aktiv beteiligt, indem er entgegen der polizeilichen Aufforderung in der Menschenmenge verblieben sei, mittels Megafon Durchsagen an die übrigen Teilnehmer gemacht und während der Kundgebung die Kleider gewechselt habe. Dies habe er mit dem Ziel gemacht, eine ldentifikation durch die Ordnungskräfte zu erschweren. Aus dem Kreis der Demonstranten seien zudem Beschimpfungen gerufen worden, die nicht nur beleidigend gewesen seien und von einem "eigenwilligen Geschichtsverständnis" zeugten, sondern auch geeignet gewesen seien, die Demonstrationsteilnehmer zu (weiterem) gewalttätigem Verhalten anzustacheln. 
Aus dem Strafregisterauszug ergebe sich, dass bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer drei Verfahren hängig seien. Der vorliegende Zwangsmassnahmenentscheid betreffe die beiden Untersuchungen zu den Kundgebungen vom 30. November 2019 (Störung des Öffentlichen Verkehrs) und vom 4. Juli 2020 (Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung des Öffentlichen Verkehrs, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und Beschimpfung). Ein drittes hängiges Verfahren betreffe einen ähnlichen Vorfall vom 15. Oktober 2019. Dem Beschwerdeführer werde dort Sachbeschädigung sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), Störung des Öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), seien schwere Vergehen, deren Strafdrohung die für Vergehen vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren voll ausschöpften (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Mitwirkung des Beschwerdeführers an beiden Demonstrationen bestünden aufgrund der Fotodokumentation genügend konkrete Anhaltspunkte. Belegt sei auch, dass durch die Demonstration vom 30. November 2019 in Basel der Tramverkehr im Bereich Clarastrasse und Mittlere Brücke für eine Dauer von ca. 20 Minuten blockiert worden und dass anlässlich der Kundgebung vom 4. Juli 2020 eine Polizistin durch einen Flaschenwurf erheblich verletzt worden sei. 
Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer eine "entschlossene, zielgerichtete Vorgehensweise" vor, mit welcher er die Gewalt der weiteren Beteiligten gegen Polizeiangehörige zumindest unterstützt habe. Sie gehe davon aus, dass er "bereits über einschlägige Erfahrung im erklärten Kampf gegen staatliche lnstitutionen, deren Vertreter und andere missliebige Personen" verfüge. Dafür spreche auch, dass er sich beim Vorfall vom 30. November 2019 inmitten des linksradikalen "schwarzen Blocks" bewegt habe, was auf eine Vertrautheit mit diesen Beteiligten schliessen lasse, ansonsten seine Anwesenheit in der engsten Kerngruppe mit Sicherheit nicht geduldet worden wäre. Auch die Vorgänge vom 4. Juli 2020 stünden in einem offenkundigen Zusammenhang mit den Motiven und Absichten von teils militanten Personen, in deren Kreisen er sich bewegt habe. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer bereits früher, in analogen Situationen, auf ähnliche Weise straffällig geworden sein könnte, zumal bei der Staatsanwaltschaft etliche ungeklärte Delikte dieser Art, namentlich Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus öffentlichen Zusammenrottungen sowie Sachbeschädigungen, verzeichnet seien. 
Der Beschwerdeführer sei an zwei "konfrontativ" verlaufenen Demonstrationen auffällig in Erscheinung getreten. Er habe sich in vorderster Reihe bzw. (am 30. November 2019) als Transparentträger beteiligt und sei als "Wortführer" aufgetreten (Benutzung eines Megafons am 4. Juli 2020). Zumindest die zweite Kundgebung und der separat untersuchte Vorfall vom 15. Oktober 2019 seien nicht friedlich verlaufen. Bei dieser Sachlage sei von einer ungünstigen Prognose für weitere noch ungeklärte bzw. künftige Delikte auszugehen. Aufgrund des Fotomaterials, das in Zusammenhang mit den beiden unbewilligten Demonstrationen (vom 30. November 2019 und 4. Juli 2020) erstellt worden sei, bestünden erhebliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers in "gehobener" Position und nicht bloss als "Mitläufer". Folglich seien seine Fingerabdrücke und die (nicht invasive) DNA-Probe nicht routinemässig erhoben worden; das gleiche gelte für die angeordnete DNA-Analyse. Vielmehr bestehe begründeter Anlass für die Annahme, dass der Beschwerdeführer an weiteren illegalen Aktionen ähnlicher Art teilnehmen könnte (oder teilgenommen habe) und dass mit weiteren schweren Vergehen (wie Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch, Störung des Öffentlichen Verkehrs usw.) zu rechnen sei. Die Massnahmen seien geeignet, den Ermittlungsbehörden diesbezüglich sachdienliche lnformationen zur Aufklärung von weiteren untersuchten oder künftigen Straftaten zu verschaffen. 
 
4.3. Was in der (teilweise weitschweifigen) Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, lässt die Erwägungen der Vorinstanz - im Lichte der oben (E. 3) dargelegten Rechtsprechung - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Das gilt insbesondere für die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich am 30. November 2019 für die schweizweite Mobilisierung gegen den von der türkischen Regierung gegen Kurdinnen und Kurden geführten "Krieg in Rojava" (Nordsyrien) eingesetzt; die Demonstration vom 4. Juli 2020 habe sich gegen die "Basel-nazifrei"-Prozesse gerichtet bzw. gegen die erfolgten Anklagen gegen "antifaschistisch" aktive Personen, die am 24. November 2019 eine bewilligte Standaktion einer "rechtsradikalen Gruppe" gestört bzw. gegen diese demonstriert hätten; diese Kundgebung sei friedlich verlaufen; erst nachdem die Polizei - angeblich - "grundlos, in einem rund eineinhalb minütigen Dauerfeuer, mit Gummischrot in die friedlich demonstrierende Menge" geschossen habe, seien "vereinzelt Flaschen und Steine zurückgeflogen"; die Staatsanwaltschaft ordne DNA-Proben und -Analysen nach Demonstrationen systematisch, "flächendeckend" und "vorratsdatenmässig" an; es würden ihm persönlich keine Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen; das Mitführen eines Transparentes und die Benutzung eines Megafons an einer Demonstration seien legitim; auch am 4. Juli 2020 habe er gegenüber den Polizeikräften nur passiven Widerstand geleistet; seine angeblichen Aktivitäten "in gehobener Position" seien "höchst spekulativ"; oder die gegen ihn verfügten Untersuchungsmassnahmen hätten eine abschreckende Wirkung zum Nachteil der Ausübung seiner Freiheitsrechte.  
 
4.4. Die Ansicht des Appellationsgerichtes, es bestünden erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere - auch künftige - Delikte von erheblicher Schwere verwickelt sein könnte, hält vor dem Bundesrecht stand. Im Ergebnis willkürliche entscheiderhebliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Erwägung der Vorinstanz, nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sei der Beschwerdeführer bei den unbewilligten und teilweise erheblich gewalttätigen Demonstrationen nicht ausschliesslich als Mitläufer aufgetreten, sondern teilweise in organisierender bzw. rädelsführender Funktion, stützt sich auf sachlich vertretbare Anhaltspunkte. Insofern wurde er - gegenüber der grossen Masse der deutlich unauffälligeren Demonstrationsteilnehmenden - auch nicht "diskriminiert" oder rechtsungleich behandelt. Ebenso wenig besteht im vorliegenden Fall die objektive Befürchtung einer systematischen Registrierung und Einschüchterung politisch aktiver Personen, die friedlich von der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.2 S. 384).  
Den im angefochtenen Entscheid dargelegten hinreichenden Tatverdacht von schweren Vergehen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) widerlegt der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Soweit er die Ansicht vertritt, Art. 255 Abs. 1 StPO enthalte (für Fälle wie den vorliegenden) keine ausreichende gesetzliche Grundlage für nicht invasive DNA-Probenentnahmen und DNA-Analysen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ist auf die gegenteilige und mehrmals bestätigte Praxis des Bundesgerichtes hinzuweisen (BGE 147 I 372 E. 2.1 und E. 4.1; 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
4.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellen auch legitime politische Motive bzw. die individuellen Freiheitsrechte der Verfassung im vorliegenden Fall kein Hindernis für die streitigen Massnahmen dar. Die hier untersuchten bzw. zu befürchtenden neuen Delikte sind, bei gesamthafter Betrachtung, nicht von leicht zu nehmender Natur. Auch die Ausübung der politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) hat grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2 mit Hinweisen).  
 
4.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch geltend, er habe "erst nach der Lektüre des vorliegend angefochtenen Entscheides" bemerkt, dass "die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet" worden sei. Es sei nicht klar, warum die am 13. November 2020 verfügte Erstellung einer DNA-Analyse ihm von der Staatsanwaltschaft "nicht wenigstens im Nachhinein eröffnet", sondern "lediglich in den Verfahrensakten abgelegt" worden sei. Ausgehändigt worden sei ihm anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2020 nur ein Merkblatt, in welchem er darauf hingewiesen worden sei, dass "allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein DNA-Profil erstellt würde". Er rügt diesbezüglich überspitzten Formalismus, einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.  
Die erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig erscheinen (Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 99 Abs. 1 BGG) : 
Laut Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer am 13. November 2020 im Beisein seines Verteidigers protokollarisch einvernommen worden. Auf der letzten Seite des Protokolls habe der Verteidiger handschriftlich die Akteneinsicht beantragt. Am 16. November 2020 habe der Verteidiger nochmals handschriftlich vermerkt, dass er Einsicht in die parteiöffentlichen Akten verlange. Gleichentags seien die betreffenden zwei Ordner Akten sowie zwei USB-Sticks mit Bilddateien gescannt und dem Anwalt zugestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Verteidiger über die Akten verfügt und folglich auch Kenntnis von der in Aussicht genommenen DNA-Analyse gehabt. Die fragliche Verfügung sei spätestens ab diesem Zeitpunkt als förmlich eröffnet anzusehen gewesen. Eine faktische Eröffnung habe aber bereits am 13. November 2020 stattgefunden, da ansonsten am Schluss der Verfügung kein Eintrag "nicht einverstanden" erfolgt wäre. Bei dieser Sachlage hätte es dem Verteidiger prozessual oblegen, eine angebliche Verletzung von Verfahrensgrundsätzen bzw. des rechtlichen Gehörs (durch angebliche mangelhafte Eröffnung) bereits in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 20. November 2020 zu rügen. 
Wie es sich damit im einzelnen verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Selbst für den Fall, dass ihm die Verfügung vom 13. November 2020 mangelhaft eröffnet worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern ihm daraus eine prozessuale Beschwer entstanden wäre. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er auch gegen die Anordnung einer DNA-Analyse wirksam eine kantonale Beschwerde erheben und die Streitsache auch noch bis ans Bundesgericht materiell weiterziehen können. Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus ein unzulässiges prozessuales Novum erstmals vorgebracht wird. 
 
4.7. Die übrigen vom Beschwerdeführer noch erhobenen Rügen haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der (auch im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigte) Beschwerdeführer seine finanzielle Bedürftigkeit knapp ausreichend glaubhaft macht, kann das Gesuch bewilligt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Dr. Andreas Noll wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster