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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_595/2022  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 20. Oktober 2022 (BS 2022 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie. Ihm wird vorgeworfen, er soll am 6. August 2020 in einem Schwimmbad im Nichtschwimmerbecken einer Vierjährigen zwischen die Beine an die Vagina gegriffen haben. Zudem soll er im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2021 über die Plattform " B.________ " seinem 13-jährigen, in Deutschland wohnhaften Chatpartner kinderpornografische Inhalte gezeigt und diesen aufgefordert haben, sich nackt auszuziehen. Sodann soll er am 28. November 2021 über dieselbe Plattform seinen in Österreich wohnhaften Chatpartnerinnen ein Video mit kinderpornografischem Inhalt gezeigt haben. Schliesslich soll er am 19. Februar 2022 kinderpornographische Inhalte verbreitet und diese unter anderem einem Nutzer der Plattform " B.________" gezeigt haben. In zwei Fällen soll A.________ dabei eine ihm unter dem User " C.________" zugeordnete VPN-Verbindung zur Hochschule D.________ genutzt haben. In einem Fall soll er seinen Internetheimanschluss verwendet haben. 
A.________ wurde am 11. Mai 2022 festgenommen und befindet sich seither in Haft. 
 
B.  
A.________ ersuchte am 22. August 2022 um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch und einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche für die Dauer eines Monats ab. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. November 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Am 18. November 2022 hat der Beschwerdeführer eine eigenhändige Ergänzung seiner Beschwerde eingereicht. Er beantragt darin die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände (Computer, Mobiltelefone, Datenträger, etc.) in einwandfreiem Zustand. 
Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 22. November 2022 vernehmen lassen und auf Vernehmlassung betreffend Ergänzung der Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat am 25. November 2022 eine Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage der Haftentlassung bilden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt, liegt dieser Antrag ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Vorab sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsrügen zu prüfen. 
 
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs. Er habe vor der Vorinstanz moniert, die zu seiner Identifikation beitragenden Beweise seien bereits in Österreich rechtswidrig erlangt worden und somit - genau wie die darauf basierenden Folgebeweise - unverwertbar. Hierauf sei die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht eingegangen.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht ausdrücklich zum Argument des Beschwerdeführers, wonach die fraglichen Beweismittel bereits in Österreich rechtswidrig erlangt worden seien, geäussert. Sie hat jedoch immerhin festgehalten, dass die österreichischen Behörden eine IP-Adresse an die schweizerischen Strafbehörden weitergeleitet hätten und dass die anhand dieser IP-Adresse ermittelten Daten nicht offensichtlich unverwertbar seien. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Replikrechts und dadurch seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid unerwartet bereits am 20. Oktober 2022 gefällt, obschon die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2022 erst am 13. Oktober 2022 bei ihm eingegangen sei. Seiner Auffassung nach hätte die Vorinstanz aber nach Zustellung der Vernehmlassung mindestens zehn Tage verstreichen lassen müssen, bevor sie ihren Entscheid fällte. Indem die Vorinstanz nur sieben Tage zugewartet habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt.  
 
 
2.5. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 154 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nach einer Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme gehalten, während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab (Urteil 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2). Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (Urteile 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 2.2; 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. zudem Urteil 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2 betreffend Ausstand).  
 
2.6. Nach der zitierten Rechtsprechung bezieht sich die zehntägige Wartezeit auf den Regelfall. Sind jedoch "im Allgemeinen" zehn Tage Wartezeit angemessen, muss diese Dauer für Haftverfahren grundsätzlich unterschritten werden können, da Haftfälle aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen mit vornehmlicher Dringlichkeit zu behandeln sind (vgl. Art. 31 Abs. 3 bis 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 bis 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO). Vor dem Hintergrund des qualifizierten Beschleunigungsgebots in Haftsachen und mit Blick auf den Umstand, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft zunächst nur eine Frist von fünf Tagen angesetzt hatte, um eine Vernehmlassung einzureichen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht zehn, sondern bloss sieben Tage ab Zustellung der letzten Eingabe einer Verfahrensbeteiligten mit der Fällung ihres Entscheids zuwartete. Damit liess sie dem - im Übrigen anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer genügend Zeit, um von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG vor.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1. mit Hinweis).  
 
3.2. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis in Österreich rechtshilfeweise die vormals zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Ermittlungen hinsichtlich einer spezifischen, am 28. November 2021 von unbekannter Täterschaft verwendeten IP-Adresse ersucht, wobei sie namentlich um Bekanntgabe von Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung des Teilnehmers, dem diese öffentliche IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen worden sei, bat. Die Staatsanwaltschaft sei in der Folge auf dieses Rechtshilfeersuchen eingetreten und habe die Hochschule D.________ verpflichtet, ihr die gewünschten Daten schriftlich bekannt zu geben. Die Hochschule D.________ sei dieser Verpflichtung nachgekommen. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Hochschule D.________ aufgefordert, ihr zudem die gespeicherten Logs im Zusammenhang mit einer anderen, am 19. Februar 2022 verwendeten IP-Adresse herauszugeben. Die Hochschule D.________ habe auch diese Informationen herausgegeben, wobei auch neun Netzwerkverbindungen zur betreffenden Tatzeit und der betreffenden IP-Adresse zu B.________.com sowie ein auffallender Netflow erwähnt worden seien.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich der angeblich über die Plattform " B.________" begangenen Straftaten gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Strafbehörden jeweils dynamische IP-Adressen untersucht hätten, um seine Identität zu ermitteln. In Wirklichkeit habe es sich aber um statische IP-Adressen gehandelt. Zudem habe die Vorinstanz die ermittelten Daten, die zu seiner Identifizierung führten, zu Unrecht als Bestandes- und nicht als Randdaten qualifiziert. Dabei habe sie fälschlicherweise auf die Absicht der Staatsanwaltschaft abgestellt. Massgebend sei aber nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Absicht der Staatsanwaltschaft, sondern der tatsächliche Informationsgehalt der fraglichen Daten. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vor der Vorinstanz vom 10. Oktober 2022 eingestanden habe, dass die edierten Daten rechtswidrig erlangt worden seien.  
 
3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ersichtlich. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht festgehalten, ob es sich bei den untersuchten IP-Adressen um statische oder dynamische IP-Adressen handelte; zudem hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert, weshalb die Unterscheidung vorliegend rechtserheblich sein sollte. Ob die von der Hochschule D.________ gelieferten Daten als Bestandes- oder Randdaten zu qualifizieren sind, ist sodann eine Rechtsfrage. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 hierzu insbesondere erklärt, soweit die von der Hochschule D.________ betreffend die Straftat vom 19. Februar 2022 gelieferten Auskünfte über die von der Staatsanwaltschaft gewünschten Bestandesdaten hinausgehe, seien die entsprechenden Daten unverwertbar. Dies beträfe allerdings ohnehin nur die Daten betreffend die Straftat vom 19. Februar 2022 und nicht diejenige vom 28. November 2022. Da die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht letztlich nur betreffend die Straftat vom 28. November 2022 bejaht hat (vgl. E. 5.4 hiernach), sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Datenerhebung betreffend den 19. Februar 2022 und diese selbst im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidwesentlich. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.  
 
4.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, dass ein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege. Er wendet sich dagegen nicht gegen die von der Vorinstanz bejahte Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit der Haft. 
 
 
5.  
Zu prüfen bleibt somit nur, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejahen durfte. 
 
5.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis). 
Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Art. 141 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Beweise, bei deren Erhebung nach Art. 140 StPO verbotene Erhebungsmethoden angewendet wurden, in keinem Fall verwertet werden dürfen; dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz wären beide Editionen von Daten - d.h. sowohl die Edition der Daten betreffend die Straftat vom 28. November 2021 als auch diejenige betreffend die Straftat vom 19. Februar 2022 - genehmigungspflichtig gewesen, da es sich dabei jeweils nicht um Bestandes-, sondern um sog. Randdaten gehandelt habe. Zudem wäre auch die Beschaffung von "Verbindungsdaten" in Österreich, anhand welcher der Beschwerdeführer letztlich identifiziert worden sei, nach österreichischem Recht genehmigungspflichtig gewesen. Da weder in der Schweiz noch (scheinbar) in Österreich eine Genehmigung eingeholt worden sei, seien die erhobenen Beweismittel offensichtlich unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Zudem dürfen nach Auffassung des Beschwerdeführers auch Bestandesdaten-Auskünfte nur über den vom Bund betriebenen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erteilt werden. Eine direkte Kommunikation und Edition der Daten zwischen der Hochschule D.________ und der Staatsanwaltschaft sei von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch deshalb seien die fraglichen Daten in Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben worden und damit als Beweismittel offensichtlich unverwertbar.  
 
5.3. Bei Straftaten, die über das Internet begangen werden, sind die dem schweizerischen Recht unterworfenen Dienstanbieterinnen verpflichtet, dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs alle (auch rückwirkenden) Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers ermöglichen (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF; SR 780.1]). Die Angaben sind somit über diesen Dienst und nicht bei den Dienstanbieterinnen direkt einzuholen; dem Dienst kommt dabei die Rolle einer Schnittstelle zu (Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], BBl 2013 2736 Ziff. 2.5; THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Ziff. 1643 zu Art. 22 BÜPF). Es handelt sich bei diesen Angaben um eine sog. Bestandesdaten-Auskunft, bei der dem Dienst lediglich mitgeteilt wird, wer als Inhaber bzw. Rechnungsadressat dieses Anschlusses bei den Anbieterinnen registriert ist. Für solche Auskünfte ist keine richterliche Bewilligung erforderlich. Von der blossen Bestandesdaten-Auskunft zu unterscheiden ist die Erhebung von Verbindungs-Randdaten bzw. die Teilnehmeridentifikation im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO, wobei Teilnehmer an konkreten Fernmeldeverbindungen über einen gewissen Zeitraum hinweg identifiziert werden. Diese Verbindungsdaten-Erhebung ist nach Art. 273 Abs. 1 und 2 StPO nur bei dringendem Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen möglich und muss richterlich bewilligt werden (vgl. BGE 141 IV 108 E. 6.2; Urteil 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.1; SIMON BETSCHMANN, Randdatenerhebung im Fernmeldeverkehr gemäss Art. 273 StPO, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2019, S. 360). Liegt keine richterliche Genehmigung vor, dürfen die aus den fraglichen Randdaten gewonnenen Erkenntnisse nach Art. 277 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.5).  
 
5.4. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht nur im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat vom 28. November 2021 bejaht, obschon ihm noch verschiedene weitere Straftaten vorgeworfen werden. Vor Bundesgericht wird der dringende Tatverdacht somit allein hinsichtlich dieser Straftat geprüft.  
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darlegt, war der damals zuständigen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zum Zeitpunkt der Editionsverfügung betreffend die angeblich am 28. November 2021 begangene Straftat sowohl die IP-Adresse als auch der Zeitpunkt der Kommunikation bekannt. Soweit die Hochschule D.________ ihr anhand dieser Informationen Registrierungsdaten mitteilte, scheint es sich dabei, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen hat, um reine Bestandesdaten-Auskünfte gehandelt zu haben. Damit erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die erhaltenen Daten keine Genehmigung brauchte; die fraglichen Daten wären diesfalls grundsätzlich verwertbar. Ob es sich bei den von der Staatsanwaltschaft editierten Daten um Bestandes- oder Randdaten handelt, wird jedoch letztlich vom Sachgericht zu klären sein. Dasselbe gilt für die Frage, ob die österreichischen Strafbehörden zur Ermittlung der IP-Adresse eine Genehmigung eingeholt hatten oder hätten einholen müssen. 
Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die fraglichen Informationen grundsätzlich über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und nicht direkt bei der Hochschule D.________ hätte einfordern sollen. Die Rechtsfolgen dieser Umgehung der vorgesehenen Zuständigkeiten sind jedoch nicht ohne Weiteres klar. Jedenfalls sehen weder die StPO noch das BÜPF oder die Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) ausdrücklich vor, dass Auskünfte, die nicht über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mitgeteilt wurden, unverwertbar wären. Der Entscheid über die Verwertbarkeit der unmittelbar von der Hochschule D.________ erhaltenen Daten bleibt daher dem Sachgericht vorbehalten. 
Da die Verwertbarkeit der erhaltenen Auskünfte der Hochschule D.________ somit prima facie in Betracht kommt, durfte die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejahen. 
 
6.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern