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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_240/2018  
 
 
Urteil vom 23. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug; Verweigerung von Vollzugslockerungen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Januar 2018 (SK 17 359). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ verbüsst seit dem 5. Februar 2002 eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen Mordes, zweifach vollendeten Mordversuchs und wiederholter Vorbereitungshandlungen zu Mord. Er war zunächst in den Anstalten Thorberg inhaftiert, wo er sich freiwillig einer störungs- und deliktsspezifischen Behandlung unterzog. Am 12. September 2007 wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies verlegt. Dort nahm er beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich (PPD) an einer freiwilligen Einzel- und Gruppentherapie zur Tataufarbeitung teil, die er Mitte Dezember 2009 abbrach. X.________ befindet sich derzeit im geschlossenen Vollzug der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) Bostadel. Vollzugsöffnungen wurden ihm bisher nicht gewährt. 
 
B.  
Mit undatiertem Gesuch (Posteingang: 4. März 2016) beantragte X.________ bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (ASMV), es seien ihm im Hinblick auf das Leben in Freiheit angemessene Vollzugslockerungen zu bewilligen. Am 3. Mai 2016 legte die ASMV das Dossier der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vor. Die KoFako empfahl am 15. Juni 2016, X.________ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Dieser hatte am 15. Juni 2016 beantragt, von der KoFako persönlich angehört zu werden. Da die Beurteilung jedoch vom 29. auf den 15. Juni vorverschoben worden war - worüber X.________ nicht informiert worden war -, wurde das Dossier am 12. Juli 2016 ein weiteres Mal der Fachkommission vorgelegt. Nach erfolgter Anhörung empfahl die KoFako (in neuer Zusammensetzung) in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016, X.________ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren und ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 lehnte die ASMV die bedingte Entlassung von X.________ ab. Dessen Gesuch um Vollzugslockerungen wies die ASMV mit Verfügung vom 26. Januar 2017 ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde. 
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies am 31. Juli 2017 die Beschwerde von X.________ ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von X.________ am 23. Januar 2018 ab. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben und ihm seien im Hinblick auf das Leben in Freiheit angemessene Vollzugslockerungen zu bewilligen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme eine unzulässige "doppelte" Heilung der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör an. Sie gebe ihm zwar insofern Recht, als die POM die Empfehlungen der KoFako nicht hätte ausser Acht lassen dürfen. Sie folgere dann jedoch, er habe aus dem fehlenden Einbezug im Ergebnis keinen Nachteil erlitten (Heilung 2). Zur Heilung der zeitlich ersten Gehörsverletzung schreite die Vorinstanz, indem sie die gegenüber der KoFako vorgebrachten Befangenheitsvorwürfe zurückweise. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Versäumnis der Vollzugsbehörde, ihm die Vorverschiebung der Sitzung der KoFako I rechtzeitig anzuzeigen, sei durch die erneute Vorlage des Dossiers mit seiner Anhörung durch die KoFako II geheilt worden (Heilung 1). Allerdings erweise sich die Heilung 1 als nicht rechtmässig, weshalb auch die Heilung 2 nicht in Frage komme. Es sei geradezu offenkundig, dass die KoFako einen Gesichtsverlust erlitten hätte, wenn sie in ihren Beurteilungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen wäre. Durch die in Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgenommene Beurteilung lasse sich der Anschein der Befangenheit ohne weiteres begründen. Dass die KoFako in der persönlichen Anhörung vom 3. Oktober 2016 anders zusammengesetzt gewesen sei, ändere nichts daran, dass die KoFako als befangen angesehen werden müsse, handle es sich rechtlich gesehen doch um dieselbe Behörde. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren komme nicht in Frage, weil der Vorinstanz bei der Beurteilung der Befangenheit nicht die gleiche Kognition wie der POM zukomme und weil ihm durch die Heilung ein Nachteil erwachse, da ihm dadurch eine Rechtsmittelinstanz verloren gehe (Beschwerde S. 4 f. und S. 7-10).  
 
1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, es stimme zwar, dass es die Vollzugsbehörde versäumt habe, dem Beschwerdeführer die Vorverschiebung der Sitzung der KoFako vom 15. Juni 2016 rechtzeitig anzuzeigen, so dass deren Beurteilung ohne die vom Beschwerdeführer gewünschte vorgängige Anhörung erfolgt sei. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs sei jedoch durch erneute Vorlage des Dossiers mit Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2016 durch die KoFako II geheilt worden (Beschluss S. 13 E. 7.2.3). Diese grundsätzliche Schlussfolgerung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, denn er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die "Heilung 1" komme nicht in Frage, weil die KoFako als befangen angesehen werden müsse. Entgegen seiner Auffassung prüft die Vorinstanz seine Vorbringen, namentlich diejenigen zur Befangenheit der KoFako, mit voller Kognition (vgl. Beschluss S. 4 E. II mit Hinweis auf Art. 80 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21] und Beschluss S. 13 f. E. 7.2.3; siehe auch Urteil 6B_623/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3.3). Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Beschluss S. 13 f. E. 7.2.3). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer soweit er geltend macht, bereits das Versäumnis, ihn vor der ersten Beurteilung der KoFako I antragsgemäss anzuhören, erwecke den Anschein, dass die gesamte KoFako, somit auch die neu zusammengesetzte KoFako II, befangen sei. Sodann ist vorliegend die Frage nach der Heilung von Verfahrensmängeln durch die Vorinstanz zu prüfen und daher ist deren Kognition massgebend, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, das Bundesgericht verfüge bei Sachverhaltsfeststellungen nur über eine beschränkte Kognition, unbehelflich ist (Beschwerde S. 9). Schliesslich bewirkt die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (BGE 110 Ia 81 E. 5d S. 82 mit Hinweis). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers wurde spätestens im vorinstanzlichen Verfahren geheilt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht sogar begleitete Ausgänge und Urlaube. Grundsätzlich dürfe eine solche Verweigerung nicht eingesetzt werden, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken, denn dies widerspreche dem Zweck eines Beziehungsurlaubs. Seine Einstufung als hoch rückfallgefährdet stütze sich nicht auf objektivierbare Anhaltspunkte. Weder das Aktengutachten noch die KoFako-Beurteilung würden eine rechtsgenügende Grundlage darstellen, um ihm Vollzugslockerungen zu versagen. Es lägen überhaupt keine Hinweise für eine beabsichtigte Flucht vor, die Einbindung in seine Familie spreche vielmehr dagegen, weshalb die "gewisse Fluchtgefahr" untauglich sei, um ihm die beantragten Vollzugslockerungen zu versagen. Auch das vorinstanzliche Argument, seine Gewalt könne sich ebenso gegen Personen richten, die ihn während einer Vollzugslockerung begleiten würden, habe nichts mit einer seriösen Prognose zu tun. Er habe seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit im Vollzug unter Beweis gestellt. Dies laste ihm die Vorinstanz aber als Anpassungsleistung an. Der Gutachter führe bei der Frage nach der Gewährung von Vollzugslockerungen zwar die Gefahr von spontanen, impulsiven Gewaltdelikten ins Feld. Kritisch gesehen werde dort aber lediglich das unklare soziale Umfeld. Da nicht klar sei, ob er sich nach wie vor in einem radikalen Umfeld bewege, würden Vollzugslockerungen als riskant angesehen. Weil sich die Frage des Umfeldes bei begleiteten Urlauben indes nur begrenzt stelle, sei somit der Schluss zu ziehen, dass gegenüber begleiteten Urlauben grundsätzlich keine Vorbehalte bestünden. Andernfalls müsse dem Gutachten in diesem Bereich die Schlüssigkeit abgesprochen werden, weshalb sich dann eine Neubeurteilung durch einen Sachverständigen aufdränge. Ohne diese ergänzende Abklärung sei es willkürlich und ein übermässiger Eingriff in seine persönliche Freiheit, ihm selbst begleitete Urlaube zu versagen und diese implizit von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen. Sodann würden keine Hinweise für eine anhaltend delinquenzfördernde Weltanschauung vorliegen. Er lehne Derartiges ab, habe keine Verbindung zu Rechtsextremismus und habe im Vollzug jegliches Interesse an der Politik verloren. Ferner habe er sich nie geweigert, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken. Er wolle aber die therapeutischen Eskapaden des PPD nicht über sich ergehen lassen, die nichts mit der Arbeit an relevanten Problembereichen, sondern mit der Suche einer psychischen Störung zwecks Anordnung einer nachträglichen Verwahrung zu tun gehabt hätten. Er sei weiterhin bereit, an der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken. Auch der Vorwurf einer hohen Gewaltbereitschaft sei haltlos und werde durch den Vollzugsverlauf nicht bestätigt. Im Gegenteil: Er sei nie gewalttätig in Erscheinung getreten und es werde ihm allseits ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es gravierende wissenschaftliche Indizien dafür gäbe, dass Gefährlichkeitsprognosen in psychiatrischen Gutachten mit einer 80%igen Wahrscheinlichkeit falsch seien (Beschwerde S. 5 f. und S. 10 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, es bestünden weder formelle noch materielle Gründe, welche es rechtfertigen würden, die Beurteilung der Fachkommission vom 3. Oktober 2016 nicht in die bei der Prüfung von Vollzugslockerungen vorzunehmende Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Diese Beurteilung falle klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, indem darin bei ihm von einer weiterhin hohen bestehenden Rückfallgefahr ausgegangen und empfohlen werde, ihm keine Vollzugsöffnungen zu gewähren (Beschluss S. 16 E. 7.2.5). Der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar, inwiefern das Gutachten A.________ nicht mehr aktuell sein solle bzw. aufgrund welcher veränderten Tatsachen sich eine neue Begutachtung zwingend aufdrängen würde. Aus den Akten ergebe sich jedenfalls keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit zwar die Vollzugsanstalt gewechselt. Eine weitere (therapeutische) Tataufbereitung habe aber auch dort nicht stattgefunden. Angesichts der bisherigen Weigerung des Beschwerdeführers, bedingungslos bei einer Begutachtung mitzuwirken und sich einer persönlichen Exploration zu unterziehen, sei nicht zu erwarten, dass ein neuerliches (Akten-) Gutachten in seinen Schlussfolgerungen wesentlich vom Gutachten A.________ abweichen würde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass es sich beim jüngsten forensisch-psychiatrischen Gutachten um ein reines Aktengutachten handle, selbst zuzuschreiben. Seine Weigerung, sich persönlich explorieren zu lassen, könne nicht dazu führen, dass das Gutachten von vornherein als beweisuntauglich zu qualifizieren sei. Gemäss Gutachter sei die Aussagekraft des Aktengutachtens aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zwar beschränkt. Der Sachverständige verweise aber explizit auf die gute Datenlage, welche dem Gutachten zu Grunde liege. Zusammenfassend seien keine formellen oder materiellen Gründe ersichtlich, welche das Gutachten A.________ als beweisuntauglich erscheinen lassen würden. Dieses stelle vielmehr ein zentrales Aktenstück bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dar (Beschluss S. 16 ff. E. 7.2.6 ff.).  
Die Vorinstanz erwägt, sie teile die Auffassung der KoFako, wonach sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine substantielle Einsicht des Beschwerdeführers in seine problematische Grundhaltung und seine deliktsrelevanten Persönlichkeitszügen finden würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsverlauf, namentlich sein zwar äusserlich angepasstes, jedoch feststellbar rechthaberisches, dominierendes und manipulatives Agieren, seine zunehmende Rigidität sowie insbesondere seine Weigerung, fachkundigen Personen echte Einblicke in seine innere Werte- und Gedankenwelt zu gewähren und weiter therapeutisch an seiner Tat sowie seiner Persönlichkeit zu arbeiten, würden darauf hindeuten, dass in den deliktsrelevanten Problembereichen keine wesentlichen positiven Veränderungen stattgefunden hätten. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Vollzugsverlauf bisher nie gewalttätig geworden sei. Dies könne jedoch auch als reine Anpassungsleistung gewertet werden und schliesse nicht aus, dass der in der Vergangenheit hoch gewaltbereite, im Vollzug als kränkbar sowie zunehmend frustrationsintolerant auffallende Beschwerdeführer geplante oder auch impulsive Gewalthandlungen vornehmen könnte. Was die Weltanschauung des Beschwerdeführers betreffe, bestünden sodann durchaus objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der vorgebrachten Distanzierung von rechtsextremen Ideologien um reine Lippenbekenntnisse handle. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass es bei dem vom Gutachter beschriebenen deliktsrelevanten Problem seiner delinquenzfördernden Einstellungen nicht einzig um das rechtsextreme Gedankengut gehe. Vielmehr erachte es der Experte auch als kritisch, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Wertesystem, ein eigenes Rechtsverständnis aufweise und ein ausgesprochen hohes Legitimationsempfinden für die Durchsetzung seiner eigenen Bedürfnisse sowie Vorstellungen habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass noch keine tiefgreifende und nachhaltig positive Veränderung der beim Beschwerdeführer bestehenden, in seiner Persönlichkeit angelegten deliktsrelevanten Problembereiche stattgefunden habe und deshalb mit dem Gutachter A.________ von einer weiterhin hohen Rückfallgefahr - auch für schwere Gewaltdelikte - auszugehen sei (Beschluss S. 20 f. E. 7.2.12 ff.). Weiter hält die Vorinstanz fest, es sei zusammenfassend auch nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz davon ausgehe, es bestehe auch im Rahmen von begleiteten Vollzugslockerungen eine Rückfallgefahr, wobei eine Flucht zur Verwirklichung derselben nicht zwingend nötig erscheine, da sich die Gewalt auch gegen die den Beschwerdeführer begleitenden Personen richten könne. Hinzu komme auch eine gewisse Fluchtgefahr. Angesichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers würden diese Risiken zwar relativiert. In Anbetracht der in Frage stehenden hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben müsse aber auch ein geringes Rückfallrisiko (mit oder ohne vorangegangene Flucht) nicht in Kauf genommen werden. Die erste Instanz habe das ihr bei der Beurteilung der konkreten Flucht- und Rückfallgefahr im Rahmen von (begleiteten) Ausgängen/Urlauben zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss komme, dieser Flucht- und Rückfallgefahr könne derzeit durch verhältnismässige Massnahmen nicht begegnet werden (Beschluss S. 21 ff. E. 7.2.15). 
 
2.3. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien.  
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7 mit Hinweis; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). 
Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der Gewährung von Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). 
Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 f.). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteile 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.4; 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2; je mit Hinweis). 
Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet keine psychiatrische Fragestellung. Die Gemeingefährlichkeit ist Rechtsfrage. Allerdings lassen sich psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht säuberlich trennen. Denn die psycho-physische Konstitution präfiguriert die Flucht- und Rückfallgefahr. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (Urteil 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 1; Urteile 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3; 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein bei Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch. 
 
2.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Eine pflichtwidrige Beurteilung und Ermessensausübung lässt sich nicht erkennen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Es kann grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich grösstenteils nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, sondern beharrt überwiegend auf seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkten. Dies genügt grundsätzlich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er geltend macht, es bestünden keine Hinweise für eine anhaltend delinquenzfördernde Weltanschauung. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es bei den vom Gutachter beschriebenen deliktsrelevanten Problembereichen nicht einzig um die rechtsextremen Ideologien geht. Weiter zähle dieser auf: eigene Werte bezüglich Moral und Rechtsvorstellungen, hohe Gewaltbereitschaft, Persönlichkeitsakzentuierung (Legitimationsverständnis für eigene Bedürfnisse, Kränkbarkeit, Rigidität, d.h. mangelndes Einfühlungsvermögen und Empathie sowie geringe Offenheit für andere Meinungen und Feedback) und Dominanzfokus (Beschluss S. 18 E. 7.2.11 und S. 20 f. E. 7.2.12). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt sehr wohl eine aktuell gültige Gefährlichkeitseinschätzung vor (Beschwerde S. 14), da weder von einer befangenen KoFako II auszugehen ist, noch materielle Gründe dafür bestehen, deren Beurteilung nicht einzubeziehen (E. 1.3; vgl. Beschluss S. 13-16 E. 7.2.3-7.2.5). Die KoFako II empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnungen zu gewähren (Beschluss S. 16 E. 7.25; Beurteilung der KoFako II vom 3. Oktober 2016 kantonale Akten act. 1022).  
Unbegründet ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, seine Einstufung als hoch rückfallgefährdet stütze sich nicht auf objektivierbare Anhaltspunkte. Im Gutachten wird unter anderem ausgeführt, das hohe strukturelle Rückfallrisiko für schwere Gewaltstraftaten sei heute im Vergleich zum tatzeitpunktnahen Rückfallrisiko praktisch unverändert. [...] Zusammenfassend müsse derzeit von einer hohen Rückfallgefahr für zukünftige schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden. Die Gefahr für zukünftige Eigentums- und Drogendelikte sowie dem illegalen Waffenbesitz müsse ebenfalls als zumindest mittelgradig eingeschätzt werden, da derzeit angenommen werden müsse, dass hinter der angepassten Fassade beim Beschwerdeführer nach wie vor eigene Vorstellungen von Recht und Ordnung bestünden und er ein hohes Legitimationsempfinden habe, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen (Gutachten vom 9. April 2014 S. 58 f., kantonale Akten act. 806 f.). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei mit dem Gutachten weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr - auch für schwere Gewaltdelikte - auszugehen, zumal noch keine tiefgreifende und nachhaltig positive Veränderung der beim Beschwerdeführer bestehenden, in seiner Persönlichkeit angelegten deliktsrelevanten Problembereiche stattgefunden habe (Beschluss S. 21 E. 7.2.14). 
Der Gutachter hielt weiter zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer sei ein strategisch handelnder Mensch. Solange er in einer derart kontrollierenden Umgebung wie dem Vollzug sei, werde er sich an die Regeln halten können, solange er sich einen Vorteil verspreche und seine Perspektive von seinem Verhalten abhänge. Sobald er keine erkennbaren Anreize für ein angepasstes Verhalten habe, sei je nach weiterer Perspektive mit einem erhöhten Risiko für strategisches Verhalten bis hin zum Einsatz schwerer Gewalt zu rechnen. Da der Gutachter den Beschwerdeführer nicht persönlich habe untersuchen können und dieser bereits im Vollzug als undurchsichtig sowie strategisch beschrieben worden sei, sei auch zukünftig davon auszugehen, dass Gefahrensituationen, etwa in Form geplanter Gewaltdelikte oder Geiselnahmen nur schwer vorhergesehen werden könnten. Aufgrund des hohen Gewaltpotentials wäre in einem solchen Ernstfall auch mit schweren Opferschäden zu rechnen (Gutachten S. 62, kantonale Akten act. 810). In Würdigung aller massgeblichen Faktoren und angesichts dieser Einschätzung ist der - von allen kantonalen Instanzen mitberücksichtigte - Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung auf physische Gewalt verzichten konnte, für die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren sind, lediglich von untergeordneter Bedeutung. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf sein tadelloses Verhalten im Strafvollzug (vgl. Urteil 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung E. 1.5.1 mit Hinweis). Aktenwidrig ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz bringe die gewisse Fluchtgefahr erstmals vor (Beschwerde S. 12; Vollzugsplan vom 19. Februar 2015 kantonale Akten act. 907 f. in dem festgehalten ist, es bestehe Fluchtgefahr). 
Sodann werden dem Beschwerdeführer die Vollzugslockerungen nicht verweigert, um seine Einwilligung in eine Therapie zu erwirken. Die Vorinstanz weist lediglich darauf hin, mit Blick auf das Gutachten sei heute davon auszugehen, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers nur gebessert werden könne, wenn sich dieser ernsthaft therapeutisch mit seiner Tat und seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsaspekten auseinandersetze. Dies sei bisher nicht genügend der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen vor mehr als drei Jahren - auf seinen Wunsch hin - in die IKS Bostadel verlegt worden und habe bis vor Kurzem keinerlei Interesse an einer Therapie gezeigt. Die Teilnahme an einer solchen Therapie sei im Vollzugsplan zwar nicht explizit als Vollzugsziel bzw. als Voraussetzung für Vollzugslockerungen vorgesehen. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass sich sowohl die Vollzugsbehörde wie auch die IKS Bostadel grundsätzlich für die Gewährung von schrittweisen Lockerungen aussprechen würden. Allerdings würden solche Vollzugsöffnungen eine intensive therapeutische Arbeit des Beschwerdeführers an den deliktsrelevanten Aspekten bzw. eine günstige Veränderung derselben und damit eine verbundene Verbesserung der Legalprognose voraussetzen (Beschluss S. 23 f. E. 7.2.16). Diese Ausführungen sind unter den gegebenen Umständen (u.a. schwere Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers, bisher keine hinreichende selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat, rigides und ausgesprochen ich-syntones Legitimationsverständnis für seine Meinung und offener Antrag auf "angemessene Vollzugslockerungen") und im Lichte des weiten Ermessensspielraums, welcher der kantonalen Instanzen zusteht, nicht zu beanstanden (vgl. z.Bsp. Urteile 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011 E. 3.4; 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 7.3 f. mit Hinweisen; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2.d; BENJAMIN F. BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Tätern, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, 1/2014, S. 58 ff.). 
Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, es bestünden keine Anhaltspunkte für irgendwelche schwere Gewaltdelikte im Rahmen von begleiteten Urlauben (Beschwerde S. 13). Die Vorinstanz hält fest, gemäss Gutachten seien beim Beschwerdeführer geplante Gewalttaten gegen das Vollzugspersonal nicht auszuschliessen. Zudem bestehe bei ihm auch die (allgemeine) Gefahr spontaner, eher impulsiver Gewalttaten (Beschluss S. 22 E. 7.2.15). Es treffe zwar zu, dass der Experte bei der Frage nach Bedenken in Bezug auf allfällige Vollzugsprogressionen (Ausgänge, Urlaube etc.) lediglich ausgeführt habe, das soziale Umfeld des Beschwerdeführers sei unklar, es sei nicht bekannt, ob er sich nach wie vor in einem radikalen Umfeld bewege. Weiter sei auch richtig, dass der Gutachter - gefragt nach der Ausgestaltung möglicher Progressionsstufen - nur anrege, der Beschwerdeführer sei aufzufordern, sein soziales Umfeld offen zu legen, und die relevanten Personen seien zu überprüfen, sollten - entgegen seiner Empfehlung - Vollzugslockerungen gewährt werden. Daraus sei aber nicht ohne weiteres der Umkehrschluss zu ziehen, begleiteten Ausgängen oder Urlauben stehe aus Sicht des Sachverständigen nichts entgegen. Vielmehr habe dieser explizit auch auf die fehlenden Therapieerfolge und die somit nicht verbesserte Legalprognose hingewiesen und stufe deshalb Vollzugslockerungen generell als "riskant" ein (Beschluss S. 22 E. 7.2.15). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnissen scheint eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini