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Urteilskopf

148 V 253


22. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_469/2021 vom 8. März 2022

Regeste

Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin.
Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 254

BGE 148 V 253 S. 254

A. A. war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 bei A. & B. als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 22. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der Ausgleichskasse am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass A. im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der A. hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 zurück. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung der Mutterschaftsentschädigung ab 4. März 2019
BGE 148 V 253 S. 255
bzw. ab 31. März 2019 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen bzw. es sei ihr die entsprechende Mutterschaftsentschädigung unmittelbar zu gewähren.
Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
A. reicht eine weitere Eingabe vom 21. Februar 2022 ein.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform davon ausgegangen ist, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung am 4. März 2019 geendet und die Ausgleichskasse die vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder von der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgefordert hatte.
(...)

4.

4.1 Gemäss Art. 16d Abs. 3 EOG (SR 834.1; entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d zweiter Satz EOG) endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt. Art. 25 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11; entspricht bis auf den neuen Einschub "der Mutter" dem bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen aArt. 25 EOV) ergänzt das Gesetz dahingehend, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad endet.
(...)

5. In erster Linie herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die Ausübung des politischen Mandates einer Nationalrätin einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG gleichkommt.

5.1 Der Wortlaut von Art. 16d Abs. 3 EOG betreffend "Erwerbstätigkeit", "activité lucrative" und "attività lucrativa" stimmt in allen drei Amtssprachen überein. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG (sowie den auf das AHVG verweisenden Art. 3 IVG und Art. 27 EOG) zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen)
BGE 148 V 253 S. 256
Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige, so namentlich für die Erwerbsersatzordnung, Geltung (BGE 128 V 20 E. 3b).
Zwar sind die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung im Zeitpunkt von BGE 128 V 20 noch nicht in Kraft gewesen. In den Materialien (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002 zur Parlamentarischen Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [BBl 2002 7522]) wird die Erwerbstätigkeit im Rahmen von Art. 16b EOG, der regelt, wer anspruchsberechtigt ist, jedoch explizit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschrieben (BBl 2002 7544). Zu aArt. 16d zweiter Satz EOG finden sich in den Materialien (BBl 2002 7546) keine anderweitigen Definitionen betreffend die Erwerbstätigkeit. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass diese, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Art. 16d Abs. 3 EOG begrifflich enger gefasst sein soll als im AHV-rechtlichen Sinne.

5.2

5.2.1 Ein Blick auf das Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG; SR 171.21) zeigt, dass die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen erhalten (Art. 1 Abs. 1 PRG). Sie bekommen einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen (Art. 1 Abs. 2 PRG). Für die Vorbereitung der Ratsarbeit wird den Ratsmitgliedern ein Jahreseinkommen ausgerichtet (Art. 2 PRG). Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer
BGE 148 V 253 S. 257
Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 PRG).

5.2.2 Der Bund richtet für die Wahrnehmung des Parlamentsmandates folglich eine Entschädigung aus. Es mag zutreffen, dass bei der Ausübung der politischen Tätigkeit in der Bundesversammlung grundsätzlich nicht das Erzielen eines Einkommens im Vordergrund steht, sondern die Ausübung von politischen Rechten und Pflichten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Dennoch beinhaltet diese politische Tätigkeit eine umfassende Arbeitsleistung, die entschädigt wird. Auch wenn FLEINER/GIACOMETTI in ihrem Werk von 1949, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 510, worauf die Beschwerdeführerin verweist, damals davon ausgegangen sind, das Entgelt an die Mitglieder der Bundesversammlung erscheine nicht als Besoldung, sondern nur als Aufwandentschädigung, kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden. Gemäss PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 428 mit weiteren Hinweisen, ist in Anbetracht des Zeitaufwandes, der sich mit einem Parlamentsmandat verbindet, zumindest von einem Halbberufsparlament die Rede. Mithin ist bei der entsprechenden Entschädigung nicht von einer Aufwandentschädigung, sondern von Einkommen auszugehen.

5.2.3 Im Lichte des Gesagten stellt ein Parlamentsmandat eine Erwerbstätigkeit dar (siehe auch Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 10. November 2020 zu den Standesinitiativen des Kantons Zug [Geschäftsnummer 19.311; Politisches Mandat auch bei Mutterschaft, Änderung der Bundesgesetzgebung], des Kantons Luzern [Geschäftsnummer 20.323; Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub] und des Kantons Basel-Stadt [Geschäftsnummer 21.311; Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs]). Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihres politischen Mandats nicht vertreten lassen und das demokratische Recht der Mitwirkung nur durch eine effektive Präsenz wahrnehmen kann, wie sie rügt.

5.2.4 Die Beschwerdeführerin moniert, in den Materialien sei zu lesen, dass es bei der Mutterschaftsentschädigung insbesondere um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehe (BBl 2002 7538). Ihre Tätigkeit als Nationalrätin sei eben kein Beruf und somit vom Begriff der Erwerbstätigkeit in Art. 16d Abs. 3 EOG nicht erfasst. Dieser Einwand zielt ins Leere. Denn es lässt sich den Materialien auch entnehmen, dass mit der Vorlage ein bezahlter Mutterschaftsurlaub
BGE 148 V 253 S. 258
für alle erwerbstätigen Frauen eingeführt werden sollte (z.B. Titel zu Ziff. 2.4, BBl 2002 7538). Es findet sich mit dem BSV kein Hinweis darauf, dass der ausnahmsweise verwendete Ausdruck der "Berufstätigkeit" nicht lediglich ein Synonym für "Erwerbstätigkeit" darstellt.

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt im Weiteren in Frage, dass das Einkommen von Mitgliedern einer Legislative unter Art. 7 lit. i AHVV (SR 831.101) fällt. Laut dieser Bestimmung zählen die Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (Beiträge von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit). Der Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2020) näher erläutert. Gemäss Rz. 4003 WML gelten als Behördenmitglieder auch die Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen und variablen Entschädigungen (z.B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (Rz. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Rz. 4005 WML).

5.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich mit dem von Parlamentarierinnen und Parlamentariern bezogenen Einkommen bereits befasst und sich mit Art. 7 lit. i AHVV auseinandergesetzt. Es hat erwogen, diese Regelung sei gesetzmässig, handle es sich doch bei den dabei erfassten Bezügen um Entgelt für die - konkret im Parlament - geleistete Arbeit, das direkt unter Art. 5 Abs. 2 AHVG falle (Urteil H 274/03 vom 2. August 2004 E. 3.1; vgl. auch Urteil 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 5, in: SVR 2019 AHV Nr. 5 S. 12). Es hat festgehalten (bereits erwähntes Urteil H 274/03 E. 3.1), angesichts des Fehlens jeglichen Unternehmerrisikos in der Funktion im Parlament und der Einordnung in den Ratsbetrieb sei eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres auszuschliessen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist bereits damals auf den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zitierten Autor PETER BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, S. 48, eingegangen und zum Schluss gekommen, auch dieser habe bestätigt: "Als Behördenmitglieder im Sinne von VV Art. 7, lit. i, gelten in erster Linie die
BGE 148 V 253 S. 259
Mitglieder der Bundesversammlung, der kantonalen und Gemeindeparlamente, des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und der Gemeindebehörden (...). Das als massgebender Lohn geltende Einkommen der Behördenmitglieder umfasst neben den festen Entschädigungen insbesondere auch die Sitzungsgelder, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen". Auf diesem Boden stehe auch die Verwaltungspraxis (Rz. 4003-4005 WML; bereits erwähntes Urteil H 274/03 E. 3.1).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im gleichen Urteil in E. 3.2 denn auch zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen geäussert, wonach Entgelte, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bürgerpflicht ständen (Feuerwehr, Verkehrsordnungsdienst, Militärdienst), nicht als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten seien, weshalb dies auch für das Ausüben eines Parlamentsmandates zu gelten habe. So hat es dazu erkannt, dass in einer früheren Rechtsprechung Angehörige der Feuerwehrdienste in erster Linie aus der Überlegung, es handle sich beim Feuerwehrsold um ein Entgelt für die Erfüllung einer Bürgerpflicht, von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen seien. Auch Tagesvergütungen des Zivilschutzes seien für beitragsfrei erklärt worden, soweit sie sich nach den rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Soldansätze der Armee bewegt hätten. Zur Begründung sei auf den Militärsold verwiesen worden, der vom Verordnungsgeber vom Erwerbseinkommen ausgeklammert worden sei, weil er blossen Spesenersatz darstelle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung in die seit dem 1. Januar 1988 geltende Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV überführt habe. Danach gehören namentlich der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie der steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute nicht zum Erwerbseinkommen. Gemäss Eidgenössischem Versicherungsgerichts könne es nicht Sache des Gerichts sein, solange im hier zu beurteilenden Kontext eine wie Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vergleichbare Freistellungsnorm fehle, aus Parlamentstätigkeit zufliessendes Entgelt von der Beitragspflicht freizustellen, nachdem es der Bundesrat in Art. 7 lit. i AHVV zum Bestandteil des massgebenden Lohnes erklärt habe.

5.3.3 Von dieser Praxis abzuweichen besteht kein Anlass (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
BGE 148 V 253 S. 260
Sie bringt denn auch keine Gründe vor, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im zitierten Urteil H 274/03 nicht bereits erwogen worden wären. Damit bleibt es dabei, dass das Entgelt aus Parlamentstätigkeit grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i AHVV darstellt.

5.3.4 Es bleibt anzumerken, dass das BSV zu Recht auf die Ausführungen im kantonalen Urteil hinweist, wonach für die Mutterschaftsentschädigung auf das Einkommen abgestellt werde, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Beschwerdeführerin hat für ihre Parlamentstätigkeit, die namentlich für die Bemessung des Taggeldes herangezogen wurde, Mutterschaftsentschädigung erhalten. Mithin ist es konsequent, wenn die Wiederaufnahme eben dieser Tätigkeit grundsätzlich den Anspruch gemäss Art. 16d Abs. 3 EOG beenden lässt (siehe nachfolgende E. 6).

5.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen, dass es sich beim Parlamentsmandat der Beschwerdeführerin um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG handelt.

6. Die Parteien sind sich im Weiteren darüber uneinig, ob der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab 31. März 2019 wiederauflebt.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung seien parallele Leistungen, die je im EOG geordnet würden. Bei der Vaterschaftsentschädigung werde dem Vater ermöglicht, die Entschädigung wochenweise oder tageweise zu beziehen (Art. 16k Abs. 3 f. EOG). Die Mutterschaftsentschädigung habe nach der sechswöchigen Erholungsphase der Mutter denselben Charakter wie die Vaterschaftsentschädigung: Sie solle den Aufbau der Beziehung zum Kind ermöglichen. Wenn der Vater das Taggeld tage- oder wochenweise beanspruchen könne, müsse Analoges auch der Mutter zustehen. Zwar gelte bei der Mutter ein längerer Höchstanspruch der Taggelder, doch sei es diskriminierend, dem Vater die Beanspruchung tage- oder wochenweise zu ermöglichen, dies hingegen der Mutter zu verbieten. Aus diesem Grund sei die durch das kantonale Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 16d EOG - wonach ein Wiederaufleben gesetzlich nicht vorgesehen sei - unzulässig, weil sie zu rechtsungleichen und willkürlichen Ergebnissen führe.
BGE 148 V 253 S. 261

6.2

6.2.1 Mit dem klaren Wortlaut von Art. 16d Abs. 3 EOG lässt sich ein Wiederaufleben des Anspruchs nicht begründen. Auch fehlen Hinweise in den Materialien darauf, dass der Gesetzgeber ein solches gewollt hätte. So hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates im Bericht vom 3. Oktober 2002 zu aArt. 16d zweiter Satz festgehalten, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit immer zur Beendigung des Anspruchs führe, auch wenn die Arbeit nur teilweise wieder aufgenommen werde. Eine solche Lösung trage dazu bei, dass der bezahlte Mutterschaftsurlaub von der Mutter auch voll ausgeschöpft werde (BBl 2002 7546). Der Mutterschaftsurlaub solle nicht nur zur Erholung der Mutter von Schwangerschaft und Niederkunft dienen, sondern ihr auch die nötige Zeit einräumen, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Neugeborenes zu kümmern (BBl 2002 7545). In seiner Stellungnahme vom 6. November 2002 zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 3. Oktober 2002 (Parlamentarische Initiative, Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [Triponez Pierre], Ziff. 2.2 S. 3) wies der Bundesrat darauf hin, dass der Schutz der Mutterschaft eine unverzichtbare Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft sei. Es gehe dabei um die Verwirklichung von wichtigen familien-, sozial- und gleichstellungspolitischen Anliegen. Nach der Geburt könne und dürfe die Mutter ihrer Erwerbsarbeit nicht nachgehen. Ein Arbeitsunterbruch sei nicht nur nötig, sondern auch vom Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) vorgeschrieben. Auch dieser Arbeitsunterbruch müsse, ebenso wie ein solcher wegen eines Unfalls oder Militärdienstes, sozial abgesichert sein. Die wirtschaftlichen Folgen dürften nicht ausschliesslich der Mutter und ihrer Familie auferlegt sein. Jeder Mutter sollte - unabhängig von ihren Dienstjahren und von branchenspezifischen Regelungen - ein gleicher und ausreichender, bezahlter Urlaub garantiert sein. Ein solcher stelle ein weiteres Element zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Berufsarbeit dar und sei deshalb auch gleichstellungspolitisch relevant.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, sofern denn überhaupt von einer hinreichend begründeten Rüge ausgegangen werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern Art. 16d Abs. 3 EOG das Diskriminierungsverbot verletzen soll. Es steht fest,
BGE 148 V 253 S. 262
dass nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck eindeutig auf das Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit abzielen. Art. 16d Abs. 3 EOG kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass gestützt auf diese Bestimmung der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wiederauflebt, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder einstellt (vgl. auch STÉPHANIE PERRENOUD, La protection de la maternité, Etude de droit suisse, international et européen, 2015, S. 1110 f.). Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut oder gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen würde den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sprengen und ist abzulehnen (vgl. nicht publ. E. 4.2). Eine Auslegung von Art. 16d Abs. 3 EOG, die ein Wiederaufleben des Anspruchs zuliesse, wie die Beschwerdeführerin beantragt, würde darüber hinaus auch dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 EOG widersprechen, wonach die Mutterschaftsentschädigung an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet wird.

6.2.3 Allein der Umstand, dass die Mutter im Gegensatz zum Vater ihren Urlaub nicht tage- oder wochenweise beanspruchen kann, sondern diesen "am Stück" zu beziehen hat, lässt den Schluss einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts nicht zu. Dem Vater mag zwar in diesem Punkt eine grössere Flexibilität eingeräumt worden sein. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass sowohl der Mutterschaftsurlaub im Anschluss an die Erholungsphase nach der Entbindung (vgl. hierzu BGE 140 I 305 E. 8.2 mit weiterem Hinweis) als auch der Vaterschaftsurlaub unter anderem dem Aufbau der Beziehung zum Kind dienen sollen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Nichtsdestotrotz ist hier eine nicht vergleichbare Situation gegeben, hat der Gesetzgeber den Anspruch der Mutter im Vergleich zu jenem des Vaters doch insgesamt als viel umfassender und mit dem Ziel ausgestattet, der Mutter die nötige Zeit einzuräumen, sich in den ersten Monaten (am Stück) intensiv um ihr Neugeborenes kümmern zu können (E. 6.2.1 hiervor).

6.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz (SR 0.822.728.3) beruft, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob diese Bestimmungen hier überhaupt anwendbar sind oder nicht, was das BSV verneint, kann offenbleiben. So oder anders hat die Ausgleichskasse grundsätzlich gemäss Art. 16c
BGE 148 V 253 S. 263
Abs. 2 EOG
einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin von 98 Tagen bejaht, was dem im IAO-Übereinkommen Nr. 183 vorgesehenen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub inklusive Geldleistungen entspricht (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 183). Dass dieser letztlich nicht eine Entschädigung im Umfang von 98 Tagen ausbezahlt worden ist, liegt nicht an der fehlenden Anspruchsgrundlage oder an der Missachtung des IAO-Übereinkommens Nr. 183 durch die Vorinstanz, sondern an der vorzeitigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (politisches Amt) im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG durch die Beschwerdeführerin.

6.3 Im Lichte des Gesagten hat das kantonale Gericht ein Wiederaufleben des Entschädigungsanspruchs ab 31. März 2019 zu Recht verneint. Die beantragte Rückweisung der Beschwerdeführerin zur Festsetzung des Anspruchs ab diesem Datum erübrigt sich damit.

7. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat, dass die Ausübung des politischen Amtes auch den Entschädigungsanspruch in Bezug auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit hat enden lassen.

7.1 Eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von aArt. 16d zweiter Satz EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet (BGE 139 V 250 E. 4.5). Es ist mit Bundesrecht vereinbar, dass aArt. 25 EOV diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" eintreten lässt. Der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV ist als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von aArt. 16d zweiter Satz EOG darstellt (BGE 139 V 250 E. 4.6). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag von Fr. 2'300.- überschritten hat, steht fest. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Wiederaufnahme des politischen Amtes, und somit unabhängig von der allfälligen Rückkehr in die selbstständige Tätigkeit, der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (siehe auch die bereits erwähnte Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 10. November 2020 zu den Standesinitiativen). Unbehelflich ist wiederum der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 6 des IAO-Übereinkommens Nr. 183, wonach Frauen während der
BGE 148 V 253 S. 264
Abwesenheit von der Arbeit eine Geldleistung erhalten (Ziff. 1), gewährt Art. 16c EOG doch grundsätzlich eine solche.

7.2 Das kantonale Gericht ist mithin bundesrechtskonform davon ausgegangen, dass mit der Wiederaufnahme der Parlamentstätigkeit ab dem 4. März 2019 der gesamte Taggeldanspruch entfallen ist. Von einer Rückweisung an die Ausgleichskasse ist auch in diesem Punkt abzusehen.

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