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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.248/2003 /grl 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
M. A.________, 
Erbengemeinschaft des F. A.________, nämlich: M., D. und E. A.________ sowie B.________-A.________, 
Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Fürsprecherin Alessia Chocomeli-Lisibach, 
gegen 
 
C.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Sorgfaltspflicht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 26. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a E. A.________ war vom 1. Februar 1990 bis Ende 1995 Mitarbeiter der Bank X.________, die per 1. Januar 1996 von der Bank Y.________ übernommen wurde. In den Jahren 1990 und 1991 gewährten ihm seine Eltern, F.und M. A.________, ein Darlehen von insgesamt Fr. 40'000.-. Zu dessen Tilgung übergab er ihnen im Jahre 1994 oder 1995 fünf Inhaberobligationen an Erfüllungs statt, die er aus Klientendossiers der X.________ entwendet hatte. Die Bank Y.________ bemerkte das Fehlen der Obligationen am 28. Februar 1996 und leitete gleichentags ein Amortisationsverfahren gemäss Art. 981 ff. OR ein. Am 21. Mai 1996 erstattete er zudem Strafanzeige gegen E. A.________. 
Der Untersuchungsrichter im Strafverfahren liess die fünf Inhaberobligationen am 3. Juni 1996 bei den Eltern A.________ beschlagnahmen. Am 28. Juni 1996 händigte er sie der Bank Y.________ aus. 
Mit Urteil vom 4. Oktober 1996 stellte der Gerichtspräsident des Broyebezirks des Kantons Freiburg fest, dass ihm trotz dreimaliger öffentlicher Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 983 f. OR) die vermissten Inhaberobligationen nicht vorgelegt worden waren, und erklärte sie für kraftlos. 
A.b Ende 1996 traf M. A.________ in der Rechtsberatung des Freiburgischen Anwaltsverbands den als Rechtsanwalt praktizierenden C.________ (Beklagten) und unterbreitete ihm verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem gegen E. A.________ laufenden Strafverfahren. Eine weitere Besprechung fand am 3. Januar 1997 statt. Am 27. Januar richtete F. A.________ folgendes Schreiben an den Beklagten: 
 
"Je sollicite votre aide pour la restitution d'obligations de caisse de la banque X.________ qui m'ont été séquestrées le 3 juin 1996. 
Ces obligations ont été faits sous mon ordre par mon fils E. qui souhaitait me rembourser deux prêts de 1990-1991 et pour un montant de Fr. 40'000.--. 
Malheureusement, il a été tout d'abord dit que ces obligations avaient été payées avec de l'argent volé, ensuite qu'ils (recte: elles) avaient été subtilisées dans le dossier d'un client de l'ex-banque X.________. 
J'espère que vous accepterez de me défendre et de pouvoir les récupérer. Je vis modestement et j'espère que vous tiendrez compte de mes possibilités financières. Je reste à votre disposition pour mener à bien cette requête." 
Der Beklagte wandte sich daraufhin am 11. Februar 1997 an den zuständigen Untersuchungsrichter und beantragte unter Hinweis auf BGE 120 Ia 120 die Rückerstattung der Wertpapiere. Der Untersuchungsrichter teilte ihm am 18. Februar 1997 mit, er werde nach der Schlusseinvernahme von D. A.________, einem Bruder von E. A.________, gegen den ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden war, über den Antrag befinden. Mit Schreiben vom 3. März 1997 teilte er dem Beklagten sodann Folgendes mit: 
"Je reviens sur ma lettre du 18 février 1997 relative à la requête de vos clients tenant à la restitution des papiers-valeurs séquestrés. 
Après réexamen du dossier, je constate que ces obligations de caisse ont été restituées à la Banque Y.________ le 28 juin 1996. 
En conséquence, votre requête du 11 février est devenue sans objet. 
En effet, j'avais alors considéré qu'il n'y avait pas lieu de maintenir le séquestre sur ses papiers-valeurs en vue de leur confiscation, pour motif qu'ils devaient être restitués aux lésés en rétablissent de leurs droits au sens de l'art. 59 ch. 1 al. 1 CP. 
En outre, par ordonnance du 4 octobre 1996, le Président du Tribunal civil de la Broye a prononcé l'annulation desdites obligations de caisse. (...)" 
Dieses Schreiben leitete der Beklagte am 5. März 1997 an das Ehepaar A.________ weiter. Am 2. Juni 2002 (recte 1997) unterrichtete er seine Mandanten über die tatsächlichen Begebenheiten in Bezug auf die fünf Inhaberobligationen, die daraus resultierende materielle Rechtslage sowie die prozessualen Möglichkeiten. Namentlich führte er aus: 
"... 
a) Theoretisch besteht die Möglichkeit, Herrn Untersuchungsrichter G.________ zu ersuchen, seine Verfügung vom 3. März 1997 zu widerrufen, die Obligationen einzuziehen und die Bank auf den Klageweg zu verweisen. In einem solchen Falle wären Sie in der prozessual günstigeren Position des Beklagten, und die Bank müsste Klage einreichen. Die Chancen, dass der Untersuchungsrichter auf seinen Entscheid zurückkommt, liegen unter 50 Prozent. 
b) Als sicherster Weg verbleibt die Möglichkeit, dass Sie selbst als rechtmässiger Eigentümer der Wertpapiere auf deren Herausgabe sowie auf Abtretung der Gläubigerrechte gegen die Bank klagen. Ein solcher Zivilprozess ist allerdings äusserst kostspielig und nimmt eine gewisse Zeitspanne für sich in Anspruch. Die Chancen, dass Sie den Prozess gewinnen, stehen aber relativ gut." 
Nach einer Besprechung mit seinen Klienten reichte der Beklagte am 10. Juni 1997 beim Untersuchungsrichter ein Wiedererwägungsgesuch ein. Diesem wurde am 12. Juni 1997 nicht statt gegeben, was der Beklagte seinen Mandanten am 16. Juni 1997 mitteilte. Er wies darauf hin, dass er nunmehr vereinbarungsgemäss den zivilrechtlichen Weg in Angriff nehme und vorerst versuche, eine aussergerichtliche Vereinbarung zu treffen. Eine solche konnte jedoch nicht erzielt werden. Nach weiteren Besprechungen schlug der Beklagte am 24. Dezember 1997 seinen Mandanten vor, die Bank Y.________ an ihrem Geschäftssitz H.________ einzuklagen und hierzu ein Anwaltsbüro vor Ort beizuziehen. 
A.c Am 5. Januar 1998 wandten sich die Eheleute A.________ an die Anklagekammer des Kantonsgerichts Freiburg und baten um Mitteilung, welchen Weg sie einzuschlagen hätten, um den Entscheid des Untersuchungsrichters, die Obligationen an die Bank herauszugeben, anzufechten. Ohne von der Anklagekammer eine einlässliche Antwort erhalten zu haben, erhoben sie am 2. Februar 1998 in der gleichen Sache Beschwerde, welche die Anklagekammer mit Entscheid vom 19. März 1998 abwies, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid legten sie erfolglos strafrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht ein; auf die Nichtigkeitsbeschwerde trat das Gericht am 6. Mai 1998 nicht ein, die staatsrechtliche Beschwerde wies es am 10. Juni 1998 ab, soweit es darauf eintrat. 
Vom Ehepaar A.________ am 14. Februar 1998 dazu aufgefordert, nahm der Beklagte zum bisherigen Geschehen Stellung. Er riet von einem Staatshaftungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab und schlug vor, "den Aspekt der Rechtmässigkeit der durch den Untersuchungsrichter vorgenommenen Amtshandlung abzuschliessen" und sich auf den anstehenden Zivilprozess zu konzentrieren. 
Dessen ungeachtet machten die Ehegatten A.________ zusammen mit und durch ihren Sohn D. A.________ beim Staatsrat des Kantons Freiburg für den ihnen durch Untersuchungsrichter G.________ zugefügten Schaden Ersatzansprüche in der Höhe von Fr. 48'907.30 geltend. Der Staatsrat bestritt den Anspruch und verwies die Gesuchsteller an das kantonale Verwaltungsgericht. 
B. 
Das Ehepaar A.________ und der Beklagte entzweiten sich in der Folge über die Frage, ob das vom Beklagten gewählte Vorgehen das Richtige war, oder ob nicht der Entscheid des Untersuchungsrichters, die Inhaberobligationen an die Bank herauszugeben, hätte angefochten werden sollen. Eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden, worauf F. und M. A.________ den Beklagten am 27. März 1999 vor dem Zivilgericht des Sensebezirks (FR) auf Schadenersatz und Genugtuung belangten. Im Laufe des Verfahrens verstarb der Kläger F. A.________. Seine Erben M., E. und D. A.________ sowie B.________-A.________ traten an seiner Stelle in den Prozess ein. 
Mit Urteil vom 9. Juli 2002 wies das Zivilgericht die Genugtuungsklage ab, hiess die Schadenersatzklage teilweise gut und verurteilte den Beklagten, den Klägern Fr. 42'000.- nebst Zins zu bezahlen. 
Das Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, hiess am 26. Juni 2003 eine Berufung des Beklagten gut, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. 
C. 
Die Kläger führen eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen die Beträge von Fr. 42'000.- nebst Zins von 5% seit dem 27. März 1999 und Fr. 6'657.05 zu bezahlen. 
Der Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. 
 
Eine neben der Berufung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht unter dem heutigen Datum abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Begründung der Berufung deckt sich über weite Strecken mit derjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde. Wie bereits im Entscheid darüber dargelegt (E. 2.2), beachtet das Bundesgericht zufolge der Verflechtung in beiden Verfahren bloss die jeweils eindeutig zugeordneten oder offenkundig zuzuordnenden Vorbringen (BGE 116 II 745 E. 2b). 
2. 
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten auftragsrechtliche Schadenersatzansprüche aus Schlechterfüllung des Anwaltsmandats geltend. Sie werfen ihm vor, sie nicht auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters, die beschlagnahmten Inhaberobligationen der Bank Y.________ herauszugeben, hingewiesen zu haben. Dadurch hätten sie ihre besitz- und wertpapierrechtliche Legitimation mit den daraus fliessenden Rechtsvermutungen verloren und einen Schaden erlitten, für den sie Ersatz beanspruchen. 
Das Kantonsgericht hat eine Pflichtwidrigkeit des Anwalts bejaht, indessen einen Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Schaden verneint, weil die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel mangels hinreichenden Interesses nicht eingetreten wäre, sich mithin die Rechtsstellung der Kläger durch eine Beschwerde nicht verbessert hätte. 
Die Kläger halten dieser Auffassung entgegen, dass die Möglichkeit bestanden hätte, im Beschwerdeverfahren die Ausstellung von Ersatzurkunden für die amortisierten Wertpapiere zu erhalten, wodurch ihre frühere formelle Rechtsstellung wiederhergestellt und ihre Position gegenüber dem Wertpapierschuldner bzw. der Bank Y.________ verbessert worden wäre. 
Die Auffassung des Kantonsgerichts, nach kantonalem Verfahrensrecht wäre die Beschwerdeinstanz nicht zuständig gewesen, die Ausstellung von Ersatzurkunden zu bewirken, hält nach dem Ergebnis des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor der Verfassung stand. Konnte die Beschwerde aber den Klägern von vornherein nicht bringen, was sie anstrebten, fehlte ihnen, wie das Kantonsgericht zu Recht erkannte, ein hinreichendes Interesse am Rechtsmittel und wäre dieses folgerichtig durch einen Nichteintretensentscheid zurückgewiesen worden. Damit steht aufgrund kantonalen, im Berufungsverfahren nicht überprüfbaren Organisations- und Verfahrensrechts fest, dass sich durch eine - erfolglose - Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung des Untersuchungsrichters weder die legitimationsrechtliche noch die materielle Rechtsstellung der Kläger dem Wertpapierschuldner gegenüber geändert hätte. Damit fehlt es an den bundesrechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten und zwar unbesehen darum, ob in der unterlassenen Empfehlung einer objektiv unnützen Rechtsvorkehr keine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen oder mangels unveränderter Vermögenssituation der Kläger ein kausaler Schaden aus der Unterlassung verneint wird. So oder anders verletzt die Abweisung der Klage kein Bundesrecht. 
3. 
Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr kann berücksichtigt werden, dass das Ergebnis des Berufungsverfahrens ausschliesslich durch dasjenige des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt wurde, was den Aufwand des Gerichts verringerte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Kläger haben den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: