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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_671/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. 
 
Gegenstand 
Finanzmarktaufsicht; Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Werbeverbot mit Publikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Wegen Verdachts, sie übten ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus, untersagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2013 der X.________ AG, der Y.________ AG und B.A.________ jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jede Werbung für deren Entgegennahme. Ein Untersuchungsbeauftragter wurde ermächtigt, allein für die X.________ AG und die Y.________ AG mit Organstellung zu handeln. Sämtliche Kontoverbindungen und Depots, die auf die X.________ AG, die Y.________ AG und/oder B.A.________ lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt waren, wurden gesperrt. Die X.________ AG und die Y.________ AG fochten die superprovisorische Verfügung bzw. den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts an. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden mit Urteilen 2C_571/2013 und 2C_570/2013 vom 21. Juni 2013 nicht ein.  
 
A.b. Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte erstattete am 19. April 2013 einen umfassenden Untersuchungsbericht. Darin kam er im Wesentlichen zum Ergebnis, die X.________ AG werbe (vermutlich ausschliesslich in Deutschland) bei einer Vielzahl von Personen für Finanzdienstleistungen. Sie biete Kunden Investitionsmöglichkeiten in schweizerische Immobiliengesellschaften an. Gemäss den Verkaufsprospekten der X.________ AG investierten die Kunden in Immobilienaktien oder in Immobilienschuldbriefe, wobei die Einzelheiten der beiden Investitionsmöglichkeiten aus den Verkaufsprospekten nicht genau hervorgingen. Die Kunden schlössen mit der X.________ AG einen schriftlichen Vertrag ab bzw. würden in der Regel mit "A.________ Finance und Treuhand" einen Treuhandvertrag sowie ein Formular unterzeichnen. Die X.________ AG habe, soweit ersichtlich, von mindestens 20 Kunden Gelder im Umfang von rund Fr. 400'000.- (richtigerweise wohl Fr. 500'000.--; vgl. Verfügung S. 6 und 10) entgegengenommen. Z.________ sei auf Mandatsbasis Verwaltungsratspräsident der X.________ AG und Y.________ AG gewesen. Obwohl dieser in seinen Schreiben an den Untersuchungsbeauftragten erklärt habe, über die beanstandeten Sachverhalte keine Kenntnisse zu haben, finde sich seine Unterschrift auf Korrespondenzen, Verträgen und anderen Unterlagen der X.________ AG und Y.________ AG. Ferner habe er auch Schreiben an Kunden der X.________ AG unterzeichnet, auf denen die Geldanlage erklärt werde und die Vertragsnummer ersichtlich sei. Schliesslich wurde vom Untersuchungsbeauftragten festgestellt, sowohl die X.________ AG als auch die Y.________ AG seien überschuldet und illiquid.  
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 stellte die FINMA fest, die X.________ AG und Y.________ AG hätten ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner hielt sie fest, dass Z.________, A.A.________ sowie B.A.________ aufgrund ihres massgeblichen Beitrags zu den Tätigkeiten der X.________ AG und Y.________ AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit in schwerer Weise gegen das Bankengesetz verstossen hätten (Dispositiv-Ziff. 2). Die FINMA eröffnete am 17. Juli 2013 den Konkurs über die X.________ AG und Y.________ AG (Dispositiv-Ziff. 4 bis 6). Es wurde sodann festgestellt, dass die Konten Nr. xxx, xxx, xxx und xxx bei der W.________, alle lautend auf B.A.________, den Aktiven bzw. Passiven der X.________ AG zuzuordnen seien. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2013 erfolgte Sperre wurde aufrechterhalten (Dispositiv-Ziff. 11). Gegenüber Z.________, A.A.________ und B.A.________ sprach die FINMA Ausübungs- und Werbeverbote hinsichtlich der Entgegennahme von Publikumseinlagen aus (Dispositiv-Ziff. 12, 13). Sie verfügte sodann, dass die Dispositivziffern 12 und 13 nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend Z.________, A.A.________ und B.A.________ für die Dauer von fünf Jahren auf ihrer Internetseite (www.finma.ch) veröffentlicht würden (Dispositiv-Ziff. 14). Die Dispositivziffern 3 bis 11 der Verfügung wurden für sofort vollstreckbar erklärt (Dispositiv-Ziff. 15). Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten (Fr. 46'651.55 [inkl. MwSt]) und die Verfahrenskosten (Fr. 39'000.--) wurden sämtlichen Verfügungsadressaten solidarisch auferlegt (Dispositiv-Ziff. 16, 17). Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2013 führte Z.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dieses lehnte das Rechtsmittel am 15. Mai 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 20. Juli 2014 (über die Schweizerische Botschaft in Berlin) beantragt Z.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 aufzuheben. Das in der Verfügung der FINMA festgehaltene Ausübungs- und Werbeverbot gegen ihn und die Veröffentlichung dieser Sanktionen seien aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 Mit Verfügung vom 4. August 2014 wurde Z.________ aufgefordert, dem Bundesgericht eine Zustelladresse in der Schweiz mitzuteilen. Mit Schreiben vom 11. August 2014 antwortete Z.________, über keine Zustelladresse in der Schweiz zu verfügen. Daraufhin teilte ihm das Bundesgericht am 25. August 2014 mit, das Urteil würde ihm auf diplomatischem Weg eröffnet werden. 
 
 Die FINMA beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als von den angefochtenen Massnahmen persönlich Betroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014 E. 1.1; 2C_324/2009 vom 9. November 2009 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor den Vorinstanzen verweist, ohne die Rügen in der Beschwerde selbst zu formulieren, ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 1.3; 2C_1004/2011 vom 23. August 2012 E. 2.1 f.).  
 
1.4. Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 BGG). Soweit der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorbringt, die sich bereits vor 2014 ergaben (eine "erst später bekannt gewordene" Email von A.A.________ an dessen Tochter am 17. Oktober 2012), und nicht darlegt, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt, kann auf diese Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Es handelt sich um unzulässige Noven (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; BankG [SR 952.0]) bedürfen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Abs. 1 BankG). Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 BankG). Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selbst zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen. Ausgenommen davon sind unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter (Art. 3a Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 [in der Fassung vom 1. Januar 2013], BankV; SR 952.02), Anleihensobligationen (Art. 3a Abs. 3 lit. b BankV), Abwicklungskonti (Art. 3a Abs. 3 lit. c BankV), Gelder für Lebensversicherungen und die berufliche Vorsorge (Art. 3a Abs. 3 lit. d BankV), Zahlungsmittel und Zahlungssysteme sowie die in Art. 3a Abs. 4 BankV umschriebenen Einlagen (BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 48 f.; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; 131 II 306 E. 3.2.1 S. 315; je mit Hinweisen; Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 2.1).  
 
2.2. Eine bankengesetzlich unzulässige Entgegennahme von Publikumseinlagen kann auch durch ein arbeitsteiliges Vorgehen im Rahmen einer  Gruppeerfolgen (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 S. 49 f. mit Hinweisen) : Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen - trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen - finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird (Urteile 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014 E. 2.3; 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 2.3; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3.1.1-3.1.3).  
 
 Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt oder wesentlich gefördert wird (vgl. Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2, nicht publ. in BGE 137 II 284 ff.; BGE 136 II 43 E. 4.3 S. 49 ff., je mit Hinweisen). Ein blosses Parallelverhalten genügt für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt, nicht. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (Urteile 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014 E. 2.3; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3.1.2; 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2). 
 
2.3. Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG). Ihre Aufsicht ist nicht auf die dem Gesetz unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungslos tätig sind (BGE 136 II 43 E. 3.1 S. 46; 132 II 382 E. 4.1 S. 388; Urteil 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014 E. 2.4). Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 32 FINMAG). Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen (Berufsverbot, Art. 33 FINMAG). Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen festgestellt, die X.________ AG und die Y.________ AG hätten vom Frühjahr 2010 bis Frühjahr 2013 von mindestens 20 Kunden 90 Einzahlungen in der Gesamthöhe von mindestens Fr. 400'000.-- entgegengenommen. Die X.________ AG habe für ihre Dienstleistungen bis zum 5. März 2013 auf verschiedenen Internetseiten und mit verschiedenen Printmedien (Flyer, Informationsprospekte) für ihre Produkte bzw. Anlagemöglichkeiten geworben. Die Einzahlungen der Kunden erfolgten jeweils über Treuhandkonten (Treuhand-Einzelunternehmen von A.A.________; vgl. hiervor Sachverhalt Ziff. A.b), wobei die Einzahlungsinformationen für solche Konten in den meisten Fällen mit demjenigen von B.A.________ übereinstimmten. Es wurden erhebliche Bargeldbezüge und privat ausgerichtete Buchungsvorgänge festgestellt (Fahrzeugleasing, Studiengebühren etc.); ebenso wurden Vermittlertätigkeiten in Deutschland honoriert ("Provision-Agio"; vgl. Verfügung S. 7). Die Y.________ AG richtete an die Eheleute A.________ sodann ein Darlehen für den Erwerb eines Eigenheims aus. Demgegenüber waren auf den Ausgabeseiten der Gesellschaften keine Buchungen ersichtlich, welche auf eine Anlagetätigkeit - namentlich nicht auf die in den Werbeprospekten der X.________ AG angepriesenen Immobilienvorhaben - hindeuten würden. Der Beschwerdeführer war bei der X.________ AG vom 2. Dezember 2010 bis zum 6. März 2013 und bei der Y.________ AG vom 26. Januar 2011 bis zum 6. März 2013 als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Auch die Statuten der X.________ AG vom 10. Juni 2010 sowie die öffentlichen Beurkundung über die Gründung der Y.________ AG vom 12. Januar 2011 sahen den Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsidenten vor. Er war zu 50 % als Aktionär an der X.________ AG beteiligt. An der Y.________ AG war die X.________ AG zu 95 % als Aktionärin beteiligt. Der Beschwerdeführer und A.A.________, der ebenfalls Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X.________ AG und der Y.________ AG war, hatten sodann am 17. Juni 2010 einen Mandatsvertrag abgeschlossen, in welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, als fiduziarischer Verwaltungsrat zu amten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen und auch nicht die "Vielzahl der praktisch ausschliesslich für private Zwecke vorgenommenen Kontobewegungen auf den Treuhandkonten". Indessen bringt er vor, von solchen Geschäftstätigkeiten nicht gewusst zu haben und hierfür auch nicht verantwortlich zu sein. So hätten die Eheleute A._______ sich seit langer Zeit danach ausgerichtet, die Kontobewegungen sowohl gegenüber den Gesellschaften als auch gegenüber dem Beschwerdeführer selbst geheim zu halten. Die Anzahl Kunden - es seien weniger als 20 pro Kalenderjahr - reichte zudem nicht aus, um eine unzulässige finanzintermediäre Tätigkeit festzustellen. Dies alles führe dazu, dass sowohl das gegen ihn ausgesprochene Verbot der Entgegennahme für Publikumseinlagen als auch das Werbeverbot für solche unzulässig seien. Er sei von den solidarisch auferlegten Kosten für die Untersuchung zu befreien.  
 
3.2.1. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte  Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Geschäftsinteresse ausrichten und eigene Interessen gegebenenfalls zurückstellen (BGE 130 III 213 E. 2.2.2 S. 219 mit Hinweisen; Urteile 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013 E. 6.1; 4A._524/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.1). Es gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats, die  Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen wahrzunehmen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Dies gälte selbst für ein Mitglied, das nicht mit der Geschäftsführung betraut wäre: Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat ist zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen, nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen (BGE 114 V 219 E. 4a; 97 II 403 E. 5b S. 411; Urteile 9C_442/2014 vom 24. November 2014 E. 5.1; 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.1 f.; 4A_391/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2; 4C.358/2005 vom 12. Februar 2007 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 133 III 116 ff.).  
 
3.2.2. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz spricht einiges dafür, dass die Eheleute A.________ einen weitergehenden Beitrag an der Entgegennahme von Publikumseinlagen geleistet haben als der Beschwerdeführer und sie von der unerlaubten Tätigkeit auch unmittelbar profitiert haben (Erwerb eines Eigenheims, Finanzierung privater Reisen etc.). Ein grosser Teil der Anlagegelder ging auf Konten, für welche der Beschwerdeführer weder eine Unterschriftsberechtigung noch eine Vollmacht besass. Entgegen seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer jedoch auch selbst einen wesentlichen Anteil zur unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen geleistet: So unterzeichnete er gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen den Vertrag, in der die V.________-AG der Y.________ AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 350'000.-- gewährte. Als Verwaltungsrat der Y.________ AG gewährte der Beschwerdeführer dem Ehepaar A.________ sodann ein verzinstes Darlehen in der Höhe von Fr. 110'000.--, welches für den Erwerb eines Eigenheims eingesetzt wurde. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die nicht - jedenfalls nicht substanziiert - bestritten werden, war dem Beschwerdeführer auch bekannt, dass eine Reihe von Privatpersonen an die X.________ AG Gelder überwiesen. Insofern durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an den unzulässigen Entgegennahmen von Kundengeldern sowie zweckentfremdeten Darlehen der Gesellschaften beteiligt war bzw. von diesen wusste. Seine Behauptungen, solche Kundenkontakte hätte er als anbahnende Geschäftsbeziehungen verstanden und ihnen keine Bedeutung beigemessen, sind - ebenso wie die übrigen Vorbringen zu seiner angeblichen Unkenntnis sämtlicher beanstandeter Geschäftsvorgänge - nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. hiervor E. 1.2).  
 
3.2.3. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, weshalb die verpönten Aktivitäten weder dem Beschwerdeführer noch den Gesellschaften X.________ AG und Y.________ AG zuzuordnen wären. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, konnte sich der Beschwerdeführer seiner Aufgaben als Verwaltungsrat bzw. als Verwaltungsratspräsident auch nicht unter Berufung auf einen Mandatsvertrag entledigen (vgl. hiervor E. 3.2.1). Sowohl der Beschwerdeführer als auch A.A.________ handelten als einzelzeichnungsberechtigtes Organ und vertraten die Gesellschaften X.________ AG und Y.________ AG wirksam nach aussen (vgl. Art. 718 OR). Zudem waren die vom Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident geführten X.________ AG und die Y.________ AG in personeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht eng miteinander sowie mit A.A.________ verflochten (als Verwaltungsrat der Gesellschaften X.________ AG und Y.________ AG und als Inhaber eines Treuhand-Einzelunternehmens, über welches die Einzahlungen der Einlagen für beide Gesellschaften meist erfolgten; vgl. Sachverhalt Ziff. A.b). Deshalb durfte sie die Vorinstanz auch als Gruppe betrachten (vgl. oben E. 2.2). Dies hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Beteiligten treffen, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht an sämtlichen Handlungen (insbesondere betreffend die Treuhandkonten) teilgenommen hat. Die solidarische Auferlegung der Kosten des Untersuchungsbeauftragten an alle in die unzulässigen Geschäftstätigkeiten involvierten Personen, inklusive den Beschwerdeführer, stellt in solchen Fällen praxisgemäss keine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] i.V.m. Art. 6 und 8 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung [SR 956.122]; vgl. BGE 135 II 356 E. 6.1 S. 366; Urteil 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1).  
 
3.2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte das Bundesverwaltungsgericht sodann davon ausgehen, es liege eine gewerbsmässig Entgegennahme von Publikumsgeldern vor, auch wenn es sich beim Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, nicht um einen berufsmässigen Finanzintermediär handelt: Im Rahmen der Tätigkeit der FINMA auseinanderzuhalten sind die Aufsicht über die bewilligten Finanzintermediäre, gegenüber welchen bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ein Berufsverbot nach Massgabe von Art. 33 FINMAG verhängt werden kann, sowie - wie hier - die Verhinderung illegaler Aktivitäten unbewilligter (und insofern nicht direkt beaufsichtigter) Finanzintermediäre, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungslos tätig sind (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 S. 365; Urteile 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 3.1; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.1). Die Gesellschaften warben in Prospekten und elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern. In solchen Fällen kann die Aufsichtsbehörde den verantwortlichen Personen die bewilligungspflichtige Tätigkeit und die Werbung dafür verbieten, auch wenn sie nicht berufsmässig handeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 2 BankV vom 17. Mai 1972; BGE 136 II 43 E.4.2 S. 49; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; 131 II 306 E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer geführten Gesellschaften nahmen demnach - unter seiner Oberleitung und zumindest teilweise mit seiner expliziten Kenntnis - insgesamt bedeutende Publikumseinlagen entgegen, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist in zulässiger Weise davon ausgegangen, die durch die X.________ AG-Gruppe angebotenen Anlagemöglichkeiten wiesen sämtliche Merkmale einer Publikumseinlage im Sinne des Bankengesetzes auf, womit ein Verstoss gegen Art. 1 Abs. 2 BankG vorliegt.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die gegen ihn ausgesprochenen Verbote, Publikumseinlagen entgegenzunehmen und hierfür zu werben seien aufzuheben; von einer Publikation dieser Massnahmen sei abzusehen. Indem er sich auf die aus seiner Sicht fehlende Kontrollmöglichkeit und auf eine angebliche Einigung mit A.A.________ beruft, nur "nachrangige Darlehen" entgegen zu nehmen, macht er sinngemäss auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Verboten geltend.  
 
3.3.1. Nach Art. 31 FINMAG sorgt die Aufsichtsbehörde für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und für die Beseitigung der Missstände. Mit dem ausdrücklichen Verbot, zukünftig ohne Bewilligung gewerbsmässig Kundengelder entgegenzunehmen, wird dem Betroffenen lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich dabei um eine Warnung bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die zur Konkurseröffnung über die Gesellschaften um ihn geführt haben (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 S. 365; Urteile 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.1; 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014 E. 3.1). Das an den Beschwerdeführer gerichtete Verbot der Entgegennahme weiterer Publikumsgelder ist im vorliegenden Fall angesichts der erfolgten Verstösse gegen das Finanzmarktrecht nicht nur gesetzlich geboten, sondern auch verhältnismässig.  
 
3.3.2. Nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, falls eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Diese verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht (Urteile 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, in: Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 34 FINMAG). Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten (Individualschutz) - müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteile 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1).  
 
3.3.3. Vorliegend wurden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erheblich verletzt: Die beteiligten Gesellschaften X.________ AG und Y.________ AG, die vom Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident kontrolliert wurden, nahmen ohne Bewilligung von mindestens 20 Investoren Geld im Totalbetrag von mindestens Fr. 400'000.-- entgegen und haben diese Summen bisher nicht zurückgezahlt. Der Beschwerdeführer hat einige dieser Verträge unterzeichnet. Aufgrund der Ausführungen des Untersuchungsbeauftragten ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gläubiger und Anleger, die gegenüber der X.________ AG und/oder der Y.________ AG offene Forderungen haben, mit einem teilweisen (Y.________ AG) bzw. gänzlichen (X.________ AG) Ausfall dieser Forderungen rechnen müssen. Der Geschäftstätigkeit zugrunde liegt nicht ein einmaliger, punktueller und untergeordneter Verstoss gegen das Finanzmarktrecht, sondern eine kontinuierliche bzw. wiederholte Verletzung desselben (vgl. Urteile 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.2; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2). Eine unbewilligte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen im dargestellten Umfang, die auch dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzurechnen sind stellen einen schweren Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen dar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gesellschaften eine Projektpipeline von Fr. 21.2 Mio. anstrebten (Verfügung S. 7). Zwar finden sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer seinen Mitgesellschafter vor einzelnen Geschäftsvorgängen warnte. Gleichwohl durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ein erneutes, ähnlich gelagertes Tätigwerden des Beschwerdeführers auf dem Finanzmarkt nicht ausgeschlossen werden kann, zumal er auch noch im bundesgerichtlichen Verfahren jegliche Kenntnisse der (auch von ihm selbst unterzeichneten) Verträge bestritten sowie jede Verantwortung von sich gewiesen hat. Die Publikation des Entgegennahme- und Werbeverbots erweist sich demnach als verhältnismässig, namentlich zum Schutz des Publikums vor Aktivitäten von Finanzintermediären, die bereits einmal in schwerwiegender Weise gegen aufsichtsrechtliche Pflichten verstossen haben.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ersucht sowohl für das vorinstanzliche als auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Er macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er verfüge aufgrund seiner Liegenschaften über "freie Gelder". Diese Liegenschaften könnten nicht höher belehnt oder veräussert werden.  
 
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege vorliegend gestützt auf die gesamtwirtschaftliche Situation des Gesuchstellers nicht gewährt. Sie stellte fest, dass sich zwei Liegenschaften im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zurecht ausführt, ist es dem Immobilieneigentümer grundsätzlich zuzumuten, solche Werte vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen. Grundeigentümer haben die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen (BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.; Urteile 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4; 2C_422/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 3). Wie es sich mit dem Gebot um Veräusserung und Belehnung für den Fall des Beschwerdeführers letztlich verhält, kann offenbleiben: Er hat seine Schulden mit Ausnahme einer Kreditschuld in der Höhe von Fr. 106'000.-- gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht belegt. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie seine Bedürftigkeit nicht als erstellt angesehen und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat.  
 
4.3. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Obwohl ihm diese von der Vorinstanz namentlich aufgrund fehlender Belege nicht gewährt wurde, reicht er keine weiteren Unterlagen hinsichtlich seiner Bedürftigkeit ein. Unter diesen Umständen ist die von ihm behauptete Bedürftigkeit nicht dargelegt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni