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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_574/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte einfache Körperverletzung; Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzugs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. März 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auf, spätestens am 8. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. 
Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 11. Juli 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
In der Folge wurde der Kostenvorschuss erst am 12. Juli 2016 und somit verspätet einbezahlt. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 Gelegenheit, sich bis zum 31. August 2016 zur Frage der Verspätung zu äussern. 
Mit Datum vom 31. August 2016 teilte er dem Bundesgericht im Wesentlichen mit, er habe seiner Mutter das Geld rechtzeitig zur Zahlungsvornahme übergeben. Sie habe den Kostenvorschuss indessen erst einen Tag nach Fristablauf einbezahlt. Dies stellt indessen keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen oder einer Erfüllungsgehilfin, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen (Art. 101 OR). 
Auf die Beschwerde ist infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill