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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_5/2008 
 
Urteil vom 23. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
W.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch seinen Vater R.________, 
 
gegen 
 
Gemeinde H.________, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_830/2007 
vom 14. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil 8C_830/2007 vom 14. März 2008 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2007 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist, 
in das Gesuch vom 24. April 2008 um Revision des Urteils, 
 
in Erwägung, 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird, 
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), 
das die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege, 
dass der Gesuchsteller im Wesentlichen bemängelt, das Bundesgericht sei bei seiner Entscheidfindung von falschen Tatsachen ausgegangen, indem es den angefochtenen Entscheid als seinem Vater am 14. November 2007 zugestellt erachtet hatte, 
dass dergestalt als möglicher Revisionsgrund sinngemäss einzig Art. 121 lit. d BGG angerufen sein kann, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt sind, 
dass ein Versehen vorliegt, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a; Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6), 
dass dagegen der Revisionsgrund nicht erfüllt ist, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie der Gesuchsteller dies wünscht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; 122 II 17 E. 3 S. 18 f., je mit Hinweisen), 
dass generell reine appellatorische Kritik an den dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Würdigungen im Revisionsverfahren nicht zu hören ist (statt vieler: Urteile 8F_14/2007 vom 28. Januar 2008 und 1F_21/2007 vom 18. Januar 2008 E.2), 
dass die Ausführung des Bundesgerichts im Urteil 8C_830/2007, wonach gemäss postamtlicher Bescheinigung der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs vom 8. Oktober 2007 am 14. November 2007 an R.________ ausgehändigt worden sei, im rechtlichen Sinne zu verstehen ist (fristauslösender Zustellungszeitpunkt) und nicht als tatsächliches Aushändigungsdatum an R.________ selbst, 
dass das Bundesgericht zur Bestimmung des Zustellungszeitpunkts auf die in den Akten befindliche, mit Nachweis der Unterschrift versehene Bestätigung der Post vom 5. Februar 2008 abgestellt hatte, wonach die Gerichtsurkunde auf Kundenwunsch hin am 14. November 2007 der Firma Z.________ unterschriftlich ausgehändigt worden sei, 
dass dieses Schriftstück vom Wortlaut her unzweideutig ist und überdies durch den ebenfalls in den Akten gelegenen Track & Trace-Auszug (02.11.2007, 07:52, aufgegeben in 8010 Zürich Mülligen Grosskundenschalter; 06.11.2007, 11:59, nicht erfolgreicher Zustellversuch Dorf H.________; 06.11.2007, 11:59, nachgesandt durch Dorf H.________; 06.11.2007, 14:30, Ankunft Poststelle Dorf O.________; 08.11.2007, 10:59, gemeldet zur Abholung durch Dorf K.________; 13.11.2007, 08:50, nachgesandt durch Dorf K.________; 14.11.2007, 07:48, zugestellt durch 8032 Zürich 32 Zustellung) bestätigt wurde, 
dass die Frage, ob dem Gesuchsteller diese Zustellung anzurechnen ist, rechtlicher Natur ist und damit revisionsweise keiner Überprüfung zugänglich ist (BGE 115 II 399; Urteile 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6), 
dass dennoch der Hinweis angebracht sei, dass eine Sendung nicht erst als zugestellt gilt, wenn der Adressat diese in den eigenen Händen hält, sondern bereits durch die Empfangnahme eines Erfüllungsgehilfen, was zum Beispiel gegeben ist, wenn die Sendung durch einen Angestellten der Firma in Empfang genommen wird, an welche die Post gemäss Wunsch des Adressaten die Sendung weiterzuleiten hatte (hier offenbar an die Firma, bei welcher die Mutter des Rechtsmitteleinlegers angestellt war; ASA 72 S. 726 E. 2, 2A.271/01), 
dass sich damit das Revisionsgesuch insgesamt als unbegründet erweist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 23. Mai 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Widmer Grünvogel