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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_680/2021  
 
 
Urteil vom 30. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, 
Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Datenschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2021 
(ZK 21 208). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ stellte am 18. Dezember 2020 gegen Rechtsanwalt B.________ mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG. Am 13. Januar 2021 ersuchte sie hierfür um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Prozessarmut wie auch wegen Aussichtslosigkeit des Auskunftsbegehrens ab. 
Mit der gleichen doppelten Begründung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Juli 2021 die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde vom 19. August 2021 (Postaufgabe 20. August 2021) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Was die Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzminimums angelangt, hält die Beschwerdeführerin zwar abstrakt fest, ihre verfassungsmässigen Rechte würden verletzt. Indes führt sie nicht an, um welche es sich handeln soll, und lässt es bei der appellatorisch vorgetragenen Aussage bewenden, wenn sie tatsächlich nur von den zugestandenen Beträgen leben würde, wäre sie längst tot. In den kantonalen Entscheiden wird im Einzelnen ausgeführt, wieso welche Beträge zugestanden wurden; damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander. 
 
3.  
Die Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdegegner dem Anwaltsgeheimnis unterliege und die ihm von seiner Mandantschaft anvertrauten Daten nicht bekanntgeben dürfe; die Daten seien mithin geschützt und einem diesbezüglichen Auskunftsbegehren könne kein Erfolg beschieden sein. Weder das Vorbringen, das Auskunftsbegehren betreffe gar nicht das Verhältnis zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, sondern einzig sie und den Beschwerdegegner, noch der Verweis auf Art. 91 SchKG, wonach auch Dritte gegenüber dem Betreibungsamt auskunftspflichtig seien, stellt eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar: Das Auskunftsbegehren hat offensichtlich zum Zweck, an Daten heranzukommen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, und im Übrigen ist die Beschwerdeführerin weder ein Betreibungsamt noch geht es um eine Pfändung. Inwiefern dem Auskunftsbegehren einer Drittperson für Daten, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, soll Erfolg beschieden sein können, bleibt das Geheimnis der Beschwerdeführerin; eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Abweisung des diesbezüglichen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist jedenfalls nicht ansatzweise dargetan. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli