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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.119/2004 /bnm 
 
Urteil vom 10. Mai 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Rodolphe Spahr, 
 
gegen 
 
Stiftung Y.________, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV, Art. 6 EMRK (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2003, 
 
in die (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangene) Aufforderung vom 25. März 2004 des Bundesgerichts an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 26. April 2004, 
 
in das Gesuch vom 29. April 2004 des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der um einen Tag verpassten Vorschussfrist, 
 
in Erwägung, 
dass die Wiederherstellung einer versäumten Frist voraussetzt, dass der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG), 
 
dass der Beschwedeführer ein unverschuldetes Hindernis darin erblickt, dass zufolge einer versehentlich unrichtigen Bedienung des Computers der von ihm erteilte erste Zahlungsauftrag mangels Kontendeckung nicht habe ausgeführt werden können, wovon er erst am 27. April 2004 und damit einen Tag nach Ablauf der auf den 26. April 2004 angesetzten Vorschussfrist erfahren habe, worauf er noch am gleichen Tag einen zweiten Zahlungsauftrag erteilt habe, 
 
dass zwar der Beschwerdeführer damit innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und auch sein Gesuch innert dieser Frist eingereicht hat, jedoch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG dartut, 
 
dass nämlich ein solches Hindernis nur dann gegeben wäre, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, fristgemäss zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestanden hat, die Säumnis aber aus anderen Gründen entschuldbar ist (BGE 92 I 217), 
 
dass vorliegend der Beschwerdeführer, der objektiv gesehen durchaus hätte rechtzeitig handeln können, selbst zugibt, durch eine "Fehlleistung", d.h. die unrichtige Bedienung des Computers, die Unausführbarkeit seines ersten Zahlungsauftrages mangels Deckung verursacht zu haben, was umso weniger entschuldbar ist, als er nach seinen eigenen Vorbringen der Beurteilung seiner Eingabe grösste Bedeutung beimass und daher allen Anlass zu grosser Sorgfalt bei der Erteilung des Zahlungsauftrags hätte, 
 
dass sodann auch die verzögerte Benachrichtigung durch die als Hilfsperson handelnde Postfinance den Beschwerdeführer nicht entschul digt, weil er sich deren Verhalten als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3), 
 
dass somit das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen, androhungsgemäss auf die staatsrechtliche Beschwerde - zufolge der unstreitig erst am 27. April 2004 und damit erst nach Ablauf der (auf den 26. April 2004 bestimmten) Frist geleisteten Vorschusszahlung - nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG), und der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 und 36a OG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist wird abgewiesen. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Mai 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: