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Regeste

Art. 101 lit. b AVIG, Art. 58 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Bei der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich handelt es sich um ein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dass deren Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden, stellt für sich allein ihre richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage (E. 4a).
Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 132 OG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
- Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige fallen unter den Begriff "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb diese Bestimmung im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht anwendbar ist (E. 4b/aa).
- Frage offengelassen, wie es sich mit Streitigkeiten verhält, die keine Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, wie Abgabe- und Prämienstreitigkeiten (E. 4b/aa).
Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 36a, 112 und 132 OG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
- In erster Linie hat das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (E. 4b/aa am Ende).
- Ohne entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Antrag einer Partei ist der Richter gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich der Sozialversicherungsrechtspflege nicht verpflichtet, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, wichtige öffentliche Interessen würden dies gebieten (E. 4b/cc).
- Kriterien, aufgrund welcher der Richter selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verneinen kann (E. 4b/cc und dd).
- Anspruch auf öffentliche Verhandlung im erst- und letztinstanzlichen Verfahren verneint, da die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen weitgehend sehr technischer Natur sind und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung die mit Art. 103 Abs. 4 AVIG angestrebte Raschheit des Beschwerdeverfahrens gefährden würde. Dabei wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerde im materiellen Punkt offensichtlich unbegründet ist (E. 4b/ee).

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