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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_282/2021  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. Januar 2021 (SST.2020.52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2018 fuhr A.________ am 20. Juni 2018 um 01.50 Uhr als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1 in Richtung Bern (Fahrstrecke Kroatien - Neuenhof mit Fahrziel Rupperswil) und geriet in eine Verkehrskontrolle. Dabei wurden Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt. Die angeordnete Blut- und Urinprobe ergab bei Cannabis einen Wert von 4,4 µg/L THC (Vertrauensbereich 3,0 µg/L - 5,8 µg/L). Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ - soweit hier noch interessierend - vor, vorsätzlich unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt und sich dadurch nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG strafbar gemacht zu haben. 
 
B.  
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 24. Oktober 2019 und auf Berufung hin das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Januar 2021 sprachen A.________ schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (SR 741.11) und verurteilten ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Hinsichtlich der ebenfalls angeklagten Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) stellten sie das Verfahren ein. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei (abgesehen von der hier nicht mehr interessierenden Verfahrenseinstellung betreffend die Widerhandlung gegen das BetmG) aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Eingaben vom 17. Mai 2021 haben das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Vernehmlassungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers kritisiert einleitend, das angefochtene Urteil vom 19. Januar 2021 sei zu Unrecht nicht ihm, sondern lediglich Rechtsanwalt B.________ eröffnet worden, der ihn an der Hauptverhandlung substituiert habe. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Eröffnung sei aus diesem Grund unwirksam. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.  
 
2.2. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89; Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.1; 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3). Soweit die beschwerdeführende Partei die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil kritisiert, ist auf ihre Beschwerde bereits mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch soweit die beschwerdeführende Partei die der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder das Plädoyer der Verteidigung wörtlich wiedergibt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen für sich allein nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu Unrecht allein schon wegen einer Überschreitung des THC-Grenzwerts von 1,5 µg/L bejaht. Dieser Grenzwert sage aber nichts über die Wirkung der Substanz aus und sei zu tief angesetzt. Der Schuldspruch verstosse gegen das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und das daraus fliessende Bestimmtheitsgebot, die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Im Übrigen beruhe das angefochtene Urteil auf einer Ermessensunterschreitung der Vorinstanz und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
3.2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG ist strafbar, wer: (lit. a) in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; (lit. b) aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 31 Abs. 2 SVG gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Nach Art. 55 Abs. 6 SVG legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest: (lit. a) bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und (lit. b) welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt. Die entsprechenden Grenzwerte hat die Bundesversammlung in der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) festgelegt. Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV gilt Fahrunfähigkeit namentlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1) ist festgeschrieben, dass die Betäubungsmittel nach Art. 2 Abs. 2 der VRV als nachgewiesen gelten, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: (lit. a) THC: 1,5 µg/L (...) (siehe zum Ganzen Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2.2).  
Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann (Urteile 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2; 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Als solche sind sie von sogenannten Wirkungsgrenzwerten zu unterscheiden, die - wie die für Alkohol geltenden Grenzwerte - angeben, ab welcher Konzentration mit einer relevanten Einschränkung der Fahrfähigkeit gerechnet werden muss (siehe zur Unterscheidung etwa FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 42 zu Art. 55 SVG; SIGRIST/EISENHART, Fahrunfähigkeit wegen Alkohol-, Drogen oder Medikamentenwirkung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2006, S. 66 f.).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer moniert, der Bundesrat habe die ihm in Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG übertragene Kompetenz überschritten, indem er in Art. 2 Abs. 2 VRV Bestimmungsgrenzwerte statt wie vom Gesetz verlangt Wirkungsgrenzwerte vorgesehen habe. Die getroffene Regelung sei willkürlich und gesetzeswidrig.  
 
3.3.1. Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Es setzt dabei allerdings nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Letzteres ist etwa der Fall, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich kein vernünftiger Grund finden lässt, oder wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Demgegenüber ist der dem Bundesrat für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumte Spielraum für das Bundesgericht nach Art. 190 BV verbindlich (so etwa BGE 145 V 278 E. 4.1; 144 II 454 E. 3.2 f.; 143 II 87 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 bereits geprüft und entschieden, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV bzw. das Bundesamt für Strassen mit dem Erlass von Art. 34 lit. a der VSKV-ASTRA ihre delegierten Rechtsetzungsbefugnisse nicht überschritten haben und es die Delegationsnorm selber - Art. 55 Abs. 7 SVG - aufgrund von Art. 190 BV nicht überprüfen kann (E. 2). Was die Höhe der in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte im Besonderen angeht, enthielt die damals zu beurteilende Beschwerde zwar keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Verfassungsrügen. Indessen wies das Bundesgericht darauf hin, dass es gemäss der Rechtsprechung keine gesicherten wissenschaftlichen Daten über den Zusammenhang zwischen der Menge des konsumierten Betäubungsmittels, namentlich Cannabis, respektive seiner Konzentration im Körper und dem Einfluss auf die Fahrfähigkeit gebe, insbesondere, da die Wirkung dieses Betäubungsmittels zu einem Zeitpunkt am stärksten sein könne, in dem die THC-Konzentration im Blut schon erheblich zurückgegangen sei ("il n'existe pas de données scientifiques permettant de corréler de manière fiable la quantité consommée d'un stupéfiant, le cannabis en particulier, respectivement la quantité de la substance se trouvant dans le corps, à une incapacité de conduire, notamment parce que les effets de cette dernière drogue peuvent être les plus importants à un moment où le taux de THC dans le sang a déjà régressé considérablement"). Daher könne nicht gesagt werden, dass ein geringer THC-Messwert im Blut keinerlei Fahrunfähigkeit mit sich bringe ("Il n'est donc pas possible d'affirmer [...] qu'un taux sanguin de THC minime n'entraînerait aucune incapacité de conduire") (E. 2.4.3 mit Hinweis). In einem späteren, verwaltungsrechtlichen Urteil hat das Bundesgericht auf den zitierten Entscheid abgestellt und sich in der Folge ausdrücklich mit der Kritik auseinandergesetzt, dass in Bezug auf Drogen im Strassenverkehr praktisch Nulltoleranz gelte. Es erwog, die insofern unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis (sowie anderen Drogen) sei begründbar und keineswegs willkürlich, weil - anders als beim Alkohol - "keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber bestünden, bis zu welchem THC-Gehalt im Blut die Fahrfähigkeit unabhängig von der individuellen Verträglichkeit nicht beeinträchtigt" werde. Der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für THC von 1,5 µg/L sei damit nicht zu beanstanden (Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4 mit Hinweis).  
Unter Verweis auf diese einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die Vorinstanz, auf die Kritik an den genannten Verordnungsbestimmungen müsse nicht näher eingegangen werden. Inwiefern sie dadurch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, ist nicht erkennbar. 
 
3.3.3. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, auf seine dargestellte Beurteilung zurückzukommen. Wohl wird die heutige Rechtslage, vor allem was die Nulltoleranzregel bei Cannabis betrifft, in der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur kritisiert, da sie über die Delegation von Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG hinausgehe (so insbesondere YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulations routière (LCR), 2007, N. 31 f. zu Art. 91 SVG; SCHAFFHAUSER/LINIGER, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 213 f.; siehe auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 33-35 zu Art. 55 SVG).  
Andererseits wird im Schrifttum aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die - in Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 VSKV-ASTRA statuierte - Nulltoleranz für einzelne Substanzen durchaus durch die Entstehungsgeschichte von Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG gestützt wird (siehe etwa JEANNERET, a.a.O., N. 29 zu Art. 91 SVG; ausführlich ferner CÉDRIC MIZEL, Conduite automobile sous l'influence de stupéfiants et tolérance zéro, AJP 2006 S. 1239-1241; MIZEL/PLAUT, Conduite sous l'influence de stupéfiants: genèse du système suisse, spécificités pharmacologiques, éléments objectif et subjectif de l'infraction, AJP 2012, S. 189 f.; vgl. auch SCHAFFHAUSER/LINIGER, a.a.O., S. 206-210). Tatsächlich erwähnte der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 ausdrücklich, für gewisse Substanzen sei es "auch denkbar, dass ein Nullgrenzwert eingeführt wird". Dies - so der Bundesrat weiter - "würde bedeuten, dass der Nachweis der entsprechenden psychoaktiven Substanz im Blut im Zeitpunkt der Fahrt für eine Verurteilung genügen würde". In erster Linie sei hier an "harte Drogen" wie Heroin und Kokain zu denken. Denkbar seien auch "Totalverbote anderer Stoffgruppen sowie von Kombinationen verschiedener Wirkstoffe" (BBl 1999 4462, 4495). 
Unter Berücksichtigung des historischen Auslegungselements handelte der Bundesrat demnach durchaus im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse, wenn er in Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV die Fahrunfähigkeit alleine davon abhängig machte, dass im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird, und ebenso das Bundesamt für Strassen, wenn es - der bundesrätlichen Verordnungsbestimmung folgend - in Art. 34 lit. a der VSKV-ASTRA einen Bestimmungsgrenzwert festlegte. Die getroffene Regelung ist zumindest nicht unhaltbar, zumal auch nach dem heutigen Stand der Wissenschaft keine (etwa mit Alkohol vergleichbare) zuverlässige Korrelation zwischen der THC-Konzentration im Blut und der Wirkung besteht (siehe dazu den vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit [BAG] erstellten Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr, Eine Literaturanalyse, Dezember 2020, S. 13 und 20, <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/publikationen/forschungsberichte/forschungsberichte-sucht/forschungsberichte-cannabis.html>, besucht am 4. Juni 2021). Indem der Beschwerdeführer argumentiert, es existierten bessere bzw. geeignetere Ansätze, um die Auswirkungen des Cannabis-Konsums auf die Fahrfähigkeit zu beurteilen, wendet er sich gegen die - der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis entzogene - Ermessensausübung des Bundesrats als Verordnungsgeber. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr mag zwar diskussionswürdig sein, wie die Empfehlungen auf S. 33 ff. des zitierten Berichts zeigen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, macht den aktuell geltenden Grenzwert jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich (siehe BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). 
 
3.4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beurteilung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b auf Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA stützt. Die in diesem Punkt gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Im Übrigen verstösst der Schuldspruch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip, zumal Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG die genannte Verordnungsbestimmung ausdrücklich vorbehält und zusammen mit dieser gelesen und ausgelegt werden muss (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2 mit Hinweisen). Für eine über den Nachweis der Konzentration im Blut hinausgehende "freie richterliche Würdigung bei der Annahme einer tatbeständlichen Fahrunfähigkeit", wie sie von zwei Autoren gefordert wird (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 25 zu Art. 91 SVG), besteht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kein Raum (vgl. Urteile 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.5; 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie Art. 102 StPO seien infolge Verweigerung der Aktenherausgabe durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Spitals U.________ im Zusammenhang mit der von diesem durchgeführten forensisch-toxikologischen Untersuchung zur Beurteilung der Fahrfähigkeit verletzt worden. 
 
4.1. Gemäss Art. 100 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: (lit. a) die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; (lit. b) die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; (lit. c) die von den Parteien eingereichten Akten. Nach der Rechtsprechung muss das Aktendossier alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann, inklusive Sachbeweisen (Urteile 1B_151/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.5; je mit Hinweisen). Was die einem Gutachten zugrunde liegenden Materialien betrifft, ist der Dokumentationspflicht Genüge getan, wenn ihr Vorhandensein und Standort in den Hauptakten vermerkt werden (Urteil 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10. September 2018 um Herausgabe bestimmter Akten des IRM U.________, die eine Überprüfung der Expertise vom 2. Juli 2018 erlaubten. Die Staatsanwaltschaft gelangte daraufhin an das IRM U.________ mit der Bitte um Herausgabe dieser Unterlagen. Am 17. September 2018 teilte das IRM U.________ mit, die Originaluntersuchungsakten würden nicht (auch nicht in Kopie) herausgegeben, könnten aber vor Ort eingesehen werden. Am 28. November 2019 lieferte das IRM U.________ einzelne Unterlagen nach. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin gegenüber der Staatsanwaltschaft und anschliessend gegenüber dem Bezirksgericht den Antrag, das IRM U.________ sei zur Edition der verlangten Unterlagen aufzufordern. Falls diesem Antrag nicht entsprochen werde, sei eine Gegenexpertise anzuordnen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wies der Präsident des Bezirksgerichts wie zuvor bereits die Staatsanwaltschaft die Anträge ab. Nachdem der Beschwerdeführer diese an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vom 18. Juli 2019 wiederholt hatte, ordnete der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Juli 2019 eine Gegenexpertise im Sinne von Art. 24 VSKV-ASTRA an und beauftragte damit das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität V.________. Deren Gutachten vom 27. September 2019 wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt, und dieser nahm mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 dazu Stellung. Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang und in der Folge sein Begehren um Einsichtnahme in die Grundlagen der Expertise des IRM U.________ nicht mehr erneuerte, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dieser Antrag durch die Anordnung einer Gegenexpertise des IRM V.________ gegenstandslos geworden war, zumal sein Verteidiger an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ausgeführt hatte, die Anordnung einer Gegenexpertise sei "zur Verifizierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Analyseresultate und zur Ausräumung der vom Beschuldigten bestrittenen Analyseresultate geeignet [...]". Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist unter diesen Umständen nicht gegeben. Ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Herausgabe der verlangten Unterlagen hatte, braucht nicht erörtert zu werden.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer moniert, das Gutachten des IRM U.________ vom 2. Juli 2018 sei unverwertbar, da die Sachverständigen darin eine rechtliche Würdigung der von ihnen angeblich festgestellten Tatsachen vornähmen und Fragen beantworteten, zu denen sie nicht beauftragt gewesen seien.  
 
5.2. Im Gutachten wird was folgt festgestellt:  
 
"Im Blut wurde der aktive Cannabiswirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) nachgewiesen. Die festgestellte Blutkonzentration von 4,4 µg/l liegt unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs zweifelsfrei oberhalb jenes Grenzwertes (1,5 µg/l), wie er in Art. 34 der Verordnung des Bundesamtes für Strassen zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22.05.2008 festgelegt ist. Demzufolge ist aufgrund des qualitativen und quantitativen THC-Nachweises die Voraussetzung für die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben." 
 
 
5.3. Dem Sachverständigen sind grundsätzlich bloss Sachfragen zu unterbreiten. Demgegenüber obliegt die Beantwortung von Rechtsfragen zwingend dem Gericht (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372; 130 I 337 E. 5.4.1; 118 Ia 144 E. 1c S. 146; Urteile 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2; 6B_1421/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer "die Voraussetzung für die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes" gegeben sind, mag streng genommen ausserhalb der Aufgabe der Sachverständigen liegen, geht aber tatsächlich nicht relevant über die Feststellung hinaus, dass die Messwerte der untersuchten Blutprobe des Beschwerdeführers den in Art. 34 VSKV-ASTRA vorgesehenen Grenzwert überschreiten. Sie stellt in diesem Sinne keine eigentliche rechtliche Würdigung dar und macht das Gutachten des IRM U.________ vom 2. Juli 2018 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht unverwertbar. Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Titel seine Kritik an Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 VSKV-ASTRA erneuert, wonach die Fahrunfähigkeit bei blossem Überschreiten des Grenzwerts als erwiesen gilt, ist darauf an dieser Stelle nicht zurückzukommen (siehe bereits Erwägung 3). Die zitierte Schlussfolgerung der Sachverständigen hat auch nicht zur Folge, dass das Gutachten aus dem Anwendungsbereich von Art. 184 Abs. 3 StPO betreffend Laboruntersuchungen fällt und den Parteien deshalb vorgängig hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie dazu eigene Anträge zu stellen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben soll, wenn sie die dahingehende Rüge lediglich mit einem Hinweis auf Art. 184 Abs. 3 StPO beantwortete.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige das Gutachten des IRM V.________ vom 27. September 2019 in unzulässiger Weise und verstosse dadurch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Ferner beanstandet er in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
6.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (siehe Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt in Würdigung der Gegenexpertise des IRM V.________, diese habe im konkreten Fall lediglich der Validierung der Erstexpertise des IRM U.________ gedient. Bezüglich der Messresultate sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass der THC-Gehalt im Blut im Laufe eines Jahres erfahrungsgemäss stark abnehme, auf die Ergebnisse der validierten Erstanalyse und nicht der Zweitanalyse abzustellen. Dem Umstand, dass der tiefere Wert gemäss Gegenexpertise unterhalb des Bestimmungsgrenzwertes von 1,5 µg/L liege, komme deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Im Einzelnen führt sie aus, zwar habe die Blutanalyse des IRM V.________ in Bezug auf THC einen deutlich niedrigeren Gehalt ergeben als diejenige des IRM U.________. Das lasse sich jedoch zwangslos damit begründen, dass die betreffende Probe im Zeitpunkt der zweiten Analyse schon mehr als ein Jahr alt gewesen sei. Gemäss empirischen Erkenntnissen nehme die THC-Konzentration in den Blutproben auch unter günstigen Lagerbedingungen mit der Zeit signifikant ab. Laut Gutachten des IRM V.________ könne die Reduktion der Konzentration bereits nach mehreren Wochen beginnen und im Laufe eines Jahres bis zu 100 % abnehmen. Die Tatsache, dass die Zweitanalyse trotz dieser zeitlich bedingten Abnahme der THC-Konzentration immer noch einen Wert zwischen 1,33 und 2,47 µg/L (Vertrauensbereich von +/- 30 %) ergeben habe, weise darauf hin, dass bereits die Resultate der Erstanalyse valide gewesen seien. Gemäss Gegenexpertise hätten sich denn auch keine Hinweise auf Fehler im Erstgutachten, weder bei der Analytik noch bei der Berechnung des Vertrauensbereichs oder der abschliessenden Interpretation der Ergebnisse ergeben. Hinzu komme, dass sich das Ergebnis der Urinuntersuchung gemäss Zweitexpertise mit demjenigen der Erstexpertise decke, die positiv auf Cannabinoide ausgefallen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei diese Gegenexpertise auch bezüglich der Blutwerte schlüssig begründet und in allen Punkten nachvollziehbar. Insbesondere werde auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die zweite Analyse zu einem leicht höheren Resultat des THC-COOH-Wertes geführt habe bzw. dass diese im Bereich der Messwertschwankung/Messunsicherheit liege. Diese Schwankungen bzw. Unsicherheiten bildeten keinen Grund, die Beweiskraft der Analysen grundsätzlich in Frage zu stellen, vielmehr sei ihnen gesetzgeberisch durch die Definition eines Vertrauensbereichs Rechnung getragen worden. Im Zweitgutachten werde zwar ausgeführt, dass die Prozesse, die für die Abnahme des THC-Gehalts im Blut verantwortlich seien, im Detail nicht verstanden würden. Gleichwohl spreche nichts dagegen, dass ein Experte auch auf sein Erfahrungswissen zurückgreife.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer vermag diese Würdigung nicht als willkürlich (siehe Erwägung 2.3) auszuweisen:  
Wohl trifft es zu, dass das Ergebnis der Gegenexpertise des IRM V.________ vom 27. September 2019 - bei Berücksichtigung des Vertrauensbereichs - leicht unter dem Bestimmungsgrenzwert gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA liegt. Indessen begründet die Vorinstanz schlüssig, dass hinsichtlich des Erreichens des Bestimmungsgrenzwerts auf die Expertise des IRM U.________ vom 2. Juli 2018 abzustellen sei. Dabei beruht der Entscheid der Vorinstanz entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht etwa auf Art. 24 Abs. 4 VSKV-ASTRA, sondern - zu Recht - auf freier Beweiswürdigung. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, weshalb darauf nicht einzugehen ist (siehe Erwägung 2.2). Die Sachverständigen des IRM V.________ setzen sich in ihrer Expertise mit den divergierenden Messergebnissen auseinander und erläutern diese nachvollziehbar und unter Hinweis auf die Fachliteratur. Der Vorwurf, die Gegenexpertise habe "keinerlei wissenschaftliche Grundlage" und ziehe widersprüchliche Schlussfolgerungen, ist unbegründet. Dass die Prozesse, die für die Abnahme der THC-Konzentration in Blutproben "im Detail nicht verstanden" werden, wie die Gegenexpertise ausdrücklich einräumt, bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass sie bei der Würdigung der Ergebnisse nicht berücksichtigt werden dürften. 
Die Vorinstanz durfte somit willkürfrei auf die Ausführung der Gegenexpertise, wonach die Analysenergebnisse keinen Hinweis dafür liefern, "dass die Ergebnisse der Erstanalyse nicht korrekt sind", und die Ergebnisses des IRM U.________ somit "als valide zu betrachten" seien, sowie auf den Befund, die Beurteilung des IRM U.________ werde "als nachvollziehbar und korrekt" erachtet, abstellen. 
 
6.4. Schliesslich verfehlt auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ihr Ziel, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret angibt, mit welchen Argumenten sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Einzelnen hätte auseinandersetzen müssen. Wenn der Beschwerdeführer pauschal auf seine Eingabe vom 21. Oktober 2019 an die Erstinstanz und das erstinstanzliche Urteil verweist, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (siehe Erwägung 2.2).  
 
7.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die subjektive Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens. 
 
7.1. Der Tatbestand von Art. 91 SVG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Abs. 1 SVG; Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3).  
 
7.2. Der Beschwerdeführer meint zunächst, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz verletzt, weil die Anklage ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet sei. Was er weshalb gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, werde darin nicht umschrieben, und die Vorinstanz stütze ihre rechtliche Würdigung in Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO auf Annahmen und tatsächliche Feststellungen, die in massgeblichen Punkten vom angeklagten Sachverhalt abwichen.  
Der Beschwerdeführer erhebt diese Rüge soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht. Ob sie unter diesen Umständen überhaupt zulässig ist, kann jedoch offenbleiben, da sie sich ohnehin als unbegründet erweist: 
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Nach der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 
Im Strafbefehl vom 8. August 2018, der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird der Tatvorwurf in subjektiver Hinsicht wie folgt umschrieben: "Der Beschuldigte lenkte wissentlich und willentlich unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug bzw. nahm dies zumindest in Kauf." Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die vorsätzliche (inklusive eventualvorsätzliche) Tatbegehung angeklagt ist. Weshalb die Umschreibung unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht genügen soll, wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht erkennbar, zumal im Allgemeinen nicht erforderlich ist, dass in der Anklageschrift die Elemente speziell aufgeführt sind, die auf Vorsatz schliessen lassen (Urteil 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
7.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Bejahung einer (eventual-) vorsätzlichen Tatbegehung durch die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstosse.  
 
7.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (siehe etwa Urteile 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5 und 1.4.2; 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1).  
Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 S. 225 mit Hinweisen). 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.5; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; Urteil 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (siehe Erwägung 2.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (so etwa Urteile 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1.2; 6B_1245/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). 
 
7.3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010. Darin hob das Bundesgericht die angefochtene Verurteilung wegen Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mangels hinreichender Begründung des Vorsatzes auf. Es erwog zusammengefasst, die Vorinstanz habe unzulässigerweise vom Überschreiten des in der VSKV-ASTRA festgeschriebenen Grenzwerts auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit geschlossen und keine Feststellungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich seines Zustandes getroffen (E. 3).  
Vorliegend führt die Vorinstanz zur Begründung des subjektiven Tatvorwurfs im Einzelnen aus, folge man den Aussagen des Beschwerdeführers, habe dieser letztmals am Nachmittag des 18. Juni 2018 Cannabis und damit mutmasslich weniger als 24 Stunden vor Antritt seiner Heimreise am 19. Juni 2018 um 13.00 Uhr Cannabis konsumiert. Ob diese Angaben zum letzten Konsum zuträfen oder nicht, stehe nicht fest. Erstellt sei dagegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 20. Juni 2018 um 01.50 Uhr Cannabis im Blut (und Urin) gehabt habe, was mit seiner Aussage vereinbar sei, dass er relativ kurz vor Antritt seiner Fahrt Cannabis konsumiert habe. Aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen der Polizisten und des Arztes sei ausserdem erwiesen, dass er im Stand leicht geschwankt und gerötete Augenbindehäute gehabt habe. Auch wenn derartige Auffälligkeiten theoretisch auch andere Ursachen haben könnten, stellten sie in Kombination mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer maximal 38 Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert habe, gewichtige Indizien für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit dar, auch wenn sich der Umfang dieser Leistungseinbussen nicht zuverlässig beurteilen lasse. Da keine zuverlässigen generellen Aussagen gemacht werden könnten, innert welcher Zeit ein Konsument Cannabis so weit abbaue, dass dieses keinerlei Auswirkungen mehr auf seine Fahrfähigkeit habe, und der Beschwerdeführer im Anhaltungszeitpunkt körperliche Auffälligkeiten aufgewiesen habe, die ihm selber nicht hätten verborgen bleiben können, sei ihm vorzuwerfen, dass er das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest in Kauf genommen habe. 
Wenn ihre Erörterungen zum subjektiven Tatvorwurf auch relativ knapp ausfallen, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe alleine vom Überschreiten des Bestimmungsgrenzwerts gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA auf den Vorsatz des Beschwerdeführers geschlossen, in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Der Schluss auf Eventualvorsatz ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass er nach dem Konsum von Cannabis warten musste, bevor er wieder ein Fahrzeug lenken durfte. Er macht zwar geltend, er sei der Ansicht gewesen, dass er eine ausreichend lange Pause zwischen dem Cannabiskonsum am Vortag am Strand in Kroatien und der am Folgetag um 13.00 Uhr angetretenen Heimfahrt eingelegt habe, zumal er in dieser Zeit rund acht Stunden geschlafen, gebruncht und sich vor der Fahrt gut gefühlt habe. Nach Informationen aus den Medien und "vom Hörensagen" sei er davon ausgegangen, die Fahrfähigkeit sei 24 Stunden nach dem letzten Konsum jedenfalls wieder vollständig gegeben. Angesichts des deutlichen Überschreitens des THC-Grenzwerts und der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten im Zeitpunkt der Kontrolle ist es indessen vertretbar, wenn die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdesführers als nicht glaubhaft beurteilte, dass er gemeint habe, bei Fahrtantritt und erst recht bei der Polizeikontrolle sei "alles draussen", es seien also keine Cannabiswirkstoffe mehr im Körper nachweisbar. Im ärztlichen Untersuchungsbefund vom 20. Juni 2018 um 02.44 Uhr werden die Augenbindehäute des Beschwerdeführers als "gerötet" und der Romberg-Test sowie der Strichgang als "leicht schwankend" beschrieben. Der Beeinträchtigungsgrad wird als "leicht" eingeschätzt. Die Vorinstanz ist willkürfrei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese körperlichen Auffälligkeiten - ob bereits bei der Abfahrt oder während der Fahrt selber - bemerkt und seine Fahrunfähigkeit damit in Kauf genommen hat. Dass die Auffälligkeiten auch andere Ursachen haben könnten, ist nicht von Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer sie unter den vorliegenden Umständen ohne Weiteres mit dem vorangegangenen Cannabiskonsum in Zusammenhang bringen musste. Im Übrigen wird eventualvorsätzliches Verhalten nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv fahrfähig fühlte (siehe Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2). Sodann kann der Beschwerdeführer insofern auch nichts aus dem von ihm zitierten Urteil 6B_999/2017 vom 25. April 2018 zu seinen Gunsten ableiten, betrifft dieses doch den Konsum einer Substanz, die in Art. 2 Abs. 2 VRV nicht aufgeführt ist. 
Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers dadurch verletzt worden sein soll, dass dieser nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern zunächst von der Polizei und anschliessend vom erst- und zweitinstanzlichen Gericht einvernommen worden ist. 
 
7.4. Das angefochtene Urteil hält auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger