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Urteilskopf

116 Ia 316


48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Oktober 1990 i.S. A. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Art. 88 OG und Art. 49, Art. 50 BV.
Ein einzelner Bürger ist nicht legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine kantonale Gesetzesbestimmung anzufechten, nach welcher der Regierungsrat christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften, nicht aber andern religiösen Gemeinschaften administrative Vorteile gewähren darf.

Sachverhalt ab Seite 317

BGE 116 Ia 316 S. 317
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich hiessen am 24. September 1989 mit 93 630 Ja gegen 85 309 Nein die folgende Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1926 über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) gut:
§ 39a. Staatlich anerkannte Kirchen erhalten aus den Einwohnerregistern der Gemeinden die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen.
Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn sie
a) im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen,
b) in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben,
c) die Rechtsordnung beachten,
d) ihre Statuten in demokratischen Formen beschlossen haben.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Oktober 1989 wendet sich A. gegen "das neue Gemeindegesetz" und stellt den Antrag, "dieses Gesetz aufzuheben". Zur Begründung macht er geltend, christliche und jüdische Glaubensgemeinschaften würden bevorzugt, was eine Diskriminierung der anderen Religionsgemeinschaften bedeute und die Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV verletzte. Die neue Bestimmung widerspreche ausserdem Art. 64 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 (KV; SR 131.211), weil nur die dort genannten Landeskirchen privilegiert werden dürfen. Schliesslich fühle er sich als Schweizer Muslim in seinem religiösen Gefühl verletzt und benachteiligt.
Für den Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die Direktion des Innern die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung beruft sie sich auf ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Johannes Georg Fuchs.
Auf Antrag des Beschwerdeführers, der dieses Gutachten nicht kannte, ordnete der Instruktionsrichter einen zweiten Schriftenwechsel an. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
a) Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass, mit der eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
BGE 116 Ia 316 S. 318
geltend gemacht wird, ist nur legitimiert, wer durch den Erlass unmittelbar oder zumindest virtuell (das heisst mit einem Minimum an Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal) in seiner rechtlich geschützten Stellung betroffen ist. Art. 88 OG verlangt dafür eine Rechtsverletzung, die den Beschwerdeführer persönlich trifft. Es genügt nicht, dass dieser in bloss faktischen Interessen betroffen ist oder Beschwerde zur Wahrung von rein öffentlichen, allgemeinen Interessen erhebt; die Popularbeschwerde ist ausgeschlossen. Macht der Beschwerdeführer geltend, der Erlass begünstige Dritte in rechtswidriger Weise, muss er sich in vergleichbarer Lage wie der angeblich Begünstigte befinden; der dem Dritten gewährte Vorteil muss sich für ihn als Nachteil auswirken (BGE 114 Ia 223 E. 1b, mit Hinweisen).
b) Aufgrund der angefochtenen Bestimmung erhalten im Kanton Zürich die staatlich anerkannten Kirchen aus den Einwohnerregistern der Gemeinden die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen. Das gleiche Recht kann vom Regierungsrat, unter bestimmten Voraussetzungen, andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit eingeräumt werden. Der Kanton Zürich bietet demnach bestimmten Religionsgemeinschaften Hilfe an im Bereich der Mitgliederverwaltung. Diese Hilfe kann allein Gemeinschaften gewährt werden; einzelne Mitglieder solcher Gemeinschaften haben keinen Anspruch auf Mitteilungen aus den Einwohnerregistern.
Die angefochtene Bestimmung wendet sich somit nur an religiöse Gemeinschaften, nicht aber an den einzelnen Bürger. Sollte damit tatsächlich das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 4 BV verletzt werden, so werden doch allein religiöse Gemeinschaften diskriminiert, nicht einzelne Angehörige derselben. Der Beschwerdeführer wird von der angefochtenen Vorschrift nicht in seiner Rechtstellung als Angehöriger einer solchen Religionsgemeinschaft betroffen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Erlass verletze das Rechtsgleichheitsgebot, nimmt er auch nicht Interessen einer solchen Religionsgemeinschaft wahr, nennt nicht einmal eine bestimmte Gemeinschaft, welcher er in der Schweiz angehört und auch keine Funktion, die er in ihr ausüben und die ihn veranlassen würde, ihre Interessen zu wahren. Er ist damit nach Art. 88 OG nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt.
c) Nach Art. 49 Abs. 1 BV ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit unverletzlich. Der Inhalt dieses verfassungsmässigen Rechts
BGE 116 Ia 316 S. 319
ergibt sich besonders aus Abs. 2-6 derselben Bestimmung und aus Art. 50 BV. Danach besteht die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich einerseits im Recht, eine bestimmte Glaubensrichtung oder Weltanschauung zu haben und zu betätigen, und anderseits im Verbot, einen Menschen zu einem bestimmten Bekenntnis oder zu religiösen Handlungen zu zwingen. Nicht geschützt sind jedoch religiöse Gefühle im allgemeinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fühle sich in seinem Religionsgefühl verletzt, beruft er sich nicht auf ein rechtlich geschütztes Interesse. Er ist deshalb nach Art. 88 OG auch in dieser Beziehung nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt.
d) Soweit der Beschwerdeführer Art. 64 KV anruft, gilt nichts anderes: aus dieser Norm lässt sich kein verfassungsmässiges Recht des Individuums ableiten. Dem Beschwerdeführer fehlt auch hier ein rechtlich geschütztes Interesse und damit die Berechtigung zur staatsrechtlichen Beschwerde.

2. Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Bei Anständen, die sich auf Art. 49 Abs. 1-5 oder auf Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 BV beziehen, sind weder Gerichtsgebühr noch Parteientschädigung zu entrichten (Art. 154 Abs. 1 OG). Die vorliegende Beschwerde bezieht sich zwar hauptsächlich auf das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 4 BV, und das Bundesgericht tritt zudem nicht darauf ein. Gemäss Art. 154 Abs. 2 OG kann indessen auch bei andern staatsrechtlichen Streitigkeiten von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht. Die vorliegende Beschwerde hat einen Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit, weshalb keine Kosten erhoben und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Referenzen

BGE: 114 IA 223

Artikel: Art. 88 OG, Art. 4 BV, Art. 49, Art. 50 BV, Art. 49 Abs. 1 BV mehr...