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Regeste a

Widerruf der bedingten Strafe; Änderung der Vorstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Es widerspricht der ratio legis der Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 StGB, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren ist nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (E. 3.4.3).

Regeste b

Sicherungseinziehung (Art. 69 Abs. 1 StGB); Zwecktauglichkeit der Einziehung von Gegenständen, die jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten wieder beschaffbar sind.
Die Frage, ob die Einziehung von Gegenständen, die jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten wieder beschaffbar sind, zwecktauglich ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Einziehung des Fahrzeugs eines chronischen Verkehrsdelinquenten ist zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren (E. 4.5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 49 StGB, Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 69 Abs. 1 StGB