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Regeste

Sicherstellung für Gerichtskosten. Art. 150 OG.
Einhaltung der Frist bei Bezahlung durch Vermittlung der Post oder einer Bank (Erw. 1).
Voraussetzungen der Wiederherstellung der Frist, wenn die Partei oder ihr Vertreter einen Dritten mit der Bezahlung der Sicherheit beauftragt hat. Art. 35 OG (Erw. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 150 OG, Art. 35 OG