Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_110/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. August 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias 
und Rechtsanwältin Paola Wullschleger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Holding AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Bernhard Berger und Andreas Bühler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Interne Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 18. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (Schiedsklägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin) bezweckt die Übernahme und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Sie wird durch Dr. C.________ beherrscht.  
Die B.________ Holding AG mit Sitz in V.________ (Schiedsbeklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin) bezweckt das Halten und Verwalten von sowie den Handel mit Beteiligungen aller Art, insbesondere im Stahlbereich. Sie wird indirekt von der D.________ GmbH & Co. KG mit Sitz in W.________ beherrscht und ist damit eine Gesellschaft der D.________-Gruppe (nachfolgend: KG-Gruppe). 
Zu dieser gehört u.a. auch die E.________ AG. 
 
A.b. Im Jahre 2003 gründeten die E.________ AG und die Schiedsklägerin mit Beteiligungen von 80 % bzw. 20 % die F.________ Holding AG mit Sitz in X.________ und umschrieben ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten in einem ersten Aktionärsbindungsvertrag vom 19. Dezember 2003 (nachfolgend: "ABV I"). Hauptzweck der F.________ Holding AG war der Erwerb von Aktien der heute als G.________ AG firmierenden H.________ AG in Y.________. Die F.________ Holding AG erwarb in der Folge 7'524'981 (rund 55 %) der insgesamt 13'773'094 Namenaktien der H.________ AG (nachfolgend: "G.________-Aktien").  
Unter Bezugnahme auf eine Empfehlung der Übernahmekommission vom 20. April 2007 betreffend die Pflicht zur Unterbreitung eines Kaufangebots nach Art. 32 BEHG bezüglich der restlichen Aktien der H.________ AG schlossen die Schiedsbeklagte, die Schiedsklägerin, die E.________ AG und Dr. C.________ sowie die F.________ Holding AG am 23. Juni 2008 eine Entflechtungsvereinbarung ab. 
Ebenfalls am 23. Juni 2008 schlossen die F.________ Holding AG (später mittels Fusion durch die Schiedsklägerin absorbiert) und die Schiedsbeklagte mit Zustimmung des mitunterzeichnenden Herrn C.________ einen neuen Aktionärsbindungsvertrag (nachfolgend: "ABV lI") und am 27. Oktober 2010 einen Nachtrag hierzu ab. 
Mit der Durchführung der einzelnen Entflechtungsschritte und nachdem die KG-Gruppe die Mehrheit ihrer operativen Gesellschaften in die G.________ AG eingebracht hatte, blieb zu Gunsten der Schiedsbeklagten und zu Lasten der Schiedsklägerin eine Restkaufpreissumme im Betrag von Fr. 10'676'187.-- übrig. 
Hinsichtlich dieses sog. "Entbündelungsentgelts" sieht Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung folgende Bestimmung vor: 
 
"Der Restkaufpreis von CHF 10'676'187.00 wird fällig, sobald der ABV II aufgehoben wird. Der Restkaufpreis wird allerdings nicht fällig und die entsprechende Forderung fällt dahin, wenn der ABV II aufgehoben wird, ohne dass dadurch eine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots ausgelöst wird, es sei denn die entsprechende Empfehlung der Übernahmekommission oder der Entscheid der Eidgenössischen Bankenkommission oder eines übergeordneten Gerichts, wonach die Aufhebung des ABV II keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst, wurde im wesentlichen durch ein Verhalten der G.________ oder einer mit G.________ direkt oder indirekt verbundenen Person oder Gesellschaft ermöglicht, z.B. durch die Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebotes durch G.________. Nicht als solches Verhalten gilt die blosse Gesuchstellung an die vorgenannte Behörde und die Mitwirkung bei der Schaffung der entsprechenden Begleitdokumente." 
 
Am 28. Juni 2013 verkaufte die KG-Gruppe eine Beteiligung von insgesamt 25.29 % an der G.________ AG an Dritte. 
Am 1. Juli 2013 kündigte die Schiedsbeklagte den ABV II mit sofortiger Wirkung. Tags darauf ersuchte sie die Übernahmekommission um Feststellung, dass keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots bestehe. 
Mit Verfügung vom 7. August 2013 trat die Übernahmekommission auf das Gesuch mangels Feststellungsinteresses nicht ein, hielt aber fest, dass infolge des Verkaufs einer Beteiligung im Umfang von 25.29 % an der G.________ AG die alleinige Beteiligung der KG-Gruppe von zuvor 40.46 % auf 15.17 % und die gemeinsame Beteiligung der KG-Gruppe und der Schiedsklägerin von zuvor 46.46 % auf 21.17 %, also unter den Schwellenwert von 33 1/3 % gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG gesunken sei. Die Auflösung des ABV II führe also offensichtlich nicht dazu, dass für eine der beiden Vertragsparteien eine Angebotspflicht entstehe. 
In der Folge entzündete sich zwischen den Parteien ein Streit hinsichtlich mehrerer Punkte, darunter auch der Frage, ob die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten die Zahlung des Entbündelungsentgelts gemäss Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung im Umfang von Fr. 10'676'187.-- schuldet. 
 
B.  
 
B.a. Gestützt auf die Schiedsklausel in Ziff. 8.3 - 8.5 des ABV II leitete die Schiedsklägerin am 21. Januar 2014 ein Schiedsverfahren ein, worauf sich ein Dreierschiedsgericht mit Sitz in Zürich konstituierte.  
Mit Klage vom 4. Juli 2014 beantragte die Schiedsklägerin dem Schiedsgericht, die Schiedsbeklagte sei zur Herausgabe von 45'623'096 Namenaktien der G.________ AG Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 34'844'639.57 zu verurteilen. Weiter sei sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 2'500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. April 2014 zu verurteilen. 
Mit Klageantwort und Widerklage vom 15. September 2014 beantragte die Schiedsbeklagte, es sei die Klage vom 4. Juli 2014 vollumfänglich abzuweisen und die Schiedsklägerin sei widerklageweise zu verurteilen, der Schiedsbeklagten das Entbündelungsentgelt von Fr. 10'676'187.-- sowie eine Konventionalstrafe von Fr. 2'500'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Juli 2013 zu bezahlen. 
 
B.b. Mit Schiedsspruch vom 18. Januar 2016 wies das Schiedsgericht die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1) und verurteilte die Schiedsklägerin in teilweiser Gutheissung der Widerklage zur Zahlung von Fr. 11'176'187.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Juli 2013 an die Schiedsbeklagte; im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter auferlegte das Schiedsgericht die Schiedsgerichtskosten von Fr. 378'748.-- der Schiedsklägerin (Dispositiv-Ziffer 3) und verurteilte diese dazu, der Schiedsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 346'345.30 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Schiedsklägerin dem Bundesgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Schiedsspruchs vom 18. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als sie darin zur Bezahlung eines Fr. 500'000.-- übersteigenden Betrags zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juli 2013 verurteilt werde. Weiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 betreffend die Kostenverlegung aufzuheben. Eventualiter sei der Schiedsspruch vollumfänglich aufzuheben. 
Die Schiedsbeklagte beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Das Schiedsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO [SR 272]). Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Die Parteien haben von der ihnen durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, nicht Gebrauch gemacht. Der ergangene Endschiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 und Art. 392 lit. a ZPO sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil; sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393 ZPO). Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat die beschwerdeführende Partei im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie unter dem Titel "V. Sachverhalt/Prozessthema" die Hintergründe des Rechtsstreits und den Ablauf des Schiedsverfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen oder anderweitig substanziierte Rügen nach Art. 393 ZPO vorzutragen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben. Gehörige Rügen, die im Folgenden zu untersuchen sind, erhebt die Beschwerdeführerin erst unter dem Titel "VI. Materielles".  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Schiedsgericht habe den Begriff des "Verhaltens" in Ziff. 1.3 Abs. 2 des Entflechtungsvertrags "methodisch krass falsch " ausgelegt, indem es diesbezüglich zunächst einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt, dann aber in einem zweiten Schritt eine objektivierte Vertragsauslegung vorgenommen habe, die der subjektiven Auslegung widerspreche. Damit habe das Schiedsgericht Art. 18 Abs. 1 OR willkürlich angewendet und sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass das Entbündelungsentgelt ("Restkaufpreis") im Umfang von rund Fr. 10.6 Mio. zur Zahlung an die Schiedsbeklagte fällig werde. 
 
2.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4).  
 
2.2. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem  übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen, während die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, die von den Parteien aus Irrtum oder in Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen, unbeachtlich ist (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 m.H.). Stellt die Vorinstanz einen von einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen getragenen Vertragsinhalt fest, so handelt es sich dabei um eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hat das Sachgericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur Ermittlung des  mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist Rechtsfrage; Tatfrage ist hingegen das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen des Vertragsschlusses (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 m.w.H.).  
 
2.3. Das Schiedsgericht hielt fest, dass die erste Voraussetzung für die Geltendmachung des Entbündelungsentgelts gemäss Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung, nämlich die Aufhebung des ABV II, insofern erfüllt sei, als die Schiedsbeklagte den ABV II am 1. Juli 2013 mit sofortiger Wirkung rechtsgültig gekündigt habe. Gleichzeitig stehe fest, dass sich die Ausnahme, die den Erlass des Entbündelungsentgelts bewirke, insofern ebenfalls verwirklicht habe, als mit der Aufhebung des ABV II keine börsenrechtliche Angebotspflicht ausgelöst worden sei.  
Damit hatte das Schiedsgericht zu prüfen, ob sich eine Gegenausnahme verwirklicht hat, also ob ein "Verhalten " der Schiedsbeklagten oder einer anderen Gesellschaft der KG-Gruppe dafür ursächlich war, dass die Vertragsaufhebung - gemäss entsprechender behördlicher Empfehlung oder Anordnung - keine solche Angebotspflicht ausgelöst hatte. 
Hierzu erwog das Schiedsgericht, dass die Parteien im Vertragstext den Begriff "Verhalten" lediglich mit einem positiven und einem negativen Beispiel umschrieben hätten: Während die Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots ein Verhalten darstelle, welches zur Fälligkeit des Entbündelungsentgelts führe, stelle die blosse Gesuchstellung an die Behörde oder eine diesbezügliche Mitwirkung kein solches Verhalten dar. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die vorliegend zu entscheidende Situation, nämlich das Dahinfallen einer Angebotspflicht infolge Reduzierung der massgebenden Beteiligungen an der Zielgesellschaft G.________ AG, anlässlich der Verhandlungen über die Entflechtungsvereinbarung nach der Erinnerung der Verhandlungsbeteiligten nicht erörtert worden sei, da die Parteien von im Wesentlichen gleich bleibenden Grössenordnungen der Beteiligungen ausgegangen seien. Das Schiedsgericht erwog weiter, dass es sich beim ausstehenden Entbündelungsentgelt gemäss dem Wortlaut der Vertragsbestimmung um einen "Restkaufpreis" handle, also wirtschaftlich um die Gegenleistung der Schiedsklägerin für die ihr mit dem Freiwerden der restlichen G.________-Aktien zufliessenden Vermögensvorteile. Da im Geschäftsleben Kaufpreise nicht ohne Weiteres erlassen würden und deshalb anzunehmen sei, dass die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin das restliche Entgelt für die Einbringung der operativen Gesellschaften in die G.________ AG nicht leichthin, also gleichsam schenkungshalber habe erlassen wollen, bestehe kein Anlass, den Ausdruck "Verhalten" restriktiv auszulegen. Als "Verhalten" genüge daher, dass Gesellschaften der KG-Gruppe mittels Veräusserung eines Teils ihrer G.________-Aktien ihre Beteiligung unter die nach Art. 32 Abs. 1 BEHG massgebende Schwelle reduzieren. Obwohl der Entscheid der Übernahmekommission vom 7. August 2013 die Frage der Angebotspflicht mangels Feststellungsinteresses materiell nicht behandle, gehe aus der Begründung des Nichteintretensentscheids dennoch hervor, dass zwischen der Veräusserung erheblicher Teile der von der KG-Gruppe gehaltenen Beteiligungen an der G.________ AG und dem Nichtbestehen einer Angebotspflicht ein Kausalzusammenhang bestehe. Anders als Ziff. 5.2 Abs. 2 ABV II verlange Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung nicht, dass es sich bei der Verfügung der Übernahmekommission um eine "rechtskräftige Empfehlung" oder um einen "rechtskräftigen Entscheid" handeln müsse; die begründenden Ausführungen im genannten Nichteintretensentscheid liessen sich daher sachlich als "Empfehlung" im Sinne von Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung verstehen. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Gegen diese Erwägungen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe mit dem Hinweis darauf, dass die Parteien anlässlich der Verhandlungen die Situation einer Beteiligungsreduktion nicht erörtert haben, festgestellt, dass nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien das Szenario einer Reduktion der Beteiligung der KG-Gruppe an der G.________ AG nicht zum Regelungsinhalt der Entflechtungsvereinbarung gehöre bzw. der Beteiligungsabbau kein "Verhalten" im Sinne von Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung darstelle. Nach dieser Feststellung des subjektiv übereinstimmenden Parteiwillens sei es dem Schiedsgericht nun aber verwehrt gewesen, eine objektive Vertragsauslegung vorzunehmen und dabei zu einem gegenteiligen Resultat zu gelangen.  
 
2.4.2. Diese Rüge beruht auf falschen Prämissen: Mit der Feststellung, dass die Parteien anlässlich der Vertragsverhandlungen die Situation eines Beteiligungsabbaus nicht erörtert haben, hat das Schiedsgericht keineswegs die Feststellung getroffen, dass eine solche Beteiligungssituation nach dem subjektiv übereinstimmenden Parteiwillen kein "Verhalten" im Sinne von Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung darstelle. Das Schiedsgericht hat damit im Gegenteil gerade festgestellt, dass sich in tatsächlicher Hinsicht kein subjektiv übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich der Frage ermitteln lässt, ob die Beteiligungsreduktion ein solches Verhalten darstelle, was den Weg für eine objektivierte Auslegung geöffnet hat. Dass diese willkürlich sein soll, macht die Beschwerdeführerin nun aber nicht bzw. nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 77 Abs. 3 BGG genügenden Weise geltend. Der Hinweis auf eine E-Mail vom 1. April 2008 reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Schiedsgericht habe den Begriff der "Empfehlung der Übernahmekommission" gemäss Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung qualifiziert falsch ausgelegt. Denn bei einer Empfehlung der Übernahmekommission handle es sich nach allgemeinem Verständnis um eine formelle Entscheidung über einen der Übernahmekommission unterbreiteten Antrag. Es sei offensichtlich falsch, den Begriff der "Empfehlung der Übernahmekommission" über den tatsächlichen Wortsinn hinausgehend zu verstehen und anzunehmen, dass auch eine Äusserung der Übernahmekommission im Rahmen einer Nichteintretensverfügung darunter falle. Zudem begebe sich das Schiedsgericht in einen offensichtlichen Widerspruch zu seinen Ausführungen auf S. 53, E. V.2.5, des angefochtenen Entscheids, wo es festhalte, dass es sich bei der Nichteintretensverfügung vom 7. August 2013 in formeller Hinsicht gerade nicht um eine Empfehlung der Übernahmekommission handle, da die Übernahmekommission "den Bestand einer Angebotspflicht weder als Empfehlung noch als Entscheid materiell behandelt, sondern mangels Feststellungsinteresse lediglich einen Nichteintretensentscheid gefällt" habe.  
 
2.5.2. Die Rüge verfängt nicht. Das Schiedsgericht hat im letzten Textabschnitt auf Seite 64 des angefochtenen Schiedsspruchs ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Nichteintretensverfügung der Übernahmekommission vom 7. August 2013 nach objektiver Vertragsauslegung als "Empfehlung" im Sinne von Ziff. 1.3 Abs. 2 der Entflechtungsvereinbarung aufzufassen ist. Sie hat dabei namentlich auch dargelegt, weshalb der Begriff der "Empfehlung" i.S. der genannten Vertragsbestimmung nicht gleich auszulegen ist wie in Ziff. 5.2 Abs. 2 ABV II. Mit ihren Ausführungen präsentiert die Beschwerdeführerin lediglich ein eigenes Auslegungsverständnis, das die vorinstanzliche Auslegung keineswegs als geradezu willkürlich auszuweisen vermag. Sie verkennt, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beginn des Zinsenlaufs. 
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Schiedsbeklagte auf den widerklageweise geltend gemachten Betrag von Fr. 13'176'187.-- Zins in der Höhe von 5 % seit dem 21. Juli 2013 fordere. Hierzu verweise sie auf ihr Schreiben vom 15. Juli 2013, mit dem die Schiedsbeklagte die Schiedsklägerin zur Zahlung des Entbündelungsentgelts und der Konventionalstrafen bis am 20. Juli 2013 aufgefordert habe. In diesem Zusammenhang wende die Schiedsklägerin lediglich ein, dass sich das Schreiben der Schiedsbeklagten vom 15. Juli 2013 - abgesehen vom Entbündelungsentgelt - lediglich auf drei der fünf Konventionalstrafen beziehe und dass somit hinsichtlich zweier Konventionalstrafen zu je Fr. 500'000.-- kein Verzugszins ab 21. Juli 2013 geschuldet sei. Damit habe die Schiedsklägerin implizit anerkannt, dass im Umfang des geschuldeten Betrags Zins zu 5 % auf dem Entbündelungsentgelt und auf der zugesprochenen Konventionalstrafe von Fr. 500'000.-- ab 21. Juli 2013 geschuldet sei.  
 
3.2. Gegen diese Erwägungen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Frage, ob und wann auf einer Geldforderung Verzugszins geschuldet sei, keine Tatfrage sei, sondern davon abhänge, ob und wann die Geldforderung fällig und eine Mahnung erfolgt seien. Diese Rechtsfragen könnten nun aber entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts von einer Prozesspartei nicht "anerkannt" werden, sondern seien von Amtes wegen zu beurteilen, was das Schiedsgericht aber gerade nicht getan habe, wenn es lediglich auf ein angebliches implizites Zugeständnis der Schiedsklägerin abgestellt habe. Damit habe das Schiedsgericht den Zinsenlauf willkürlich festgelegt und in unhaltbarer Weise gegen Art. 102 Abs. 1 OR und Art. 104 Abs. 2 OR verstossen. Denn richtigerweise könne die Fälligkeit des Entbündelungsentgelts erst mit der Verfügung der Übernahmekommission vom 7. August 2013 eingetreten sein und nicht bereits zwei Wochen vorher am 21. Juni 2013.  
 
3.3. Auch diese Einwände gehen fehl: Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht von einer "Anerkennung" des Verzugsbeginns durch die Schiedsklägerin ausgegangen sein sollte, lässt sich ohne weiteres vertreten, dass die Fälligkeit des Entbündelungsentgelts schon im Zeitpunkt der Auflösung des ABV II eingetreten ist (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Satz 1 der Entflechtungsvereinbarung: "Der Restkaufpreis von CHF 10'676'187.00 wird fällig, sobald der ABV II aufgehoben wird") und dass das Schreiben der Schiedsbeklagten vom 15. Juli 2013 eine Mahnung mit Nachfristansetzung bis am 20. Juli 2013 darstellt. Es ist mithin nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis willkürlich geurteilt haben sollte, wenn sie den Verzugsbeginn auf den 21. Juli 2013 festgesetzt hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 102 Abs. 1 OR und Art. 104 Abs. 2 OR willkürlich angewendet, ist unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni