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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_173/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Prof. Dr. David Dürr und István Bojt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte 
Simon Brun und Andreas Forrer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Endschiedsspruch des 
Schiedsgerichts mit Sitz in Basel vom 23. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger 1, Beschwerdegegner 1) und C.________ (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2), beide mit Wohnsitz in U.________, schlossen am 7. November 2012 bzw. 29. August 2012 je eine Vereinbarung mit A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ab. Damit wurde der Beklagte (als "Trustee") beauftragt, Anteile des D.________ Fund für die Kläger zu erwerben. Der Kontakt zwischen den Klägern und dem Beklagten erfolgte ausschliesslich über E.________ und F.________, die zusammen die G.________ S.L. führten. 
In Ziffer 1 der erwähnten Vereinbarungen wurde Folgendes vereinbart (Hervorhebung hinzugefügt) : 
 
"On a best efforts basis the CLIENT shall receive a yield from such private placement Shares which is estimated at 0.9% (zero point nine percent) per month. The Shares dispose of a capital guarantee by the Fund's Custodial Bank." 
Ziffer 6.4 der Vereinbarungen enthält jeweils eine Schiedsklausel zugunsten eines Einzelschiedsgerichts mit Sitz in Basel sowie eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts. 
Nach Abschluss der erwähnten Vereinbarungen überwies die Klägerin 2 am 27. Juli 2012 EUR 180'000.-- und am 30. November 2012 EUR 72'000.-- an den Beklagten; der Kläger 1 transferierte am 25. Oktober 2012 EUR 40'000.-- und am 7. November 2012 EUR 170'340.--. Die Mittel des D.________ Fund wurden daraufhin vollumfänglich in Anteile des H.________ Fund investiert. 
Nachdem den Klägern in den ersten Monaten jeweils die anvisierte Rendite hatte ausbezahlt werden können, wurden die Zahlungen durch den D.________ Fund im Februar 2013 eingestellt. Es stellte sich heraus, dass keine Garantie der Depotbank bestand, die das Kapital der Kläger hätte schützen können, und eine weitere Garantie wertlos war. Offenbar war mit dem H.________ Fund ein Schneeballsystem ( "Ponzi Scheme") betrieben worden. 
 
B.  
Am 17. Juni 2015 leiteten die Kläger bei der Handelskammer beider Basel ein Schiedsverfahren gegen den Beklagten ein mit den Rechtsbegehren, dieser sei zu verpflichten, dem Kläger 1 EUR 40'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2012 sowie EUR 170'340.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. November 2012 zu bezahlen und der Klägerin 2 EUR 180'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juli 2012 sowie EUR 72'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2012. 
Der Beklagte beantragte im Wesentlichen, es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Nachdem sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter hatten einigen können, informierte sie der Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution am 21. August 2015 über die Ernennung des Einzelschiedsrichters. 
Am 19. Januar 2016 wurden unter der Mitwirkung des Einzelschiedsrichters Vergleichsgespräche geführt, die zu keinem Ergebnis führten. Anschliessend fanden am 19. und 20. Januar 2016 Zeugeneinvernahmen statt. 
Mit Endschiedsspruch vom 23. Februar 2016 verpflichtete das Einzelschiedsgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 40'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2012 sowie EUR 167'627.71 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. November 2012 an den Kläger 1 (Dispositiv-Ziffer 1b) und zur Zahlung von EUR 180'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juli 2012 sowie EUR 66'519.97 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2012 an die Klägerin 2 (Dispositiv-Ziffer 1a). Es regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und wies alle weiteren Rechtsbegehren der Parteien ab (Dispositiv-Ziffer 4). 
Das Schiedsgericht erwog, dem Beklagten sei im Zusammenhang mit der zugesicherten Kapitalgarantie eine Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, weshalb er den Klägern für den entstandenen Schaden nach Art. 398 Abs. 2 OR hafte. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen (innert Frist ergänzt durch eine erweiterte Beschwerdebegründung) beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Swiss Chambers' Arbitration Institution mit Sitz in Basel vom 23. Februar 2016"aufzuheben und zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen zum Entscheid, auf die Klage nicht einzutreten, beziehungsweise sie abzuweisen". Eventualiter sei durch das Bundesgericht selbst festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig sei. 
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegner haben ihm eine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
1.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Basel. Die beiden Beschwerdegegner hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
1.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).  
Die beantragte Rückweisung an das Schiedsgericht zur Abweisung der Klage ist demnach unzulässig. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsentscheids und auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, der Einzelschiedsrichter habe die Bestimmungen über die Zuständigkeit verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) und wirft ihm fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit vor (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG). 
 
2.1. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will (vgl. Art. 180 Abs. 2 Satz 2 IPRG), das Schiedsgericht für unzuständig (vgl. Art. 186 Abs. 2 IPRG) oder sich durch einen anderen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG relevanten Verfahrensmangel für benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Mangel - soweit möglich - zu beseitigen (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; 119 II 386 E. 1a S. 388; je mit Hinweisen). Es widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem Schiedsgericht die Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei, die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (vgl. BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; 129 III 445 E. 3.1 S. 449; 126 III 249 E. 3c S. 254). Beteiligt sich eine Partei an einem Schiedsverfahren, ohne die Besetzung bzw. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Frage zu stellen, obschon sie die Möglichkeit zur Klärung dieser Frage vor der Fällung des Schiedsentscheids hat, ist sie mit der entsprechenden Rüge im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wegen Verwirkung ausgeschlossen (BGE 130 III 66 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, das Schiedsgericht sei nicht zuständig gewesen, über die Streitsache zu entscheiden, weil die Schiedsklausel ungültig sei, haben seine Vorbringen unbeachtet zu bleiben. Er hat die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters zur Beurteilung von Ansprüchen, die sich auf die mit den Klägern abgeschlossenen Vereinbarungen vom 7. November 2012 bzw. 29. August 2012 stützen, im Schiedsverfahren nicht bestritten, sondern hat sich einzig auf den Standpunkt gestellt, dass sämtliche  ausservertraglichen Ansprüche von der Schiedsklausel nicht erfasst seien. Aus der Klageantwort vom 21. Dezember 2015, auf die er in seiner Beschwerde hinweist, geht hervor (Rz. 84), dass er die schiedsgerichtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vertraglichen Ansprüche ausdrücklich anerkannt hat. Dem Beschwerdeführer ist es damit verwehrt, sich nunmehr im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf die Ungültigkeit der Schiedsklausel zu berufen.  
 
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer dem Einzelschiedsrichter vorwirft, er habe seinen Einwand der Unzuständigkeit in Bezug auf ausservertragliche Ansprüche zu Unrecht unbeurteilt gelassen, sind seine Vorbringen unbegründet. Nachdem der Einzelschiedsrichter zur Überzeugung gelangt war, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern aus den abgeschlossenen Vereinbarungen vom 7. November 2012 bzw. 29. August 2012 nach Art. 398 Abs. 2 OR haftbar werde, verzichtete er folgerichtig auf die Prüfung der Frage, ob er auch zuständig gewesen wäre, über ausservertragliche Ansprüche zu entscheiden. Auch die ins Feld geführte Kompetenz-Kompetenz (vgl. Art. 186 Abs. 1 IPRG) führt nicht dazu, dass im Bereich der Zuständigkeit über rechtlich nicht erhebliche Fragen zu befinden wäre.  
Indem sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, die Vorbringen der Beschwerdegegner im Rahmen des Schiedsverfahrens - so insbesondere die geltend gemachte Ungültigkeit der abgeschlossenen Verträge - führten nach richtiger Betrachtung zum Schluss, dass gar keine vertraglichen Ansprüche mehr bestünden, übt er unzulässige Kritik an der materiellen Beurteilung der eingeklagten Ansprüche. Damit verkennt er, dass nach der gesetzlichen Regelung die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht auf die Frage beschränkt ist, ob ein Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; BGE 127 III 576 E. 2b S. 578; 121 III 331 E. 3a S. 333). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Gebots der Unabhängigkeit des Einzelschiedsrichters darin, dass dieser noch vor den Partei- und Zeugenbefragungen eine Einschätzung des Falls vorgenommen habe, in der er "in letzter Eindeutigkeit den Standpunkt der Kläger übernahm und in der späteren Folge des Verfahrens nicht mehr davon abweichen konnte". Die zwischen den Parteien abgestimmte Erwartung hinsichtlich der vorgesehenen vorläufigen Einschätzung sei dahin gegangen, dass der Einzelschiedsrichter eine relativ offene und bewusst unscharfe Meinungsäusserung dazu geben werde, wo er Chancen und Risiken für jede der Parteien sehe und dass er allenfalls eindeutigere Risiken bloss je einer Partei ohne Anwesenheit der anderen andeuten würde. Erfolgt sei dann aber "eine kurz und sec vorgetragene, in jedem Punkt präzis eingeordnete, eindeutig subsumierte Entscheidbegründung [gewesen], alles andere als eine mit mehr-oder-weniger-Abwägungen entwickelte Chancen- und Risikoabschätzung". Irgendein Spielraum für die ausdrücklich traktandierten Vergleichsgespräche sei damit illusorisch gewesen. Der "Vergleichsvorschlag" sei dann auch dahin gegangen, dass der Beschwerdeführer 98 % der Klagesumme zahlen solle und einzig im Bereich von Kosten und Zinsen noch so etwas wie eine Zwischenlösung hätte gesucht werden können. Speziell frappiert habe bei dieser "Einschätzung", dass der Einzelschiedsrichter die vom Beschwerdeführer in seiner Klageantwort vorgebrachten Haupteinwände mit keinem Wort erwähnt habe.  
Soweit der Beschwerdeführer aus den schiedsrichterlichen Ausführungen zur vorläufigen Einschätzung der Streitsache anlässlich der Verhandlung vom 19. Januar 2016 eine Voreingenommenheit des Einzelschiedsrichters ableiten und diesem fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) vorwerfen will, erfolgt seine Rüge verspätet. Entgegen seiner Behauptung hat er die angebliche Voreingenommenheit keineswegs unmittelbar nach der erfolgten Einschätzung durch den Einzelschiedsrichter anlässlich der Verhandlung beanstandet, sondern hat zunächst den Prozessausgang abgewartet. Aus dem mit der Beschwerdeschrift als Beilage 19 eingereichten Protokollauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 bestätigte, die vorläufige Einschätzung nicht zum Anlass für eine spätere Ablehnung des Einzelschiedsrichters zu benutzen, wobei er lediglich seine Erwartung ausdrückte, dass der Einzelschiedsrichter durch die Parteibefragungen und die Vertiefung der zusätzlichen schriftlichen Eingaben, die noch vorgesehen seien, "je nach dem auch zu einer anderen Meinung durchdringen [könnte]". Von einem rechtzeitigen Ablehnungsbegehren kann keine Rede sein. Die Rüge ist verwirkt. 
 
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Voreingenommenheit des Einzelschiedsrichters nach dessen vorläufiger Einschätzung vom 19. Januar 2016 ergebe sich aus der Begründung des Schiedsentscheids vom 23. Februar 2016, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem blossen Umstand, dass der Schiedsspruch nach der Zeugenbefragung und weiteren Eingaben der Parteien im Sinne der vorläufigen Einschätzung ausfiel, lässt sich nicht auf die fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters schliessen. Ebenso wenig vermag er mit dem Vorwurf, die Begründung des Schiedsentscheids sei bezüglich der Rolle der Herren F.________ und E.________ bzw. der Qualifikation der "Capital Guarantee" lediglich kurz, beiläufig und oberflächlich ausgefallen, eine Voreingenommenheit aufzuzeigen.  
Auch aus dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umstand, dass über seinen Antrag auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung erst mit dem angefochtenen Schiedsentscheid entschieden wurde, lässt sich keine fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters ableiten, die zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen müsste. Er behauptet zu Unrecht, mit E-Mail vom 12. Januar 2016 ausdrücklich darum ersucht zu haben, die Sicherstellung "noch vor dem Beginn der Partei- und Zeugenbefragungen durchzuführen". Vielmehr ersuchte er gemäss diesem Dokument darum, dass darüber "im Anschluss an die Hearings" entschieden werde. Der Vorwurf, der Einzelschiedsrichter habe ganz offensichtlich deshalb nicht über die Sicherstellung entschieden, weil für ihn "in jenem Zeitpunkt zwischen 'Vergleichs-Einschätzung' und Hearings" bereits klar gewesen sei, dass er die Klage gutheissen werde, geht ins Leere. 
 
2.3.3. Mit seinen Vorbringen unter dem Titel "Würdigung der Zeugen" kritisiert der Beschwerdeführer lediglich in appellatorischer Weise die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung, indem er etwa die Aussagen von E.________ und F.________ - im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid - als unglaubwürdig bezeichnet und behauptet, die Aussage des Zeugen I.________ hinsichtlich der Besicherung der Anlage sei viel glaubwürdiger. Eine Voreingenommenheit des Einzelschiedsrichters, die sich aus der Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs ergeben soll, vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen.  
Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern sich aus der Gutheissung der Zinsbegehren oder aus dem Hinweis in der Entscheidbegründung darauf, dass die klägerische Berechnung der Verzugszinsen vom Beschwerdeführer in der Klageantwort nicht kommentiert worden sei, eine Voreingenommenheit des Einzelschiedsrichters ergeben soll. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG, es sei ein Rechtsbegehren unbeurteilt geblieben. 
 
3.1. Er macht geltend, der Einzelschiedsrichter habe über ein Rechtsbegehren nicht entschieden, weil er im Schiedsentscheid unter der Überschrift " (c) Honorarforderungen des Beklagten" zum Schluss komme, dass die vom Beschwerdeführer verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung von Fr. 61'261.70 nicht bestehe, obwohl gut die Hälfte dieses Betrags gar nicht als Honorar-, sondern als Darlehensforderung geltend gemacht worden sei.  
 
3.2. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann ein Schiedsentscheid angefochten werden, wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat. Bei der im zweiten Halbsatz erwähnten Unterlassung der Beurteilung eines Rechtsbegehrens handelt es sich um einen Fall formeller Rechtsverweigerung. Dieser Rügegrund bezieht sich auf einen Schiedsspruch, der unvollständig ist, weil das Schiedsgericht Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat, die ihm von den Parteien unterbreitet wurden. Werden im Schiedsspruch alle weiteren Begehren abgewiesen, ist diese Rüge ausgeschlossen. Ebenso wenig kann damit geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe eine für den Rechtsstreit erhebliche Frage nicht behandelt (BGE 128 III 234 E. 4a S. 242; Urteile 4A_635/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 4.2; 4A_524/2009 vom 5. März 2010 E. 3.1).  
Mit dem angefochtenen Schiedsspruch wurde die Klage grösstenteils gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 1) und es wurden alle weiteren Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft somit nicht zu, dass das Schiedsgericht eines seiner Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hätte. Abgesehen davon handelt es sich bei der von ihm ins Feld geführten Verrechnungseinrede nicht um ein Rechtsbegehren, sondern um ein materiellrechtliches Verteidigungsmittel, das der Klageforderung entgegengehalten wurde. 
Der Vorwurf, es sei ein Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unbeurteilt geblieben (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG), ist unbegründet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Einzelschiedsrichter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor. 
 
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).  
Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich daraus immerhin eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Schiedsverfahren darauf hingewiesen, dass ein Investor nicht realistischerweise erwarten könne, eine Rendite von 10.8 % pro Jahr zu erzielen und zusätzlich eine Bankgarantie zu erhalten, die jegliches Risiko seiner Anlage abdecke. Ausserdem habe er dargelegt, dass die "Capital Guarantee of the Custodial Bank" keine Bankgarantie im Rechtssinne darstellen könne. Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass das Schiedsgericht diese Vorbringen aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr kritisiert er in unzulässiger Weise die Erwägung im angefochtenen Schiedsentscheid, wonach sich aus den Vereinbarungen vom 7. November 2012 bzw. 29. August 2012 eine Zusicherung des Beschwerdeführers ergibt, dass das angelegte Kapital durch eine Bankgarantie gesichert wird. Indem er die rechtliche Qualifikation der "capital guarantee of the Fund's Custodial Bank" in Frage stellt und entgegen den Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid behauptet, nach richtiger Ansicht handle es sich dabei nicht um eine Bankgarantie, sondern um eine Bürgschaft, verkennt er, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid enthält (BGE 127 III 576 E. 2b S. 578).  
Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Basel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann