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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_27/2021  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Urs Weber-Stecher und Flavio Peter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ L.P., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zenhäusern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch (Partial Award on Costs and Order) des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 27. November 2020 (600519/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 10. Mai 2018 leitete die B.________ L.P. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) ein Schiedsverfahren gegen die Rechtsvorgängerin der A.________ AG, V.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) ein.  
Das Schiedsverfahren betrifft die Erfüllung eines Kaufvertrags ("Sale and Purchase Agreement") vom 3. Oktober 2013 und steht im Zusammenhang mit einem Schiedsentscheid vom 3. November 2017, der im Rahmen eines vorangehenden Schiedsverfahrens (600368/2014) erging ("Previous Award"). Es geht insbesondere um die Frage, ob die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. 
Der Abschluss des Sale and Purchase Agreement vom 3. Oktober 2013 beruht seinerseits auf der als "3-Way-Agreement" bezeichneten Vereinbarung, die in Artikel 7.3 die folgende Schiedsvereinbarung enthält, an welche die Parteien unbestrittenermassen gebunden sind: 
 
"The parties hereto agree for them and their successors in title that any suit action or proceedings and settlement of any disputes which may arise out of or in connection with this agreement shall be exclusively and finally settled to the exclusion of the ordinary courts by arbitration under the Swiss Rules of International Arbitration of the Swiss Chambers of Commerce ('Swiss Rules') in force on the date when the Notice of Arbitration is submitted in accordance with these Rules by three arbitrators. The language to be used in the arbitral proceedings shall be English. Place of jurisdiction shall be Zurich." 
Die - im Laufe des Verfahrens (mit Replik vom 7. Juni 2019 und Eingabe der Klägerin vom 6. Oktober 2019) angepassten - Klagebegehren lauten wie folgt: 
 
"Claimant [...] respectfully requests the Tribunal to 
A.       declare that: 
a) Claimant has, on 24 November 2017 (alternatively at a date determined by the Tribunal), effectively and validly withdrawn from the Sale and Purchase Agreement between Claimant and Respondent as perfected by the Previous Award; 
b) As a result of this withdrawal, the Sale and Purchase Agreement was nullified with retroactive effect (ex tunc) as of 3 October 2013 (alternatively at a date determined by the Tribunal), thereby eliminating all claims of Respondent against Claimant under the Sale and Purchase Agreement as perfected by the Previous Award; 
c) No option rights were transferred under Part 2 of the Previous Award from Claimant to Respondent based upon Respondent's provision of cheques to Claimant's counsel on 9 November 2017 or by Respondent's proposal of an escrow agreement on 21 November 2017. 
B.1.       declare that: 
a) Claimant has a right against Respondent that the exchange facilitated by Decision of the Tribunal de première Instance in Geneva, dated 13 February 2019, docket number C/13582/2018 is reversed by way of Respondent transferring to Claimant 
28,200 Shares (stocks) of C.________ N.V., W.________ (registered under dossier number xxx); 
as of 4 March 2019 with a market value of EUR 123.1 million (alternatively an amount determined by the Tribunal), against concurrent payment of EUR 77,171,733.36. 
b) In addition to B.1.a) above, Respondent is obliged to pay to Claimant all dividends paid by C.________ N.V., W.________ (registered under dossier number xxx), proportionately on the 28,200 Shares, and all interest paid by D.________ GmbH on the 25 Bond Certificates numbered 1 - 25, issued by D.________ GmbH, X.________ (FN yyy) on 4 March 2011, with a nominal value of EUR 500.000.- per Bond Certificate, in the event such payments occurred after 26 February 2019 plus 8 % interest above the respective reference rate per year from 4 March 2019. 
B.2.       order Respondent: 
a) to transfer to Claimant 28,200 Shares (stocks) of C.________ N.V., W.________ (registered under dossier number xxx), with a nominal [value] of EUR 1.25, amounting to a share capital of 51.09% of C.________ N.V. or any other amount of Shares representing 51.09% of the voting and participation rights in C.________ N.V. 
b) This transfer shall take place within 7 days against concurrent payment by Claimant of EUR 77,171,733.36. 
-..]" 
 
A.b. Mit Verfahrensanordnung Nr. 1 vom 30. Oktober 2018 informierte das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts und forderte die Parteien zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 425'000.-- auf.  
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 teilte die Beklagte dem Schiedsgericht mit, sie werde den Kostenvorschuss nicht leisten. 
Am 3. Dezember 2018 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt des Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 850'000.--, der in vollem Umfang von der Klägerin einbezahlt wurde. 
 
A.c. Am 11. Januar 2019 beantragte die Klägerin dem Schiedsgericht, die Beklagte sei im Rahmen eines Teilschiedsspruchs zur Rückerstattung ihres Anteils des Kostenvorschusses, d.h. insgesamt Fr. 425'000.-- zuzüglich Zins, zu verpflichten.  
Die Beklagte beantragte, es sei auf den Antrag der Klägerin nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Subeventualiter, für den Fall, dass das Schiedsgericht der Klägerin folgen sollte, beantragte die Beklagte, es sei kein Teilurteil, sondern eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zu erlassen und es sei die Klägerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten. 
Am 25. Juli 2019 teilte der Schiedsgerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Gerichtshof) dem Schiedsgericht mit, er stimme einer Erhöhung des Kostenvorschusses zu. 
Am 7. August 2019 forderte das Schiedsgericht die Parteien auf, einen weiteren Kostenvorschuss von je Fr. 125'000.-- zu leisten. Die Beklagte teilte am selben Tag mit, keinen weiteren Kostenvorschuss zu leisten. 
Am 12. September 2019 forderte das Schiedsgericht die Klägerin auf, den Anteil der Beklagten am Kostenvorschuss zu leisten. Die Zahlung ging in der Folge ein. 
Am 27. September 2019 beantragte die Klägerin eine betragsmässige Erhöhung ihres Klagebegehrens; entsprechend sei die Beklagte im Rahmen eines Teilschiedsspruchs zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 550'000.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Die Beklagte äusserte sich dazu am 16. Dezember 2019. 
Mit Eingaben vom 15. Juni 2020 sowie 31. Juli 2020 reichte die Beklagte eventualiter ein Widerklagebegehren ein. 
Mit Schreiben vom 21. August 2020 stimmte der Gerichtshof einer weiteren Erhöhung des Kostenvorschusses um Fr. 100'000.-- auf insgesamt Fr. 1.2 Mio. zu. 
 
Am 24. August 2020 forderte das Schiedsgericht die Parteien auf, einen weiteren Vorschuss von je Fr. 50'000.-- zu leisten. 
Am 8. bzw. 11. September 2020 überwiesen die Parteien ihre jeweiligen Anteile des zusätzlich geforderten Kostenvorschusses. 
Mit Eingabe vom 27. September 2019 stellte die Klägerin das folgende (angepasste) Rechtsbegehren: 
 
"Based on the above, Claimant respectfully requests the Tribunal to issue a Partial Award for Reimbursement pursuant to Article 32 (1) Swiss Rules 
(a) to order Respondent to pay Claimant the amount of CHF 550,000.00, plus statutory interest of 5 % p.a. on the amount of CHF 425,000 from 30 November 2018 and on the amount of CHF 125,000 from 7 September 2019; 
-..]." 
Die Beklagte stellte am 16. Dezember 2019 die folgenden Rechtsbegehren: 
 
"The Arbitral Tribunal is kindly requested to: 
 
1. reject Claimant's Extension of the Request as inadmissible; 
2. In the alternative, to dismiss Claimant's Extension of the Request; 
3. In the further alternative, 
a. not to render a partial award but to issue an order on provisional measures only and, in said case, 
b. to order Claimant to provide security for costs." 
 
A.d. Mit Partial Award on Costs and Order vom 27. November 2020 bejahte das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Klagebegehren A.a), A.b), B.1.a), B.1.b), B.2.a) und B.2.b) gemäss Replik vom 7. Juni 2019, angepasst mit Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 2019 (Dispositiv-Ziffer 1). Über die Zuständigkeit hinsichtlich der weiteren Klagebegehren und des von der Beklagten eventualiter erhobenen Widerklagebegehrens werde in einer späteren Phase des Schiedsverfahrens entschieden (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren hiess das Schiedsgericht den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung des Kostenvorschusses im Wesentlichen gut und verpflichtete die Beklagte zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 550'000.--, zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf Fr. 425'000.-- seit 1. Dezember 2018 sowie auf Fr. 125'000.-- seit 7. September 2019 (Dispositiv-Ziffer 3). Das Begehren der Beklagten um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wies das Schiedsgericht ab (Dispositiv-Ziffer 4). Ausserdem wurde die Kostenregelung dem Endschiedsspruch vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 5).  
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 2. Dezember 2020 (gemeint: 27. November 2020) aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 13. Januar 2021 erging ein Erläuterungsentscheid des Schiedsgerichts zum angefochtenen Teilentscheid vom 27. November 2020. 
Am 25. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen Nachtrag zur Beschwerde ein. 
Die Beschwerdeführerin erstattete dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Wenigstens eine Partei hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
Bei der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 des Schiedsentscheids vom 27. November 2020, mit der das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für bestimmte Klagebegehren bejahte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 190 Abs. 3 IPRG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3). Soweit das Schiedsgericht das Klagebegehren auf Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 550'000.--- zuzüglich Zins guthiess (Dispositiv-Ziffer 3), handelt es sich um einen Endentscheid in Form eines Teilschiedsspruchs (Art. 188 IPRG), der eines von mehreren objektiv gehäuften Begehren betrifft; dagegen ist die Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig (vgl. BGE 143 III 462 E. 2.1; vgl. auch Urteil 4A_58/2020 vom 3. Juni 2020 E. 1.2.3). 
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen).  
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist demnach zulässig. 
 
2.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Unbeachtet zu bleiben hat der Beschwerdenachtrag vom 25. Januar 2021, der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. Die Einräumung einer weiteren Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wird, ist einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen (Art. 43 BGG). Den entsprechenden prozessualen Anträgen (Ziffern 4 und 5) konnte daher nicht stattgegeben werden. Mit Erlass des Erläuterungsentscheids vom 13. Januar 2021 wurde ausserdem das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen dieses Entscheids (Ziffer 3) gegenstandslos. 
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1 S. 563; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1 S. 477; je mit Hinweisen). 
 
2.6. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der sie die Hintergründe des Rechtsstreits und den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen.  
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht teilweise ihre Sicht der Dinge, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen. So stellt sie etwa unter dem Titel "c) Zum Feststellungsbegehren im Besonderen B.1.b) " die Parteivorbringen aus eigener Sicht dar, bezeichnet die erfolgte Anpassung der Rechtsbegehren durch die Beschwerdegegnerin gestützt darauf als unzulässig und behauptet, es sei aufgrund von § 13 der angeblich anwendbaren "Terms and Conditions" eine separate Streiterledigungsklausel anwendbar. 
Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben. 
 
3.  
Das Schiedsgericht verwarf den Einwand der Beschwerdeführerin, auf das Klagebegehren um Rückerstattung des Kostenvorschusses sei nicht einzutreten. Das Schiedsverfahren sei bereits weit fortgeschritten und die Parteien hätten hinreichend Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen; insbesondere sei der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand der fehlenden Zuständigkeit in beinahe jeder Eingabe thematisiert worden. Es sei kein Grund ersichtlich, von einer Beurteilung der erhobenen Einwände abzusehen, auch wenn das Schiedsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin zunächst nicht stattgegeben habe, über die Zuständigkeitsfrage vorab in einem separaten Entscheid zu befinden. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Rückerstattungsantrag auf die von den Parteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht habe daher zunächst über seine Zuständigkeit zu entscheiden, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Rückerstattung gegenüber der Beschwerdeführerin zustehe. 
Das Schiedsgericht liess den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand nicht gelten, die Klageanträge der Beschwerdegegnerin beträfen Vollstreckungssachen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit der lokalen Vollstreckungsgerichte fielen. Dem vorliegenden Verfahren sei ein Schiedsverfahren vorausgegangen, das am 3. November 2017 mit einem Schiedsspruch ("Previous Award") abgeschlossen worden sei. Darin sei festgehalten worden, dass die Parteien an das Sale and Purchase Agreement gebunden seien. Das damalige Schiedsgericht habe die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin verschiedene Wertpapiere (25 "Call Option Certificates", 25 "Bond Certificates" und 3'200 Aktien der C.________ N.V.) Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 78'996'000.-- zuzüglich Zins zu übergeben. Im vorliegenden Schiedsverfahren sei die Hauptfrage, ob die Beschwerdegegnerin wirksam vom Sale and Purchase Agreement zurückgetreten sei aufgrund von Umständen, die sich nach dem Previous Award ereignet hätten. Das Schiedsgericht habe also zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin noch immer zur Erfüllung des Sale and Purchase Agreement verpflichtet sei. Dabei handle es sich um Fragen vertraglicher Natur. Bei der Beziehung zwischen den Parteien handle es sich um eine Vertragsbeziehung. Diese habe mit dem Erlass des Previous Award nicht geendet; vielmehr habe sie weiterbestanden, indem die Parteien das Sale and Purchase Agreement hätten erfüllen müssen. Diese Vereinbarung bilde daher die Grundlage des vorliegenden Schiedsverfahrens. Zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdegegnerin wirksam vom Sale and Purchase Agreement habe zurücktreten können, müsse das Schiedsgericht eine Vertragsstreitigkeit beurteilen, die sich auf Ereignisse beziehe, die sich nach Erlass das Previous Award ereignet hätten. Es sei auch keine Umgehung der Zuständigkeit der lokalen Vollstreckungsgerichte erkennbar; vielmehr verlange die Beschwerdegegnerin in zulässiger Weise die Beurteilung, ob sie aufgrund von nachträglich eingetretenen Ereignissen zur Leistungsverweigerung unter dem Sale and Purchase Agreement berechtigt gewesen sei. 
Diese Beurteilung werde auch durch den Umstand bestätigt, dass im Zeitpunkt des Teilschiedsspruchs der Previous Award bereits vom lokalen Gericht vollstreckt worden sei. So habe das Tribunal de première instance von Genf der Bank E.________ mit Urteil vom 13. Februar 2019 befohlen, der Beschwerdeführerin die fraglichen Wertpapiere gegen Bezahlung des Kaufpreises auszuhändigen. Am 26. Februar 2019 seien die Wertpapiere gegen Bezahlung übergeben worden. Die Klageanträge seien von der Beschwerdegegnerin jedoch bis heute aufrechterhalten worden. Hätte ihre Klage einzig bezweckt, die Vollstreckung des Previous Award zu verhindern, wären ihre Begehren nach erfolgter Vollstreckung bedeutungslos geworden und es hätte für sie kein Anlass bestanden, das vorliegende Schiedsverfahren weiterzuführen. 
In Bezug auf die Schiedsfähigkeit wies das Schiedsgericht darauf hin, dass vertragliche Ansprüche nach Art. 177 IPRG grundsätzlich schiedsfähig sind. Da es sich bei den von der Beschwerdegegnerin eingeklagten Ansprüchen um vertragliche Ansprüche handle, könnten diese Gegenstand eines Schiedsverfahrens bilden. Unabhängig davon, ob sich die eingeklagten Ansprüche auf liechtensteinisches Bereicherungsrecht oder eine analoge Anwendung von Art. 86 SchKG stützten, handle es sich um materiell-rechtliche Ansprüche und die Voraussetzung der Schiedsfähigkeit sei erfüllt. 
Die von der Beschwerdegegnerin eingeklagten Ansprüche würden auch von der Schiedsvereinbarung in Artikel 7.3 des 3-Way-Agreement erfasst. Eine derart weit gefasste Schiedsklausel ("any disputes which may arise out of or in connection with this agreement") umfasse auch vertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Ungültigkeit oder der Beendigung der Vereinbarung oder etwa ausservertragliche Ansprüche. Es gehe im zu beurteilenden Fall um Ansprüche im Zusammenhang mit dem angeblichen Rücktritt vom Sale and Purchase Agreement aufgrund von Umständen, die sich nach dem Previous Award ereignet hätten, mithin um vertragliche bzw. vertragsbezogene Ansprüche, die von der Schiedsvereinbarung erfasst würden. 
Daraus folge die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Beurteilung der Klagebegehren A.a), A.b), B.1.a), B.1.b), B.2.a) und B.2.b) gemäss Replik vom 7. Juni 2019 und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2019. Ob das Schiedsgericht auch für die weiteren Klagebegehren und das Widerklagebegehren zuständig sei, werde offengelassen; darüber werde im Endschiedsspruch entschieden. Für die Zuständigkeit hinsichtlich der im Teilentscheid zu beurteilenden Rückerstattung des Kostenvorschusses sei ausreichend, dass das Schiedsgericht wenigstens für die Beurteilung eines Teils der Klagebegehren zuständig sei. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht (teilweise) für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
4.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 146 III 142 E. 3.4.1 S. 148; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 239 E. 3.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1 S. 563; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Schiedsgericht sei für die Beurteilung der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Einleitungsanzeige vom 10. Mai 2018 und in der Klageschrift vom 18. Januar 2019 nicht zuständig.  
Sie verkennt mit ihren Ausführungen, dass das Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid seine Zuständigkeit einzig bezüglich der in Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich aufgeführten Klageanträge A.a), A.b), B.1.a), B.1.b), B.2.a) und B.2.b) gemäss Replik vom 7. Juni 2019, angepasst mit Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 2019, bejaht hat. Für die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Einleitungsanzeige vom 10. Mai 2018 und in der Klageschrift vom 18. Januar 2019 hat sich das Schiedsgericht weder ausdrücklich noch implizit für zuständig erklärt. Dies wird im Übrigen auch im schiedsgerichtlichen Erläuterungsentscheid vom 13. Januar 2021 ausdrücklich bestätigt. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stossen daher von vornherein ins Leere. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht sei für die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Replik vom 7. Juni 2019, abgeändert durch Schreiben vom 6. Oktober 2019, nicht zuständig.  
 
4.3.1. Sie befasst sich auch in diesem Zusammenhang mit Rechtsbegehren, die weder in der Replik noch im Schreiben vom 6. Oktober 2019 gestellt wurden, so insbesondere mit den Anträgen gemäss Eingabe vom 6. März 2019. Da das Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch implizit darüber entschieden hat, ob es zur Beurteilung dieser Anträge zuständig ist, sind die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht entscheidwesentlich.  
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorbringt, das Schiedsgericht hätte die mit Replik vom 7. Juni 2019 eingereichten neuen und geänderten Rechtsbegehren unter anderem gemäss Artikel 20 Swiss Rules nicht zulassen dürfen, erhebt sie keine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässige Rüge (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.1; 126 III 249 E. 3b). 
 
4.3.2. Sie vermag zudem keine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG aufzuzeigen, wenn sie vorbringt, das Schiedsgericht sei für die ursprünglichen Rechtsbegehren nicht zuständig gewesen und sich auf den Standpunkt stellt, ein unzuständiges Schiedsgericht werde durch spätere Klageänderung "nicht nachträglich plötzlich zuständig". Ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf STACHER (Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, 2015, Rz. 191) vorbringt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts müsse als Prozessvoraussetzung von Beginn an gegeben sein und könne "nicht erst im Laufe des Verfahrens des Prozesses geschaffen werden". Der erwähnte Autor weist an der von ihr zitierten Stelle im Gegenteil ausdrücklich darauf hin, dass die Prozessvoraussetzungen bei Erlass des Schiedsspruchs erfüllt sein müssen (zum massgebenden Zeitpunkt Urteil 4A_414/2012 E. 2.3.1.1 mit Hinweis auf BGE 116 II 9 E. 5 S. 13, 209 E. 2b/bb S. 211). Damit stösst auch der Einwand ins Leere, das Vorgehen des Schiedsgerichts widerspreche "den grundsätzlichen Überlegungen zur Frage der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts  ratione temporis ".  
Soweit die Beschwerdeführerin das prozessuale Vorgehen der Gegenpartei kritisiert und einmal mehr vorbringt, das Schiedsgericht hätte die neuen Rechtsbegehren nach Artikel 20 Swiss Rules nicht zulassen dürfen, zeigt sie auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG auf. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rechtsbegehren in der Replik vom 7. Juni 2019, abgeändert durch Schreiben vom 6. Oktober 2019, fielen nicht in den objektiven Anwendungsbereich der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung.  
Unter dem Titel "a) Zu den Feststellungsbegehren A.a) und A.b) " stellt sie die Parteivorbringen im Rahmen des Schiedsverfahrens aus eigener Sicht dar und vertritt gestützt darauf die Ansicht, es handle sich um Begehren mit vollstreckungsrechtlichem Charakter. Ihre Vorbringen sind überwiegend appellatorisch und lassen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennen. Ohnehin leuchtet nicht ein, inwiefern die beiden Feststellungsbegehren A.a) und A.b) die Fragen der Tilgung und Stundung betreffen sollen, welche die Beschwerdeführerin als von der Schiedsvereinbarung nicht gedeckt erachtet. Ebenso wenig umfassen die beiden Feststellungsbegehren die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 86 SchKG bereits aus diesem Grund ins Leere stossen. Ausserdem hat das Schiedsgericht - neben dem liechtensteinischen Bereicherungsrecht - einzig eine  analoge Anwendung dieser Bestimmung in Betracht gezogen, wobei ein konkreter Bezug zu einem Betreibungsverfahren nicht ersichtlich ist. Im Gegensatz zu den Rechtsbegehren in der Einleitungsanzeige vom 10. Mai 2018 sowie in der Klageschrift vom 18. Januar 2019, die vom angefochtenen Zuständigkeitsentscheid jedoch nicht erfasst werden, erhebt die Beschwerdeführerin gegenüber den vorliegend zu beurteilenden Begehren keine hinreichende Rüge der fehlenden Schiedsfähigkeit (Art. 177 Abs. 1 IPRG).  
Dass die abgeschlossene Schiedsvereinbarung Streitigkeiten erfasst, die sich aus dem Sale and Purchase Agreement vom 3. Oktober 2013 ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Inwiefern die fraglichen Begehren, die unmittelbar die Auflösung der Vereinbarung vom 3. Oktober 2013 betreffen, nicht von der objektiven Tragweite der weit gefassten Schiedsklausel ("any disputes which may arise out of or in connection with this agreement") erfasst sein sollen, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen. Das Schiedsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich im zu beurteilenden Fall um ein vertragliche bzw. vertragsbezogene Streitigkeit aufgrund nachträglicher Ereignisse handelt, die auf dem Sale and Purchase Agreement vom 3. Oktober 2013 beruht. 
Eine unzutreffende Auslegung der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung hinsichtlich ihres objektiven Anwendungsbereichs zeigt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren B.1.a) und B.1.b) nicht auf. Ohnehin sind ihre Ausführungen zu Letzterem rein appellatorisch und damit unzulässig (vgl. bereits vorn E. 2.6). Hinsichtlich der Begehren B.2.a) und B.2.b) belässt sie es bei einem blossen Verweis auf ihre Ausführungen zu den Feststellungsbegehren, die sich als unbehelflich erwiesen haben. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor. 
 
5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil 4A_332/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Erwägung im angefochtenen Entscheid als gehörswidrig, wonach sie zwar die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der eigentlichen Klagebegehren bestritten, die schiedsgerichtliche Zuständigkeit bezüglich des klägerischen Begehrens um Erlass eines Teilentscheids über die Rückerstattung des Kostenvorschusses jedoch nicht in Frage gestellt habe.  
Die Gehörsrüge stösst schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin lediglich darlegt, dass sie die schiedsgerichtliche Zuständigkeit allgemein bestritten habe. Sie zeigt mit ihren Vorbringen jedoch nicht auf, dass sie die Zuständigkeit zur Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Rückerstattung des Kostenvorschusses unabhängig von der Zuständigkeitsfrage bezüglich der eigentlichen Klagebegehren gerügt hätte. Aus der von ihr zitierten Passage geht nicht hervor, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für das Rückerstattungsbegehren auch für den Fall bestritt, dass diese für die übrigen Klagebegehren - bzw. einen wesentlichen Teil davon - bejaht wird. Ohnehin hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs geprüft und nicht etwa bloss aufgrund einer fehlenden Einwendung der Beschwerdeführerin bejaht. 
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, dass das Schiedsgericht versehentlich ihre entscheidwesentlichen Argumente zur Zuständigkeit hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs unberücksichtigt gelassen hätte. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
6.1. Der Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Verfahrensregeln reicht jedoch für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den formellen Ordre public zu begründen. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Regel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 129 III 445 E. 4.2.1; Urteil 4A_332/2020 vom 1. April 2021 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public aufzuzeigen. Vielmehr übt sie unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke des Schiedsverfahrens appellatorische Kritik an der schiedsgerichtlichen Verfahrensführung, bezeichnet das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich und behauptet, das Schiedsgericht habe mittels vorsorglicher Massnahmen einer Vereitelung der Vollstreckung des zuvor ergangenen Schiedsentscheids Hand geboten. Damit ist sie nicht zu hören. Ohnehin ist unbestritten, dass der erwähnte Entscheid im Februar 2019 vollstreckt wurde. Ihr Vorbringen, das Schiedsgericht habe die Rechtskraft eines vorangehenden Schiedsspruchs missachtet, lässt im Übrigen keinen Zusammenhang mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erkennen, wurde diese Frage darin doch gar nicht beurteilt. Die Beschwerdeführerin wiederholt zudem verschiedene Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die sich als unbegründet erwiesen haben, wobei sie auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon ausgeht, das Schiedsgericht habe sich für die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Einleitungsanzeige vom 10. Mai 2018 und der Klageschrift vom 18. Januar 2019 (implizit) für zuständig erklärt.  
Auch mit ihren weiteren Vorbringen zum Verfahrensablauf und zu verschiedenen Verfügungen des Schiedsgerichts vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung des formellen Ordre public aufzuzeigen. Insbesondere kann ein solcher auch nicht darin erblickt werden, dass das Schiedsgericht zunächst auf eine Aufteilung des Verfahrens verzichtete und mit einem separaten Entscheid über die Zuständigkeit zuwartete, ist ein solcher Entscheid doch nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Art. 186 Abs. 3 IPRG, wonach das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit "in der Regel" durch Vorentscheid entscheidet). Mit ihren Vorbringen zur Höhe der entstandenen Prozesskosten erhebt die Beschwerdeführerin keine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässigen Rügen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht als Ordre public-widrig auszuweisen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 220'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann