Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_172/2024
Urteil vom 5. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 30. Januar 2024 (420 23 267).
Sachverhalt:
A.
A.________ gelangte im September und Oktober 2021 mittels verschiedener "Mahnungen" bzw. einer "Rechnung" an diverse Behörden des Kantons Basel-Landschaft. Darin verlangte er wegen "Veräusserung von Privateigentum (Hehlerei), Diebstahl, Raub" zunächst einen Betrag von "pauschal" Fr. 5'000.-- und später wegen "massiven Amtspflichtverletzungen, Veräusserung von Privateigentum (Hehlerei), Urkundenfälschung, Diebstahl, Raub" einen Betrag von "pauschal" Fr. 70 Mio. In derselben Zeit erstellte A.________ eine Art Steckbrief mit Fotos diverser Mitarbeitender des Kantons und in einem mit "Update September 2021" betitelten Dokument wurden diesen diverse Straftaten unterstellt.
B.
Am 26. Oktober 2021 stellte A.________ gegen die Finanz- und Kirchendirektion sowie gegen die Zivilrechtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ein Betreibungsbegehren über den Betrag von Fr. 70'000'100.--. Als Forderungsgrund führte er an: "Massive Amtspflichtverletzungen, Veräusserung von Privat Eigentum (Hehlerei), Urkundenfälschung, Diebstahl, Raub etc. - B.________, Zivilrechtsverwaltung Arlesheim".
C.
C.a. Daraufhin stellte das Betreibungsamt im Rahmen dieses unter der Nr. xxx geführten Betreibungsverfahrens am 7. Dezember 2021 den Zahlungsbefehl aus, welcher der Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Landeskanzlei) am 10. Dezember 2021 zugestellt wurde. Nach Erhalt des Gläubigerdoppels des besagten Zahlungsbefehls, auf welchem das Betreibungsamt bestätigt hatte, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, verlangte A.________ am 19. Januar 2022 die Fortsetzung der Betreibung.
C.b. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurück, dass fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Dieser sei vom Betreibungsamt fälschlicherweise nicht protokollliert worden.
C.c. Die gegen die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes vom 14. Februar 2022 erhobene Beschwerde von A.________ wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. Juni 2022 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Beurteilung an die Aufsichtsbehörde zurück (Urteil 5A_514/2022 vom 28. März 2023, auszugsweise publiziert in: BGE 149 III 218). Es erwog, dass in der Betreibung Nr. xxx nach den Regeln der Beweislastverteilung von einem unterbliebenen Rechtsvorschlag auszugehen sei (a.a.O., E. 2.5). Da sich jedoch die Frage aufdränge, ob die Betreibung allenfalls rechtsmissbräuchlich und damit nichtig sei, sei die Angelegenheit zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die Parteien hierzu vorgängig anzuhören habe (a.a.O., E. 3).
C.d. Während A.________ innert erstreckter Frist bei der Aufsichtsbehörde die Vernehmlassung zur Frage einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung einreichte, verwies die Landeskanzlei die Aufsichtsbehörde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, welche sich zum konkreten Sachverhalt äussern könne. Nachdem das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion die daraufhin angesetzte Frist zur Stellungnahme verpasst hatte, hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 22. August 2023 gut und wies das Betreibungsamt an, sein Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx anhand zu nehmen und zu bearbeiten. Zur Begründung führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen an, dass vom Kanton Basel-Landschaft eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxx im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet und begründet worden sei. Allein aufgrund der Höhe der betriebenen Forderung könne nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden und die Aufsichtsbehörde müsse nicht von sich aus nach Tatsachen forschen, die nicht aktenkundig seien und nicht vorgetragen worden seien. Die Aufsichtsbehörde habe somit die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxx nicht zu beurteilen.
D.
D.a. Mit Pfändungsankündigung/Vorladung vom 18. Oktober 2023 stellte das Betreibungsamt dem Kanton Basel-Landschaft den Pfändungsvollzug in Aussicht, falls nicht vor dem 17. November 2023, 09:00 Uhr, die betriebene Forderung von Fr. 70'000'100.-- zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten von Fr. 7'528'336.70 bezahlt werde.
D.b. Dagegen erhob der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, mit Eingabe an die Aufsichtsbehörde vom 23. Oktober 2023 Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 22 SchKG. Er beantragte die Feststellung, dass die Pfändungsverfügung vom 18. Oktober 2023 im Betreibungsverfahren Nr. xxx nichtig sei. Demzufolge sei die Betreibung Nr. xxx aufzuheben.
D.c. Die Aufsichtsbehörde hiess mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine weiteren betreibungsrechtlichen Handlungen im vorliegenden Betreibungsverfahren vorzunehmen. Zudem setzte sie die auf den 17. November 2023 angesetzte Pfändung aus.
D.d. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Kantons Basel-Landschaft gut und stellte fest, dass die Pfändungsankündigung/Vorladung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2023 sowie die Betreibung Nr. xxx nichtig sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.________ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- aus der Gerichtskasse bezahlt.
E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. März 2024 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dem Kanton Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. xxx nun ohne weiteren Verzug die Pfändung anzukündigen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2024 beantragt der Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 11. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 45 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2; 137 II 353 E. 5.1). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Frage der Nichtigkeit von der Vorinstanz bereits umfassend und abschliessend beurteilt worden sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner erst nach der Zustellung der Pfändungsankündigung reagiert habe. Nachdem der Beschwerdegegner bereits vorher die Gelegenheit gehabt habe, sich zur Nichtigkeit zu äussern, davon aber in prozessual grobfahrlässiger Weise keinen Gebrauch gemacht habe, könne er mit seinen Vorbringen nicht mehr gehört werden. Seine damalige Versäumnis nun in ein Argument zu seinen Gunsten umzukehren, nämlich die Sache sei noch nicht beurteilt, gehe nicht an.
2.2. Richtig ist, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, die Aufsichtsbehörden wiederholt mit denselben Fragen über die Nichtigkeit von Verfügungen zu befassen (vgl. REISER, Revision, Berichtigung, Wiedererwägung etc. im Bereich von Schuldbetreibung und Konkurs, in: Res iudicata - e poi?, BERNASCONI/MORGANO [Hrsg.], 2023, S. 21; ENGLER, Aus der neueren Zürcher Rechtsprechung zum SchKG, BlSchK 2019 S. 58). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Nichtigkeit vorliegend mit dem angefochtenen Entscheid jedoch erstmalig überprüft worden (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.d am Ende). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Prinzips der materiellen Rechtskraft rügt, ist ihm deshalb nicht zu folgen. Es liegt bezüglich der Frage der allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung Nr. xxx keine abgeurteilte Sache vor, hat sich die Vorinstanz doch erst aufgrund der Beschwerde des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2023 veranlasst gesehen, die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen und hat der Beschwerdegegner, was unbestritten ist, die Nichtigkeit erstmals zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht. Zu beurteilen bleibt damit der Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, wonach die hohen Anforderungen an die Bejahung der Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs vorliegend nicht erfüllt seien.
3.
3.1. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (vgl. Art. 38 und Art. 67 SchKG ; BGE 125 III 149 E. 2a; 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_1020/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.1). Daher steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Hingegen hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch im Betreibungsrecht, und eine Betreibung kann wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein (Urteil 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3).
3.2. Eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ist etwa dann gegeben, wenn mit einer Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 130 II 270 E. 3.3.2; 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_724/2019 vom 12. November 2020 E. 4.3.1). Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist (Urteile 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1; 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 4.4; ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 2016 S. 48).
3.3. Die Dispositionsmaxime gilt nicht hinsichtlich nichtiger Verfügungen (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 302). Die Nichtigkeit wird von Amtes wegen festgestellt (Art. 22 SchKG; BGE 121 III 142 E. 2). Wenn bereits bei Eingang eines Betreibungsbegehrens die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung offensichtlich ist, hat das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren keine Folge zu leisten und ist dem Betreibenden die Missbräuchlichkeit seines Betreibungsbegehrens mittels Verfügung mitzuteilen (HUNKELER/DISLER, Rechtsmissbräuchliche Betreibung, Jusletter 20. Oktober 2014 Rz. 11 f.; KUSTER, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, AJP 2004 S. 1036). Häufig wird die Rechtsmissbräuchlichkeit jedoch erst von der Aufsichtsbehörde erkannt (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.4).
3.4. Auf Beschwerde in Zivilsachen hin kann das Bundesgericht als Rechtsfrage prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde von einem zutreffenden Begriff des offenbaren Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 401 E. 2.2). Vorbehältlich ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG) legt das Bundesgericht seinem Entscheid die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere darüber zugrunde, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht der Gläubiger seine Betreibung gegen den Schuldner angehoben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 115 III 18 E. 3c; Urteil 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Betreibung mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers am 20. März 2013 und der anschliessenden Abwicklung des Nachlassverfahrens durch Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu tun. Am 18. Juli 2013 nahm das Erbschaftsamt ein vereinfachtes Erbschaftsinventar auf. Der Beschwerdeführer und seine Schwester wurden darin als gesetzliche Erben aufgeführt. Die Schwester hatte am 5. April 2013 die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und die Vollständigkeit sowie Richtigkeit der Deklarationen im vereinfachten Erbschaftsinventar vom 18. Juli 2013 bestätigt. In Bezug auf den Beschwerdeführer, der damals unbekannten Aufenthalt hatte, wurde aufgrund des offensichtlich überschuldeten Nachlasses von Gesetzes wegen (Art. 566 Abs. 2 ZGB) die Ausschlagung der Erbschaft vermutet, was sich aus dem Erbenverzeichnis im vereinfachten Erbschaftsinventar vom 18. Juli 2013 ergibt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurden seine Interessen damals von seiner Bekannten, C.________, gewahrt. Demnach wurde eine Kopie des vereinfachten Erbschaftsinventars vom 18. Juli 2013 dem Beschwerdeführer an die Adresse seiner Bekannten zugestellt, mit dem Hinweis auf die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft und auf die Rechtsmittelbelehrung. Das vereinfachte Erbschaftsinventar vom 18. Juli 2013 erwuchs in Rechtskraft. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2013 an das Erbschaftsamt behauptete C.________, dass in der vom Beschwerdeführer und seinem Vater gemeinsam bewohnten Wohnung an der D.________-Strasse yy in U.________ Vermögenswerte des Beschwerdeführers abhanden gekommen seien und sie kündigte eine Strafanzeige wegen Diebstahls an. Diese Strafanzeige wurde von ihr am 9. Oktober 2013 gegen Unbekannt erstattet. Nach Befragung von C.________ und der Schwester des Beschwerdeführers, welche angab, nichts von abhanden gekommenen Vermögenswerten des Beschwerdeführers zu wissen, stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren mit Verfügung vom 12. August 2014 ein, da kein hinreichender Beweis eines angeblichen Diebstahls erbracht werden konnte. Die Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Ab dem 25. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer erfolglos Akteneinsichtsgesuche bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Diese wurden unter anderem unter Hinweis auf die kantonale Datenschutzgesetzgebung sowie insbesondere aufgrund der ausdrücklich verweigerten Einwilligung zur Akteneinsicht durch die Schwester des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Sodann hatte der Beschwerdeführer in mehreren E-Mails an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwischen 18. Mai 2018 und 30. Juni 2018 Amtspflichtverletzungen durch die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft behauptet und das Vorgehen des Erbschaftsamtes gerügt, da seine Schwester offenbar den Schlüssel zur Wohnung des verstorbenen Vaters habe behalten dürfen und die Wohnung nicht versiegelt worden sei. Aufgrund des behördlichen Fehlverhaltens sei es zur Entwendung seines Eigentums mit einem Wert von mehreren Millionen Schweizer Franken gekommen. Gestützt darauf prüfte die Staatsanwaltschaft eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Laut Verfügung vom 24. Oktober 2019 kam sie dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vorgebracht hatte, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätten rechtfertigen können. Der Beschwerdeführer habe auch keine Unterlagen eingereicht, welche hätten belegen können, dass er tatsächlich je im Besitz von derart wertvollen Gegenständen gewesen sei. Sein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wurde demgemäss von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgewiesen.
4.2. Die Vorinstanz hat nach zutreffender Darlegung der Rechtslage gefolgert, dass die Existenz der vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögenswerte, die ihm abhanden gekommen sein sollen, nicht ansatzweise belegt sei. Von einer Person, die geltend mache, Gegenstände im Wert von 40 Millionen Franken besessen zu haben, sei jedoch zu erwarten, dass sie Nachweise zur Existenz und zum Wert dieser Gegenstände liefern könne. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und gebe es keinerlei Indizien, dass der Beschwerdegegner Vermögenswerte des Beschwerdeführers entwendet hätte. Als Ergebnis könne daher festgestellt werden, dass es sich bei der Betreibungsforderung von Fr. 70'000'100.-- in der Betreibung Nr. xxx um eine exorbitant hohe Fantasieforderung handle, die in keinen Zusammenhang gebracht werden könne mit den im Betreibungsbegehren aufgeführten Forderungsgründen. Offensichtlich gehe es dem Beschwerdeführer bei der Betreibung Nr. xxx darum, den Beschwerdegegner mit Absicht zu schikanieren.
4.3. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde weitgehend die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Die Betreibung verfolge den Zweck, einen erlittenen Schaden erstattet zu bekommen. Es liege insbesondere auch keine rein schikanöse Fantasieforderung vor. Dass er noch keine konkreten Beweise für die in der Wohnung des Vaters verwahrten Vermögenswerte habe vorlegen können, könne nicht erstaunen, da ihm damals alle seine Unterlagen abhanden gekommen seien. Also habe er diese Vermögenswerte aus der Erinnerung zusammenstellen müssen. Es gehe hierbei um eine wohl nicht leicht durchsetzbare, aber gleichwohl ernsthaft verfolgte Forderung. Ob sie letztlich fundiert sei, sei nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Indem die Vorinstanz neu aus der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung eine Rechtsmissbräuchlichkeit ableiten wolle, überschreite sie ihre Kompetenz und verletze damit den Grundsatz, wonach es der Aufsichtsbehörde nicht zustehe, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Sein primärer Vorwurf gegen die kantonalen Ämter gehe sodann nicht so sehr auf unmittelbaren Diebstahl, sondern auf Vernachlässigung von Sicherungsmassnahmen. Dass das Betreibungsbegehren nebst anderem als Grund der Forderung auch "Diebstahl" erwähne, sei seiner laienhaften Ausdrucksweise zuzuschreiben.
4.4. Wenn die Vorinstanz der Frage nachgegangen ist, ob Anhaltspunkte für die Existenz der betriebenen Forderung bestehen, ist dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Wie dargelegt (vorne E. 3.2), stellt es ein gewichtiges Indiz für die Missbräuchlichkeit einer Betreibung dar, wenn der Gläubiger die in Betreibung gesetzte Forderung nicht im Ansatz zu plausibilisieren vermag und deren Bestand daher ausgeschlossen erscheint. Insoweit kann die Frage nach dem Bestand einer Forderung im Rahmen der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Betreibung nicht ausgeblendet werden. Gleichwohl bleibt zu beachten, dass eine Betreibung nur in Ausnahmefällen aufgrund offenbaren Rechtsmissbrauchs nichtig ist und sich der Vorwurf des Betreibungsschuldners nicht darauf beschränken darf, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (Urteil 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Forderung von rund 70 Millionen Franken nicht einmal ansatzweise zu plausibilisieren vermocht, womit der Bestand einer Forderung in der geltend gemachten Höhe gänzlich unplausibel erscheine, ist zutreffend. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den angeblich in der Wohnung an der D.________-Strasse yy in U.________ aufbewahrten und dann abhanden gekommenen Vermögenswerten, wobei gemäss einer vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 erstellten Inventarliste gleich vier Goldmünzen "Double Eagle 1933" im Wert von mittlerweile ca. USD/CHF 7 Mio. pro Stück und ein "Liberty Coin 17xx" im Wert von mittlerweile ca. USD/CHF 12 Mio. im Vordergrund stehen sollen, sind völlig lebensfremd, durch nichts belegt und damit allem Anschein nach frei erfunden. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschwerdeführers ohne Weiteres nachvollziehbar. Offenbar ist der Beschwerdeführer mit gewissen behördlichen Entscheiden nicht einverstanden, wobei er sich insbesondere vom Erbschaftsamt des Kantons Basel-Landschaft ungerecht behandelt fühlt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine Betreibung für eine absurd hohe Forderung einzuleiten, für die der Beschwerdeführer nicht die geringsten Nachweise beizubringen vermag. Mithin hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei der Betreibung auf rund 70 Millionen Franken nicht ernsthaft um die Durchsetzung dieser Forderung gegangen ist, sondern um die Schikanierung der betriebenen Partei - und damit des Kantons Basel-Landschaft und seiner Mitarbeitenden, die immer wieder aufs Neue mit seiner Fantasieforderung beschäftigt werden sollen. Mit der Betreibung werden damit sachfremde Ziele verfolgt, weshalb diese von der Vorinstanz zu Recht als nichtig erachtet wurde.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht kann entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Der von diesem geltend gemachte Aufwand erscheint überhöht. Mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss