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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_729/2019  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Guido E. Urbach und/oder David Reimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat und Stadt Zürich, 
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst/Rechtsanwalt Ulrich Widmer, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zürich 8. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit des Zahlungsbefehls, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2019 (PS190048). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung in der A.A.________ gehörenden Villa C.________ an der Gasse D.________ in Zürich vom 16. April 2013 nahm das kantonale Steueramt Einblick in die beschlagnahmten Akten. Daraufhin eröffnete es ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009.  
 
A.b. Zwar hatte A.A.________ in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich, hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübe.  
 
A.c. Am 26. Januar 2016 erliess das kantonale Steueramt gegenüber A.A.________ und seiner Ehefrau B.A.________ Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkten Bundessteuern 2010 bis 2015. Am 27. Januar 2016 erliess es zudem eine Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009.  
 
A.d. A.A.________ schöpfte den Beschwerdeweg gegen die Verfügungen der Steuerbehörden vom 26. und 27. Januar 2016 (abgesehen von den vorinstanzlichen Kostenfolgen) erfolglos aus. Gutgeheissen wurde hingegen die Beschwerde von B.A.________ (Urteil 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018).  
 
A.e. Am 3. April 2017 erliess das Steueramt der Stadt Zürich gegenüber A.A.________ und B.A.________ eine Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2016 (ordentliche Steuern inklusive Zinsen sowie Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten) in der Höhe von Fr. 86'249'420.30. Es bekräftigte diese Verfügung durch entsprechende Arrestbefehle an die jeweils zuständigen Betreibungsämter. Das Betreibungsamt Zürich 8 vollzog den Arrest Nr. xxx am 12. April 2017. Erfasst wurden sämtliche Aktien von A.A.________ an der E.________ AG, der F.________ AG, der G.________ AG und der H.________ AG, alle in Zürich, sowie dessen Liegenschaften am Weg I.________, an der Gasse D.________, ebenfalls alle in Zürich.  
 
B.  
 
B.a. Am 8. Oktober 2018 stellte der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, beim Betreibungsamt Zürich 8 ein Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.A.________. Das Betreibungsamt stellte am 11. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl über (insgesamt) Fr. 43'320'110.05 teilweise plus Zinsen aus. Die Zustellung erfolgte am 24. Oktober 2019 an den Vertreter von A.A.________, der umgehend Rechtsvorschlag erhob.  
 
B.b. Zudem erhob A.A.________ am 5. November 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 11. Oktober 2018 (Betreibung Nr. yyy) nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangte er die Aufhebung der Betreibung Nr. yyy. Im Verlaufe des Schriftenwechsels stellten beide Parteien den Antrag, das Verfahren einstweilen zu sistieren. Mit Beschluss vom 28. Februar 2019 wies das Bezirksgericht die Sistierungsgesuche und die Beschwerde ab.  
 
B.c. A.A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Sein Begehren um (erneute) Sistierung des Verfahrens wurde mit Beschluss vom 28. August 2019 abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2019 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wies das präsidierende Mitglied das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gut und wies das Betreibungsamt Zürich 8 an, in der Betreibung Nr. yyy während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungshandlungen vorzunehmen. 
Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden, indes keine Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls befasst hat, ist der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c und 75 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Der im kantonale Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Be-schwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit werden die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufsichtsbeschwerden und weitere Schreiben nur berücksichtigt, soweit sie mit einer konkreten Rüge verbunden sind.  
 
2.  
Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss (als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid). 
 
2.1. Der Beschluss bezieht sich auf die zeitweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 17. April 2019 einer Sistierung bis am 31. Juli 2019 zugestimmt. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 29. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage einer weiteren Sistierung. Er beantragte der Vorinstanz eine Weiterführung bzw. eine erneute Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung verwies er auf eine Reihe mutmasslicher Verfehlungen der Beschwerdegegner in Parallelverfahren, namentlich die Verletzung des Amtsgeheimnisses, Interessenkollision und die Verletzung des Vergaberechts. Bis über eine Sistierung dieser Verfahren entschieden sei, müsse auch das vorliegende Verfahren sistiert bleiben. Die Vorinstanz lehnte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die weitere bzw. erneute Sistierung des Verfahrens ab. Ihrer Ansicht nach war nicht ersichtlich, inwieweit die in anderen Verfahren aufgeworfenen Fragen für das vorliegende Verfahren relevant sein und damit eine Sistierung rechtfertigen könnten. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen könnte und warum ein einheitliches Vorgehen angezeigt sein sollte.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich nicht mit seinen substantiierten Vorbringen zu den mutmasslichen Verfehlungen der Beschwerdegegner auseinandergesetzt und insbesondere den Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Stattdessen habe sie bloss ausgeführt, diese Vorbringen bildeten nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses.  
 
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst einerseits das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Parteien am Verfahren, wozu insbesondere das Recht gehört, von der Behörde vor Erlass ihres Entscheides mit den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen angehört zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1). Alsdann hat die Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass sich die betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 145 III 324 E. 6.1).  
 
2.4. Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage der Sistierung. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Aus welchen Gründen sie alsdann das Sistierungsgesuch abwies, wird aus ihrem Beschluss ohne Weiteres klar. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung des materiellen Rechts beschlagen. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht die mutmasslichen Verfehlungen der Beschwerdegegner (betreffend die Mandatierung einer Anwaltskanzlei) in den Parallelverfahren einlässlich dar. Gleichwohl geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern sich die Ablehnung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf den angefochtenen Endentscheid auswirkte (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 4A_658/2015 vom 30. März 2015 E. 1.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 8 aufzuheben. Insbesondere sei der Forderungsgrund daraus erkennbar. Zudem sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubiger oder ein anderer Nichtigkeitsgrund erkennbar.  
 
3.2. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Forderungsgrundes ungültig sei. Das Vorgehen der Gläubiger erweise sich aufgrund der Mehrfachbetreibungen als rechtsmissbräuchlich.  
 
4.  
Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die Umschreibung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl und das Vorgehen der Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen. 
 
4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Bei der Betreibung auf Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Urteil 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.  
 
4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1) Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Be-treibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).  
 
4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. yyy unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" (nebst Bestand und Zins) folgende Angaben:  
 
"1. CHF 39'591'744.80 Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelent-scheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 Teilprosequierung Arrest xxx. 
2. CHF 3'728'365.25." 
 
Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer, im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erstinstanz, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme handle, was sich bereits aus dem für den Zahlungsbefehl gewählten Formular und der Aufforderung zur Zahlung ergebe. Allein die Erwähnung der Sicherstellungsverfügung neben andern Forderungsgründen bzw. - urkunden ändere nichts am Zweck der Betreibung. Zudem müsse der Zahlungsbefehl nicht aufgrund einzelner Angaben, sondern als Ganzes betrachtet werden. Soweit in diesem Punkt überhaupt eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde vorliege, müsse sie abgewiesen werden. 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, offensichtlich nicht erkannt zu haben, dass das Betreibungsamt einen schwerwiegend fehlerhaften Zahlungsbefehl ausgestellt habe. Der Zahlungsbefehl müsse daher nichtig erklärt oder mindestens aufgehoben werden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Sicherstellungsverfügung, welche keinen Anspruch auf Zahlung der Steuerschuld gibt, als Forderungsurkunde aufgeführt werde. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Begründung ein. Er begnügt sich mit dem Vorwurf, die Vorinstanz korrigiere mit ihrer gesamthaften Betrachtung des Zahlungsbefehls die (vor-) prozessualen Versäumnisse der Gläubiger. Dabei lässt er ausser Acht, dass sich aus dem Zahlungsbefehl bzw. dem verwendeten Formular ergibt, für welche Steuern (Kanton Zürich und Stadt Zürich) und welche Steuerperioden (2010, 2011, 2012 und 2013) er aufgrund von rechtskräftigen Veranlagungen und Einschätzungen betrieben wird. Damit kommt der (zusätzlichen) Erwähnung der Sicherstellungsverfügung als Forderungsurkunde keine eigenständige Bedeutung zu, was die Art der eingeleiteten Betreibung betrifft. Soweit der Beschwerdeführer zudem von einer "vermeintlichen" Betreibung auf Zahlung spricht, kann daraus keine Kritik aus der vorinstanzlichen Begründung, weshalb es im konkreten Fall nicht um eine Betreibung auf Leistung einer Sicherheit, sondern um eine Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme geht, herausgelesen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es im konkreten Fall um eine ordentliche Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme geht.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern schliesslich vor, durch ihre Mehrfachbetreibungen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag zu legen. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy erweise sich auch aus diesem Grunde als nichtig bzw. sei aufzuheben.  
 
4.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung erweist sich eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauch als nichtig. Dazu gehört insbesondere ein Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 130 II 270 E. 3.3.2; 115 III 18 E. 3b, 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat - wie schon die Erstinstanz - dem Beschwerdeführer erörtert, dass es sich beim Betreibungsort um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die zwingendes Recht darstellt. Jedes Betreibungsamt habe von Amtes wegen seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Der Gläubiger habe nur dann ein Wahlrecht, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen verschiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Zur Frage der schonenden Rechtsausübung hielt die Vorinstanz fest, dass eine vorgängige Mahnung angesichts des jahrelangen Streites mit den Gläubigern um rund Fr. 43'000'000.-- sinnlos gewesen wäre. Zudem seien die Gläubiger unter Fristendruck gestanden, weshalb ein Fall von gewisser Dringlichkeit vorgelegen habe. In seiner Begründung wiederhole der Beschwerdeführer lediglich das bisher Vorgetragene, ohne Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte - so die Vorinstanz - der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Wie schon die Erstinstanz festgestellt habe, sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegner erkennbar. Im konkreten Fall gehe es ihnen einzig um die Eintreibung einer Forderung. Dass sie mit der Betreibung noch andere und sachfremde Ziele verfolgen würden, sei nicht erkennbar. Zwar führe die Mehrfachbetreibung (an verschiedenen Arrestorten) zwangsläufig zu einem Mehraufwand sowohl für die Gläubiger wie für den Schuldner. Dass dieser Umstand eine gewisse Zermürbung auf Seiten des Beschwerdeführers zur Folge habe, könne nicht in Abrede gestellt werden, stelle indes die logische Nebenfolge dar, dass die Beschwerdegegner von ihren gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen, Betreibungen an mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung ihrer Forderung zu erreichen. Dass eine vorgängige Mahnung mit Blick auf eine schonende Rechtsausübung angebracht gewesen wäre, könne aufgrund des Fristendrucks nicht gesagt werden. Damit sei der Nichtigkeitsgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegner zu verneinen.  
 
4.3.3. Konkret rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchlich, da sie an sechs Betreibungsorten für behauptete Ansprüche von Fr. 162'000'000.-- aus drei Komplexen von Forderungsurkunden fehlerhafte Zahlungsbefehle in der Höhe von insgesamt Fr. 1'138'200'000.-- hätten ausstellen lassen. Dadurch werde er ohne sachlichen Grund gezwungen bei verschiedenen Aufsichtsbehörden gegen die Mehrfachbetreibungen für dieselben Forderungen Beschwerden wegen vergleichbar mangelhafter Zahlungsbefehle einzureichen. Dies führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, welches lediglich seiner Zermürbung diene. Damit erweise sich das Verhalten der Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchlich.  
 
4.3.4. Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegner sich als Gemeinwesen um die Einbringung von Steuerschulden bemühen müssen. Ob diese tatsächlich bestehen, ist freilich nicht eine Frage der Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Dass die Beschwerdegegner mit den Betreibungen andere Ziele als das Inkasso ihrer Forderungen verfolgen, ist nicht ersichtlich. Mit der blossen Behauptung, die Vielzahl von Betreibungen führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, womit er zermürbt werden solle, verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass es nicht um ein einziges Verfahren geht. Zur Sicherung der verschiedenen Steuerforderungen der beiden Beschwerdegegner und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden eine Reihe von Vermögenswerten am Orte, wo sie sich befinden, mit Arrest belegt (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Zu deren Aufrechterhaltung hat eine Betreibung am gesetzlichen Betreibungsort zu erfolgen (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Dies führt zweifellos zu einer Vielzahl von Verfahren und der damit verbundene Aufwand mag für alle Beteiligten mühsam und aufwändig sein. Inwiefern dies aufgrund des Forderungsumfangs und der notwendigen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrestes an den verschiedenen Orten  de lege lata nicht unvermeidbar sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht und hat er auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Von einer offenbar rechtsmissbräuchlichen Betreibung der Beschwerdegegner kann jedenfalls keine Rede sein.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 8 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2019 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied:       Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher                                   Levante