Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_928/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens (vorsorgliche Massnahme), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 2. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1971; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1962; Beschwerdeführer) heirateten 2006. Sie sind die Eltern zweier Söhne, geboren 2008 und 2009. Seit März 2013 leben die Eheleute getrennt. Bereits am 16. November 2012 hatte B.A.________ ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens verpflichtete das Obergericht des Kantons Zug B.A.________ am 12. August 2014 dazu, an A.A.________ ab dem 17. März 2013 bis zum 30. April 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 11'300.-- zu bezahlen.  
 
A.b. Am 22. Dezember 2014 klagte A.A.________ auf Scheidung der Ehe.  
 
A.c. Am 5. Juni 2015 ersuchte A.A.________ das Kantonsgericht Zug um Abänderung der mit Urteil vom 12. August 2014 angeordneten Massnahmen und beantragte, B.A.________ zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens Unterhaltszahlungen zu leisten. Mit Entscheid vom 8. September 2015 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.  
 
A.d. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 stellte A.A.________ beim Kantonsgericht erneut Antrag auf Änderung des Urteils vom 12. August 2014. B.A.________ sei zu verpflichten, ihm ab 17. März 2013 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 11'300.-- zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen. Das Kantonsgericht hiess dieses Gesuch mit Entscheid vom 28. Juli 2016 insoweit gut, als es B.A.________ verpflichtete, A.A.________ monatlichen Unterhalt von Fr. 6'650.-- vom 9. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 und von Fr. 5'250.-- ab dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. Den Unterhaltsbeitrag für Februar 2016 legte es auf Fr. 4'517.25 fest. Im Übrigen wies es das Gesuch ab.  
 
B.   
Gegen diesen Entscheid reichten sowohl B.A.________ als auch A.A.________ Berufung beim Obergericht ein. Mit Urteil vom 2. November 2016 (beiden Parteien eröffnet am 7. November 2016) wies das Obergericht die Berufung von A.A.________ ab und hiess jene von B.A.________ gut. In Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts wies es das Gesuch um Abänderung des Urteils vom 12. August 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Dezember 2016 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht und stellt folgende Anträge: 
 
"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug [...] vom 2. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 
2. Es sei wie folgt zu entscheiden: 
 
2.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an dessen Unterhalt monatliche, auf den jeweiligen Monatsersten vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 11'300.-- zu bezahlen. 
2.2. Es sei festzustellen, dass der Unterhaltsbeitrag für den Monat Februar 2016 anteilsmässig CHF 7'793.10 beträgt. 
Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der beschwerdeführerischen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz." 
Ausserdem ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie darum, auf die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Eventuell seien ihm die Prozesskosten sowie die Sicherstellung der Parteikosten zu stunden. Sodann stellte A.A.________ ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen. 
Am 5. Dezember 2016 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. A.A.________ hat am 8. und am 24. Februar 2017 sowie am 8. Juni 2017 weitere Unterlagen eingereicht. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Unterhalt) für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 75 BGG). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 133 III 393 E. 2), deren Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Höhe des für Februar 2016 geschuldeten Unterhaltsbeitrags.  
Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; Urteil 2C_364/2015 und 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017 E. 2.4). Vor Bundesgericht strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltszahlungen leisten muss. Sollte dies zutreffen, wird die Beschwerdeführerin zu entsprechenden Zahlungen zu verpflichten sein. Weshalb der Beschwerdeführer darüber hinaus ein Interesse daran habe sollte, die Höhe des zwischen dem 9. und 29. Februar 2016 geschuldeten Unterhalts feststellen zu lassen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
1.3. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG. Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), gerügt werden (Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2). Es prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (zum Ganzen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
1.4. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte, insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt wiederum das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.  
 
2.  
Strittig ist die Unterhaltspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 9. Februar 2016. Im Eheschutzentscheid vom 12. August 2014 sprach das Obergericht dem Beschwerdeführer Unterhalt bis zum 30. April 2015 zu. Danach sei es dem (arbeitslosen) Ehemann möglich und zumutbar, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und selbst für seinen Unterhalt besorgt zu sein (E. 7; vgl. Beschwerdebeilage 2). Im nunmehr angefochtenen Entscheid prüfte das Obergericht, ob dem Beschwerdeführer nach wie vor ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Es erwog, dass die frühere Eheschutzmassnahme nur bei erheblicher und dauernder Veränderung der Entscheidgrundlagen angepasst werden könne. Wer sich darauf berufe, das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen nicht erzielen zu können, habe substanziiert darzutun, dass er trotz ernsthafter und ausreichender Arbeitsbemühungen keine Anstellung mit der hypothetisch angenommenen Entlöhnung finden könne. Dem Beschwerdeführer sei dieser Nachweis trotz seiner zahlreichen Bewerbungen nicht gelungen. Die mangelhaften Bewerbungsunterlagen zeigten, dass der Beschwerdeführer die notwendige Ernsthaftigkeit und Sorgfalt im Bewerbungsverfahren nicht aufgewendet habe. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür und die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte (Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren, rechtliches Gehör, Rechtsgleichheitsgebot, Diskriminierungsverbot) vor. Seine Bemühungen um Arbeit seien mehr als ausreichend und er habe alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft. Ausserdem habe das Obergericht sich nicht mit den arbeitsmarktlichen Faktoren auseinandergesetzt, denen der Beschwerdeführer mit seinen 54 Jahren ausgesetzt sei. Ebenso wenig habe es die Rollenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens, die lange Zeit der Arbeitslosigkeit, die Arbeitsmarktlage in seinem angestammten Beruf oder die allgemeine Wirtschaftslage berücksichtigt. 
 
3.  
 
3.1. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Anordnung der Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO).  
 
3.2. Eine Änderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde. Veränderungen, die bereits im Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Änderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Ob die Verhältnisse sich geändert haben entscheidet sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Dabei genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteile 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1).  
 
3.3. Hat das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet (dazu jüngst Urteil 5A_782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3), findet die betroffene Person aber keine entsprechend entlöhnte Stelle, so kann sie eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags erwirken, wenn sie ernsthafte Suchbemühungen glaubhaft macht und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt, dass und weshalb sich die Erwartungen des Gerichts nicht verwirklichen lassen (vgl. betreffend nachehelichen Unterhalt Urteil 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2016 S. 990; vgl. auch Urteil 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1).  
 
4.  
 
4.1. Nach Ansicht des Obergerichts hat der Beschwerdeführer in den Bewerbungsschreiben nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergegeben. Er habe angegeben, sich seit Frühjahr 2009 grösstenteils um die Kinderbetreuung gekümmert zu haben, was so nicht zutreffe, da die Kinder während vier Tagen pro Woche in der Krippe betreut worden seien. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, es habe sich für das Scheidungsverfahren präjudizierend zur Kinderbetreuung während der Ehe geäussert, ohne hierfür sachlich zuständig zu sein. Damit sei kein faires Verfahren gewährleistet.  
Vorliegend ist die Qualität der Bewerbungen des Beschwerdeführers strittig. Diese beurteilt sich unter anderem danach, ob der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf korrekt wiedergegeben hat. Das Obergericht hatte damit ohne weiteres Anlass, sich dazu zu äussern, ob der Beschwerdeführer seinen Anteil an der Kinderbetreuung richtig angegeben hat. Der Beschwerdeführer selbst führt andernorts denn auch aus, die eheliche Rollenverteilung sei für die sich ihm heute bietenden Möglichkeiten relevant, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer ist sodann daran zu erinnern, dass der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren das Scheidungsurteil nicht präjudiziert und für das Scheidungsgericht nicht bindend ist (BGE 141 III 376 E. 3.4). Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt. 
 
4.2. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung während des Zusammenlebens rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Obergericht habe sich bei der Feststellung, die Kinder hätten vier Tage in der Kinderkrippe verbracht, einzig auf von der Beschwerdegegnerin eingereichte Unterlagen gestützt, ohne ihn hierzu anzuhören.  
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich das Obergericht nicht einfach auf von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beweismittel abgestützt. Vielmehr hat es angenommen, es sei unbestritten, dass die Kinder vier Tage pro Woche in der Krippe betreut wurden (angefochtener Entscheid, E. 4.5.2 S. 10). Dies ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer in der Berufungsantwort vom 2. September 2016 die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestätigte (Akten Obergericht, ZS 2016 31, act. 4 Ziff. 12.10 S. 6). Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer ausserdem ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der Kinderbetreuung zu äussern (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, wer die Kinder jeweils zur Krippe brachte, sie wieder abholte und sich zu Hause um sie kümmerte, ändern sodann nichts daran, dass diese jeweils vier Tage die Woche fremdbetreut wurden. Mit Blick auf die ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht sich in seiner Begründung auf diesen letzten Aspekt beschränkt hat, von dem es sich in seinen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Eine Gehörsverletzung kann damit nicht festgestellt werden. Ebenso wenig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu hinten E. 6.3.1). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das Obergericht verschiedene Umstände wie sein Alter, die eheliche Rollenverteilung, die lange Zeit seiner Arbeitslosigkeit, seine Berufserfahrung und die Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigte.  
Nach einem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz sind Summarentscheide den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich der Rechtskraft grundsätzlich gleichgestellt. Sie werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit - unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO - unwiderruflich. Dies gilt auch für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Zwar können sie unter Umständen, namentlich im Falle einer Veränderung der Verhältnisse, angepasst werden (vorne E. 3.2). Auch präjudizieren sie das Endurteil nicht (vorne E. 4.1). Abgesehen davon kommt Entscheiden über diese Massnahmen aber Bindungswirkung zu und steht ihre (formelle) Rechtskraft einer Änderung der Massnahme entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 und 3.4; Urteil 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Faktoren (d.h. sein Alter, die eheliche Rollenverteilung, die Arbeitslosigkeit, seine Berufserfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt) berücksichtigte das Obergericht bereits in seinem Entscheid vom 12. August 2014 (E. 7.5 [insbes. E. 7.5.6]; Beschwerdebeilage 2). Gewisse Entwicklungen, wie etwa das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers, waren im Zeitpunkt dieses Entscheides sodann vorhersehbar. Eine Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte im jetzigen Zeitpunkt wäre daher nur möglich, wenn diesbezüglich eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten wäre. Solches ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Das Obergericht hat diese Umstände daher zu Recht nicht mehr beachtet.  
 
6.  
 
6.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz sodann in Willkür verfallen und hat sie verfassungsmässige Rechte verletzt, weil sie seinen Arbeitsbemühungen nicht eine Qualität zumass, welche den Schluss zulässt, es sei ihm nicht möglich, das ihm angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen.  
Bei der Prüfung dieser Fragen ist zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht am 8. September 2015 eine Anpassung des Entscheids vom 12. August 2014 im Unterhaltspunkt abgelehnt hat. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorne Bst. A.c). Das Obergericht hat daher zu Recht diejenigen Entwicklungen nicht mehr in seine Überlegungen einbezogen, welche im Entscheid vom 8. September 2015 bereits berücksichtigt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes geltend machen sollte, verkennt er die Rechtskraftwirkung des Entscheids vom 8. September 2015 (vgl. dazu vorne E. 5.1). 
 
6.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil das Obergericht ihm vorgeworfen habe, seine Bewerbungen hätten Orthographie- und Grammatikfehler enthalten. Er sei französischer Muttersprache und es könne von ihm nicht erwartet werden, ein "akademisches Deutsch auf Stufe Muttersprache" zu schreiben. Die Fehler seien ausserdem nicht auf Unsorgfalt oder "qualifizierte Schludrigkeit" zurückzuführen, sondern auf die mangelhafte Autokorrektur des Schreibprogramms.  
Der Beschwerdeführer führt indessen selbst aus, er lasse seine Bewerbungen heute gegenlesen, um derartige Fehler zu vermeiden. Auch seine in sprachlicher Hinsicht einwandfreie Beschwerde im vorliegenden Verfahren zeigt, dass er in der Lage ist, sich die notwendige Hilfe zu beschaffen, um auch komplizierte Texte auf Deutsch ohne Fehler zu verfassen. Dass er notfalls auf die Hilfe von Drittpersonen hätte zurückgreifen müssen, um sprachlich einwandfreie Bewerbungen zu schreiben, musste dem im geschäftlichen Bereich unbestritten erfahrenen Beschwerdeführer klar sein. Eines Hinweises des Kantonsgerichts bedurfte es hierzu, anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, nicht. Fehler wie falsch geschriebene oder falsche Namen können auch nicht einfach mit einer mangelhaften Autokorrektur erklärt werden. Ebenso wenig offensichtliche Schreibfehler wie das Schreiben der Anrede "Herr" mit nur einem "r". Es ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer insgesamt eine unsorgfältige Vorgehensweise vorwirft. Wer Bewerbungen verschickt, die derartige Fehler enthalten, muss sich vorwerfen lassen, sich nicht genügend zu bemühen (vgl. dazu auch PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 302 ff., 340 f.). Weder das Diskriminierungs- noch das Willkürverbot befreien den Beschwerdeführer davon, das ihm für eine einwandfreie Bewerbung Mögliche und Zumutbare vorzukehren. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Vorinstanz verweise nur auf einige wenige Bewerbungen und die Fehler seien nur in anderthalb Prozent derselben aufgetreten, ist zu bemerken, dass das Obergericht nur einige Beispiele aufgezählt hat. 
Soweit der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Geschlechts diskriminiert sieht, führt es nicht weiter aus, weshalb dem so sein sollte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Obergericht sodann im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Bewerbungsunterlagen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verschiedentlich in Willkür verfallen.  
 
6.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3).  
 
6.3.2. Keine Willkür aufzuzeigen vermag der Beschwerdeführer, soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe nicht das Beweismass der Glaubhaftmachung angewendet (dazu vorne E. 3.2). Das Obergericht ist von nichts anderem ausgegangen und kam zum Ergebnis, aufgrund seiner Bewerbungsbemühungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er nicht in der Lage sei, das ihm angerechnete Einkommen zu erzielen.  
 
6.3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl von Bewerbungen verfasst hat. Das Obergericht hielt aber fest, er habe sich vielfach auf Stellen beworben, deren Anforderungsprofil er von vornherein nicht erfülle (Ausbildung, Sprachkenntnisse sowie Anforderungen an das Alter). Es könne daher der Anschein nicht vermieden werden, der Beschwerdeführer habe seine Bemühungen durch möglichst viele Bewerbungen und Absagen unterstreichen wollen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, das Obergericht habe von ihm verlangt, sich auch auf Ausschreibungen zu bewerben, deren Anforderungsprofil er nicht voll erfülle. Es sei daher widersprüchlich und damit willkürlich, ihm gleichzeitig vorzuwerfen, sich auf Stellen zu bewerben, die nicht auf ihn zugeschnitten seien.  
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt Willkür vor, wenn ein Entscheid an einem inneren Widerspruch leidet (Urteil 9C_873/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.3). Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz verlangt vom Beschwerdeführer, sich auch auf Stellen zu bewerben, deren Anforderungsprofil er nicht voll und ganz erfüllt und hält ihm zugute, dass er dies getan hat. Dies bedeutet nicht, dass sie nicht auch berücksichtigen darf, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellen bewirbt, für die er etwa aufgrund der Ausbildung oder seiner Sprachkenntnisse offensichtlich nicht qualifiziert ist. Im Unterschied zu Bewerbungen auf Stellen, deren Anforderungen nicht gänzlich erfüllt werden, sind derartige Bewerbungen von vornherein aussichts- und damit zwecklos. Die Vorinstanz ist damit nicht in Willkür verfallen, wenn sie die hohe Anzahl von Bewerbungen mit Blick auf solche aussichtslosen Bemühungen relativiert hat. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausbildung des Beschwerdeführers zum eidgenössisch diplomierten Exportfachmann nicht als einem Universitäts- oder (gleichwertigen) Hochschulabschluss gleichgestellt angesehen hat. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus den von ihm zitierten Rückmeldungen auf seine Bewerbungen. Diese sind zwar durchaus höflich und wohlwollend formuliert. Sie vermögen aber nicht aufzuzeigen, dass die Bewerbungen auf Ausschreibungen, deren Anforderungen der Beschwerdeführer nicht erfüllte, nicht chancenlos waren. 
 
6.3.4. Eine widersprüchliche und daher willkürliche Argumentation des Obergerichts sieht der Beschwerdeführer darin, dass dieses ihm einerseits vorwerfe, die Motivationsschreiben seien weitgehend standardisiert und durchgehend gleich aufgebaut. Andererseits stelle die Vorinstanz fest, die Schreiben seien in drei Abschnitte unterteilt, die durchaus Bezüge zu den konkreten Stellen aufwiesen. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, sich beim Aufbau der Schreiben an den Rat von Fachstellen gehalten und träfe nicht zu, dass diese allzu standardisiert seien.  
Mit seiner Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die in den Motivationsschreiben enthaltenen individualisierten Elemente und die Bezüge zu der jeweils ausgeschriebenen Stelle durchaus würdigte. Sie kam aber zum Schluss, es fehle insgesamt ein ausreichender Bezug zum potentiellen Arbeitgeber, weshalb der Eindruck entstehe, das Schreiben habe als Vorlage für eine Vielzahl von Bewerbungen gedient. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinander. Sodann mag zwar zutreffen, dass eine gewisse Standardisierung von Bewerbungsschreiben sinnvoll ist und das Obergericht etwas weit geht, wenn es dem Beschwerdeführer den durchgehend identischen Aufbau seiner Schreiben vorwirft. Dies begründet indessen noch keine Willkür. Hieran ändern auch die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufbau und Inhalt von Bewerbungsschreiben nichts. 
 
6.3.5. Als klar aktenwidrig und willkürlich rügt der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zu den in den Bewerbungen enthaltenen Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit bei seiner letzten Arbeitgeberin. Aus dem Kündigungsschreiben gehe hervor, dass das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2009 aufgelöst, er aber bereits am 23. Januar 2009 freigestellt worden sei. In seinen Bewerbungen habe er nichts anderes angeben können. Mit seiner Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht ihm nicht vorwirft, die Dauer der Anstellung falsch angegeben zu haben. Vielmehr hält das Obergericht fest, die Bewerbungen seien widersprüchlich, weil im Motivationsschreiben ausgeführt werde, die Anstellung sei im Januar 2009 beendet worden, im Lebenslauf die Dauer der Tätigkeit jedoch bis Mai 2009 angegeben werde. Mit dieser Diskrepanz innerhalb seiner Bewerbungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.  
 
6.3.6. Der Beschwerdeführer sieht weiter die Feststellung des Obergerichts als willkürlich an, wonach er nicht wie in den Bewerbungen angegeben nur bis ins Jahr 2009, sondern bis 2013 erwerbstätig gewesen sei. Vor der Vorinstanz führte er in der Berufungsantwort vom 2. September 2016 allerdings aus, bei dem Einkommen gemäss Steuererklärung 2013 habe es sich um "Lohnansprüche aus den Jahren 2010-2011" gehandelt. Der Beschwerdeführer habe "sein Lohnguthaben aus den Jahren 2011 und 2012 von CHF 85'000 abzüglich Sozialabgaben in der Höhe von CHF 75'802 gegenüber der C.________ aus diesen Jahren erst im Jahr 2013 verbucht und mit seinem Darlehen verrechnet" (Akten Obergericht ZS 2016 31, act. 4, Ziff. 12.5 S. 5; vgl. auch die Ausführungen im Schreiben vom 6. Juni 2017 [act. 15]). Damit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass "Lohnansprüche" bzw. "Lohnguthaben" bis ins Jahr 2012 bestanden. Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer sei über das Jahr 2009 hinaus bis ins Jahr 2013 erwerbstätig gewesen, kann unter diesen Umständen nicht als geradezu unhaltbar und damit willkürlich angesehen werden.  
 
6.3.7. Nach Ansicht des Beschwerdeführers lässt die Formulierung der (negativen) Rückmeldungen auf seine Bewerbungen darauf schliessen, dass Letztere den allgemeinen Qualitätsstandards entsprochen hätten. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt und sei in Willkür verfallen, weil sie dies anders beurteilt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Aus diesen Formulierungen ergeben sich von vornherein nur indirekte Hinweise auf die Qualität der Bewerbungsunterlagen. Wie in E. 6.3.3 festgehalten sind die Absagen sodann zwar durchaus höflich und wohlwollend formuliert. Es ist aber nicht unhaltbar, dass das Obergericht aufgrund der vielfach doch eher standardmässigen Formulierungen hieraus nicht das vom Beschwerdeführer Gewünschte abgeleitet hat. Ganz im Gegenteil zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sich auch auf Stellen beworben hat, für die er überqualifiziert war und daher keine reelle Chance auf eine Anstellung bestand. Ebenso wenig lässt der Umstand den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer vereinzelt zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden ist.  
 
6.3.8. Der Beschwerdeführer rügt auch ansonsten verschiedentlich die willkürliche Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung der Ansprüche auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er begnügt sich allerdings mit pauschalen Vorwürfen sowie damit, seine eigenen Sachverhaltsdarstellungen denjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen und deren Schlussfolgerungen als willkürlich zu bezeichnen. Damit wird weder eine Verfassungsverletzung aufgezeigt noch genügt die Beschwerde der strengen Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vorne E. 1.3 und 1.4). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
6.4. Damit ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie annahm, der Beschwerdeführer habe sich zwar in quantitativer Hinsicht ausreichend um eine neue Anstellung bemüht, die Qualität seiner Bemühungen sei aber ungenügend.  
 
7.   
Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er kein Einkommen in der Höhe des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens zu erzielen vermöge. Entsprechend konnte es eine Abänderung des Urteils vom 12. August 2014 ohne Willkür ablehnen. 
Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit weiterhin ein hypothetisches Einkommen in einer Höhe anrechnen durfte, die es ihm erlaubt, seinen (nicht strittigen) Bedarf zu decken, brauchte sie nicht weiter auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers oder die Höhe des diesem zu leistenden Unterhaltsbeitrags einzugehen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch insoweit als unbegründet. 
 
8.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer ersucht allerdings um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Eine Person, welche nicht über genügend Mittel verfügt, um die Kosten für einen Prozess zu übernehmen, deren Ehegatte aber in der Lage wäre, für diese Kosten aufzukommen, kann vom Staat nicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege verlangen. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des Staates, einer mittellosen Partei in einer nicht von vornherein aussichtslosen Angelegenheit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär zur Unterstützungspflicht, die sich aus dem Familienrecht ergibt. Entsprechend geht der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; jüngst Urteile 1B_425/2016 vom 14. März 2017 E. 4.3; 5A_315/2016 vom 7. Februar 2017 E. 11). Stellt eine Partei im Scheidungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie daher entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweisen prüfen kann (Urteile 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1; 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage wäre, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Auf ein entsprechendes Gesuch habe er allerdings verzichtet, da die Beschwerdegegnerin nicht gewillt sei, ihm Unterhalt zu bezahlen. Der Unwille der Beschwerdegegnerin allein, die Kosten des Prozesses vorzuschiessen, reicht freilich nicht aus, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Prozesskostenvorschuss auszuschliessen (vgl. dazu Urteil 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4). Dieser wäre daher zur Stellung eines entsprechenden Gesuchs verpflichtet gewesen, was er unterlassen hat. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber