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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_934/2019  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Guido E. Urbach und/oder David Reimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Rüti, 
 
Staat und Stadt Zürich, 
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über 
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. November 2019 
(PS190188-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung in der A.A.________ gehörenden Villa C.________ an der Gasse D.________ in Zürich vom 16. April 2013 nahm das kantonale Steueramt Einblick in die beschlagnahmten Akten. Daraufhin eröffnete es ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009.  
 
A.b. Zwar hatte A.A.________ in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich, hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübe.  
 
A.c. Am 26. Januar 2016 erliess das kantonale Steueramt gegenüber A.A.________ und seiner Ehefrau B.A.________ Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkten Bundessteuern 2010 bis 2015. Am 27. Januar 2016 erliess es zudem eine Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009. Das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt erliessen sodann diverse Sicherstellungsverfügungen gefolgt von Arrestbefehlen an die zuständigen Betreibungsämter, welche alle angefochten wurden.  
 
A.d. A.A.________ schöpfte den Beschwerdeweg gegen die Verfügungen der Steuerbehörden vom 26. und 27. Januar 2016 (abgesehen von den vorinstanzlichen Kostenfolgen) erfolglos aus. Gutgeheissen wurde hingegen die Beschwerde von B.A.________ (Urteil 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018).  
 
A.e. Das Betreibungsamt Rüti vollzog den Arrest Nr. xxx am 7. April 2017. Erfasst wurde das Mehrfamilienhaus von A.A.________ in U.________.  
 
B.  
 
B.a. Am 8. Oktober 2018 stellte der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, beim Betreibungsamt Rüti ein Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.A.________. Das Betreibungsamt stellte am 10. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl über Fr. 39'591'744.80 plus Zinsen sowie für Fr. 3'728'365.25 aus. Die Zustellung erfolgte am 24. Oktober 2018 an den Vertreter von A.A.________, der umgehend Rechtsvorschlag erhob.  
 
B.b. Zudem erhob A.A.________ am 5. November 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 10. Oktober 2018 (Betreibung Nr. yyy) nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangte er die Aufhebung der Betreibung Nr. yyy. Im Verlaufe des Schriftenwechsels stellten beide Parteien den Antrag, das Verfahren einstweilen zu sistieren. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wies das Bezirksgericht die weiteren Sistierungsgesuche und die Beschwerde ab.  
 
B.c. A.A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Sein Begehren um (erneute) Sistierung des Verfahrens wurde mit Beschluss vom 4. November 2019 abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. November 2019 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wies das präsidierende Mitglied das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gut und wies das Betreibungsamt Rüti an, in der Betreibung Nr. yyy während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungshandlungen vorzunehmen. 
Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden, indes keine Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls befasst hat, ist der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und 75 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Der im kantonale Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit werden die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufsichtsbeschwerden und weitere Schreiben nur berücksichtigt, soweit sie mit einer konkreten Rüge verbunden sind.  
 
2.  
Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss (als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid). 
 
2.1. Die Vorinstanz lehnte mit dem Beschluss die Sistierung des Verfahrens ab. Ihrer Ansicht nach ist kein Grund ersichtlich, den Ausgang des Verfahrens vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abzuwarten, da der Entscheid im vorliegenden Verfahren wie in weiteren Parallelverfahren nicht von der Zulässigkeit der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner durch die Anwälte von E.________ AG abhänge, welche der Beschwerdeführer kritisierte.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich nicht mit dem gravierenden Interessenkonflikt der Anwälte der Beschwerdegegner auseinandergesetzt und insbesondere den Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses.  
 
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst einerseits das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Parteien am Verfahren, wozu insbesondere das Recht gehört, von der Behörde vor Erlass ihres Entscheides mit den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen angehört zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1). Alsdann hat die Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass sich die betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 145 III 324 E. 6.1).  
 
2.4. Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage der Sistierung. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Aus welchen Gründen sie alsdann das Sistierungsgesuch abwies, wird aus ihrem Beschluss ohne Weiteres klar. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung des materiellen Rechts beschlagen. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht den mutmasslichen Interessenkonflikt der Anwälte der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren einlässlich dar und kritisiert, dass die Vorinstanz diesen nicht das Vertretungsrecht verweigert hatte. Indes geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern sich die Ablehnung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf den angefochtenen Endentscheid auswirkte (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 4A_658/2015 vom 30. März 2015 E. 1.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Rüti aufzuheben. Aus den gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Vorwürfen werde nicht erkennbar, weshalb der Zahlungsbefehl nichtig sein sollte. Zudem könnten die Vorbringen, welche sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung richten, nicht in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG geprüft werden.  
 
3.2. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl an wesentlichen Mängeln leide, da daraus keine Forderungsurkunde ersichtlich sei.  
 
4.  
Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die Umschreibung der Forderungsurkunde. 
 
4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorge-sehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Bei der Betreibung auf Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Urteil 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.  
 
4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1) Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).  
 
4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. 169'433 unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" (nebst Betrag und Zins) folgende Angaben:  
 
"1. CHF 39'591'744.80 Rechtskräftig veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011, 2012 und 2013. Teilprosequierung Arrest Nr. xxx des Betreibungsamtes Rüti bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2010-2013 
2. CHF 3'728'365.25." 
 
Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer (im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erstinstanz), dass auf dem Zahlungsbefehl zwar die Forderungsurkunde nicht explizit aufgeführt werde. Indes bestehe aufgrund der jahrelang dauernden Prozesse über die in Betreibung gesetzte Forderung beim Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorwissen, weshalb ihm gestützt auf die Angaben im Zahlungsbefehl klar sein müsse, wofür er nun betrieben werde. Die gegenteilige Behauptung erweise sich angesichts der Gesamtumstände geradezu als treuwidrig. Soweit in diesem Punkt überhaupt eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde vorliege, so die Vorinstanz, müsse sie abgewiesen werden. 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass es auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. yyy an einer Angabe der Forderungsurkunde fehle. Der Zahlungsbefehl müsse daher nichtig erklärt oder mindestens aufgehoben werden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Forderungsurkunde er für welche Forderung betrieben werde. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer nicht auf den angefochtenen Entscheid ein, soweit die Vorinstanz darin seine Rügen als pauschal und damit ungenügend begründet qualifiziert hat. Er begnügt sich mit dem Vorwurf der fehlenden Angabe einer Forderungsurkunde. Dabei lässt er den Zweck ausser Acht, welcher den Angaben auf dem Zahlungsbefehl zukommt (E. 4.2.) Insbesondere blendet er aus, dass das Gesetz die Angabe der Forderungsurkunde und deren Datum und in Ermangelung einer solchen den Forderungsgrund verlangt (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Für die Anhebung der Betreibung ist hingegen kein Vollstreckungstitel erforderlich, noch muss der Bestand der Forderung nachgewiesen werden (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b). Es kommt einzig darauf an, dem Schuldner die nötige Information über die in Betreibung gesetzte Forderung zu verschaffen, welche ihm erlaubt, dazu Stellung zu beziehen (KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O.). Dass er für ausstehende Steuern von Staat und Stadt Zürich und für welchen Zeitraum er betrieben wird, steht aufgrund des Zahlungsbefehls ausser Zweifel.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Dezember 2019 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied:       Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher       Levante