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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_372/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Bülach,  
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit des Einspracherückzugs, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 18. Juni 2012 wegen SVG-Widerhandlungen zu einer Busse von Fr. 400.--. X.________ erhob dagegen am 28. Juni 2012 fristgerecht Einsprache. 
 
 Das Statthalteramt stellte Busse und Kosten des Zahlungsbefehls am 18. Juni 2012 in Rechnung. Es liess X.________ am 22. August 2012 eine Zahlungserinnerung zukommen und forderte ihn auf, den ausstehenden Betrag innert zehn Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist werde die Betreibung eingeleitet bzw. der Vollzug der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verfügt. X.________ bezahlte die Rechnung am 10. September 2012. Gleichentags mandatierte er seine Rechtsvertreterin, welche am 12. September 2012 die Akten anforderte und sich am 1. Oktober 2012 beim Statthalteramt des Bezirks Bülach über den bisherigen Gang des Einspracheverfahrens beschwerte. 
 
B.  
 
 Das Statthalteramt des Bezirks Bülach behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und gab diesem am 8. Oktober 2012 nicht statt. Das Obergericht des Kantons Zürich qualifizierte den Entscheid des Statthalteramts als Abschreibung des Strafbefehlsverfahrens und wies die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde am 27. Februar 2013 ab. 
 
C.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Statthalteramt sei anzuweisen, die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu behandeln, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen und es sei ihm dafür eine Entschädigung von Fr. 1'620.-- zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. 
 
 Das Statthalteramt des Bezirks Bülach und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für eine Abschreibung des Strafbefehlsverfahrens als erfüllt und geht von einem stillschweigenden Rückzug der Einsprache aus. Der Beschwerdeführer habe am 10. September 2012 Busse und Kosten bezahlt und demzufolge den Strafbefehl akzeptiert. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme eines konkludenten Rückzugs. Die Bezahlung sei nicht freiwillig, sondern allein deshalb erfolgt, weil ihm für den Fall der Nichtbezahlung die Betreibung und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden seien. 
 
2.  
 
2.1. Das Statthalteramt liess dem Beschwerdeführer während des hängigen Einspracheverfahrens eine Zahlungserinnerung zukommen und drohte ihm für den Fall der Nichtbezahlung von Busse und Kosten die Einleitung der Betreibung bzw. den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an. Die Zahlungserinnerung befindet sich weder in den Akten, noch wurde sie von der Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer einen entsprechenden Editionsantrag gestellt hatte, beigezogen. Die vom Beschwerdeführer erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichte Kopie (Beilage 2) stellt deshalb ein zulässiges neues Beweismittel dar (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ein Verzicht vor Ablauf der Einsprachefrist und ein späterer Rückzug sind zulässig, doch setzen sie eine klare und unmissverständliche Erklärung voraus. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (vgl. Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4).  
 
2.3. Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen und beachten namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 StPO).  
 
 Der Beschwerdeführer hatte fristgerecht Einsprache erhoben. Die Bezahlung von Busse und Kosten während des hängigen Einspracheverfahrens erfolgte keineswegs freiwillig. Der Beschwerdeführer sah sich vielmehr dazu gezwungen, nachdem ihm für den Fall der Nichtbezahlung die Einleitung der Betreibung bzw. der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden war. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit der Bezahlung von Busse und Kosten stillschweigend auf die Behandlung seiner Einsprache verzichtet, stellt unter diesen Umständen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach wird die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu beurteilen und die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen haben. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga