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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_598/2018  
 
 
Urteil vom 7. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Verstösse gegen Art. 6 EMRK; Verfahrenskosten, Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. Februar 2018 (SK 17 291). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Polizei hat X.________ anlässlich einer Polizeikontrolle am 10. August 2016 aufgrund des starken Marihuanageruchs in seinem Personenwagen sowie der Tatsache, dass er sichtlich nervös und angetrieben wirkte, zu einem Drogenschnelltest aufgefordert. X.________ widersetzte sich der Durchführung eines sog. MAHSAN Drogenschnelltests anhand einer Urinprobe. 
 
B.  
Am 23. Mai 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen von X.________ erhobene Berufung am 1. Februar 2018 ab. Zuvor hatte es zwei Ausstandsgesuche gegen die Gerichtsbesetzung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war. Das Bundesgericht schützte Letzteres mit Urteil 1B_514/2017 vom 19. April 2018 und Urteil 1B_77/2018 vom 8. Mai 2018. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren sei wegen nicht behebbarer Verstösse gegen Art. 6 EMRK einzustellen. Eventualiter sei er unter Kostenfolge freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ lehnt ausserdem die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers insgesamt sowie insbesondere Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Jametti wegen ihrer Parteizugehörigkeit ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 6 EMRK eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend. 
 
1.1. Insbesondere beanstandet er die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers. Das Bundesgericht hat sich im ebenfalls den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers involvierenden BGE 144 I 37 E. 2 S. 38 ff. eingehend mit der Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer diese vorliegend mit derselben Argumentation ablehnt, kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 144 I 37 E. 2 S. 38 ff.; Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Darlegungen zur Spruchkörperbesetzung.  
Die weitere Kritik, etwa an der EDV-Applikation "CompCour", deren angeblich fehlende Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer rügt, bietet ebenfalls keinen Anlass, auf die bisherigen Darlegungen des Bundesgerichts zurückzukommen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, dient die Applikation dazu, die Spruchkörperbesetzung weiter zu objektivieren (Urteil 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Es handelt sich mithin lediglich um ein Hilfsinstrument, wobei die relevanten Kriterien auf dem BGerR und damit auf einer gesetzlichen Grundlage im materiellen Sinn beruhen. Ferner stellt es keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar, dass das Bundesgericht in BGE 144 I 37 über die seine eigene Zusammensetzung betreffende Rechtsgrundlage urteilte (Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1). Ebenfalls bereits mehrfach erörtert hat das Bundesgericht seine konstante Praxis, wonach es keine Vorabentscheide zur Fallzuteilung erlässt (BGE 144 I 37 E. 2.3.3 S. 43 mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Urteil des EGMR in Sachen  Vernes gegen Frankreich ist nicht einschlägig, da in diesem Fall die Namen der entscheidenden Kommissionsmitglieder zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurden (  Vernes gegen Frankreich vom 20. Januar 2011 § 41 - 44).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt zudem die Unabhängigkeit des Gerichts wegen angeblichen politischen Druckversuchen gegen einzelne seiner Richter in Frage und leitet daraus die Ablehnung aller SVP-Magistraten ab. Seine Kritik geht nicht über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinaus und ist damit unzulässig (Urteil 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des EGMR in Sachen  Uche gegen die Schweiz vom 17. April 2018 vorab eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs im bundesgerichtlichen Verfahren geltend und beruft sich auf einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 10 i.V.m. Art. 18 EMRK, namentlich mit Bezug auf eine allfällige Kostenauflage an seinen Rechtsvertreter. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der angefochtene Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen vorab gegen das bundesgerichtliche Urteil erhobenen Rügen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die vorinstanzliche Spruchkörperbesetzung verstosse gegen Art. 6 EMRK
 
2.1. Der Beschwerdeführer hat die im vorliegenden Strafverfahren ergangenen Zwischenentscheide über die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten (Urteil 1B_514/2017 vom 19. April 2018 und Urteil 1B_77/2018 vom 8. Mai 2018). Er vertritt die Auffassung, die seinerzeit erhobenen Rügen seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut vorzubringen, da das Verfahren gesamthaft auf die Einhaltung von Art. 6 EMRK zu überprüfen sei.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Zwischenentscheide über die Zusammensetzung der Vorinstanz gerichtsorganisatorische Fragen betreffen, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Urteil 1B_77/2018 vom 8. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nicht erneut auf die mit Urteil 1B_514/2017 vom 19. April 2018 und Urteil 1B_77/2018 vom 8. Mai 2018 behandelten Rügen einzugehen. Dies gilt insbesondere, wenn er vorbringt, sein Recht auf ein gesetzmässiges Gericht sei unverzichtbar (vgl. Urteil 1B_514/2018 vom 19. April 2018 E. 3) und seine Kritik am Wechsel des vorinstanzlichen Vorsitzenden erneut vorträgt (vgl. Urteil 1B_77/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4). Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem pauschalen Hinweis auf angebliche Bestrebungen gewisser politischer Kreise zur Kündigung der EMRK, womit seiner Auffassung nach die Konventionsrechte aus unzulässigen politischen Motiven eingeschränkt würden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer erkennt in der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen weiteren Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Er macht geltend, aufgrund der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei das erstinstanzliche Gericht befangen gewesen. Der Verfahrensfehler sei an der Berufungsverhandlung nicht geheilt worden, da die Vorinstanz seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugen in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft abgewiesen habe. In der seiner Ansicht nach einschlägigen Rechtsprechung des EGMR (Urteile  Ozerov   gegen Russland vom 18. Mai 2010 §57  Krivoshapkin gegen Russland vom 28. Januar 2011 §§ 16-19;  Karelin gegen Russland vom 20. September 2016 §§ 22-25;  Mikhaylova gegen die Ukraine vom 6. März 2018 § 24; und weitere) sei die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft entsprechend der Regelung von Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO gesetzlich vorgesehen gewesen, dennoch habe der EGMR in keinem dieser Urteile eine solche gesetzliche Grundlage als genügend erachtet. Trotz Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung sei der von ihm geltend gemachte Mangel nicht geheilt worden, da die Vorinstanz von einer erneuten Einvernahme des Zeugen abgesehen habe. Er bringt vor, die Rüge ordnungsgemäss und fristgerecht erhoben zu haben.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei erstmals mit Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2017 mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht anwesend sein werde. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung habe am 23. Mai 2017 stattgefunden, der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 7. Dezember 2017 und damit mehrere Monate nach Kenntnisnahme der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft das damit begründete Ausstandsbegehren gestellt. Dieses sei damit klarerweise verspätet erfolgt.  
 
2.3.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung lediglich pauschal einzuwenden, er habe die Rüge ordnungsgemäss und fristgerecht erhoben. Damit vermag er offensichtlich nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, dass er den Ausstandsgrund verspätet geltend gemacht hätte. Im Übrigen ist auf die Urteile 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5, zur Publikation vorgesehen; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3 und 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 6.2 zu verweisen, in denen das Bundesgericht dargelegt hat, dass einzig mit der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Haupt- oder Berufungsverhandlung keine Verletzung von Art. 6 EMRK begründet werden kann.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG. Er wendet ein, der Drogenschnelltest sei fälschlicherweise von der Polizei anstatt der Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Ferner macht er geltend, Art. 91a SVG verstosse gegen das Selbstbelastungsverbot nach Art. 6 EMRK
 
3.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (vgl. zu aArt. 91 Abs. 3 SVG: BGE 126 IV 53 E. 2d S. 58 f.; Urteil 6B_307/2017 vom 19. Februar 2017 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; Urteil 6B_307/2017 vom 19. Februar 2017 E.1.2.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). 
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). 
 
3.2. Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass Art. 10 SKV eine Anordnungskompetenz der Polizei enthält (Urteil 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5). Was die Lehre betrifft, so hat JEANNERET die polizeiliche Zuständigkeit zur Anordnung der Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bejaht (YVAN JEANNERET, La poursuite des infractions routières et le CPP: quid novi?, in Strassenverkehr: 2/2011, S. 27 ff., S. 31). Gemäss WEISSENBERGER enthält Art. 10 SKV eine Anordnungskompetenz (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2 015, N. 38 Art. 55 SVG). RIEDO vertritt die Auffassung, dass die Urin-, Speichel- und Schweissuntersuchungen als Zwangsmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden müssen, wobei er dies als wenig sinnvoll erachtet (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 94 f. zu Art. 91a SVG).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Polizei sei gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV einzig zur Durchführung des Drogenschnelltests, nicht aber zu dessen Anordnung befugt. Es sei danach zu unterscheiden, ob der Untersuchung ein strafprozessualer oder polizeilicher Charakter zukomme. Dies sei davon abhängig, ob die Untersuchung einen konkreten Tatverdacht voraussetze. Ein solcher werde für den Drogenschnelltest verlangt, weswegen dieser als strafprozessuale Zwangsmassnahme von der Staatsanwaltschaft anzuordnen sei.  
 
3.4. Die Polizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- bzw. Verkehrspolizei sowie Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen Tätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung schwer vornehmen lässt (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 Art. 15). Bei polizeilichen Kontrollen, die nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO beruhen, handelt es sich um Handlungen im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Kontrolltätigkeit (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 2 zu Art. 55 SVG; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 93 zu Art. 91a SVG). Fraglich ist, ob die nach Art. 10 Abs. 2 SVK erforderlichen Hinweise auf Fahrunfähigkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auszulegen sind.  
 
3.5. Die Lehre ist gespalten bezüglich der Frage, ob für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV ein hinreichender Tatverdacht erforderlich ist. Während FAHRNI/HEIMGARTNER dies verneinen (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 45 zu Art. 55 SVG), wird von RIEDO sowie BUSSY/RUSCONI/JEANNERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER die gegenteilige Auffassung vertreten (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 93 zu Art. 91a SVG; BUSSY/RUSCONI/JEANNERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER, in: Code suisse de la circulation routière, 4. Aufl. 2015, N. 1.2 zu Art. 55 SVG).  
Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4). Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert (BGE 139 II 95 E. 2.2 S. 99). 
Massgebend ist, dass mit den Kontrollmassnahmen nach Art. 55 SVG auch generalpräventive Motive verfolgt werden (vgl. zu den Motiven von Art. 55 SVG FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 55 SVG). Mit Art. 55 SVG sollten Personen, welche ihre Fahrunfähigkeit durch Betäubungs- oder Arzneimittel herbeiführen, denjenigen Personen, die aufgrund ihres Alkoholkonsums fahrunfähig sind, grundsätzlich gleichgestellt werden (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 4462, S. 4473). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wurde jedoch auf die systematische Durchführung von Kontrollen der Fahrunfähigkeit wegen Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimittel verzichtet (BGE 139 II 95 E. 2.1 S. 99 mit Hinweis auf die Botschaft). Art. 55 Abs. 2 SVG spricht indes ausdrücklich von Voruntersuchungen, während nach Art. 307 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung erforderlich ist. Ferner sind die Vortests in ihrer Eingriffsintensität massgebend beschränkt. Sie erfordern keinen Eingriff in die körperliche Integrität und können rasch durchgeführt werden. Ihnen kommt im Übrigen lediglich eine Indikatorfunktion zu, da sie zwar ein positives oder negatives Ergebnis anzuzeigen vermögen, hingegen nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 13 und 20 zu Art. 55 SVG). 
Vor diesem Hintergrund sind die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (vgl. BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 
Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" nach Art. 7 EMRK verletzt haben soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. 
 
3.6. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR geltend macht, die in Art. 91a SVG statuierte Verpflichtung von Strassenverkehrsteilnehmern, sich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unterziehen, verstosse gegen das Verbot des Selbstbelastungszwanges nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
Der EGMR hat darauf hingewiesen, dass sich jeder Halter oder Lenker eines Motorfahrzeugs der Strassenverkehrsgesetzgebung unterwirft (Urteil  O'Halloran und Francis gegen Grossbritannien vom 29. Juni 2007; eine Zusammenfassung der Rechtsprechung findet sich in Ziff. 53; teilweise veröffentlicht in: forumpoenale 1/2008, S. 2 mit Bemerkungen von WOLFGANG WOHLERS). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden (Urteil 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.2 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen).  
Insbesondere hat der EGMR in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Selbstbelastungsfreiheit nicht berührt ist, wenn es um die Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin usw. geht, die auch ohne den Willen der beschuldigten Person erlangt werden können (Urteil  Saunder gegen das Vereinigte Königreich vom 17. September 1996 § 69; vgl. dazu auch CHARLES HAENNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 251/252 StPO). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, auf welche der Beschwerdeführer selbst hinweist, ist sein Einwand, die Urinprobe erfordere eine aktive Mitwirkung seinerseits und verstosse deswegen gegen Art. 6 EMRK, unbehelflich.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), ist jedoch die Hälfte der Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Dieser befasst sich in seiner Beschwerde erneut ausführlichst mit der bereits hinlänglich geklärten Thematik der Spruchkörperbesetzung. Das Bundesgericht hat sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert. Dieser nimmt daher in besonderem Masse nicht die Interessen des Beschwerdeführers wahr (vgl. Urteile 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 5; 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2). Entsprechend hat der Rechtsvertreter auch die deswegen entstandenen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Rechtsanwalt Oliver Lücke und im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi