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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_726/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1938 geborene A.________, emeritierter Professor für Mathematik, Vater von vier Kindern (geb. 1971, 1976, 2001 und 2005), bezog auf Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 15. Februar 2011 hin eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006, wobei der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 18 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'448.- zugrunde lag (Verfügung vom 9. März 2011). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2011 ging die SAK neu von 19 Beitragsjahren und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 25'056.- aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die SAK zurückwies. 
 
In der Folge nahm die SAK weitere Abklärungen und alsdann eine neue Rentenberechnung vor, ausgehend von 38 Beitragsjahren, Erziehungsgutschriften für 8 Jahre sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'716.- (Verfügung vom 22. Juli 2014). Eine Einsprache des A.________ hiess die SAK mit Entscheid vom 6. März 2015 insoweit gut, als es neu für 10,5 Jahre Erziehungsgutschriften anrechnete und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 43'710.- festsetzte. 
 
B.   
Eine hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 14. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem (sinngemässen) Antrag, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2016 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung der Rente - unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 2002 und 2003 - an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 1 EMRK durch das Bundesverwaltungsgericht, indem dieses sein Replikrecht verletzt habe. 
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.). Die Parteien haben somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe im Verfahren zu äussern, unabhängig davon, ob sie neue oder wesentliche Vorbringen enthält. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Das Gericht verletzt den Anspruch, wenn es bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, oder wenn die Eingabe mit einer Bemerkung übermittelt wird, aus der die Partei schliessen muss, dass sie keine Stellungnahme mehr abgeben dürfe oder eine ungebetene Stellungnahme unerwünscht sei (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105; 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46; Urteil 2C_688/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2).  
 
 
2.2. Die Vorinstanz stellte mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 die Schlussbemerkungen der Verwaltung dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis" zu. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Schriftenwechsel bleibe geschlossen, und der Instruktionsrichter behalte sich ausdrücklich vor, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer "vorsorglich" auf Art. 60 Abs. 1 VwVG aufmerksam gemacht, wonach eine Störung des Geschäftsgangs mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden könne. Eine vom Beschwerdeführer hierauf eingereichte Stellungnahme samt Beilagen vom 22. März 2016 (Postaufgabe) wies der Instruktionsrichter am 30. März 2016 aus dem Recht.  
 
Mit der Zustellung der Schlussbemerkungen verbunden mit dem Hinweis, der Schriftenwechsel bleibe geschlossen bzw. unaufgeforderte Eingaben könnten aus dem Recht gewiesen werden, sowie der Androhung, eine Störung des Geschäftsgangs könne sanktioniert werden, wurde das Replikrecht des Beschwerdeführers - die Vorinstanz gab unzweideutig zu erkennen, eine Äusserung von Seiten des Beschwerdeführers sei nicht mehr erwünscht - verletzt (E. 2.1 i.f. hievor). Zwar liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2016 trotzdem zu den Schlussbemerkungen der Verwaltung vernehmen. Diese Eingabe wurde vom Instruktionsrichter in der Folge jedoch aus dem Recht gewiesen. Folglich ist die Rüge der Gehörsverletzung begründet. 
 
2.3. Da die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt das - wobei auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (vgl. Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 10 mit weiteren Hinweisen) - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht, ohne dass die Angelegenheit vom Bundesgericht materiell geprüft wird (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b. S. 132; 124 V 90 E. 2 S. 92). Die Vorinstanz hat unter genügender Berücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2016 neu zu entscheiden.  
 
3.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer