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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_59/2021  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karen Schobloch, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Abteilung Schwerpunktkriminalität, 
Cybercrime und Besondere Untersuchungen, 
Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vorzeitige Verwertung / Beschlagnahme 
des Verwertungserlöses, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 22. Dezember 2020 (UH200287-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Geldwäscherei etc. Am 30. September 2019 sperrte die Staatsanwaltschaft die Kryptobestände von A.________ bei der B.________ AG. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wies die Staatsanwaltschaft die B.________ AG an, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sämtliche Vermögenswerte von A.________ bei der B.________ AG auf das Konto der Staatsanwaltschaft Zürich bei der C.________ AG zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem beauftragte sie die C.________ AG, die Kryptobestände in Schweizer Franken zu konvertieren und den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken auf das Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 2). Der nach der Verwertung gemäss Ziff. 2 resultierende Nettoerlös werde beschlagnahmt (Dispositiv-Ziffer 3). 
Diese Verfügung focht A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, an, das die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Februar 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung und äussert keine Einwände gegen die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auch das Obergericht teilt dem Bundesgericht mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und sich eines Antrags betreffend die aufschiebende Wirkung zu enthalten. 
 
C.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die vorzeitige Verwertung von Vermögenswerten und die Beschlagnahme des Verwertungserlöses. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Seine Rechtsstellung ist mit jener einer wirtschaftlich berechtigten Person vergleichbar.So ist denn auch in der Botschaft vom 27. November 2019 zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (BBl 2020233 ff.) von der "wirtschaftlich berechtigten Person" die Rede (z.B.: "Kryptobasierte Vermögenswerte werden in der Praxis häufig nicht durch die wirtschaftlich berechtigte Person, sondern durch einen Dritten verwahrt [z.B. einen sogenannten Wallet Provider als Verwahrungsstelle].", BBl 2020 263). Rechtsprechungsgemäss kommt der wirtschaftlich berechtigten Person keine Beschwerdelegitimation zu (Urteile 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.2; 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1; je mit Hinweisen). In Analogie zu einem Kontoinhaber ist eine spezifische Beziehungsnähe vorliegend jedoch als gegeben zu erachten (vgl. BGE 133 IV 278 E. 1.3; 128 IV 145 E. 1a; Urteile 1B_112/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.2; 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1; zum Ganzen: Urteile 6B_1199/2017 vom 6. Februar 2020 E. 2.3; 1B_34/2018 vom 16. August 2018 E. 1; 1B_319/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5; 1B_253/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1; 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen), womit der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen Inhaber zumindest eines Teils der vorzeitig zu verwertenden Vermögenswerte ist (vgl. dazu unten E. 2), ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses hat. Er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Die vorzeitige Verwertung kann sodann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, sodass die Beschwerde auch in dieser Hinsicht zulässig ist (Urteile 1B_138/2019 vom 20. Mai 2019 E. 1.1; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2020. Der Beschwerdeführer verlangt auch die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2020, was grundsätzlich nicht zulässig ist, da diese durch den obergerichtlichen Beschluss ersetzt wurde (sog. Devolutiveffekt). Sie gilt hingegen als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. In Erwägung 1.2 ihres Beschlusses hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer mache geltend, nicht (mehr) Inhaber der Kryptobestände D.________ und E.________ zu sein; er habe die Berechtigung daran verloren. Sie erwog, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, könne offenbleiben. Welches rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO er unter diesen Umständen noch habe, um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf diese beiden Kryptobestände zu verlangen, sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Behauptungen nicht dargelegt. Auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Staatsanwaltschaft habe die Verwertung aller sich auf seinem Konto befindlichen vier Kryptobestände verfügt. Vor der Vorinstanz habe er geltend gemacht, hinsichtlich zweier dieser Bestände nicht mehr berechtigt zu sein, da er aufgrund eines Darlehensvertrags mit eingetretener auflösender Bedingung die Berechtigung daran im Sommer 2020, also nach der Sperrung, verloren habe. Mit der Bestätigung der staatsanwaltlichen Verfügung durch die Vorinstanz würden auch jene Kryptobestände sofort und gesamthaft verwertet, an denen eine Drittperson berechtigt sei. Dieser sei die vorzeitige Verwertung nicht angezeigt worden, wodurch sie sich nicht habe dagegen wehren können. Ausserdem läge damit ein Verstoss gegen Art. 266 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB vor und wäre er mit Schadenersatzansprüchen der berechtigten Drittperson konfrontiert. Mithin käme ihm selbst dann ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zu, wenn er nicht mehr der Berechtigte wäre. Wäre demgegenüber davon auszugehen, dass er weiterhin Inhaber dieser Bestände wäre, ergäbe sich ein rechtlich geschütztes Interesse ohne Weiteres aus der Inhaberschaft. Das Obergericht hätte daher vollumfänglich auf die Beschwerde eintreten und in der Sache entscheiden müssen. Mit ihrem Vorgehen habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen.  
 
2.3. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit offensichtlich unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2.1).  
 
2.4. Die Erwägung der Vorinstanz ist in sich widersprüchlich: Zunächst hielt sie fest, es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer (noch) Inhaber aller vier Kryptobestände sei, trat dann auf die Beschwerde aber nicht ein, soweit sie die Bestände D.________ und E.________ betraf, bezüglich welcher der Beschwerdeführer angab, nicht (mehr) der Inhaber zu sein. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die Frage der Inhaberschaft bezüglich der Kryptobestände als massgebend für ihren Eintretensentscheid erachtete, wäre sie verpflichtet gewesen, dieses rechtserhebliche Sachverhaltselement festzustellen. Indem sie dies unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit eine Rechtsverletzung begangen.  
Erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, von Amtes wegen in den Akten nachzuforschen, ob darin Tatsachen enthalten sind, welche die gerichtliche Vorinstanz nicht festgestellt hat (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 105 BGG). 
 
3.  
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, indem sie die Verfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt habe. Die von dieser angeordnete sofortige Gesamtverwertung der Kryptobestände ohne Berücksichtigung der aktuellen Situation und ohne ein akutes Gefahrenmoment sei mit der ratio legis von Art. 266 Abs. 5 StPO nicht zu vereinbaren. 
 
3.1. Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich der Gegenstände und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO; STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, 2011 [im Folgenden: Beschlagnahme 2011], S. 10). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) bis über deren definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO; LEMBO/NERUSHAY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 5a zu Art. 266 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020 [im Folgenden: Zürcher Kommentar], N. 4 zu Art. 266 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 266 StPO; vgl. bezüglich Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte [Art. 266 Abs. 6 StPO]: Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte [SR 312.057], wonach beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen sind). Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (STEFAN HEIMGARTNER, Beschlagnahme 2011, S. 290; zum Ganzen: Urteil 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1).  
 
3.2. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen (Urteile 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, N. 14085; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse [CPP], Commentaire à l'usage des praticiens, 2012, N. 649 zu Art. 263 ff. StPO). Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2; Urteile 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1; 1B_125/2019, 1B_133/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen; STEFAN HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, N. 9 zu Art. 266 StPO).  
 
3.3. Die vorzeitige Verwertung erfolgt gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO nach den Bestimmungen des SchKG, das unter anderem die Versteigerung (Art. 125 ff. SchKG) und den Freihandverkauf (Art. 130 SchKG) vorsieht (JEANNERET/KUHN, a.a.O., N. 14085; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, CPP, 2. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 266 StPO; betreffend die vorzeitige Verwertung nach SchKG: BENEDIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 2. Aufl. 2010, N. 31 zu Art. 124 SchKG). Die Art der Verwertung hängt vom betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert ab, insbesondere auch von einer allfälligen Notierung an der Börse oder einem Markt (LEMBO/NERUSHAY, a.a.O., N. 23 zu Art. 266 StPO; JO PITTELOUD, a.a.O., N. 650 zu Art. 263 ff. StPO), wobei die Interessen der Beteiligten so gut als möglich zu wahren sind und ein möglichst hohes Verwertungsergebnis zu erzielen ist (vgl. betreffend die Verwertung nach SchKG: BGE 136 III 490 E. 4.6; 43 III 59 E. 1 S. 62 f.; SCHLEGEL/ZOPFI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 124 SchKG und N. 2 zu Art. 125 SchKG; DOMINIC STAIBLE, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, in: BlSchK 2012, S. 82 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Ziel, einen bestmöglichen Erlös zu erzielen, durch einen Freihandverkauf in der Regel besser erreicht als durch eine Versteigerung (Urteile 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 33 zu Art. 266 StPO). Der Freihandverkauf ist gesetzlich nicht weiter konkretisiert, wodurch den Behörden ein grosses Ermessen und ein erheblicher Handlungsspielraum zukommt, damit ein möglichst günstiges Verwertungsergebnis erzielt werden kann (vgl. SCHLEGEL/ZOPFI, a.a.O., N. 5 zu Art. 130 SchKG; DOMINIC STAIBLE, a.a.O., S. 88).  
 
3.4. Die vorzeitige Verwertung ist mithin so vorzunehmen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen bestmöglich gewahrt werden. Sie ist der konkreten Situation und unter Umständen, namentlich wenn weniger liquide Wertpapiere oder Werte oder wenn ein qualifizierter Bestand betroffen ist, auch den Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verwertungsart als auch hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung (vgl. REMUND/WYSS, La gestion d'actifs bancaires séquestrés dans la procédure pénale, in: ZStrR 1/2015, S. 27; betreffend die Verwertung von Kryptobeständen u.a.: SÉBASTIEN GOBAT, Les monnaies virtuelles à l'épreuve de la LP, in: AJP 2016 S. 1103 ff.; FRANÇOIS PILLER, Virtuelle Währungen - Reale Rechtsprobleme?, in: AJP 2017 S. 1436; BENJAMIN V. ENZ, Kryptowährungen im Lichte von Geldrecht und Konkursaussonderung, 2019, N. 503 f.). Insofern haben die Strafbehörden bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Volatilität virtueller Zahlungsmittel spreche für eine vorzeitige Verwertung, da nicht nur ein Kursanstieg, sondern auch ein Kursverlust drohe. Wann der "günstigste" Zeitpunkt für einen Verkauf sei, sei regelmässig Spekulation. Sie verwies auf zwei vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mails der C.________ AG, die von der Staatsanwaltschaft mit der Konvertierung der Kryptobestände des Beschwerdeführers in Schweizer Franken und anschliessenden Überweisung des Betrags auf ein Konto der Staatsanwaltschaft beauftragt worden war. Gestützt auf diese E-Mails hielt die Vorinstanz fest, bei einem langsamen Verkauf der Kryptobestände über einen längeren Zeitraum sei an sich nicht mit einer Gefährdung der "Projekte" zu rechnen. Auch scheine eine Veräusserung auf diesem Weg nicht zwingend zu einem Wertzerfall zu führen. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei einem Verkauf der Kryptobestände würde die Verwertung eine Werterhaltung verhindern, überzeuge demnach nicht. Sei für den Verkauf der Bestände mit einem Zeitraum von mehreren Monaten zu rechnen, steige aufgrund der grundsätzlichen Volatilität das Risiko einer Kurssenkung. Dies spreche für einen Verkaufsbeginn und damit eine vorzeitige Verwertung. Sinn von Art. 266 Abs. 5 StPO sei nicht die Wertvermehrung, sondern die Werterhaltung. Insofern erscheine der aktuelle Zeitpunkt zur Erhaltung der Werte geeignet und erforderlich. Da es vorliegend um eine Einziehungsbeschlagnahme gehe, sei die vorzeitige Verwertung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers möglich.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 266 Abs. 5 StPO nicht. Fraglich sei jedoch, ob Kryptobestände auf einem gesperrten Konto einer beschuldigten Person trotz fehlender aktueller Gefahr der Wertminderung gesamthaft und sofort vorzeitig verwertet werden dürften, wie dies die Staatsanwaltschaft angeordnet habe. Er habe weder seine Zustimmung erteilt noch drohe aktuell ein Kurssturz. Hingegen drohe ein Wertzerfall durch die geplante Verwertungsmassnahme. Da auf seinem Konto verhältnismässig hohe Anteile am Marktvolumen des jeweiligen virtuellen Zahlungsmittels lägen, käme ein sofortiger Verkauf einer nahezu vollständigen Vernichtung dieser Werte gleich. In dieser Annahme sei er im vorinstanzlichen Verfahren durch die von der Staatsanwaltschaft beauftragte C.________ AG gestützt worden. Indem die Vorinstanz dies zwar nicht in Abrede gestellt, sondern darauf hingewiesen habe, dass die Veräusserung auch "langsam" erfolgen und so ein Wertzerfall vermieden werden könnte, habe sie die Verfügung der Staatsanwaltschaft inhaltlich ergänzt, ohne diese zu überprüfen. Damit habe die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Eine Anordnung, wonach eine "langsame" und "mehrere Monate" dauernde Verwertung durchzuführen sei, wäre sodann zu unbestimmt, um sie auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu können.  
 
4.3. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 1. September 2020 an: "1. Die B.________ AG wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sämtliche Vermögenswerte des Beschuldigten bei der B.________ AG [...] auf das Konto der Staatsanwaltschaft Zürich [...] bei der C.________ AG zu überweisen. 2. Die C.________ AG wird beauftragt, die Kryptowährungen in CHF zu konvertieren und den entsprechenden Betrag in CHF auf das Konto der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu überweisen." Nähere Angaben, wie die vorzeitige Verwertung zu erfolgen hat, ergeben sich auch aus der Begründung der Verfügung nicht. Mithin lässt weder die Begründung noch das Dispositiv der Verfügung der Staatsanwaltschaft den Schluss zu, dass die Kryptobestände sofort und gesamthaft zu verwerten wären (Auffassung des Beschwerdeführers) oder dass die Verwertung langsam und über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hätte (Auffassung der Vorinstanz). Vielmehr lässt die Verfügung offen, wie die vorzeitige Verwertung vorzunehmen ist. Eine diesbezügliche Konkretisierung erfolgte auch durch den vorinstanzlichen Beschluss nicht, mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.  
 
4.4. Nachdem sowohl die Anwendbarkeit von Art. 266 Abs. 5 StPO als auch die grundsätzliche Zulässigkeit der vorzeitigen Verwertung der Kryptobestände und Beschlagnahme des Erlöses unbestritten sind, stellt sich vorliegend einzig die Frage, inwiefern die Art und Weise der vorzeitigen Verwertung durch die zuständigen Behörden zu bestimmen ist.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz rechnen damit, dass eine langsame Übertragung der Kryptobestände über einen längeren Zeitraum die "Projekte" nicht gefährde und nicht zwingend zu einem Wertzerfall führe. Sie stützen sich dabei auf zwei E-Mails der von der Staatsanwaltschaft beauftragten C.________ AG, die der Beschwerdeführer in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht hat. Die C.________ AG gelangte in diesen E-Mails zum Schluss, es sei eine langsame und damit auch die Preisinteressen wahrende Veräusserung anzustreben, die sich über ein paar Monate hinziehen würde, dafür aber wäre ein Ausstieg allenfalls möglich, ohne die "Projekte" zu gefährden. Konkret führte sie aus, eine sofortige und/oder schnelle Übertragung von [Zahl] F.________-Token wäre mindestens ein extrem negativer Faktor für das "Projekt". Bei E.________ seien die Chancen am grössten, bei D.________ etwas kleiner und bei F.________ würde es einfach versucht werden - ohne Gewähr für die Möglichkeit der Veräusserung, aber mit der Gewähr, das "Projekt" nicht zu ruinieren. Es sei essentiell wichtig, dass die Veräusserung professionell vorgenommen werde, um niemanden im Markt auch nur ansatzweise wissen zu lassen, dass da ein grosser "Seller" im Raum stehe.  
 
4.4.2. Vorliegend geht es um die sach- und fachgerechte Verwertung der unbestrittenermassen volatilen Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Der Schutz der dahinterstehenden "Projekte" steht dabei nicht im Vordergrund. Jedoch soll der Beschwerdeführer, wie aus obiger Erwägung hervorgeht, teilweise über derart hohe Kryptobestände verfügen, dass sich deren sofortige und gesamthafte Verwertung negativ auf den realisierbaren Verwertungserlös auswirken könnte. Dies würde weder den Interessen des Staates noch jenendes Beschwerdeführers entsprechen und wäre mit der ratio legis von Art. 266 StPO nicht vereinbar.  
Aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft ergeben sich hinsichtlich der Art und Weise der vorzeitigen Verwertung keine Anhaltspunkte (vgl. oben E. 4.3). Zwar kann es unter Umständen angezeigt sein, die Durchführung der Verwertung im Rahmen der Anordnung nicht detailliert vorzugeben, damit insbesondere auf allfällige künftige Entwicklungen noch reagiert werden kann. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem absehbar ist, dass die Art und Weise der Verwertung für deren Ergebnis relevant sein könnte, hat die anordnende Staatsanwaltschaft jedoch Vorkehrungen zu treffen, damit ein Verlust möglichst ausgeschlossen ist bzw. die Interessen des Staates und der beschuldigten Person bestmöglich gewahrt werden. Vorliegend ergibt sich weder aus der Begründung der Verfügung noch aus deren Dispositiv, wie bei der Verwertung vorzugehen, was dabei allenfalls zu beachten oder zu vermeiden oder wer gegebenenfalls beizuziehen ist. Dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Verfügung beispielsweise eine Fachperson beigezogen oder anderweitige Vorkehrungen oder Abklärungen getroffen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie sich aus ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz ergibt, ging sie vielmehr davon aus, dass die von ihr mit der Konvertierung der Kryptobestände beauftragte C.________ AG allfällige Probleme bei der Verwertung oder deren Modalitäten nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch ihr gegenüber kommunizieren würde. Unter Hinweis auf eine der beiden vom Beschwerdeführer beigebrachten E-Mails der C.________ AG, worin diese zur Problematik einer sofortigen Gesamtverwertung der Kryptobestände des Beschwerdeführers Stellung nimmt und ein aus ihrer Sicht geeignetes Vorgehen zur Entschärfung dieser Problematik vorschlägt (vgl. oben E. 4.4.1), hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz sodann fest, dass eine Verwertung grundsätzlich möglich sei. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bietet keinerlei Gewähr dafür, dass mit der angeordneten vorzeitigen Verwertung die Interessen des Staates und des Beschwerdeführers bestmöglich gewahrt werden. Indem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen - gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers - eine gestaffelte Übertragung zwar als möglich erachtet hat, die Beschwerde dann aber vorbehaltlos abwies (soweit sie darauf eintrat), bestätigte sie die staatsanwaltliche Verfügung unverändert. Die Anforderungen von Art. 266 StPO sind damit nicht erfüllt. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft gehalten ist, bei der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls - namentlich wenn das nötige Fachwissen in der Behörde nicht vorhanden ist - eine Fachperson beizuziehen (vgl. oben E. 3.4). Rechnung zu tragen ist insbesondere den konkreten Gegebenheiten sowie der Beschaffenheit und den Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Vorgehensweise bei der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen. Der Schutz eines dahinter stehenden "Projekts" steht dabei nicht im Vordergrund; Ziel ist es, die massgebenden Interessen bestmöglich zu wahren und ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu erreichen. 
 
5.  
Nach diesen Erwägungen verletzt der angefochtene Beschluss Bundesrecht, namentlich Art. 266 StPO. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2020 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2020 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. oben E. 4.4.2) und an die Vorinstanz zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Dezember 2020 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen und an das Obergericht des Kantons Zürich zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Karen Schobloch, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck