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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_409/2020  
 
 
Urteil vom 24. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kraftwerke Oberhasli AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Jenni, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen. 
 
Gegenstand 
Investitionsbeiträge Staumauer Grimselsee, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. März 2020 (A-897/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Kraftwerke Oberhasli AG (im Weiteren auch: KWO) betreibt im oberen Aaretal zahlreiche miteinander verbundene Wasserkraftwerksanlagen, die durch acht Stauseen gespeist werden. Zu den Kraftwerksanlagen gehört namentlich auch der künstliche Speichersee Grimsel, der durch zwei Talsperren ("Seeuferegg" und "Spitallamm") gestaut wird. Er verfügt zwischen dem Stauziel auf 1'908.74 m.ü.M. und der minimalen Betriebskote auf 1'850.00 m.ü.M. über ein nutzbares Stauvolumen von 94 Mio. m3. Innerhalb des Kraftwerksgeflechts erfüllt der Stausee Grimsel eine Doppelfunktion. Einerseits dient er als Triebwasserspeicher für die beiden dreistufigen Kraftwerkskaskaden Grimsel 1 (Maschinengruppe Grimsel) - Handeck 2 und 3 - Innertkirchen 1 sowie Grimselnollen - Handeck 1 - Innertkirchen 1. Andererseits funktioniert er als unteres Becken des Umwälzwerks Grimsel 2.  
 
A.b. Die Bogengewichtsstaumauer "Spitallamm" ist von einer stetig zunehmenden vertikalen Bauwerkstrennung zwischen dem talseitigen Massen- und dem seeseitigen Vorsatzbeton betroffen. Dabei entfernen sich die Mauerkrone und der seeseitige Bereich immer mehr vom Massenbeton, woraus ein Riss mit einer Breite im Zentimeterbereich entstanden ist. Die vertikale Bauwerkstrennung geht rund 10 m unterhalb der Krone auf ca. 1'900 m.ü.M. in einen Horizontalriss über. Diese Situation wird anhand der nachfolgenden Grafik (Quelle: KWO, Beilagen zum Gesuch um Investitionsbeitrag vom 25. Mai 2018, S. 6) verdeutlicht, welche die KWO dem vorinstanzlichen Verfahren beigelegt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG). Untersuchungen zeigten zudem, dass eine Quellreaktion im Beton vorhanden ist.  
 
            
 
Infolge dieser Gegebenheiten verschlechtert sich der Zustand der Talsperre "Spitallamm" kontinuierlich (vgl. dazu KWO, Beilagen zum Gesuch um Investitionseitrag vom 25. Mai 2018, S. 16; Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesamt für Energie forderte im September 2015 die KWO deshalb auf, bis im Jahr 2017 über ein genehmigungsreifes Sanierungsprojekt für die Talsperre "Spitallamm" zu verfügen. Das daraufhin ausgearbeitete Projekt sieht den Bau einer neuen, doppelt gekrümmten Staumauer mit identischer Kronenhöhe vor, die talseitig unmittelbar vor der bestehenden Mauer angeordnet wird. Für den Ausgleich des Wasserspiegels beidseits der alten Mauer ist der Bau eines Ausgleichsstollens vorgesehen. Das nutzbare Volumen würde dasselbe bleiben. Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern erteilte am 21. März 2018 die Baubewilligung. 
 
A.c. Am 4. Juni 2018 bestätigte das Bundesamt für Energie der KWO per E-Mail, dass, falls sie das Neubauprojekt Spitallamm auf absehbare Zeit nicht realisiere, die Aufsicht Talsperren umgehend eine Absenkung der Staukote bis zum Zeitpunkt der Realisierung von Sanierungsmassnahmen an der alten Staumauer verfügen würde.  
 
A.d. Die KWO reichte am 29. Juni 2018 beim Bundesamt für Energie ein "Gesuch um Investitionsbeitrag für eine Grosswasserkraftanlage" ein. Darin ersuchte sie für die Erneuerung "Ersatz Staumauer Spitallamm" um die Gewährung eines Investitionsbeitrags in der Höhe von Fr. 22'591'000.--, der 20% der anrechenbaren Investitionskosten von Fr. 112'958'269.-- entspricht (vgl. dazu KWO, Gesuch um Investitionsbeitrag für eine Grosswasserkraftanlage vom 29. Juni 2018, S. 3 und 5; Art. 105 Abs. 2 BGG). Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung eines früheren Baubeginns. Das Bundesamt für Energie bewilligte am 6. Juli 2018 den früheren Baubeginn und überprüfte in der Folge das Gesuch.  
 
A.e. Am 22. August 2018 forderte das Bundesamt für Energie die KWO auf, Angaben sowie Unterlagen anzupassen und zu ergänzen. Daraufhin reichte die KWO am 24. September 2018 ein überarbeitetes Gesuch in drei Versionen (A, B und C) ein. Die drei Versionen unterscheiden sich bezüglich den anzurechnenden Geldzuflüssen bzw. Anlagen sowie der Staukote des Stausees:  
 
- Bei der Version A resultieren die anzurechnenden Geldzuflüsse aus der Differenz zwischen den erzielbaren preisoptimierten Erlösen aus dem gesamten Kraftwerksgeflecht der KWO (vgl. vorstehende Sachverhaltserwägung A.a.) und den erzielbaren preisoptimierten Erlösen aus dem Kraftwerksgeflecht ohne die abgegrenzte Anlage (bestehend aus: Grimselsee, Turbine Grimselsee-Räterichsbodensee im Kraftwerk Grimsel 1, Kraftwerk Grimselnollen sowie Umwälzwerk Grimsel 2 [im Weiteren auch: Anlage Grimselsee]). 
 
Bei der Version A wird die Wirtschaftlichkeit demnach unter der Annahme berechnet, dass die Anlage ohne den Neubau der Staumauer Spitallamm nicht weiter betrieben werden kann und sämtliche Geldzuflüsse, welche aufgrund der Erneuerung (Neubau der gesamten Mauer) generiert und für die Amortisation der Investition verwendet werden können, massgebend sind. Bei dieser Version ergeben sich keine nicht amortisierbaren Mehrkosten, weshalb die Investition in eine neue Staumauer gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen wirtschaftlich ist (vgl. die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht; E. 5 des angefochtenen Urteils). 
- Die Version B berücksichtigt lediglich die mit der Anlage Grimselsee (vgl. zu deren Umfang Gesuchsversion A) erzielbaren preisoptimierten Erlöse. Geldzuflüsse aus dem übrigen Kraftwerksgeflecht sind darin nicht eingeschlossen. Bei der Version B ergeben sich nicht amortisierbare Mehrkosten in der Höhe von Fr. 27'100'180.--. 
- Bei der Version C ergeben sich die anzurechnenden Geldzuflüsse aus der Differenz zwischen den erzielbaren preisoptimierten Erlösen aus dem gesamten Kraftwerksgeflecht nach der Investition und den erzielbaren preisoptimierten Erlösen aus dem gesamten Kraftwerksgeflecht ohne die Investition, wobei von einer Stauzielbeschränkung des Grimselsees auf 1'888 m.ü.M. ausgegangen wird. Dieser Berechnung liegt also die Annahme zugrunde, dass im Fall einer Nichterneuerung der Staumauer das Bundesamt für Energie eine Stauzielbeschränkung auf 1'888.00 m.ü.M. verfügen werde, was eine Einschränkung des Nutzungsvolumens auf ca. 46 Mio. m3 sowie eine Senkung des Energiegehalts von 263 GWh auf 128 GWh zur Folge hätte. Bei der Version C ergeben sich gemäss der ersten Gesuchseinreichung nicht amortisierbare Mehrkosten in der Höhe von Fr. 38'790'843.--. 
 
Es handelt sich folglich um die Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Erneuerung, wenn die Anlage auf Dauer auf dem angedrohten reduzierten Stauziel betrieben werden könnte. Für den Fall einer Investition in eine neue Staumauer würden nicht amortisierbare Kosten im genannten Umfang entstehen, weshalb die Erneuerungsinvestition gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen in dieser Situation nicht wirtschaftlich ist (vgl. die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht; E. 5 des angefochtenen Urteils). 
Die KWO beantragte die Gewährung eines Investitionsbeitrags basierend auf der Gesuchsversion C, eventuell basierend auf der Gesuchsversion B. Version A reichte sie lediglich informationshalber zur Kenntnis ein. 
 
A.f. Nach Überprüfung des überarbeiteten Gesuchs wurde die KWO zur Vornahme geringfügiger Anpassungen der Gesuchsunterlagen aufgefordert. Am 11. Januar 2019 reichte sie die angepassten Unterlagen ein. Bei der überarbeiteten Version A resultierten wiederum keine nichtamortisierbaren Mehrkosten. Die KWO bekräftigte im definitiven Gesuch vom 11. Januar 2019 ihren Antrag vom 24. September 2018, wonach die Version C und eventuell die Version B berücksichtigt werden sollen und ersuchte um die Gewährung eines Investitionsbeitrags in der Höhe von Fr. 23'510'000.-- (20% der anrechenbaren Investitionskosten von Fr. 117'552'000.--; vgl. dazu KWO, Gesuch um Investitionsbeitrag für eine Grosswasserkraftanlage vom 11. Januar 2019 [Version B und C], S. 3 und 5; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
B.   
Am 22. Januar 2019 wies das Bundesamt für Energie das Gesuch der KWO um Investitionsbeiträge ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil vom 27. März 2020). Beide Instanzen führten im Wesentlichen aus, dass es sich beim eingereichten Projekt um eine erhebliche Erneuerung einer Wasserkraftanlage handle, deren Geldflüsse nach der Gesuchsversion A zu berechnen seien. Daraus ergäben sich keine nicht amortisierbaren Mehrkosten. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Zusprechung eines Investitionsbeitrags. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhebt die Kraftwerke Oberhasli AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz vom 27. März 2020 sei aufzuheben; die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion C an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion B an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation jeweils auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt sich das Bundesamt für Energie mit Eingabe vom 27. Juli 2020 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kraftwerke Oberhasli AG repliziert am 27. August 2020 und hält an ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2020 fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Energierechts. Bei erheblichen Erneuerungen von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW besteht zumindest dem Grundsatz nach - d.h. sofern im Rahmen der festgelegten Prioritätenordnung die Mittel reichen - ein Anspruch auf Investitionsbeiträge (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0; in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; AS 2017 6839; AS 2018 1811] und Art. 52 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [EnFV; SR 730.03; in der bis 31. März 2019 gültigen Fassung; AS 2017 7031]). Deshalb ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. k e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Zwar ist die von der Beschwerdeführerin anvisierte erste Investitionsbeitrags-Zuteilungsrunde nach Art. 51 EnFV (in der bis 31. März 2019 gültigen Fassung [AS 2017 7031]) zwischenzeitlich abgeschlossen. Die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Energie würde der Beschwerdeführerin indessen die Chance wahren, in einer der noch anstehenden weiteren Zuteilungsrunden einen Investitionsbeitrag zugesprochen zu erhalten (vgl. Art. 52 Abs. 6 EnFV). Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259 f.; 135 II 384 E. 2.3 S. 390; 125 II 591 E. 5e/aa S. 598 mit Hinweisen). Dies trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind (BGE 139 II 470 E. 4.2 S. 480 f.; 123 II 359 E. 3 S. 362 f. mit Hinweisen). Vorliegend erliess das Bundesamt für Energie die ablehnende Verfügung am 22. Januar 2019. Es bestehen keine zwingenden Gründe für die Anwendung seither eingetretener Rechtsänderungen des materiellen Energierechts; solche werden von den Parteien denn auch nicht vorgebracht. Demzufolge kommen für das vorliegende Beschwerdeverfahren das EnG gemäss Stand 15. Mai 2018 bzw. in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (AS 2017 6839; AS 2018 1811) sowie die EnFV in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung (AS 2017 7031) zur Anwendung.  
 
3.   
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise geschützt habe. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesamt für Energie habe sich in seiner Verfügung vom 22. Januar 2019 nur äusserst rudimentär mit den von ihr dargelegten Gründen für die Unanwendbarkeit von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) auf ihr Erneuerungsvorhaben auseinandergesetzt. Durch diese mangelhafte Begründung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge die Verfügung des Bundesamts für Energie vom 22. Januar 2019 nicht den Begründungsanforderungen von Verfügungen. Die erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz nachgeschobene Begründung, weshalb es die strittige Verordnungsbestimmung im vorliegenden Fall für anwendbar erachte, vermöge zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs allenfalls heilen. Jedoch sei diesem Umstand zumindest im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.  
 
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in genügender Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat; die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich denn auch nur gegen die Verfügung vom 22. Januar 2019 des Bundesamtes für Energie. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die Verfügung vom 22. Januar 2019 des Bundesamtes für Energie zu Unrecht verneint hat und ob sich eine allfällige Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Kostenfolgen im vorinstanzlichen Verfahren auswirkt, kann offenbleiben, zumal die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen gutzuheissen ist.  
 
4.   
Streitig ist, wie die Berechnung der Geldzuflüsse (Gesuchsversionen A - C) im Zusammenhang mit der Ermittlung der Investitionsbeitragsberechtigung bei erheblichen Erneuerungen zu erfolgen hat respektive, ob die Vorinstanz auf die Version A abstellen durfte, was im Folgenden zu prüfen ist. 
 
4.1. Das EnG bezweckt unter anderem den Übergang zu einer Energieversorgung hin, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG). Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37'400 GWh liegt (Art. 2 Abs. 2 EnG). Dieses Ziel soll unter anderem durch Investitionsbeiträge an Betreiber von Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen für Neuanlagen, erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen erreicht werden, sofern die Mittel des Netzzuschlagsfonds dafür reichen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EnG; vgl. auch Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7594 f.; SAMUEL WYLER, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. III, 2020 N. 11 zu Art. 24 EnG und N. 7 zu Art. 26 EnG). Bei Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, können Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 EnG) und Betreiber von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG).  
Eine  Wasserkraftanlage wird als "eine selbstständig betreibbare technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort" definiert (Anhang 1.1 Ziff. 1.1 EnFV). Nutzen mehrere Einrichtungen denselben Netzanschlusspunkt, so kann dennoch jede dieser Einrichtungen je als eine Wasserkraftanlage gelten, wenn sie Wasser aus getrennten Einzugsgebieten nutzen und unabhängig voneinander erstellt wurden (Anhang 1.1 Ziff. 1.2 EnFV).  
Im vorliegenden Fall haben sich das Bundesamt für Energie sowie die Beschwerdeführerin - die ein Kraftwerksgeflecht bestehend aus verschiedenen Anlagen betreibt - darauf geeinigt und es ist folglich unbestritten, dass die Anlage Grimselsee (bestehend aus dem Grimselsee, der Turbine Grimselsee-Räterichsbodensee im Kraftwerk Grimsel 1, dem Kraftwerk Grimselnollen sowie dem Umwälzwerk Grimsel 2) die massgebliche Wasserkraftanlage nach Anhang 1.1 Ziff. 1.1 EnFV darstellt. 
 
4.2. Die Erneuerung einer solchen Anlage ist erheblich, wenn mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird und die Investition im Verhältnis zur durchschnittlich in einem Jahr der letzten fünf vollen Betriebsjahre erzielten Nettoproduktion mindestens 7 Rp./kWh beträgt (Art. 29 Abs. 1 lit. d EnG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EnFV). Vorliegend ist - zu Recht - unbestritten, dass es sich beim Projekt um eine erhebliche Erneuerung einer Wasserkraftanlage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG handelt, die grundsätzlich investitionsbeitragsberechtigt ist.  
 
4.3. Der Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen nach Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG wird im Einzelfall durch das Bundesamt für Energie bestimmt (Art. 26 Abs.1 EnG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 EnFV). Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag für erhebliche Erneuerungen höchstens 20 % der anrechenbaren Investitionskosten (Art. 48 Abs. 3 lit. b EnFV). Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 EnG). Mit anderen Worten sollen nur Projekte, die selbst nicht  wirtschaftlich sind, in den Genuss von Investitionsbeiträgen kommen und dadurch sog. Mitnahmeeffekte verhindert werden (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7726 Fn. 86).  
Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 EnG) bzw. entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse (Art. 63 Abs. 1 EnFV). Falls der aus dieser Berechnung resultierende Nettobarwert negativ ist, also nicht amortisierbare Mehrkosten vorliegen und eine Investition nicht wirtschaftlich ist, können die Betreiber grundsätzlich einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen. Für die Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten sind bei Erneuerungen bestehender Anlagen die erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage massgebend (Art. 63 Abs. 4 EnFV; in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung). 
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf diese zuletzt genannte Verordnungsbestimmung hat das Bundesamt für Energie mit Verfügung vom 22. Januar 2019 die nicht amortisierbaren Mehrkosten nach der Gesuchsversion A beurteilt. Streitig ist, ob Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung), wonach den Geldabflüssen die Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion gegenüber zu stellen sind (Gesuchsversion A), mit dem übergeordneten Gesetzesrecht vereinbar ist, respektive gestützt auf welche der (im Sachverhalt dargestellten) Gesuchsversionen A - C die Beitragsberechtigung effektiv zu ermitteln ist.  
 
5.2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine konkrete Normenkontrolle und erwog, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer Erwähnung einer akzessorischen Normenkontrolle - nicht geltend gemacht habe, Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) verstosse als Norm gegen übergeordnetes Recht. Vielmehr rüge die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz weiter -, dass die Anwendung der entsprechenden Bestimmung in ihrem besonderen Einzelfall einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin mache dadurch sinngemäss geltend, mit Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) sei eine falsche Norm auf ihren Sachverhalt angewendet worden. Laut dem Bundesverwaltungsgericht berufe sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Passage aus dem erläuternden Bericht des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom Februar 2017 zur EnFV, wonach bei Erneuerungen davon ausgegangen werde, dass ein Weiterbetrieb ohne die Erneuerungen nicht möglich sei (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Februar 2017, S. 21 [im Weiteren auch: Erläuternder Bericht zur EnFV]). Daraus leite die Beschwerdeführerin ab, dass Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) nicht zur Anwendung gelangen dürfe, da die Anlage Grimselsee ohne die Erneuerung mit einer reduzierten Staukote weiter betrieben werden könne.  
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die begrenzten Mittel für die Zusprechung von Investitionsbeiträgen nur zu gewähren seien, wenn ein Projekt für den Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage tatsächlich notwendig sei. In diesem Fall seien die Erneuerungsinvestitionen kausal für die Aufrechterhaltung der Geldzuflüsse im bisherigen Umfang. Insofern seien die gesamten Geldzuflüsse den Investitionskosten gegenüberzustellen. Die Aussage im erläuternden Bericht zur EnFV ziele mithin nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, sondern diene der allgemeinen Erklärung der anzurechnenden Geldzuflüsse. Damit für alle Gesuche die gleich strengen Voraussetzungen gälten, solle jedes Gesuch so behandelt werden, als ob ein Weiterbetrieb ohne die Erneuerung nicht möglich wäre. Es spiele deshalb, so die Vorinstanz weiter, keine Rolle, ob eine Anlage ohne die Erneuerung gegebenenfalls in einem reduzierten Umfang noch nutzbar wäre. Die Beschwerdeführerin messe Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) nicht jenen sachlichen Anwendungsbereich bei, welchen der Verordnungsgeber eigentlich vorgesehen habe. Vielmehr werde das Erneuerungsprojekt der Beschwerdeführerin vom sachlichen Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) erfasst und die Verordnungsbestimmung sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die vorinstanzliche Anwendung von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) verstosse gegen übergeordnetes Recht.  
 
5.3.1. Sie macht geltend, die in Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) statuierte Vorgabe, alle mit der erneuerten Anlage generierbaren Nettoerträge als massgebliche Geldzuflüsse zu betrachten, sei auf Erneuerungsvorhaben zugeschnitten, welche der Verhinderung eines kompletten Unbrauchbarwerdens der entsprechenden Anlage dienten. Vorliegend werde durch die Erneuerung der Staumauer Spitallamm nicht das vollständige Unbrauchbarwerden namentlich der Anlage Grimselsee verhindert, denn über die angedrohte Stauzielbeschränkung hinaus bestünden keine Betriebsbeschränkungen. Infolgedessen könnten vorliegend ohne Erneuerung der Staumauer Spitallamm alle Anlagen des Kraftwerksgeflechts der Beschwerdeführerin weiter betrieben werden. Negativ verändern würde sich einzig die zeitliche Steuerbarkeit der Produktion (Winter- und Spitzenenergie); die Jahresproduktion bliebe jedoch praktisch unverändert. Entsprechend trage auch nur ein kleiner Teil der mit der Anlage Grimselsee erzielbaren Erlöse tatsächlich zur Amortisierbarkeit des Ersatzes der Staumauer Spitallamm bei. Der grösste Teil der vom Bundesamt für Energie als massgebliche Geldzuflüsse einbezogenen Erlöse wäre auch bei einem Verzicht auf die Erneuerung noch erzielbar und bilde folglich keinen wirtschaftlichen Nutzen der Investition, sodass keine neue Staumauer zu bauen wäre bzw. aus wirtschaftlicher Sicht (bei gleichbleibendem reduziertem Stauziel) auf die Investition verzichtet würde.  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, soweit in Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) die gesamten mit der erneuerten Anlage generierbaren Nettoerträge als massgebliche Geldzuflüsse betrachtet würden, resultiere im vorliegenden Fall eine realitätsfremde Beurteilung der Amortisierbarkeit bzw. Investitionsbeitragsberechtigung des Projekts. Eine solche Beurteilung lasse sich nicht mit der gesetzgeberischen Intention vereinbaren, erhebliche Erneuerungen bestehender Wasserkraftanlagen zu fördern und nur jene Projekte von der Beitragsberechtigung profitieren zu lassen, die sich ansonsten wirtschaftlich nicht rechnen würden. Zudem widerspreche eine solche Beurteilung dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Entsprechend müsse auf die Gesuchsversion C abgestellt werden, welche nur diejenigen künftigen Nettoerträge als massgebliche Geldzuflüsse erfasse, die bei einem Verzicht auf die Realisierung des geplanten Ersatzes der Staumauer Spitallamm tatsächlich verloren gingen.  
 
6.  
 
6.1. Es stellt sich die Frage, ob für die Bemessung der zukünftigen Nettoerträge im Rahmen von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) zu berücksichtigen ist, dass eine Anlage ohne die Erneuerung gegebenenfalls in einem reduzierten Umfang noch weiter betrieben werden kann. Die Bedeutung der fraglichen Verordnungsbestimmung ist mittels Auslegung zu ermitteln.  
 
6.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 S. 228 f.; 141 II 57 E. 3.2 S. 61; Urteil 2C_202/2017 vom 9. März 2020 E. 4.1).  
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass - sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 146 V 224 E. 4.5.1 S. 228 f.; 140 V 538 E. 4.3 S. 540; Urteile 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.3; 2C_202/2014 vom 19. August 2015 E. 3.2.2). 
 
6.3. Nach der Delegationsnorm des Art. 29 Abs. 1 lit. b EnG regelt der Bundesrat die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach Art. 26 EnG und legt insbesondere deren Ansätze fest, einschliesslich der anrechenbaren Kosten. Das Gesetz präzisiert, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen; d.h. es dürfen keine Mitnahmeeffekte entstehen und es sollen nur Projekte unterstützt werden, die ansonsten nicht wirtschaftlich wären (vgl. vorstehende E. 4.3). Das Gesetz legt weiter fest, dass die nichtamortisierbaren Mehrkosten sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis ergeben (Art. 29 Abs. 2 EnG).  
 
6.4. Zwar legt das Gesetz nicht ausdrücklich fest, wie der kapitalisierte Marktpreis zur Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten bestimmt wird. Wenn dazu indessen bloss vom isolierten Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) ausgegangen wird, wonach bei Erneuerungen bestehender Anlagen "die erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage massgebend" seien, greift dies, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, zu kurz (vgl. auch vorstehende E. 6.2).  
 
6.4.1. Dem erläuternden Bericht vom Februar 2017 zur EnFV ist zu entnehmen, dass bei Erneuerungen davon ausgegangen werde, ein Weiterbetrieb ohne die Erneuerung sei nicht möglich. Deshalb wird der Erneuerungsinvestition in der Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten der erzielbare Markterlös aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage über die aufgrund der Erneuerung erreichte verbleibende Nutzungsdauer gegenübergestellt (vgl. Erläuternder Bericht zur EnFV, S. 21). Die Annahme eines solch idealtypischen Falles lässt sich so weit und so lange nicht beanstanden, als bei einem Verzicht auf die Erneuerungsinvestition die Anlage tatsächlich ausser Betrieb genommen werden müsste.  
Sofern Erneuerungsvorhaben zu beurteilen sind, die nicht der Verhinderung eines kompletten Unbrauchbarwerdens einer Anlage dienen, führt die Annahme jedoch zu einer realitätsfremden Beurteilung der Amortisierbarkeit der entsprechenden Investition. 
 
6.4.2. So spricht zunächst die systematische Auslegung gegen eine von den konkreten Gegebenheiten losgelöste Ermittlung der erzielbaren Geldzuflüsse. Art. 63 EnFV befindet sich im 5. Kapitel "Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen", 5. Abschnitt "Bemessungskriterien". Die Bestimmung regelt die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten. In Art. 63 Abs. 1 EnFV wird als Grundsatz festgehalten, dass diese dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse entsprechen. Bei  Neubauten ist der aufgrund der jährlich zu erwartenden Nettoproduktion erzielbare Markterlös zu berechnen und den kapitalisierten Gestehungskosten gegenüberzustellen (Erläuternder Bericht zur EnFV, S. 20 f.). Die aufgrund der Investition zu erwartenden Geldzuflüsse werden bei  Neubauten somit bezogen auf das  konkret zu beurteilende Projekt prognostiziert.  
Bei  Erweiterungen bestehender Anlagen sind nur die aus der Erweiterung resultierenden zusätzlichen Geldzuflüsse massgebend (Art 63 Abs. 3 EnFV [in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung]; Differenzbetrachtung). Die zur Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten heranzuziehenden Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, sind demnach bei  Erweiterungenebenfalls gestützt auf das jeweils  konkrete Projekt zu bemessen.  
 
6.4.3. Das Energiegesetz verfolgt insbesondere den Ausbau der Wasserkraftproduktion mit Hilfe von Investitionsbeiträgen (Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 2 EnG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG; vgl. vorstehende E. 4.1). Mit diesem  gesetzlichen Ziel geht auch eine Verhinderung des Wegfalls bestehender Produktionskapazitäten aus Wasserkraftanlagen einher; demgemäss werden neben Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen auch erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen mittels Investitionsbeiträgen grundsätzlich finanziell unterstützt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG). Das EnG präzisiert die grundsätzliche Förderung des Erhalts bzw. Zubaus von Kapazitäten insbesondere dahingehend, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen (Art. 29 Abs. 2 EnG). Damit soll - wie bereits erwähnt - sichergestellt werden, dass nur Projekte von Investitionsbeiträgen profitieren, die sich ansonsten wirtschaftlich nicht rechnen würden (vgl. vorstehende E. 4.3). Ob ein Investitionsbeitrag auszurichten ist, bestimmt sich folglich nach der Wirtschaftlichkeit eines Projekts. Mit anderen Worten ist es das Ziel des Gesetzgebers, erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen möglichst zu fördern und lediglich diejenigen Projekte von der Beitragsberechtigung auszuschliessen, die amortisierbar sind.  
 
6.4.4. Im vorliegenden Fall verhindert die Erneuerung lediglich einen teilweisen Verlust der Produktions- und/oder Speicherkapazität. Auch wenn der Verzicht auf eine Erneuerung keine signifikanten Auswirkungen auf die Jahresproduktion hätte, würde er sich gerade auf die zeitliche Steuerbarkeit der Produktion der Anlage auswirken und es gingen dadurch für die angestrebte Energiewende  besonders wertvolle Spitzen- und Winterenergie verloren. Der isolierte Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) unterstellt Erneuerungen wie der vorliegenden einen abstrakten wirtschaftlichen Nutzen und schliesst dadurch Erneuerungsvorhaben, die lediglich einen Teilverlust der Produktions- und/oder Speicherkapazität verhindern, faktisch von der Berechtigung auf einen Investitionsbeitrag aus. Indessen sehen weder das Energiegesetz noch die dazugehörigen Materialien einen Ausschluss solcher Projekte aus dem Kreis der investitionsbeitragsberechtigten Vorhaben vor. Folglich steht der isolierte Wortlaut der Verordnungsbestimmung im diametralen Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung.  
Im Weiteren ist zu bedenken, dass die Bedeutung eines Erneuerungsvorhabens für die gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG angestrebte Energiewende nicht davon abhängt, ob mit dem Projekt eine vollständige oder bloss eine teilweise Stilllegung der betroffenen Wasserkraftanlage verhindert wird. Ansonsten wäre die Verhinderung eines Komplettverlusts eines kleinen Speichersees grundsätzlich mit den erwähnten Energiezielen konform und dementsprechend förderungswürdig, die Verhinderung eines teilweise wegfallenden grossen Speichervolumens hingegen nicht. 
 
6.4.5. Würde der Vorinstanz und damit lediglich (isoliert) dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung gefolgt, ohne den Kontext des Gesetzes zu berücksichtigen, und jedes Gesuch so behandelt, als ob ein Weiterbetrieb ohne die Erneuerung nicht möglich wäre, würden Differenzierungen unterlassen, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, die Energiegewinnung aus der Nutzung der Wasserkraft auszubauen bzw. darauf basierende Produktionskapazitäten zu erhalten. Die teleologische Auslegung spricht deshalb dafür, auch bei Erneuerungen die Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, anhand der jeweils konkreten Situation zu berechnen.  
Um die Höhe der nichtamortisierbaren Mehrkosten im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist der Erneuerungsinvestition der erzielbare Markterlös aus dem Vergleich der Erlössituation mit weiterhin voll nutzbarem Speichersee einerseits und reduziert nutzbarem Speichersee andererseits gegenüberzustellen. Für die Ermittlung der entsprechend reduzierten Speicherkapazitäten ist zunächst die Schadenssituation an der Staumauer im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und deren prognostizierte zeitliche Entwicklung über die verbleibende Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer festzustellen. 
Denn den relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG, Art. 2 Abs. 2 EnG, Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG, Art. 29 Abs. 2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E. 5 des angefochtenen Urteils). Indessen liegt es im öffentlichen Interesse und im Gesetzeszweck, die weitere Nutzung der zeitlich steuerbaren erneuerbaren Energie zu bewahren. Denn der angestrebte Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), erfordert zwingend den Erhalt bzw. die Schaffung zusätzlicher Speicherkapazitäten, um die im öffentlichen Interesse liegende Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Für den Erhalt dieser Speicherkapazität ist eine Erneuerung der Staumauer notwendig, wobei unter den vorliegend auszugehenden Umständen nichtamortisierbare Mehrkosten entstehen und zur Beitragsberechtigung führen würden (Situation in der Gesuchsversion C). 
Demgegenüber ist es in tatsächlicher Hinsicht auch möglich, dass sich die Schadenssituation an der Staumauer während der verbleibenden Nutzungsdauer zusehends verschlechtert und die Staumauer beispielsweise nach kurzer Zeit nicht mehr genutzt werden könnte. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin wäre diesfalls gehalten, die Erneuerungsinvestition zu tätigen und die Staumauer zu ersetzen. Denn in diesem Fall würde die Investition (im Vergleich zur Stilllegung) rentabel sein, da die dank der Erneuerung erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage zur Amortisierbarkeit der Investition beitragen würden und keine nichtamortisierbaren Mehrkosten entstünden. Die Beschwerdeführerin wäre folglich nicht beitragsberechtigt (Situation in der Gesuchsversion A). Gemäss den nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht; E. 5 des angefochtenen Urteils) wäre der Neubau der Staumauer gegenüber dem Weiterbetrieb auf dem reduzierten Stauziel teurer und insofern nur wirtschaftlich, wenn ein langfristiger Weiterbetrieb auf diesem Stauziel nicht möglich ist (dies ergibt sich aus dem Vergleich zwischen den Gesuchsversionen A und C). 
Demnach muss in tatsächlicher Hinsicht zunächst die Schadenssituation an der Staumauer und deren prognostizierte zeitliche Entwicklung ermittelt werden, um zu bestimmen, ob die Erlössituation näher an der Gesuchsversion A oder C liegt. Erst auf dieser Grundlage wird es möglich sein, die Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin zu beurteilen. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Sache ist zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. Dieses hat zunächst die aufgrund der Schäden an der Staumauer verbleibende Restkapazität im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und die aufgrund der prognostizierten Entwicklung des Risses und der Quellreaktion allfällige weitere Reduktion der Speicherkapazität über die durch die Erneuerung erreichte verbleibende Nutzungsdauer festzustellen. Je nach tatsächlicher Speicherkapazität über die Restnutzungsdauer der bestehenden Staumauer ist der Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten faktisch die Variante A oder C zugrundezulegen. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind demnach ausschlaggebend für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer erheblichen Erneuerung und damit für den Anspruch auf Investitionsbeiträge gemäss Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 EnG. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.  
 
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Bundesamt für Energie hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Bei Streitsachen mit Vermögensinteresse richtet sich das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin zu bemessen (Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der Prozessstoff dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund des Rechtsmittelverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt war. Indessen stellten sich vorliegend Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität. Es rechtfertigt sich daher, das zu entschädigende Honorar auf Fr. 22'000.-- (pauschal, inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.  
 
7.3. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.  
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Energie zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Das Bundesamt für Energie hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.-- (pauschal, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer