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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.291/2005 /bnm 
 
Urteil vom 13. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65, vertreten durch Schadenzentrum der SBB, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 
8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Eisenbahnhaftpflicht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ hielt sich im Jahr 1996 für einige Zeit mit ihrem Ehemann in Zürich auf. Dort lernte sie den aus Tschechien stammenden Y.________ kennen. Dieser litt an einem Hirntumor und ist inzwischen verstorben. Er suchte in der Schweiz nach ärztlicher Hilfe und wollte sich in die Behandlung eines in Genf praktizierenden Onkologen begeben. X.________ fand sich bereit, Y.________ am 24. Mai 1996 zu diesem Zweck von Zürich nach Genf zu begleiten. Die beiden planten, mit dem Intercity-Zug, der den Hauptbahnhof Zürich um 9.03 Uhr verliess, nach Genf zu reisen. X.________ und Y.________ trafen erst kurz vor Abfahrt des Zuges im Hauptbahnhof Zürich ein. Sie einigten sich, dass Y.________ schon den auf Gleis 13 bereitstehenden Zug besteigen, während X.________ die Fahrkarten lösen sollte. Als X.________ mit den Fahrkarten zum Zug gelangte, fuhr dieser an. Sie erblickte Y.________, der in der hintersten Türe des letzten Personenwagens stand, und ihr zurief und zuwinkte. X.________ lief - nach eigener Darstellung "wie eine Olympiateilnehmerin" - neben dem Zug her auf Y.________ zu, um ihm die Fahrkarten zu übergeben. Dabei stürzte sie zwischen Perron und Zug auf die Bahngeleise und wurde von den Rädern des Zugs erfasst, so dass ihr beim Schultergelenk der linke Arm und unterhalb des Kniegelenks das linke Bein abgetrennt wurden. Der betreffende Zug bestand aus einer Lokomotive 2000 (RE 460), aus 13 Einheitswagen EW IV und einem Gepäckwagen. 
B. 
Am 24. Juni 1997 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB). Sie verlangte Schadenersatz in der Höhe der Heilungskosten von Fr. 24'337.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 150'000.--. 
 
Das Bezirksgericht Zürich wies mit Urteil vom 3. November 1998 die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens vollumfänglich ab. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 30. September 1999 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
Mit Urteil vom 31. August 2001 wies das Bezirksgericht - nach nunmehriger Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens - die Klage erneut ab. Dagegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 27. August 2004 das bezirksgerichtliche Urteil, indem es die Klage ebenfalls abwies. 
 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Sitzungsbeschluss vom 6. Juni 2005 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 27. August 2004 sowie des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 6. Juni 2005. Zudem stellt sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung. 
 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat X._________ beim Bundesgericht zudem eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 5C.213/2004). 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156). 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten (Art. 86 Abs. 1 OG). Ein solcher ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Kassationsgerichts. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag, auch das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, da dieser Entscheid bezüglich der mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemachten Rügen nicht letztinstanzlich ist (BGE 125 I 492 E. 1a/bb S. 494). 
1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an. Vielmehr beschränkt es die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die vom Beschwerdeführer genügend klar und detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Angestellten der Beschwerdegegnerin, namentlich der Bahnbeamten V.________ und W.________, seien nicht zu verwerten. Diese seien durch ein Memo beeinflusst worden, welches die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin den Zeugen vor der Einvernahme zugestellt habe. 
2.1 Das Kassationsgericht hat bezüglich der Zustellung des erwähnten Memos anerkannt, dass das Vorgehen der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin unhaltbar und als klar unzulässig und unprofessionell zu tadeln sei. Die Art und Weise der Kontaktnahme der Rechtsvertreterin zu den Zeugen und der Inhalt des entsprechenden Memos seien jedoch offen gelegen, also für die Vorinstanzen und die Parteien einsehbar. Ebenfalls sei den Vorinstanzen bekannt gewesen, welche Stellung die Rechtsvertreterin und die Zeugen, allesamt Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin, inne haben oder gehabt haben. Es sei somit den Vorinstanzen möglich gewesen einzuschätzen, wieweit das Memo sowie allfällige Loyalitätskonflikte der Zeugen geeignet gewesen seien, die Aussagen zu beeinflussen. Dies wiederum hätten die Vorinstanzen bei der Beweiswürdigung berücksichtigen können. Eine Würdigung dieser Zeugenaussagen sei somit möglich und eine Verwertung zulässig. 
2.2 Die Beschwerdeführerin würdigt in ihrer Beschwerdeschrift in ausführlicher Weise das umstrittene Memo und legt dar, weshalb die Zeugen ihrer Ansicht nach dadurch beeinflusst worden seien. Hingegen geht sie auf die konkrete Erwägung des Kassationsgerichts nur am Rande ein. Sie legt nicht dar, inwiefern es geradezu willkürlich sein soll, wenn das Kassationsgericht die Zeugenaussagen nicht als gänzlich unverwertbar angesehen hat, sondern der Auffassung gewesen ist, der Problematik des Memos sowie des Arbeitsverhältnisses zwischen den Zeugen und der Beschwerdegegnerin könne im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Die Begründung der Rüge genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht, so dass nicht darauf eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
Ins Leere stossen im Übrigen die Ausführungen zur angeblichen Beeinflussung des Zeugen R.________. Nach der unbestrittenen Feststellung des Kassationsgerichts hat weder das Bezirksgericht noch das Obergericht auf die Aussagen dieses Zeugen abgestellt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Aussagen der Zeugen V.________ und W.________ seien widersprüchlich. 
3.1 Das Kassationsgericht ist auf diese bereits im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachte Rüge nicht eingetreten, da eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils fehle. Es hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin kritisiere zwar, das Obergericht negiere sämtliche von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Zeugenaussagen. Dies jedoch ohne auf einzelne Erwägungen einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die angebliche Negierung von Widersprüchen zu willkürlichen Tatsachenfeststellungen oder andern Nichtigkeitsgründen geführt habe. 
 
Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorbringt, richten sich nicht gegen die Nichteintretenserwägung des Kassationsgerichts. Vielmehr versucht sie, die angeblichen Widersprüche in den Zeugenaussagen aufzuzeigen, indem sie - wie im kantonalen Verfahren - Auszüge aus den Einvernahmeprotokollen zitiert. Sie kritisiert damit die Beweiswürdigung des Obergerichts, welche aber im vorliegenden Verfahren vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann. Hingegen bezeichnet sie die Feststellung des Kassationsgerichts, sie nehme keine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils vor, lediglich pauschal als unzutreffend und willkürlich und wirft dem Kassationsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin zudem ihren Vorwurf wiederholt, auf die Aussagen der Zeugen V.________ und W.________ könne überhaupt nicht abgestellt werden, weil sie durch die gegnerische Rechtsvertreterin beeinflusst worden seien, kann auf die obige Erwägung verwiesen werden (vgl. E. 2). 
3.2 Eingetreten ist das Kassationsgericht in Zusammenhang mit der angeblichen Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen einzig auf die Kritik an der obergerichtlichen Feststellung, die Bahnangestellten V.________ und W.________ seien "in der Nähe" jener Türe gestanden, zu welcher die Beschwerdeführerin habe hinrennen wollen. 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht, V.________ habe ausgesagt, er und W.________ seien beim Gepäckwagen gestanden, bzw. in dessen Mitte. Der Gepäckwagen sei 23 m lang. Die Mitte dieses Wagens sei damit von der Türe, zu welcher die Beschwerdeführerin hingerannt sei, 11 - 12 m entfernt. Somit könne man nicht sagen, dass die beiden Bahnangestellten "in der Nähe" jener Tür gestanden haben. 
 
Das Kassationsgericht hat dazu erwogen, der Begriff der "Nähe" sei ein relativer: Das Obergericht habe festgestellt, W.________ und V.________ seien bei der Abfertigung des Zuges am Zugsende, etwa auf Höhe der Mitte des letzten Wagens, des Gepäckwagens, gestanden. Das Obergericht sei sich also des Standortes der beiden bewusst gewesen, was entscheidend sei. Wenn das Obergericht eine Distanz von einer halben Wagenlänge, oder eben 11 - 12 m, als "in der Nähe" der fraglichen Türe bezeichne, sei dies vertretbar und jedenfalls keine willkürliche tatsächliche Annahme. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht Willkür vor und führt im Wesentlichen aus, mit dem Begriff "Nähe" suggeriere das Gericht, die Bahnangestellten seien ihrer Überwachungspflicht bezüglich dieser Türe nachgekommen. Aus einer Distanz von 11 - 12 m hätten diese einen an der offenen Türe stehenden Passagier nicht anweisen können, die Türe zuzumachen, während eine solche Anweisung eher denkbar sei, wenn sie "in der Nähe" der Türe gestanden hätten. 
Dass mit der Angabe "in der Nähe" eine unter 11 - 12 m liegende Distanz gemeint ist oder auch nur suggeriert wird, findet im angefochtenen Beschluss keine Stütze. Vielmehr hat das Kassationsgericht ausdrücklich festgehalten, das Obergericht wolle mit dem strittigen Begriff gerade diese Entfernung umschreiben. Inwiefern es willkürlich sein soll, eine Distanz von dieser Länge als "in der Nähe" zu bezeichnen, zumal die genaue Position den Beteiligten bewusst gewesen ist, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit sie in diesem Punkt zudem erneut die Beweiswürdigung des Obergerichts sowie des Bezirksgerichts kritisiert, kann auf die Rüge ebenfalls nicht eingetreten werden. 
4. 
In Bezug auf den konkreten Unfallhergang ist in erster Linie strittig, ob die Wagentüre bei Abfahrt des Zuge offen gestanden hat, oder ob sie in diesem Zeitpunkt geschlossen war und erst danach zweimal durch Y.________ wieder geöffnet worden ist. 
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Türe bei der Abfahrt des Zuges nicht geschlossen hat und bestreitet damit, dass sie von Y.________ nachträglich geöffnet worden ist. Die gegenteilige Annahme rügt sie als willkürlich, namentlich die Würdigung der Aussagen von Y.________. Sie geht bei ihrer Begründung dabei wortreich auf die Beweiswürdigung des Obergerichts zu dieser Frage ein. Da indes das obergerichtliche Urteil im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsobjekt bildet, kann auf diese Ausführungen gesamthaft nicht eingetreten werden. Im Übrigen übt sie ohnehin unzulässige appellatorische Kritik, indem sie die Zeugenaussagen einfach selber frei würdigt und somit ihre eigene Beweiswürdigung vornimmt. Solche appellatorische Kritik ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Dies gilt auch soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf den kassationsgerichtlichen Beschluss Bezug nimmt: Das Kassationsgericht hat angemerkt, die Beschwerdeführerin ziehe Zitate aus den Einvernahmeprotokollen von Y.________ und insbesondere aus dem obergerichtlichen Urteil sehr selektiv heraus und stelle sie nicht in den Gesamtzusammenhang der betreffenden Aussagen bzw. Erwägungen. Inwiefern diese Schlussfolgerung unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar. Vielmehr erschöpft sich ihre Rüge in der Behauptung des Gegenteils und der pauschalen Bezeichnung der kassationsgerichtlichen Erwägungen als willkürlich. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4.2 Strittig ist weiter, wie Y.________ die Wagentüre geöffnet hat, namentlich ob er dazu den Nothahn benutzt hat. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht in diesem Punkt vor, in willkürlicher Weise angenommen zu haben, die Frage der Betätigung des Nothahns sei Teil der allgemeinen Lebenserfahrung, welche als Rechtsfrage mit Berufung beim Bundesgericht zu rügen sei. 
Bei diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Argumentation des Kassationsgerichts: Als allgemein bekannt hat dieses einzig die Tatsache vorausgesetzt, dass sich bei den Wagentüren ein Notschalter befinde, mit welchem die Türen geöffnet werden können. Ob diese Tatsache als Teil der allgemeinen Lebenserfahrung der Berufung ans Bundesgericht unterliegt, kann hier offen bleiben, da sie von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Vielmehr hält sie selber ausdrücklich fest, in jedem Passagierwagen sei oberhalb jeder Türe ein solcher Notschalter angebracht. 
 
Hingegen hat das Kassationsgericht als Tatfrage angesehen, ob es möglich sei, dass Y.________ den Nothahn auch tatsächlich betätigt habe. Es hat die diesbezügliche Beweiswürdigung des Obergerichts einlässlich geprüft und als nicht willkürlich befunden. Dabei hat es im Ergebnis offen gelassen, wie Y.________ die Türe geöffnet hat: Es hat angeführt, es sei nicht willkürlich anzunehmen, dass er den Notschalter betätigt und danach mit Körperkraft ein erneutes Schliessen der Türe verhinderte habe. Ebenfalls sei denkbar, dass Y.________ nach Anfahren des Zuges die Wagentüre zweimal mit Körperkraft geöffnet habe, sei es, dass er ein erneutes Schliessen verhindert oder dass er von Hand die Tür wieder aufgestemmt habe. 
 
Auf diese Ausführungen geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern bestreitet, dass der Nothahn betätigt worden sei. Zur Begründung führt sie aus, kein Zeuge habe dies aus eigener Wahrnehmung bestätigen können und die Beschwerdegegnerin habe nicht behauptet, die Plombe des Nothahns sei gebrochen gewesen. Ihre Argumentation führt damit an den kassationsgerichtlichen Erwägungen vorbei, so dass sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch in diesem Punkt nicht genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Dementsprechend kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
6. 
Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
Im vorliegenden Fall konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil sie sich einerseits auf den obergerichtlichen statt auf den kassationsgerichtlichen Entscheid bezogen und weil andererseits die Begründung den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht entsprochen hat. Die Beschwerde muss daher als von vornherein aussichtslos angesehen werden, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: