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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_859/2019  
 
 
Urteil vom 9. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Limited, 
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior und Rechtsanwältin Nadine Achermann, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Steininger, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zürich 1, 
Gessnerallee 50, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerspruchsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. Oktober 2019 (PS190091-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Auf Begehren der A.________ Limited wurden für eine Forderung von Fr. 28 Mio. zuzüglich Zins gegenüber C.________, mit Domizil in Deutschland, die auf den Schuldner lautenden Vermögenswerte bei der Bank D.________ AG bzw. Bank D.________ Switzerland AG verarrestiert (Arrestbefehl vom 3. August 2017 des Bezirksgerichts Zürich). Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 7. August 2017 den Arrest (Nr. xxx), und in der Arrestprosequierungsbetreibung (Nr. yyy) der Gläubigerin vollzog es am 30. April 2018 die Pfändung (Nr. zzz) der verarrestierten Vermögenswerte. Gepfändet wurden 18 Münzen und Medaillen (Pos. Nr. 1-18) in einem Schliessfach bei der Bank D.________ AG im Schätzungswert von Fr. 902'000.-- und ein Guthaben des Schuldners (Pos. Nr. 19) im Betrag von Fr. 537.50 auf einem Konto bei der Bank.  
 
A.b. Am 13. Juli 2018 meldete B.________ ihren Anspruch an der Hälfte des gepfändeten Guthabens sowie an der Hälfte der gepfändeten Münzen und Medaillen an. Die Drittansprecherin ist Ehefrau des Schuldners; die beiden heirateten im Jahre 1997 und lebten im Zeitpunkt des Arrestvollzugs getrennt, wobei ein Scheidungsverfahren in Moskau hängig ist. Die Ehefrau machte Mitgewahrsam bzw. besseren Rechtsschein an den gepfändeten Vermögenswerten geltend.  
 
A.c. Die Drittansprache wurde von der A.________ Limited als Gläubigerin bestritten. Mit Verfügung vom 7. September 2018 setzte das Betreibungsamt B.________ als Drittansprecherin die Frist auf Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG an, um gegen die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Drittanspruchs anzuheben, ansonsten dieser bei der Betreibung ausser Betracht falle. Gegen die Fristansetzung erhob B.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, mit Bezug auf die gepfändeten Münzen und Medaillen das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG einzuleiten, d.h. der Gläubigerin und dem Schuldner Frist zur Klage gegen die Drittansprecherin anzusetzen. Im Übrigen (d.h. betreffend Bankguthaben) wurde die Beschwerde abgewiesen.  
 
B.  
Gegen die von der Erstinstanz geänderte Klagefristansetzung gelangte die A.________ Limited als Gläubigerin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Klagefristansetzung zulasten der Drittansprecherin, so wie sie vom Betreibungsamt vorgesehen war. Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 hat die A.________ Limited Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und in der Sache, es sei (gemäss Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. September 2018) B.________ als Drittansprecherin die Frist auf Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG anzusetzen, um gegen die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Drittanspruchs anzuheben. Weiter stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
In der Sache sind die kantonalen Akten, indes keine Antworten eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welcher eine betreibungsamtliche Verfügung betreffend das Widerspruchsverfahren zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführerin kommt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Beschwerdeentscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 337 E. 1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 283 E. 1.2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Dritt-ansprecherin (Beschwerdegegnerin 1) unbestrittenerweise Zugang zum Schliessfach bei der Bank hatte. Für die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren sei die materielle Berechtigung der Drittansprecherin an den Münzen und Medaillen nicht ausschlaggebend, sondern ihre tatsächliche Verfügungsgewalt und damit ihr (Mit-) Gewahrsam an den Gegenständen. Dies sei im August 2017 (Zeitpunkt des Arrestvollzuges) unter Berücksichtigung der Bankschliessfach-Vollmacht der Fall gewesen, auch wenn die Ehefrau vom Schuldner bereits getrennt gelebt habe. Es liege Mitgewahrsam der Drittansprecherin vor, weshalb nicht das Vorgehen nach Art. 107 SchKG (Auffassung des Betreibungsamtes), sondern nach Art. 108 SchKG (Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde) richtig sei. 
 
3.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben die Ansprüche Dritter an gepfändeten Münzen und Medaillen in einem Bankschliessfach. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden befinden sich die Gegenstände nicht im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners, sondern im Mitgewahrsam der Ehefrau. Die Beschwerdeführerin als Gläubigerin hält insbesondere entgegen, dass die Schliessfachvollmacht keine faktische Macht an den Sachen gebe, weshalb die Gegenstände in ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners seien. Die Beschwerdeführerin rügt unrichtige Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Zugang zum Schliessfach und eine Verletzung der Regeln über die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). 
 
3.1. Liegt eine gültige Anmeldung eines Drittanspruchs vor, wird das Widerspruchsverfahren eröffnet, wobei der Gewahrsam der gepfändeten Sache für den Verfahrensgang von Bedeutung ist. Bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners fällt gemäss Art. 107 SchKG die Klägerrolle im Widerspruchsverfahren dem Dritten zu. Bei Gewahrsam des Dritten muss gemäss Art. 108 SchKG hingegen der den Drittanspruch bestreitende Gläubiger oder der Schuldner klagen, ebenso, wenn der Dritte am Gewahrsam bloss beteiligt ist (Mitgewahrsam), denn nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners darf die Klägerrolle dem Dritten zugeteilt werden (BGE 123 III 367 E. 3b; Urteil 5A_35/2014 vom 13. Februar 2014 E. 3.3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 24 Rz. 32, 39; TSCHUMY, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 6 zu Art. 107).  
 
3.2. Streitpunkt ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 am Gewahrsam mit Bezug auf den Inhalt des Bankschliessfaches beteiligt war.  
 
3.2.1. Gewahrsam bedeutet die unmittelbare faktische Herrschaft über die bewegliche Sache. Diese Herrschaft äussert sich in der von den rechtlichen Verhältnissen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache, verbunden mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen (BGE 123 III 367 E. 3b; 110 III 87 E. 2a; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 33; TSCHUMY, a.a.O., N. 3 zu Art. 107; A. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 5 zu Art. 107).  
 
3.2.2. Zu Recht steht ausser Frage, dass sich der Gewahrsam an beweglichen Sachen in der Arrestprosequierungsbetreibung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Arrestvollzugs (am 7. August 2017) richtet. Daran ändert nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst bei der Pfändung eines Arrestobjektes eine Drittansprache erhoben worden ist (BGE 122 III 436 E. 2a; 76 III 87 E. 2; A. STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 107).  
 
3.2.3. Ein Kunde, der bei einer Bank ein Schliessfach mietet, will Selbstverwahrung ausüben; über den Inhalt, den er im Tresorfach einschliesst, wird die Bank nicht orientiert; Rechtsprechung und Lehre gehen von einem Mietvertrag (BGE 102 III 6 ff.) bzw. mietvertraglich geprägten Mischvertrag aus (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, Rz. 809); es liegt kein Hinterlegungsvertrag vor (GUGGENHEIM/GUGGENHEIM, Les contrats dans la pratique bancaire suisse, 5. Aufl. 2014, Rz. 685). Nach der Rechtsprechung kann beim Pfändungsvollzug die zwangsweise Öffnung des Schliessfaches verlangt werden (BGE 66 III 30 S. 32 f.; GUGGENHEIM/GUGGENHEIM, a.a.O., Rz. 713).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Tatsachenfeststellungen.  
 
3.3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz verkannt, dass man mit einer schriftlichen Vollmacht ("mit einem A4-Blatt") alleine kein Schliessfach öffnen könne. Notwendig sei vielmehr ein Schlüssel oder anderes Zugangsinstrument, um auf den Inhalt des Bankschliessfaches zu greifen. Die Frage des Schlüssels sei trotz Erheblichkeit nicht geklärt worden, denn ohne Schlüssel falle ein Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin 1 an den Münzen und Medaillen ausser Betracht.  
 
3.3.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid war der Schuldner (Beschwerdegegner 2) Mieter des Schliessfachs bei der Bank. Er ermächtigte die Beschwerdegegnerin 1 mit Bankschliessfach-Vollmacht (vom 11. August 2014) ausdrücklich, alle ihm zustehenden Rechte auszuüben, wie wenn sie selber Mieterin des Schliessfachs wäre. Ihr kam u.a. das Recht zu, über den Inhalt des Schliessfachs zu verfügen und sie wurde ermächtigt, Verfügungen zu ihren eigenen Gunsten zu treffen und den Vertrag mit der Bank D.________ AG zu beenden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass damit die Ehefrau neben dem Schuldner ohne Weiteres Zugriff auf die im Schliessfach befindlichen Vermögenswerte hatte und über diese verfügen konnte.  
 
3.3.3. Die Vorinstanz hat den Einwand, dass die Beschwerdegegnerin 1 keinen physischen Zugang zum Schliessfach hatte, als unzulässiges Novum (gemäss Art. 326 ZPO) aus dem Recht gewiesen und festgehalten, dass die Zugangsmöglichkeit bereits vor der Erstinstanz unstrittig gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht festgestellt, die schriftliche Vollmacht (das "A4-Blatt") stelle den "Schlüssel" dar, sondern dass die Frage des "Schlüssels" der Beschwerdegegnerin 1 aus prozessualen Gründen bereits erledigt war. Dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin 1 Zugang zum Schliessfach hatte, auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach es zum Öffnen eines Schliessfaches "notorischerweise" einen Schlüssel brauche, führt daher nicht weiter. Schliesslich übergeht sie, dass der Schlüssel zum Schliessfach nicht zwingend in der Hand des Schliessfachmieters liegen muss, sondern auch bei der Bank deponiert und dem bzw. den Berechtigten ausgehändigt werden kann (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 812). Es bleibt beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorinstanz, weil sie den Begriff des Gewahrsams praktisch unbegrenzt und daher rechtswidrig ausgelegt habe.  
 
3.4.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kann die unmittelbare faktische Herrschaft an einem (z.B. Haus- oder Garagen-) Schlüssel nicht mit der unmittelbaren faktischen Herrschaft über die in einem Haus oder einer Garage befindlichen Gegenstände gleichgesetzt werden, andernfalls hätte - so die Beispiele in der Beschwerdeschrift - auch ein Gärtner oder eine Reinigungskraft bereits Mitgewahrsam an den Gegenständen (Auto, Bilder, etc.) im Haus eines Schuldners. Die Argumentation geht fehl. Der Gewahrsam bezweckt, anhand der äusserlich erkennbaren Umständen in einfacher und schneller Weise die Zugehörigkeit der Sache zum schuldnerischen Vermögen zu überprüfen (ROHNER, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, 2002, S. 60). Auch wenn betreffend Gewahrsam keine rechtliche Überlegungen zugelassen sind, so ist anerkannt, dass unbestrittene, rechtliche Kriterien in Betracht gezogen werden können, welche einen Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsmacht erlauben (u.a. BGE 87 III 11 E. 1; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 33; A. STAEHELIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 107). So hat der Arbeitnehmer keinen Mitgewahrsam an den in den Räume des Arbeitgebers befindlichen Objekten (BlSchK 1981 S. 133, 137 [Aufsichtsbehörde Basel-Stadt]; JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Bd. I, 1947, N. 3 a.E. zu Art. 109). Die Beschwerdeführerin übergeht, dass zwischen dem Schuldner und der Beschwerdegegnerin 1 unstrittig familiäre (ehe- bzw. güterrechtliche) Beziehungen bestehen und die Eigenschaft als Ehegatte gerade einen Rückschluss auf eine tatsächliche Verfügungsmacht - wie die Wegnahme - ermöglicht (vgl. AMONN/ WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 34, 39), ohne dass jedoch weitere rechtliche Überlegungen materieller Natur zu machen wären (E. 3.2.1), wie im angefochtenen Urteil (betreffend das russische Ehegüterrecht) zutreffend festgehalten wird. Dass die Vorinstanz insoweit einen "unbeschränkten" Begriff des Mitgewahrsams angenommen habe, lässt sich nicht behaupten.  
 
3.4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Schuldner allein Mieter des Schliessfachs war und dies Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin 1 ausschliesse. Der Einwand geht fehl. Nach der Rechtsprechung ist Mitgewahrsam nicht deshalb ausgeschlossen, dass Mobiliar von Ehegatten in auswärtigen, entfernten Räumen (z.B. in einem Ferien- oder Gartenhaus) aufbewahrt wird, und dass der Raum nur von einem Ehegatten gemietet worden ist (BGE 64 III 143 S. 146). Inwiefern dieser Grundsatz auf Gegenstände, die auswärts in einem bei einer Bank gemieteten Schliessfach aufbewahrt werden, nicht anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Annahme von Mitgewahrsam an dort vorgefundenen Gegenständen sich nur bei ungetrennt lebenden Ehegatten rechtfertige; diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Nach der (bereits erwähnten) Rechtsprechung hat die Ehefrau, die nicht mit ihrem Ehemann lebt, Mitgewahrsam an den Gegenständen des Hausrates und an den anderen Gegenständen, über die sie tatsächlich verfügen kann (BGE 64 III 143 S. 146; BlSchK 1976 S. 141 [Aufsichtsbehörde Bern]). Dass im vorliegenden Fall die Eheleute im massgebenden Zeitpunkt (Arrestvollzug vom 7. August 2017) getrennt lebten und das Scheidungsverfahren lief, ändert nichts daran. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass auch getrennt lebende Ehegatten an Gegenständen in einem Ferienhaus Mitgewahrsam haben können, wenn sie diese mitbenutzen (können), und diesfalls der Schuldner keinen alleinigen Gewahrsam an den Gegenständen hat (BlSchK 1976 S. 141). Dieser Grundsatz lässt sich auch auf (Wert-) Gegenstände anwenden, wenn diese auswärts in einem bei einer Bank gemieteten Schliessfach aufbewahrt werden und die faktisch Zugriffsberechtigten Ehegatten sind, auch wenn sie getrennt leben. Aus der blossen Hängigkeit des Scheidungsverfahrens leitet die Beschwerdeführerin nichts ab, was den Mitgewahrsam der Ehefrau an den Vermögenswerten im vom Ehemann gemieteten Schliessfach aufheben könnte.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren Ausführungen zu den Besitzesregeln. Gewahrsam und Besitz können identisch sein, sind es auch meistens, aber nicht unbedingt (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 34). Die Beschwerdeführerin meint, die Beschwerdegegnerin 1 habe "im besten Fall unselbständigen Besitz", also eine Sache zu einem beschränkten dinglichen oder obligatorischen Recht übertragen erhalten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 02.36); damit legt sie indes nicht dar, iniefern die Beschwerdegegnerin 1 nicht Gewahrsam haben soll. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, die Beschwerdegegnerin 1 sei blosse Besitzdienerin, also nicht Besitzerin, sondern sie habe lediglich von einer anderen Person die Gewalt über die Sache erhalten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, a.a.O., Rz. 02.23), stellt sie nicht den Gewahrsam in Frage, sondern läuft dies erneut auf die - unbeachtliche - Diskussion der materiellen (güterrechtlichen) Ansprüche der Ehefrau an den Gegenständen hinaus (E. 3.4.2). Unbehelflich ist sodann der Hinweis auf die Rolle der Bank: Die Bank ist weder Besitzerin noch Besitzdienerin (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, a.a.O., Rz. 02.53). Soweit die Beschwerdeführerin vom Viertgewahrsam der Bank spricht, übergeht sie, dass die Medaillen und Münzen bei der Bank nicht hinterlegt wurden, sondern lediglich im von ihr vermieteten Schliessfach verwahrt wurden, weshalb die Frage, für wen die Bank Gewahrsam ausgeübt hat, nicht weiterführt. Die Bank hat über den Inhalt des bei ihr befindlichen, gemieteten Schliessfaches keine Sachherrschaft, denn der Kunde kann - wie erwähnt (E. 3.2.3) - die im Schliessfach verwahrten Sachen ohne Wissen der Bank aus dem Safe entfernen.  
 
3.4.4. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Formular A (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten), welches nach ihrer Darstellung vom Schliessfachmieter auszufüllen sei und welches das Recht der Beschwerdegegnerin 1 belegen könne und müsse, ist unbehelflich. Nach den Regeln der Sorgfaltspflichtsvereinbarung der Banken wird für Bankschliessfächer keine Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verlangt (vgl. Art. 27 Abs. 3 VSB 2020; GUGGENHEIM/GUGGENHEIM, a.a.O., Rz. 715, mit Hinw. auf VSB 2008). Inwieweit die Vorinstanz eine entscheiderhebliche Tatsache übergangen habe, wird in der Beschwerde nicht dargelegt; weitere Erörterungen zur Zulässigkeit des Tatsachenvorbringens erübrigen sich.  
 
3.5. Der Schluss der Vorinstanz, es liege Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin 1 vor, ist insoweit nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Verletzung des Begriffs über den Mitgewahrsam gemäss Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG verletzt habe, wenn sie angenommen hat, der Ehefrau des Schuldners stehe losgelöst von den rechtlichen, z.B. güterrechtlichen Verhältnissen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Münzen und Medaillen im Bankschliessfach zu.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich vergeblich eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbotes. Die Beschwerdegegnerin 1 habe "im sicheren Wissen" um den Inhalt des Inhalts des Schliessfachs in dem in Moskau laufenden Scheidungsverfahren trotzdem nicht die güterrechtliche Teilung der Münzen und Medaillen verlangt. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine treuwidrige Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs geltend machen will, geht sie fehl. Wohl darf der Drittanspruch nicht arglistig, gegen Treu und Glauben hinausgezögert werden (BGE 120 III 123 E. 2a; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 25, 26). Die Gültigkeit der Anmeldung des Drittanspruchs im vorliegenden Vollstreckungsverfahren steht jedoch nicht in Rede, und hinreichende Tatsachen, welche die verfahrensrechtliche Verwirkung des Drittanspruchs zufolge offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB) rechtfertigen könnten, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.  
 
4.  
Nach dem Dargelegten bleibt die Beschwerde gegen Parteirollenverteilung im vorliegenden Widerspruchsverfahren ohne Erfolg. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu leisten, da den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
Das Bundesgericht hat der Beschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführerin gegen die (von der Vorinstanz bestätigte erstinstanzliche) Anweisung an das Betreibungsamt, betreffend die Münzen und Medaillen (Pos. Nr. 1-18, Pfändung Nr. zzz) das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG einzuleiten und der Beschwerdeführerin entsprechend Frist anzusetzen, aufschiebende Wirkung gewährt hat. Das Betreibungsamt hat nach Beendigung der vorliegenden Aufschiebung entsprechend vorzugehen (vgl. BGE 123 III 330 E. 2). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es sind keine Parteientschädigungen zu leisten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber Levante