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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.80/2005 /ast 
 
Urteil vom 24. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, 
Y.________, Intervenient, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, 
 
Gegenstand 
Eisenbahnhaftpflicht; Verjährung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 17. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 24. Dezember 1994 ereignete sich im Bahnhof Olten ein Unfall. Im Rahmen einer Rangierbewegung prallte die Pendlerkomposition der SBB für Zug 5620 auf den auf Gleis 10 stehenden Intercity IC 1181F Hamburg - Brig. X.________ befand sich zur Zeit des Unfalls mit seiner Ehefrau im Intercity-Zug. Gemäss seinen Schilderungen wurde er durch die heftige Kollision zu Boden geworfen. Er sei einige Minuten ohne Bewusstsein im Gang des Wagens gelegen. Durch die SBB sei eine medizinische Notversorgung veranlasst worden, worauf er seine Reise fortgesetzt habe. Seit dem Ereignis leide er an permanenten Schmerzen. Seine Arbeit habe er im Oktober 1995 definitiv aufgegeben. Medizinisch liege ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma vor, ein so genanntes pseudoneurasthinisches Syndrom. X.________ macht gegenüber den SBB Schadenersatz geltend. 
B. 
Anlässlich des Aussöhnungsverfahrens vor dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 30. April 2004 schlossen X.________ und die SBB eine Prozessvereinbarung ab, wonach der vorliegende Streit auf die Frage der Verjährung beschränkt und der Handel an das Obergericht des Kantons Bern prorogiert werde. 
C. 
Mit Klage vom 3. Mai 2004 stellte X.________ den Antrag, die SBB sei zur Zahlung von Fr. 50'000.--, mit Nachklagevorbehalt, zu verpflichten. Das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Die SBB schloss auf Abweisung der Klage und beantragte zudem ebenfalls, das Verfahren auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Mit Verfügung vom 20. September 2004 ordnete die obergerichtliche Referentin die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung an. Am 14. Januar 2005 erklärte Y.________ die Intervention auf Seiten des Klägers, nachdem ihm am 10. März 2004 der Streit verkündet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, die Klage von X.________ ab. Es kam zum Schluss, dass die geltend gemachte Forderung verjährt sei. 
 
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Juni 2005 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil nicht ein, da der angefochtene Entscheid hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung nicht letztinstanzlich ist (5P.97/2005). 
D. 
Am 17. Mai 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern, Plenum der Zivilabteilung, die Nichtigkeitsklage von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
E. 
X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. Januar 2005 beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien; eventuell sei die Klage gutzuheissen. Die SBB AG schliessen auf Abweisung der Berufung. Y.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
F. 
Mit Urteil vom 21. Oktober 2005 hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. Mai 2005 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5P.245/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig (Art. 48 OG). Gemeint ist damit ein Entscheid, der den Prozess beendet. Er steht damit im Gegensatz zu Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden, die ihm vorausgehen und in der Regel nicht berufungsfähig sind. Die Vorinstanz hat am 17. Januar 2005 befunden, dass die Verjährungseinrede der Beklagten zu schützen sei und hat die Klage abgewiesen. Damit hat sie einen Endentscheid gefällt, gegen den es kein kantonales Rechtsmittel gibt. In der Sache geht es um die Frage der Verjährung im Schadenersatzrecht, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert. Der Streitwert von Fr. 8'000.-- ist bei weitem erreicht. Die Berufung ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig (Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu Grunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen oder Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet wurden (Art. 63, Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung kann dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a). 
2.2 Wird die Feststellung einer nach Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache als offensichtlich auf Versehen beruhend angefochten, so ist diese Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch steht, genau zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). 
 
Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF; SR 0.742.403.1) samt dem dazu gehörenden Anhang A Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) angewendet zu haben, ohne seinen Beförderungsausweis und seine Reiseroute geprüft zu haben. Dieses allgemeine Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Versehensrüge in keiner Weise. Zudem hat sich die Vorinstanz zu diesen beiden Faktoren sehr wohl geäussert, womit sich die Kritik des Klägers im Ergebnis gegen deren Beweiswürdigung richtet, was nicht zulässig ist. 
 
Ebenfalls unter dem Titel "Versehensrüge" trägt der Kläger vor, der Vorinstanz sei entgangen, dass er sich zur Rechtzeitigkeit der Rüge nach Art. 49 § 1 CIV nicht habe äussern können. Auch diese Kritik richtet sich nicht gegen ein Versehen, sondern beinhaltet eine Gehörsrüge, die in der Berufung nicht geprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 
2.3 Die Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Allerdings besteht der Beweisanspruch nur in Bezug auf rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Art. 8 ZGB schreibt indes dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die Beweise zu würdigen sind und schliesst auch vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 122 III 219 E. 3c mit Hinweisen; BGE 128 II 271 E. 2aa). 
 
Der Kläger macht die Verletzung von Art. 8 ZGB geltend, da die Vorinstanz ohne weitere Prüfung und ohne die Parteien anzuhören, angenommen habe, der Kläger habe einen internationalen Beförderungsausweis besessen. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Parteien hätten sich zu diesem Sachverhaltsmoment nicht geäussert. Unbestrittenermassen habe sich der Kläger im Intercity Hamburg-Brig befunden, weshalb davon auszugehen sei, dass er einen entsprechenden Ausweis gehabt habe. Hiebei handelt es sich um Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche nicht durch Art. 8 ZGB geregelt ist. Dass er der Vorinstanz im Hinblick auf diese Feststellung Beweisanträge gestellt habe, welchen nicht gefolgt worden ist, behauptet der Kläger nicht. Von Bundesrechts wegen hatte die Vorinstanz auch nicht von sich aus Beweise zu erheben, liegt die Verantwortung für die Sachvorbringen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren schliesslich bei den Parteien (statt vieler: Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 76). 
 
Es trifft zwar zu, dass die Voraussetzungen für einen Verjährungseintritt von der Beklagten darzutun sind. Hingegen oblag es dem Kläger, die massgeblichen Tatsachen zu behaupten und die erforderlichen Beweise hinsichtlich der Anwendung des COTIF/CIV samt den dazu gehörenden Haftungsregeln zu beantragen. Im Titel I der Allgemeinen Bestimmungen findet sich der Anwendungsbereich des CIV. Demnach erfassen seine Vorschriften grundsätzlich alle Beförderungen von Personen und Gepäck mit internationalem Beförderungsausweis (Art. 1 § 1). Im Titel II Kapitel I dieser Vorschriften wird die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden geregelt (Art. 26 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Kläger für das Vorliegen des internationalen Beförderungsausweises als Bestandteil der Anspruchsgrundlage beweispflichtig war. 
 
Zudem rügt der Kläger die Verletzung von Art. 8 ZGB im Hinblick auf die Reklamation gemäss Art. 49 CIV. Seiner Ansicht nach wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, hierzu Beweise zu erheben. In der genannten Vorschrift des CIV wird geregelt, bei welchen Stellen der Reisende Haftungsansprüche gegen die Eisenbahn anmelden muss. Geschieht dies nicht innert drei Monaten ab Kenntnis des Schadens, erlöschen die Ansprüche des Berechtigten (Art. 53 § 1). Auch hier behauptet der Kläger nicht, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben, welchen die Vorinstanz nicht Folge gegeben hat, und begründet nicht, inwiefern das Bundesrecht die Vorinstanz zur selbständigen Erhebung von Beweisen verpflichtet hätte. Soweit der Kläger schliesslich durch die Beweisverfügung Art. 8 ZGB verletzt sieht, ist er darauf hinzuweisen, dass er ungeachtet der (verkürzten) Formulierung selbstredend einzig die Sachverhaltsgrundlage für die Unterbrechung oder das Ruhen der Verjährung zu beweisen hatte. 
3. 
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Schadenersatzforderung des Klägers verjährt ist. Infolgedessen hat sie seine Klage mit Urteil vom 17. Januar 2005 abgewiesen. Dabei hat sie zwei Rechtsgrundlagen geprüft, nämlich internationales Recht und innerstaatliches Recht. Da der Kläger offenbar deutscher Staatsangehöriger sei, seinen Wohnsitz in Deutschland habe und sich auf der Reise von Hamburg in die Schweiz befand, liege - so die Vorinstanz - ein internationaler Sachverhalt vor. Damit sei grundsätzlich das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) anwendbar. Vorbehalten seien jedoch völkerrechtliche Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Vorinstanz hat für den konkreten Fall die Vorschriften des COTIF über die Haftung der Eisenbahn, insbesondere über die Verjährung der klägerischen Ansprüche (Art. 55 CIV), angewendet. Für den Fall, dass das COTIF entgegen ihrer Auffassung nicht anwendbar sein sollte, hat die Vorinstanz die Vorbringen der Parteien zu den einschlägigen Normen des schweizerischen Rechts, namentlich des vertraglichen und ausservertraglichen Verjährungsrechts und der einschlägigen Normen des Bundesgesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG, SR 221.112.742), geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die Forderung des Klägers verjährt ist. 
3.1 Das COTIF ist für die Schweiz am 1. Mai 1985 in Kraft getreten. Das Rechtsverhältnis zwischen Reisenden und Eisenbahn ist namentlich im CIV geregelt. Dazu gehören auch die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung der Reisenden (Art. 26 ff.). Beim CIV handelt es sich um direkt anwendbares Recht (Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 232 N. 479, S. 233 N. 482). Erweist sich die Haftungsregelung dieses Abkommens als genügend einlässlich und klar, so kann dessen Anwendung vom Bundesgericht in gleicher Weise wie das Bundesrecht überprüft werden (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, 1990, N. 1.2.3 zu Art. 43). Da es sich beim COTIF um einen vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag handelt, geschieht dies auf dem Wege der Berufung (Art. 43 Abs. 1 OG). 
3.2 Der Kläger macht in verschiedener Hinsicht die Verletzung von Bundesrecht geltend. Er besteht insbesondere darauf, dass er einen Transportvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe, weshalb seine Ansprüche innert zehn Jahren verjähren (Art. 127 OR). Hingegen nimmt er zur Frage, ob die Vorinstanz allenfalls Art. 1 Abs. 2 IPRG verletzt hat, indem sie das COTIF zur Beurteilung des Falles herangezogen hat und ob sie die einschlägigen Verjährungsbestimmungen des CIV richtig angewendet hat, nicht Stellung. 
3.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts hat der Berufungskläger einen kantonalen Entscheid, der auf zwei verschiedenen Begründungen beruht, die unabhängig voneinander bestehen, in beiderlei Hinsicht rechtsgenüglich und mit dem zutreffenden Rechtsmittel anzufechten, andernfalls sich die Anfechtung ausschliesslich gegen die Begründung richten würde, womit ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse fehlt (BGE 111 II 398 E. 2; BGE 115 II 300 E. 2). Der Kläger genügt dieser Begründungsanforderung nicht, da er lediglich eine der beiden Begründungen des angefochtenen Urteils rügt, weshalb auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann. 
4. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Kläger die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Intervenienten und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: