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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.18/2004 
6S.51/2004 /pai 
 
Urteil vom 6. Mai 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Lub Humbel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.18/2004 
Art. 9 BV (Einstellungsverfügung; Willkür) 
 
6S.51/2004 
Einstellungsverfügung (fahrlässige Körperverletzung) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.18/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.51/2004) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Oktober 2002 lenkte Y.________ seinen Personenwagen aus der Tiefgarage des Parkhotels in die Rietheimerstrasse, um nach rechts in die vortrittsberechtigte Baslerstrasse einzubiegen. Auf dieser Strasse nahte gleichzeitig die Velofahrerin X.________. Sie beabsichtigte, nach links in die Rietheimerstrasse zu fahren. Zwischen den beiden Strassenbenützern kam es im Einmündungsbereich zur Kollision. X.________ zog sich dabei erhebliche Körperverletzungen zu. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte am 6. Oktober 2003 das Strafverfahren gegen Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. 
 
Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Januar 2004 ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Streitsache zwecks Weiterführung des Strafverfahrens, Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten sowie Beurteilung der Zivilforderung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit denselben Anträgen. 
 
Das Obergericht ersucht um die Abweisung beider Beschwerden und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 127 III 279 E. 1b, 126 I 213 E. 1 c). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin, welche durch den Strassenverkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten hat, macht geltend, Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB geworden zu sein. Dieses Delikt richtet sich gegen die körperliche Integrität, weshalb der Beschwerdeführerin Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt. Da sie sich überdies am bisherigen Verfahren beteiligt hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG), ist die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegeben (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen, 120 Ia 101 E. 2a). 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, soweit das Obergericht davon ausgehe, das Fahrzeug des Unfallgegners habe sich im Kollisionszeitpunkt bereits ausserhalb der vortrittsbelasteten Verkehrsfläche befunden. Denn aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Personenwagen noch nicht einmal ganz von der Rietheimerstrasse in die Baslerstrasse gefahren sei, als sich der Zusammenstoss zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern ereignet habe. Die Annahme des Obergerichts komme daher einer willkürlichen Beweiswürdigung gleich. 
3.1 Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der kantonalen Behörden lediglich auf Willkür hin und greift nur ein, wenn diese offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen. Dabei hebt es einen Entscheid nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist und nicht schon dann, wenn die Begründung unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2, 127 I 38 E. 2a, 60 E. 5a, je mit Hinweisen, 124 I 208 E. 4a). 
3.2 Das Obergericht hat festgestellt, der Personenwagenlenker müsse wegen der Strassenführung mit weitausladendem Einmündungstrichter schon ausserhalb oder jedenfalls im Grenzbereich der Einmündungsfläche in die Baslerstrasse eingefahren gewesen sein, als die Kollision stattfand. An dieser Sachdarstellung gibt es nichts auszusetzen. Denn die Vorinstanz hat damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Unfallgegner bereits vollständig von der Neben- in die Hauptstrasse eingebogen war. Vielmehr hat sie lediglich aufgezeigt, dass sich das Fahrzeug des Unfallgegners bei seiner Einfahrt in die Hauptstrasse - angesichts der ausgeprägt trichterförmigen Gestaltung der fraglichen Einmündungszone - bereits teilweise ausserhalb der vortrittsberechtigten Schnittfläche bzw. in deren Grenzbereich befunden haben muss. Diese Beurteilung lässt sich anhand des fotogrammetrischen Vermessungsplans ohne weiteres verifizieren. Sie ist mit den Zeugenaussagen, wonach der Autolenker circa 1 bis 2 Meter aus der Einmündung, aber noch nicht richtig in die Hauptstrasse gefahren sei bzw. der Personenwagen im Zeitpunkt der Kollision die "Kein Vortritt"-Markierung noch nicht ganz verlassen habe, zwanglos vereinbar. Entscheidend ist im Übrigen nicht so sehr die Frage nach der Position des Personenwagens, sondern vielmehr diejenige nach der tatsächlichen Kollisionsstelle zwischen den beiden Strassenbenützern. Auskunft darüber gibt in erster Linie die bei den Akten liegende Kennzeichnung der Unfallstelle durch den Zeugen auf der Übersichtsaufnahme des Einmündungsgebiets. Gestützt darauf sowie unter weiterer Berücksichtigung der oben angeführten Zeugenaussagen und des fotogrammetrischen Vermessungsplans hat das Obergericht willkürfrei annehmen dürfen, dass sich die fragliche Kollision mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausserhalb der vortrittsbelasteten Verkehrsfläche abgespielt hatte. Unter diesen Umständen erweist sich die Willkürrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. 
3.3 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Nach Art. 268 Ziff. 2 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse. Ein solcher Beschluss liegt hier vor (vgl. dazu Praxis 2002 115 655 E.1). Da die Beschwerdeführerin, welche Opfer im Sinne des OHG ist, sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP erfüllt, ist sie zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (BGE 129 IV 206 E. 1, 122 IV 71 E. 3a, 79 E. 1a). 
5. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 StGB. Sie rügt, die Vorinstanz habe die vortrittsberechtigte Verzweigungsfläche gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG falsch eruiert und deshalb eine Verletzung des Vortrittsrechts durch den Unfallgegner zu Unrecht verneint. Ausserdem habe der Unfallgegner der gebotenen Aufmerksamkeit im Strassenverkehr nicht nachgelebt, ansonsten er die sich auf der Hauptstrasse nahende Beschwerdeführerin wahrgenommen hätte. Er könne sich daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. 
5.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 62 E. 3d, 126 IV 13 E. 7a/bb mit Hinweisen). 
5.2 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Sorgfaltspflicht des von der Neben- in die Hauptstrasse einbiegenden Unfallgegners in erster Linie nach Art. 36 Abs. 2 SVG richtet. Danach hat der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker vor Beginn der Verzweigung allenfalls zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV) und dem vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vortritt auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen zu gewähren (BGE 116 IV 157 E. 1, 98 IV 113 E. 1c mit Skizze, 89 IV 213 E. 6; 85 IV 87; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 838 ff.). 
 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze zur Bestimmung der vortrittsberechtigten Verzweigungsfläche im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie die fragliche Schnittfläche auch richtig ermittelt. Für die gegenteilige Annahme finden sich im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Personenwagenlenker schon ausserhalb oder jedenfalls im Grenzbereich der Einmündungsfläche in die Baslerstrasse eingefahren sein müsse, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Denn die Vorinstanz hat damit bloss zu verstehen gegeben, dass sich das Fahrzeug des Unfallgegners beim Abbiegen in die Hauptstrasse im Kollisionszeitpunkt teilweise bereits ausserhalb der vortrittsberechtigten Schnittfläche befunden hatte. Wie sich gezeigt hat, lässt sich diese Beurteilung anhand des fotogrammetrischen Vermessungsplans ohne weiteres nachvollziehen (vgl. E. 3.2) und steht der korrekten Bestimmung der vortrittsberechtigten Verkehrsfläche nicht entgegen. Dass die Vorinstanz gestützt auf die gesamte Aktenlage in der Folge davon ausgegangen ist, die Kollision zwischen den Verkehrsteilnehmern habe sich wahrscheinlich ausserhalb der vortrittsberechtigten Schnittfläche ereignet, ist nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen hat sie eine Verletzung der Vortrittspflicht durch den Unfallgegner zu Recht verneint. 
5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz angenommen, der Unfallgegner habe gestützt auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG nicht damit rechnen müssen, dass ihm auf seiner Fahrspur jenseits der Sicherheitslinie Verkehr aus der Gegenrichtung entgegenkomme. Insofern könne ihm auch in dieser Hinsicht eine sorgfaltswidrige Unaufmerksamkeit nicht zur Last gelegt werden. 
 
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr widmen (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhält. Er braucht daher nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Strassenbenützer beispielsweise Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren oder grundlos plötzlich heftig bremsen. Deshalb muss er auch nicht nach anderen Verkehrsteilnehmern Ausschau halten, welche womöglich die Verkehrsregeln (krass) verletzen. Denn ein Strassenbenützer hat seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer zu achten (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb, 122 IV 225 E. 2b und c; René Schaffhauser, a.a.O, N 420). 
 
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Unfallgegner habe sich im Rahmen seines Abbiegemanövers nach rechts über den gesamten Querverkehr der (vortrittsberechtigten) Baslerstrasse vergewissern müssen, ist grundsätzlich richtig. Er hatte seine Aufmerksamkeit jedoch primär auf diejenigen Gefahren zu richten, die zu erwarten und für ihn auch tatsächlich erkennbar waren. In erster Linie hat sich der Unfallgegner somit auf den von links kommenden Fahrverkehr auf der Baslerstrasse konzentrieren müssen. Dies hat er offensichtlich auch getan. Der Aussage der Zeugen- bzw. Auskunftsperson ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass der Unfallgegner korrekt eingespurt war, gestoppt und kurz in seine Richtung geschaut hatte, möglicherweise um einen Kontrollblick zu tun (vgl. kantonale Akten, Kantonspolizei Aargau, S. 5). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Unfallgegner dem Verkehr auf der rechten Seite der Baslerstrasse geringere Aufmerksamkeit hat zuwenden dürfen. Dass er die sich auf der falschen Fahrbahn nahende Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht wahrgenommen hat, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, zumal er sich - wie bereits bemerkt - nicht vorsorglich nach Verkehrsteilnehmern hat umschauen müssen, die sich allenfalls krass verkehrsregelwidrig verhalten würden. Damit, dass ihm die Beschwerdeführerin auf seiner Strassenseite entgegenkommen würde, hat der Unfallgegner folglich nicht rechnen müssen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Unfallgegners verneint. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist insoweit unbegründet. 
5.4 Nach dem Gesagten ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. 
 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
6. 
Da die Beschwerdeführerin mit beiden Beschwerden unterliegt, hat sie die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: