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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.23/2003 /kra 
 
Urteil vom 19. Juni 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, 5402 Baden, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 16. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. Mai 2001 um 09.35 Uhr fuhr X.________ auf der Alberich Zwyssig-Strasse in Wettingen auf den Kreisel Landstrasse/Alberich Zwyssig-Strasse zu und mündete in den Kreisel ein. Er übersah dabei den links aus der Landstrasse kommenden, sich bereits im Kreisel befindenden Fahrradlenker Y.________. In der Folge kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Kollision, worauf Y.________ stürzte und sich verletzte. 
B. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das Bezirksamt Baden X.________ in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 VRV (Aufmerksamkeitsgebot), Art. 41b VRV (Vortrittsregelung auf Kreisverkehrsplätzen) und Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Strafbefehl vom 8. Februar 2002 zu einer Busse von Fr. 300.--. 
C. 
Auf seine Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Baden den Schuldspruch wegen Missachtens des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz und auferlegte X.________ eine Busse von Fr. 300.--; vom Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit sprach es ihn frei. 
D. 
Die dagegen erhobene Berufung X.________s wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. Dezember 2002 ab. 
E. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
F. 
Am 23. Januar 2003 verzichtete das Obergericht unter Hinweis auf seine Erwägungen auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. Der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung datiert vom 17. Februar 2003. 
G. 
Am 18. Februar 2003 liess der Präsident des Kassationshofes beim Bundesamt für Strassen einen Amtsbericht zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einholen. Der am 17. März 2003 beim Bundesgericht eingegangene Amtsbericht wurde den Parteien und dem Obergericht zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 25. März 2003 verzichtete das Obergericht auf eine ergänzende Stellungnahme zum Amtsbericht. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 7. April 2003 ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wer bei der Einfahrt auf einen Kreisverkehrsplatz ("Kreisel") das Vortrittsrecht eines sich von links nähernden Verkehrsteilnehmers verletzt, macht sich nach Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 41b VRV strafbar. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Vorbringen gegen den diesbezüglichen Schuldspruch. 
2. 
2.1 Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz habe das Vortrittsrecht der sich von links nähernden Verkehrsteilnehmer vom eigentlichen Kreisverkehrsplatz in sachlich nicht gerechtfertigter Weise auf die links von ihm einmündenden Zufahrtsachsen ausgedehnt. 
2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, wenn er ihn auf der Verzweigungsfläche behindern würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Kreisfahrbahn befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet, und sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm (BGE 115 IV 139 E. 2b und 2c in fine). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung aus dem Begriff der Vortrittsregel abgeleitet und dabei gleichzeitig auf Art. 14 Abs. 1 VRV Bezug genommen. 
 
Vortrittsregeln besagen, welches von zwei Fahrzeugen eine Verzweigungsfläche zuerst befahren darf, wenn sie die Verzweigungsfläche nicht gleichzeitig befahren können, ohne sich zu behindern (a.a.O. E. 2a). Es ist deshalb unerheblich, ob der vortrittsbelastete Lenker den Kreisel vor dem vortrittsberechtigten Lenker erreicht; entscheidend ist allein, ob jener den Kreisel befahren kann, ohne diesen zu behindern. Ist dies nicht der Fall, so hat der vortrittsbelastete Lenker gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV vor der Verzweigung zu halten, auch wenn sich der Vortrittsberechtigte in diesem Moment noch auf einer Zufahrtsstrasse zum Kreisel befindet. 
 
Daran hat sich mit dem Erlass von Art. 41b VRV nichts geändert. Diese Regelung wird allein durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt, wonach sich der vortrittsbelastete Lenker darauf verlassen darf, dass sich der andere regelkonform verhalten wird (BGE 124 IV 81 E. 2b). Der Beschwerdeführer beruft sich nicht darauf, dass sich der Fahrradlenker verkehrsregelwidrig verhalten habe. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe seine Vortrittsbelastung zu Unrecht auf Fahrzeuge ausgedehnt, welche sich noch nicht auf dem Kreisel, sondern auf links von ihm einmündenden Zufahrtsachsen befinden, ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 
3. 
3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Bundesrat sei gar nicht befugt gewesen, für Kreisverkehrsplätze vom grundsätzlichen Rechtsvortritt abweichende Regeln aufzustellen. Zwar habe er die Kompetenz, Vollziehungsvorschriften zum Strassenverkehrsgesetz zu erlassen, doch beschränke die Delegationsnorm von Art. 57 Abs. 1 SVG diese Kompetenz auf den Erlass ergänzender Verkehrsvorschriften und auf Ausnahmen bei der Regelung besonderer Verhältnisse. Bei der Vortrittsregelung für Kreisverkehrsplätze handle es sich um ein Art. 36 SVG derogierendes Vortrittsrecht. Dafür fehle dem Bundesrat die Kompetenz, weshalb eine Strafe gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 41b VRV nicht ausgesprochen werden dürfe. 
3.2 Das Bundesamt für Strassen führt in seinem Amtsbericht aus, dass in Art. 36 Abs. 2 SVG eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signalisation ausdrücklich vorbehalten sei und dass gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln vorgingen. Bei der Vortrittsregelung auf Kreisverkehrsplätzen handle es sich um eine Frage der Signalisation mittels des Signals "Kein Vortritt". Dieses sei in seiner Geltung nicht verändert worden. Der Bundesrat habe deshalb mit dem Erlass von Art. 41b VRV bzw. Art. 24 Abs. 4 SSV seine Verordnungskompetenzen weder überschritten noch habe er ein Art. 36 SVG derogierendes Recht geschaffen. 
3.3 
3.3.1 Art. 41b Abs. 1 VRV bestimmt, dass der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz, der mit den Signalen 2.41.1 und 3.02 signalisiert ist, die Geschwindigkeit zu mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen hat. Damit gilt für Kreisverkehrsplätze ein Verkehrsregime, das von der in Art. 36 Abs. 2 SVG statuierten Grundregel des Rechtsvortritts abweicht. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich der Bundesrat für die Schaffung einer vom Rechtsvortritt abweichenden Verkehrsregelung bei Kreisverkehrsplätzen auf eine genügende Delegationsnorm stützte, kann offen bleiben. 
3.3.2 Die Einfahrt in Kreisverkehrsplätze ist - wie auch im vorliegenden Fall - mit den Signalen 2.41.1 ("Kreisverkehrsplatz") und 3.02 ("Kein Vortritt") signalisiert. Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Diese Pflicht gilt primär für die rechtmässigen Verkehrszeichen (BGE 128 IV 184 E. 4.2; 99 IV 164 E. 5; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 407). Allerdings richten sich die Signale und Markierungen an eine Vielzahl von Strassenbenützern, die sich auf die Verkehrszeichen verlassen und die eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens meist nicht erkennen können. Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen zu befolgen sind, wenn sie einen schützenswerten Rechtsschein und damit das Vertrauen der übrigen Verkehrsteilnehmer begründen. Die allenfalls festgestellte Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens ändert nichts an dessen Verbindlichkeit, solange es nicht geradezu nichtig ist (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.2; 113 IV 123 E. 2b). 
 
Die in Frage stehenden Verkehrszeichen bei Kreisverkehrsplätzen schaffen Vertrauen, auf das sich die Verkehrsteilnehmer beim Befahren der Kreisverkehrsplätze verlassen können müssen, und sie sind im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinesfalls nichtig. Der Beschwerdeführer wäre demnach verpflichtet gewesen, die Signalisation zu beachten. Indem er das Vortrittsrecht des nachmaligen Unfallgegners verletzte, hat er sich nach Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 41b VRV strafbar gemacht. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juni 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: