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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_512/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 7. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG,  
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Überentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 22. Mai 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. S.________ (geb. 1948) war als Angestellte des Shops X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. November 2001 erlitt sie einen Verkehrsunfall, für welchen die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 12. April 2006 stellte sie diese auf Ende April 2006 hin ein.  
 
A.b. Am 18. Januar 2002 stürzte S.________ auf der Treppe. Die SUVA sprach ihr mit Verfügung vom 19. Juni 2006 für die Unfallfolgen am linken Handgelenk und der rechten Schulter nebst einer Integritätsentschädigung eine ab 1. Juni 2006 laufende Rente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 21 Prozent zu.  
 
A.c. Am 23. März 2005 nahm S.________ im Alters- und Pflegeheim Y.________ eine Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 40 Prozent auf (Schadenmeldung UVG vom 4. Mai 2007). Damit war sie bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Ein weiterer Unfall ereignete sich am 16. November 2006, als S.________ bei der Arbeit ausglitt und sich am rechten Fuss verletzte. Die CSS erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete bis 30. April 2010 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 15. April 2010 sprach sie der Versicherten unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen SUVA-Rente für die Folgen der in den Jahren 2002 und 2006 erlittenen Unfälle mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von insgesamt 41 Prozent zu und richtete eine Integritätsentschädigung aus.  
 
A.d. S.________ hatte sich auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nachdem für die Zeit bis Ende Oktober 2006 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 Prozent ein Rentenanspruch verneint worden war, sprach die IV-Stelle Solothurn der Versicherten mit Verfügungen vom 1. November 2010 für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. August 2007 bei einem gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 100 Prozent eine ganze Invalidenrente, ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent eine halbe Rente und ab 1. Januar 2008 wiederum eine ganze Rente zu.  
 
A.e. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 eröffnete die CSS S.________, durch kumulative Ausrichtung der Rente der Invalidenversicherung und der Taggelder der Unfallversicherung liege unter Berücksichtigung der bis 30. April 2010 erfolgten Zahlungen eine Überentschädigung in Höhe von Fr. 33'669.20 vor. Dieser Betrag werde mit der Rente der Invalidenversicherung verrechnet. Daran hielt die CSS auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 15. Februar 2011).  
 
B.  
S.________ erhob Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies diese mit Entscheid vom 22. Mai 2012 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass keine Überversicherung bestehe und eine Verrechnung mit ihren Ansprüchen aus der Invalidenversicherung somit nicht zulässig sei. 
Die CSS beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das kantonale Gericht schliesst ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. S.________ hat am 19. November 2012 zur Vernehmlassung der CSS Stellung genommen. 
 
Erwägungen: 
 
 
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Streitig ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überversicherungsberechnung. 
 
2.1. Der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesene aArt. 40 UVG (SR 832.20) bestimmte (in der zuletzt, ab 1. Januar 1985 in Kraft gestandenen Fassung) bezüglich der Überentschädigung für die Belange der Unfallversicherung Folgendes: Wenn keine Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, so werden Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen.  
Gemäss Art. 51 Abs. 3 UVV (SR 832.202) entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet. 
 
2.2. aArt. 40 UVG wurde mit Inkrafttreten des ATSG (SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgehoben (Anhang ATSG Ziff. 12, AS 2002 3427). Die Überentschädigung ist nunmehr - auch für die Unfallversicherung - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).  
 
2.3. Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung zu erfolgen (BGE 132 V 27 E. 3.1 S. 29; 126 V 193 E. 3 S. 195; SVR 2009 UV Nr. 7 S. 26, U 53/07 E. 3.2; RtiD 2010 II S. 204, 8C/774/2009 E. 5.1; Urteil 8C_415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 4.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 und N. 53 zu Art. 69 ATSG).  
 
3.  
Dem angefochtenen Entscheid liegt eine Überentschädigungsberechnung für die Zeit vom 22. Januar 2007 (Beginn der Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin) bis 30. April 2010 (Ende der Taggeldzahlung und Ablösung durch die Rente der CSS) zugrunde. Dieser zeitliche Rahmen entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hievor) und ist unbestritten. 
Die von der Vorinstanz bestätigte Überentschädigung von Fr. 33'669.20 ermittelte die Beschwerdegegnerin, indem sie zu den Taggeldleistungen von Fr. 48'539.85 in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis 30. April 2010 die von der Invalidenversicherung im gleichen Zeitraum ausgerichteten Renten von insgesamt Fr. 53'274.40 rechnete, was einen Gesamtbetrag von Fr. 101'814.25 ergibt. Diese Teilabrechnung ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten, soweit es um die Höhe des Taggeldanspruches und die Höhe der ausgerichteten Renten der Invalidenversicherung geht. 
Ausgehend vom Verdienst der Versicherten im Jahr vor dem Unfall vom 16. November 2006 (November 2005 bis Oktober 2006) von Fr. 22'385.66 (entsprechend einem Stundenlohn von Fr. 63.70 ab 22. Januar 2007; ab 1. Januar 2008: Fr. 66.80; ab 1. Januar 2009: Fr. 68.75) wurde der mutmasslich entgangene Verdienst in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis 30. April 2010 auf Fr. 69'768.15 festgesetzt. Unter Mitberücksichtigung des in der Zeit vom 1. März bis 4. August 2008 effektiv erzielten Verdienstes von Fr. 1'623.10 ergab sich auf der "Ausgabenseite" (insgesamt Fr. 68'145.05) im Vergleich zu den "Einnahmen" von Fr. 101'814.25 der streitige Überentschädigungsbetrag von Fr. 33'669.20. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, bei der Überentschädigungsberechnung seien als Einnahmen alle kongruenten Leistungen der Sozialversicherung im massgeblichen Zeitraum zu erfassen, mit Bezug auf die Beschwerdeführerin somit die Taggelder der Unfallversicherung, die ganze (1. November 1006 bis 31. August 2007 und ab 1. Januar 2008) bzw. halbe (1. September bis 31. Dezember 2007) Rente der Invalidenversicherung und der Eigenverdienst von Fr. 1'623.-. Bei den Ausgaben sei zu berücksichtigen, was der versicherten Person und allenfalls ihren Angehörigen wegen des eingetretenen Risikos entgangen sei, bzw. wo ihr deswegen Mehrkosten entstanden seien. Massgeblich sei der Verdienst, den die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 16. November 2006 erzielen würde. Die Vorinstanz stellte dabei auf den von der Versicherten im Alters- und Pflegeheim Y.________ als teilzeitlich erwerbstätige Küchenhilfe effektiv erzielten Lohn ab, da sie keine Hinweise dafür finden konnte, dass die Beschwerdeführerin ohne das Ereignis vom 16. November 2006 das Arbeitspensum aufgestockt oder eine andere Arbeit gesucht hätte.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV) und eine willkürliche Anwendung (Art. 9 BV) von Art. 68 und Art. 69 ATSG. Ihrer Ansicht nach hat entweder eine ereignisbezogene, sachlich kongruente Anrechnung zu erfolgen, bei welcher nur auf die Situation im Zeitpunkt des letzten Unfalls vom 16. November 2006 abgestellt werde, oder aber eine globale Anrechnung, bei welcher alle Einkünfte heranzuziehen seien. Bei der ersten Variante sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte vor dem Unfallereignis teilerwerbstätig gewesen sei. Der Unfallversicherer dürfe daher nur jenen Teil der Rente der Invalidenversicherung in die Überentschädigungsberechnung miteinbeziehen, der den Erwerbsausfall entschädige (sachbezogene Kongruenz). Vorgeschädigte Versicherte würden bei einem solchen Vorgehen gleich behandelt wie solche, die zum vornherein nur teilerwerbstätig seien. Im Rahmen einer Globalrechnung sei hingegen dasjenige Einkommen massgebend, das die Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit erzielen würde. Dem wäre das mutmassliche Einkommen als Gesunde gegenüberzustellen. Für die Anwendung dieser Methode spreche, dass die Invalidenversicherung nicht nur für das letzte Unfallereignis, sondern für sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen Leistungen erbringe.  
 
5.  
 
5.1. Nach der zu aArt. 40 UVG ergangenen Rechtsprechung war bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn eine versicherte Person aufgrund bereits vor dem in Frage stehenden Unfallereignis bestandener Arbeitsunfähigkeit ihre frühere volle Erwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten konnte. Dies galt selbst dann, wenn zusammentreffende Leistungen von Sozialversicherungen nicht vom selben Ereignis herrühren (SVR 1999 UV Nr. 17 S. 53, U 39/97 E. 4a). Dieses Urteil betraf einen Versicherten, der aufgrund eines früheren Unfalles eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog und ungeachtet einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden wegen der verminderten Arbeitsfähigkeit lediglich noch ein reduziertes Einkommen erzielen konnte. Im Urteil U 244/98 vom 22. August 2000 (SVR 2001 UV Nr. 14 S. 51) wurde diese Rechtsprechung bezüglich eines Rentners der Invalidenversicherung bestätigt, der vor dem Unfall trotz eingeschränkter Erwerbsfähigkeit neben der Invalidenrente weiterhin den vollen Lohn im Sinne eines Soziallohnes bezog. In diesem Urteil wurde die Auffassung verworfen, wonach einzig jene Sozialversicherungsleistungen zu berücksichtigen seien, welche aufgrund desselben Ereignisses flössen. Im bereits erwähnten Urteil 8C_415/2011 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob aufgrund des Wortlautes von Art. 69 Abs. 1 ATSG - abweichend vom Urteil U 244/98 - nur Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen seien, welche dasselbe Ereignis betreffen (sog. ereignisbezogene Kongruenz).  
 
5.2. Die zu aArt. 40 UVG ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht ohne weiteres auf Art. 69 ATSG übertragen. Mit dem ATSG wurde erstmals ein generelles Überentschädigungsverbot eingeführt (Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523, 4640]; KIESER, a.a.O., N. 5 zu Art. 69 ATSG). Die ATSG-Bestimmung hat eine eigene Entstehungsgeschichte und weicht im Wortlaut von der früheren Spezialbestimmung des UVG ab.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1 S. 92). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 135 IV 113 E. 2.4.2 S. 116; 135 V 382 E. 11.4.1 S. 404). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 135 V 319 E. 2.4 S. 321; 134 III 273 E. 4 S. 277 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Der Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 ATSG besagt, dass sich die Überentschädigung "auf Grund des schädigenden Ereignisses" ("en raison de l'événement dommageable"; "in base all'evento dannoso") ergeben muss. Absatz 2 derselben Bestimmung spricht vom "wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst" und von "durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten" ("du fait de la réalisation du risque, à la fois le gain dont l'assuré est présumé avoir été privé, les frais supplémentaires"; "il guadagno di cui l'assicurato è stato presumibilmente privato in seguito all'evento assicurato, incluse le spese supplementari provocate dello stesso evento"). Nach dem Gesetzeswortlaut ist somit das versicherte Ereignis ausschlaggebend, das zur Überentschädigung führt. Damit wird die ereignisbezogene Kongruenz statuiert. Daraus ist zu schliessen, dass der faktische Verdienst vor dem Unfallereignis die Basis für die Bestimmung der Überentschädigung zu bilden hat. In diesem Sinne kann auch Art. 51 Abs. 3 UVV Satz 1 verstanden werden.  
 
5.3.3. Diese Interpretation deckt sich mit der ratio legis, wonach die versicherte Person durch das versicherte Ereignis nicht bessergestellt sein soll, als wenn dieses nicht eingetreten wäre ( THOMAS GÄCHTER, Grundlegende Prinzipien des Koordinationsrechts, in: Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006, S. 28; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 538). Eine solche Besserstellung entsteht regelmässig, wenn nach einem Unfall Taggelder ausgerichtet werden und diese - nach längerem Verfahren - in eine Rente der Unfallversicherung umgewandelt und gleichzeitig rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Läuft das Verfahren normal ab, kann keine Überentschädigung entstehen, weil eine Komplementärrente zugesprochen wird, welche - in Abweichung von Art. 69 ATSG - der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht (Art. 20 Abs. 2 UVG).  
 
5.3.4. Auch bei der Berechnung der Komplementärrente wird als Regel vom Status vor dem versicherten Ereignis ausgegangen (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 bis Art. 33 UVV). Es gilt das Prinzip der ereignisbezogenen Koordination. Entschädigt eine Rente der Invalidenversicherung auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird gemäss Art. 32 Abs. 1 UVV bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. Nach Art. 32 Abs. 2 UVV gilt Folgendes: Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen; in den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV wird die Rente der IV voll angerechnet.  
 
5.3.5. Das Prinzip der Anrechnung von ereignisbezogenen (sachlich, zeitlich und personell) kongruenten Leistungen ist im Haftpflichtrecht (Art. 41 ff. OR) bereits seit langem verankert. Eine dem Bereicherungsverbot widersprechende Überentschädigung liegt haftpflichtrechtlich vor, wenn derart kongruente Leistungen zusammen den gesamten unfallkausalen Schaden übersteigen (Urteil 4C.62/2005 vom 1. November 2005 E. 5). In jenem Fall ging es allerdings um einen Sachverhalt der extrasystemischen Koordination zwischen Haftpflicht- und Invalidenversicherungsrecht, während Art. 69 ATSG die Frage der intersystemischen Koordination zwischen Unfallversicherungs- und Invalidenversicherungsrecht betrifft (vgl. zum Begrifflichen: KIESER, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 63 und N. 4 zu Art. 69 ATSG).  
 
5.3.6. Ein Blick in die Materialien zum ATSG zeigt, dass der Bundesrat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 die bisherige "Globalmethode" der Überentschädigungsberechnung durch eine "Kongruenzmethode" ablösen wollte (BBl 1994 V 921, 954 f.). Der entsprechende Gesetzestextvorschlag des Bundesrates ist in der Folge praktisch wörtlich in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 ATSG übernommen worden. Im Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 26. März 1999 wird der Wechsel zur "Kongruenzmethode" unter Hinweis darauf bestätigt, dass Art. 24 Abs. 2 BVV (SR 831.441.1) für den Bereich der beruflichen Vorsorge ebenfalls auf diesen Grundsatz zurückgreift. Laut Kommissionsbericht wird die Rechtsprechung näher zu entscheiden haben, welche Leistungen kongruent sind. Dieser weist auch auf die Schwierigkeit der Bestimmung der Kongruenz hin, welche damit zusammenhänge, dass einzelne Sozialversicherungszweige (insbesondere die Invalidenversicherung) als finale Versicherungssysteme errichtet worden seien. Als Beispiel für den Ausdruck des Kongruenzgrundsatzes im geltenden Recht verweist die Kommission auf Art. 32 Abs. 1 UVV. Des Weitern hält sie fest, dass die Regelung vom mutmasslich entgangenen Verdienst ausgeht, dessen Bestimmung die Rechtsprechung (BGE 122 V 151; 122 V 316; 123 V 197; 123 V 209) in wesentlichen Punkten geklärt habe (BBl 1999 4523, 4640 ff.). Gemäss dieser Rechtsprechung ist derjenige Verdienst mutmasslich entgangen, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte (BGE 126 V 468 E. 4a S. 471 mit Hinweisen).  
 
5.3.7. Das Schrifttum äussert sich ebenfalls im Sinne einer ereignisbezogenen Kongruenz. Es sind demnach diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, welche dasselbe Ereignis betreffen (vgl. KIESER, a.a.O., N. 22 zu Art. 68 sowie N. 6 und 9 zu Art. 69 ATSG; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 363 und Rz. 396; GÄCHTER, a.a.O., S. 32).  
 
6.  
 
6.1. Mit Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG ergibt sich aus dem in E. 5.3 Gesagten, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch den Unfall vom 16. November 2006 entstanden sind. Nicht abzustellen ist daher, auf was die versicherte Person zumutbarerweise bei voller Gesundheit an Einkommen erzielen würde, sondern auf dasjenige Einkommen, das sie ohne das in Frage stehende Ereignis tatsächlich verdient hat. Massgebend ist somit auch der gesundheitliche Zustand unmittelbar vor dem Unfall. Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV). Eine versicherte Person, die vor dem Unfall über das aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen an sich Zumutbare hinaus gearbeitet hat, ist nicht überentschädigt, wenn die Versicherungsleistungen das bisherige Einkommen nicht übersteigen. Hat sie vor dem Unfall tatsächlich weniger verdient, als ihr zumutbar gewesen wäre, kann ihr aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht plötzlich mehr zugesprochen werden.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin war vor dem Unfall vom 16. November 2002 als Vorgeschädigte aus früheren Ereignissen (wofür ihr eine SUVA-Rente von 21 Prozent zugesprochen worden war) mit einem Teilpensum von knapp 45 Prozent erwerbstätig, obwohl ihr laut Verfügung der IV-Stelle vom 1. November 2010 in der Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2006 die Ausübung einer leichten bis mittelschweren leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 Prozent zumutbar gewesen wäre. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die zum Unfallzeitpunkt 58-jährige Versicherte ihr Arbeitspensum am bisherigen Arbeitsplatz aufgestockt oder eine andere Stelle gesucht hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ohne den Unfall weiterhin am selben Ort in einem Beschäftigungsgrad von rund 45 Prozent tätig wäre und ein entsprechendes Einkommen erzielen würde. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben daher zu Recht auf das Einkommen als Küchenhilfe abgestellt, welches sich im massgebenden Zeitraum vom 22. Januar 2007 bis 30. April 2010 unbestrittenermassen auf insgesamt Fr. 69'768.- belaufen hätte.  
 
7.  
Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Rentenleistungen der Invalidenversicherung in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen sind. 
 
7.1. Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 1. November 2010 wurde die ab 1. November 2006 ausgerichtete Rente gestützt auf einen Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und nicht nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG ermittelt. Eine allfällige Leistungseinschränkung im Aufgabenbereich Haushalt wurde mit der zugesprochenen Rente somit nicht entschädigt. Diese betraf vielmehr ausschliesslich die Einschränkung im erwerblichen Bereich und ersetzt somit den Einkommensausfall. Das Zusammentreffen von IV-Rente und UV-Taggeld wirft daher in der vorliegenden Konstellation insofern keine besonderen Fragen auf, als zwischen den beiden Leistungen sachliche Kongruenz ("Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung") im Sinne von Art. 69 Abs. 1 Satz 2 ATSG besteht (vgl. diesbezüglich: KIESER, a.a.O., N. 28 zu Art. 69 ATSG; BGE 124 V 279 E. 2 S. 281 ff.).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Ob die ganze nach dem Unfall vom 16. November 2006 ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung in die Überentschädigungsbemessung miteinzubeziehen ist oder ob diese nur teilweise anzurechnen ist, hängt davon ab, wie das Tatbestandsmerkmal "Leistungen ... auf Grund des schädigenden Ereignisses" ("prestations ... qui sont accordées à l'assuré en raison de l'événement dommageable"; prestazioni ... fornite all'avente diritto in base all'evento dannoso") im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ATSG zu verstehen ist. Der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass nur auf die durch den Unfall ausgelösten Leistungen und nicht auf den dadurch verursachten Invaliditätsgrad abgestellt wird. In diesem Sinne wird Art. 69 Abs. 1 ATSG denn auch von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz verstanden. Entsprechend berücksichtigen sie jene (ereignisbezogenen) Leistungen, welche infolge des Unfalls vom 16. November 2006 effektiv als Erwerbsersatz zur Auszahlung gelangten. Von einer Aufteilung der Invalidenrente haben sie abgesehen, da erst dieses Ereignis zu Rentenleistungen der Invalidenversicherung geführt hat. Bei diesem Vorgehen resultiert eine Überentschädigung von Fr. 33'669.-.  
 
7.2.2. Demgegenüber argumentiert die Beschwerdeführerin für den Fall, dass einzig die Folgen des letzten Unfallereignisses zu berücksichtigen sind, massgebend sei der durch diesen Unfall verursachte Invaliditätsgrad. Die Invalidenrente sei erst zugesprochen worden, als sich aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 16. November 2006 - zusammen mit den vorbestandenen Beschwerden (Invaliditätsgrad 37 Prozent laut Verfügung der Invalidenversicherung vom 1. November 2010) - ein 40 Prozent übersteigender Invaliditätsgrad ergeben habe. Ob eine solche Betrachtungsweise die ereignisbezogene Koordination besser umsetzen würde als die von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dar, wie der Leistungsanteil konkret zu berechnen wäre. Dies ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ausgehend von einer 100 prozentigen IV-Rente und einem vorbestandenen Invaliditätsgrad von 37 Prozent würde sich allenfalls eine Differenz von 63 Prozent, entsprechend einer 3/4 Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ergeben. Mangels einer den Begründungsanforderungen genügenden Sachverhaltsrüge ist auf diesen Punkt jedoch nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht rechtsgenüglich, inwiefern ihr Recht auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV) verletzt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
8.  
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer