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[AZA 7] 
H 59/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 22. Februar 2002 
 
in Sachen 
P.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz J. Meng, Nordstrasse 19, 8006 Zürich, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den 1947 geborenen P.________ mit Verfügungen vom 7. Dezember 1995 zur Bezahlung persönlicher Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1990/1991 von je Fr. 38'760.- (zuzüglich Verwaltungskosten) sowie für die Perioden 1992/1993 und 1994/1995 von Fr. 207'916. 80 pro Jahr (zuzüglich Verwaltungskosten) verpflichtete, 
dass sie sich hiebei auf Meldungen des Kantonalen Steueramtes X.________ stützte, wonach P.________ in den relevanten Berechnungsperioden aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel Nebenerwerbseinkommen von durchschnittlich je Fr. 408'000.- (1987/1988) sowie Fr. 2'188'600.- pro Jahr (1989/1990 und 1991/1992) erzielt hatte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 1999 die gegen die Verfügung betreffend die Beitragsjahre 1990/1991 erhobene Beschwerde abwies, diejenige gegen den die Beitragsperiode 1992/1993 betreffenden Verwaltungsakt mit der Feststellung guthiess, das beitragspflichtige Einkommen sei auf je Fr. 213'000.- zu reduzieren, und jene gegen die Verfügung betreffend die Jahre 1994/1995 ebenfalls guthiess und erkannte, dass lediglich der Mindestbeitrag geschuldet sei, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2000 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese vorfrageweise die Zuständigkeit der verfügenden Ausgleichskasse bzw. die Kassenzugehörigkeit des Versicherten prüfe, welcher letztinstanzlich Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Gastrosuisse vom 16. März 1999 betreffend die Zeit vom 1. Juni 1991 bis 30. November 1995 eingereicht hatte, 
dass das kantonale Gericht hierauf ergänzende Abklärungen vornahm und mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 feststellte, dass für den Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis 
30. November 1995 die Ausgleichskasse Gastrosuisse zuständig für die Beitragserhebung gewesen sei, weshalb die gegen die Verfügungen vom 7. Dezember 1995 betreffend die Beitragsjahre 1992/1993 und 1994/1995 erhobene Beschwerde gutzuheissen sei und die entsprechenden Verwaltungsakte ersatzlos aufgehoben würden, dass gleichenorts erkannt wurde, die Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 7. Dezember 1995 betreffend die Beitragsperiode 1990/1991 sei insoweit gutzuheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen werde, damit diese die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Mai 1991 gestützt auf ein - gemäss definitiver Steuermeldung des Steueramtes X.________ vom 5. Februar 1999 festgelegtes - durchschnittliches beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 408'000.- neu festlege, dass P.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lässt mit dem Rechtsbegehren, die persönlichen Beiträge für die Beitragszeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Mai 1991 seien unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Schuldzinsen in Höhe von Fr. 577'062.- (1987) und Fr. 920'924.- (1988) festzulegen und das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 408'000.- entsprechend herabzusetzen, 
 
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Antragstellung verzichten, 
dass im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass ferner Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten ist, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht, 
dass vorliegend das AHV-Recht in seiner bis zum 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung gelangt, 
dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird, indem vom erzielten rohen Einkommen u.a. die zur Erzielung dieses Einkommens unmittel- oder mittelbar erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen werden, wobei es sich um allgemeine Unkosten handelt, welche der Erhaltung der Einkommensquellen dienen, nicht aber um Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben (BGE 101 V 94 f. 
 
Erw. 3; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , S. 201 N 8.8 mit Hinweisen), 
 
dass nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsvermögen stehende Schuldzinsen zu diesen geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gehören (EVGE 1951 S. 20 ff.; ZAK 1976 S. 34 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Käser, a.a.O., S. 201 N 8.8), 
dass es nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln, wobei die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV), 
dass, da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen u.a. dann abweichen darf, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, 
dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen indes auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind, 
dass diese Bindung also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens betrifft und daher die Frage nicht beschlägt, ob überhaupt Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt (zum Ganzen BGE 121 V 83 Erw. 2c und AHI 1997 S. 26 Erw. 2b in fine, je mit Hinweisen), 
 
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht, bei der Bemessung des ahv-beitragsrechtlichen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragszeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Mai 1991 seien - gemäss Steuererklärung 1989 - in den Bemessungsjahren 1987 und 1988 abzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von Fr. 577'062.- und Fr. 920'924.- zu berücksichtigen, 
dass anhand der gegebenen Aktenlage nicht beurteilt werden kann, inwieweit dieser Einwendung Rechnung zu tragen ist, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das in den Beitragsjahren 1990/1991 massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Beitragsverfügung vom 7. Dezember 1995 auf Grund - nicht näher begründeter - Angaben in der provisorischen Steuermeldung des Steueramtes X.________ vom 28. Juli 1995 (1987: 
- Fr. 55'998.-; 1988: + Fr. 872'132.-) auf Fr. 408'000.- festgesetzt hat, 
dass das Steueramt X.________ hieran, nachdem die Bundessteuer-Rekurskommission die vom Steuerkommissär einkommensseitig vorgenommenen Aufrechnungen von im Jahre 1988 realisierten Gewinnen aus zwei Liegenschaftsverkäufen in ihrer Sitzung vom 13. März 1997 bestätigt hatte, in der definitiven Steuermeldung vom 5. Februar 1999 - u.a. in Berücksichtigung von mit den Geschäftsliegenschaften zusammenhängenden (und damit ahv-rechtlich abzugsfähigen) Schuldzinsen für 1987 von Fr. 175'112.- und für 1988 von Fr. 138'788.- - festhielt, 
dass die Vorinstanz in ihrem - aufgehobenen - Entscheid vom 9. März 1999 wie auch im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2000 unter Bezugnahme auf den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission vom 13. März 1997 von einer Reduktion des beitragspflichtigen Einkommens absah bzw. insbesondere auch keine Überprüfung der in der Steuermeldung vom 5. Februar 1999 aufgeführten geschäftsmässig begründeten Aufwendungen vornahm, 
dass sich die Frage, ob die zu entrichtenden Schuldzinsen mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen, steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich indessen bedeutsam ist, sodass die diesbezüglichen Angaben der Steuerbehörden für die Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich sind, 
dass sich somit weitergehende Abklärungsmassnahmen aufgedrängt hätten, zumal in der Steuererklärung 1989 - vermutungsweise durch die Steuerbehörden akzeptierte - Schuldzinsen in Höhe von Fr. 577'062.- (1987) und Fr. 920'924.- (1988) ausgewiesen werden, ein detailliertes Schuldenverzeichnis jedoch nicht aktenkundig ist, 
dass die Steuererklärung 1989 ferner auch hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie der Erträgnisse aus Liegenschaften gegenüber der in der Steuermeldung vom 5. Februar 1999 enthaltenen Auflistung erhebliche, auf Grund der Akten nicht nachvollziehbare Abweichungen aufweist, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, an welche die Sache zurückzuweisen ist, die zur abschliessenden Beurteilung sowohl dieses entscheidwesentlichen Punktes (vgl. 
ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c) wie auch der hievor aufgeführten Qualifikationsfragen erforderlichen Abklärungen nachzuholen und anschliessend über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Mai 1991 neu zu verfügen haben wird, 
dass hiebei auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, er habe in der Zeit bis 31. Mai 1991 der Ausgleichskasse Baumeister angehört, unter dessen Mitwirkung abzuklären sein wird, 
dass das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario) und die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der Ausgleichskasse des Kantons Zürich aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2000 
insoweit aufgehoben wird, als darin die Sache mit der 
verbindlichen Feststellung an die Ausgleichskasse des 
Kantons Zürich zurückgewiesen wird, der Ermittlung der 
für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Mai 1991 zu 
entrichtenden Beiträge sei ein massgebendes beitragspflichtiges 
Einkommen von Fr. 408'000.- zu Grunde zu 
legen; die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wird, 
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über 
die Beitragspflicht und bejahendenfalls über das Ersuchen 
des Beschwerdeführers um Beitragsherabsetzung zu 
befinden haben. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem 
 
Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
IV.Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
 
 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
V.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: