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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_685/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage gegen X.________ und A.________ wegen versuchten Mordes am Ehemann der Beschuldigten. Mit Urteil vom 5. Februar 2015 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, X.________ der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 8½ Jahren Freiheitsstrafe. Dagegen legten sowohl der Verurteilte als auch die Anklagebehörde Berufung ein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, X.________ des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis und mit heute erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben; er sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren - unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft - zu bestrafen; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Qualifikation des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts als versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er habe - im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts - eindeutig nicht besonders skrupellos gehandelt. Es könne lediglich (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB angenommen werden. Dementsprechend gehe das Obergericht von einem zu hohen Strafrahmen und damit von einem gesamthaft zu hohen Strafmass aus; im Übrigen gewichte es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren im Rahmen der Tatkomponente in Verletzung von Art. 23 und Art. 47 StGB unzutreffend. 
 
2.  
 
2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).  
Nach der in E. III.1.2.12 des angefochtenen Entscheids zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f.) hat die Prüfung des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals "besonders skrupellos" im Rahmen einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände der Tat zu erfolgen. Die im Gesetz beispielhaft aufgezählten Beweggrund und Zweck sowie Art der Ausführung der Tat, die verwerflich sein müssen, sind Indizien für das Vorliegen dieses Merkmals; sie müssen indessen nicht zwingend erfüllt sein, um Mord annehmen zu können. Dem ist beizufügen, dass nach Rechtsprechung und herrschender Lehre Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden kann (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115 mit Hinweisen). 
 
2.3. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 1 StGB).  
Die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe liegt im Ermessen des Sachgerichts. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
3.  
Das Obergericht stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), der zur Anklage erhobene Sachverhalt (unter "Vorgeschichte" und "Tatausführung" in der Anklageschrift vom 22. September 2015) sei abgesehen von einem nicht ins Gewicht fallenden Umstand in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig und zweifelsfrei erstellt. Gestützt darauf erwägt das Obergericht im Wesentlichen, sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe seien als ausgesprochen skrupellos, feige und hinterhältig zu bezeichnen. Der Beschuldigte und die Ehefrau des Opfers hätten nur ein Ziel verfolgt, den ungeliebten Ehemann, welcher in ihren Augen nichts weiter mehr als einen lästigen Störfaktor darstellte, aus dem Weg zu räumen. Der Beschuldigte habe sich im damaligen Zeitpunkt nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Familie mit seiner Geliebten gewünscht. Regelrecht getrieben von diesem Wunsch, habe er sich von ihr faktisch vor die Wahl gestellt gesehen, den Ehemann zu töten oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Wie kalt und berechnend der Beschuldigte vorgegangen sei, zeige der Umstand, dass er sich nach dem gescheiterten Vorhaben am Abend zuvor, als er den Mut für eine erste Tatbegehung nicht aufbringen konnte, nicht davon habe abbringen lassen, kaum 24 Stunden später erneut einen Anschlag auf dessen Leben zu verüben. Dabei habe er sich auch nicht gescheut, seinen eigenen Bruder aus vollkommen niederträchtigen und feigen Motiven zu seinem Komplizen zu machen. Das in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vorgehen müsse klarerweise als (versuchter) Eliminationsmord bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte, so das Obergericht, den Ehemann der Geliebten "mittels Aufschlitzens der Kehle" töten wollen. Seine Äusserungen, wonach er gegen den Ehemann seiner Geliebten nichts gehabt und dessen Tod "eigentlich" nicht aus eigenem Antrieb gewollt habe, machten deutlich, dass er dessen Eliminierung sozusagen als notwendige Durchgangsstufe auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel der Erlangung einer gemeinsamen Zukunft mit dessen Ehefrau wollte. Damit habe er direkt vorsätzlich gehandelt. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklage stütze die ihm und der Mittäterin vorgeworfene Skrupellosigkeit auf deren Beweggründe, namentlich auf das krass verwerfliche Motiv, nicht aber auf die Art der Tatausführung. In Nachachtung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 StPO könne die Skrupellosigkeit damit per se nicht gestützt auf die Art der Tatausführung begründet werden. Dieses erstmalige Vorbringen, soweit es rechtlicher Natur und damit zulässig ist (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366), sticht nicht. Aus der Anklageschrift vom 22. September 2014 ergibt sich hinreichend klar, was ihm konkret in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Dabei wird auf über zwei Seiten auch der Tathergang (Vorbereitung und Ausführung) dargelegt. Der Vorwurf des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bedeutet sodann namentlich auch ein besonders skrupelloses Handeln der Beschuldigten. Unerheblich ist, dass die Anklagebehörde sich zu diesem Merkmal nicht umfassend äussert und nur, d.h. "insbesondere" den (verwerflichen) Beweggrund und den Zweck der Tat erwähnt. Abgesehen davon, dass das Obergericht nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklage gebunden war (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2), ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer von Anfang an genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, sodass er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben konnte (Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1).  
 
3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht schlussfolgere, dass sowohl die Tatausführung als auch die Motive die Qualifikationsmerkmale nach Art. 112 StGB erfüllen würden. Über den eigentlichen Tathergang schweige sich der angefochtene Entscheid indessen weitgehend aus. Die angeblich planmässige und perfide Vorgehensweise der Beschuldigten werde auf den "gesamten Ablauf der Geschehnisse" bezogen abgehandelt. Indessen legt das Obergericht in E. II.3 seines Entscheids unter Berücksichtigung der bzw. in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung dar, von welchem Tathergang auszugehen ist. Darauf verweist es bei der rechtlichen Würdigung der seines Erachtens massgebenden Tatumstände in E. III.1.2.12.1 in fine. Insoweit ist die Kritik unbegründet. Im Übrigen hat die Prüfung des eine (vorsätzliche) Tötung als Mord qualifizierenden Tatbestandsmerkmals "besonders skrupellos" im Rahmen einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände der Tat zu erfolgen (E. 2.1).  
 
3.3. Zur Art der Ausführung der Tat trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der zu beurteilende "Vorfall" sei nicht als übermässig intensiv zu qualifizieren. Er habe das Opfer weder grausam behandelt noch diesem mehr Schmerzen als nötig oder Qualen, Folter oder Ähnliches zugefügt. Er habe "nur" soviel Gewalt eingesetzt, wie zu dem von ihm angestrebten Erfolg, dem Ehemann der Geliebten einen Denkzettel zu verpassen, notwendig gewesen sei. Auch habe der Angriff lediglich einige Sekunden gedauert. Weiter sei der "Vorfall" ungeplant und mehr oder weniger spontan erfolgt. So habe er seinen Bruder erst am betreffenden Tag aufgefordert, jemandem "Angst zu machen" bzw. jemanden "niederzuschlagen". Ebenfalls sei die Rollenverteilung untereinander nicht im Vorfeld festgelegt worden und die eigentlichen Tatbeiträge hätten sich erst vor Ort aus der Situation ergeben. Sodann habe er keinerlei Vorkehrungen in Bezug auf die Tatwaffen getroffen, sondern kurzerhand ein Teppichmesser mit sich geführt, das sich bereits in seinem Auto befunden habe. Schliesslich habe er die Tat nicht zu Ende geführt und vom Opfer abgelassen, als es noch lebte. Eine Gesamtbetrachtung der äusseren Umstände des Tatgeschehens ergebe eindeutig keine besondere Skrupellosigkeit in Bezug auf die Art der Ausführung.  
Wie der Beschwerdeführer indessen selber festhält, waren er und sein Bruder "brutal mit Teppichmesser und Armierungseisen bewaffnet". Nach unbestrittener Feststellung des Obergerichts erfolgte der Überfall nachts, waren die beiden Angreifer maskiert und wurde das nichtsahnende Opfer mit einem Armierungseisen niedergeknüppelt und mit einem Messer attackiert. Die beiden Schnitte seien gezielt am Hals mit seinen links- und rechtsseitigen Blutgefässen angebracht worden. Der zweite Schnitt im vorderen Halsbereich (17 cm lang und 1 bis 3 cm tief, glattrandig, sauber horizontal verlaufend) sei erfolgt, als das Opfer am Boden gelegen habe. Aufgrund dieser äusseren Umstände kann der Art der Ausführung der Tat nicht jegliche Bedeutung für die Frage, ob der Beschwerdeführer "besonders skrupellos" im Sinne von Art. 112 StGB handelte, abgesprochen werden. Namentlich die Zufügung der zweiten Schnittverletzung an der Kehle, welche gemäss Obergericht die Halsschlagader nur gerade um wenige Millimeter verfehlte, spricht für eine tatentschlossene Kaltblütigkeit, zumal wenn berücksichtigt wird, dass das Opfer widerstandsunfähig war und in diesem Zeitpunkt bereits weit mehr als nur einen Denkzettel, wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt, verpasst erhalten hatte. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von seinem Opfer abliess, als dieses noch lebte, zumal er davon ausgehen musste, wie er selber einräumt, dass die Schnittverletzungen tödlich enden konnten, ebenso wenig allfällige am Vorabend noch bestandene Skrupel in Bezug auf die (alleinige) Begehung der Tat an sich. Schliesslich findet sein Vorbringen, wonach der "Vorfall" ungeplant und mehr oder weniger spontan erfolgt sei, keine Stütze in den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Im Gegenteil widerspricht er sich selber, wenn er vorbringt, er habe seinen Bruder aufgefordert, jemanden "niederzuschlagen", gleichzeitig aber festhält, die Rollenverteilung untereinander habe sich erst vor Ort aus der Situation ergeben. 
 
3.4. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, er habe aus verwerflichem Beweggrund und Zweck der Tat "besonders skrupellos" gehandelt. Entgegen der Auffassung des Obergerichts könne nicht von einem klassischen Eliminationsmord ausgegangen werden. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich über Wochen hinweg vor dem "Vorfall" in einer Druck- und Konfliktsituation befunden. Im Glauben darum, seine Geliebte, die ihm zu verstehen gegeben habe, dass auch sie in ihn verliebt sei und sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm wünsche, und ihre beiden Kinder würden vom Ehemann bzw. Vater schlecht behandelt und dieser habe ihr sogar mit dem Tod gedroht, sollte sie ihn verlassen, habe er sich in der Annahme befunden, es bestehe dringender Handlungsbedarf. Es könne vor diesem Hintergrund nicht von einem krass egoistischen, heimtückischen oder gefühlskalten Verhalten gesprochen werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er blind vor Liebe gewesen sei und aufgrund des intensiven, manipulativen, ja perfiden Einwirkens seiner Geliebten schlicht den Kopf verloren habe. Jedenfalls sei seine Tat im Unterschied zu den typischen Mordfällen nicht diejenige eines gefühlskalten, berechnenden und skrupellosen "Killers".  
Das Obergericht stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), der Beschuldigte (und die Ehefrau des Opfers) hätten nur ein Ziel verfolgt, den ungeliebten Ehemann, welcher in ihren Augen nichts weiter mehr als einen lästigen Störfaktor darstellte, aus dem Weg zu räumen, was die ihnen vorgeworfene Tat grundsätzlich als (versuchten) Eliminationsmord qualifiziert (vgl. BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Im Weitern kann selbst bei Anerkennung eines Zustandes extremen Verliebtseins, leichter Beeinflussbarkeit durch die Geliebte und allenfalls sexueller Abhängigkeit nicht von einer schweren Konfliktsituation gesprochen werden, welche das Handeln des Beschwerdeführers als mehr oder weniger verständlich oder sogar einfühlbar erscheinen liesse, und zwar umso weniger, als es ihm offenbar keine Überwindung kostete, dem Opfer, obschon bereits verletzt am Boden liegend und widerstandsunfähig, eine weitere Schnittverletzung an der Kehle mit naheliegender Todesfolge zuzufügen 
 
3.5. Insgesamt zeugen die inneren und äusseren Tatumstände von einer Geringschätzung des Lebens, welche die obergerichtliche Qualifikation "besonders skrupellos" im Sinne von Art. 112 StGB nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen (BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet einen direkten Tötungsvorsatz im Wesentlichen damit, er müsse unter enormem Druck gestanden haben, den Anforderungen seiner Geliebten gerecht zu werden und deren Anweisungen nachzukommen. Eigentlicher Motor hinter der Tat sei auch nicht er gewesen, sondern seine (damalige) Geliebte. Seinerseits sei es an jenem Abend einzig darum gegangen, ihrem Ehemann einen Denkzettel zu verpassen. Seine Gedanken seien einzig auf deren Drängen zurückgegangen, "waren unkonkret und widerspiegelten keinen eigentlichen Handlungswillen". Gegen einen direkten Tötungsvorsatz spreche zudem der Umstand, dass er von seinem Opfer abgelassen habe, als dieses erkennbar noch gelebt habe, obschon es für ihn selbstredend ein Leichtes gewesen wäre, es noch einmal anzugreifen und sicherzustellen, dass der Tod eintreten würde. Da er davon ausgehen musste, was ihm heute klar sei, dass es aufgrund der objektiven Tatausführung zu erheblichen Verletzungen kommen konnte, "welche allenfalls tödlich hätten enden können", habe er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt. 
Damit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen des Obergerichts zum subjektiven Tatbestand offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) und der daraus gezogene Schluss auf direkten Tötungsvorsatz bundesrechtswidrig sein sollen (Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 3 hiervor). Danach war dieses Tatbestandsmerkmal spätestens beim Zufügen der zweiten Schnittverletzung erfüllt, als er - mit den Worten der Vorinstanz - dem Opfer die Kehle durchschnitt. Von einer eigentlichen Nötigung zur Tatausführung oder vom Ausnützen von Mängeln der Zurechnungsfähigkeit durch seine (damalige) Geliebte, was ihn gleichsam als blosses willenlos handelndes Instrument der Tatausführung erscheinen liesse (Urteil 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5), kann nicht gesprochen werden. Wie im Übrigen das Obergericht unbestritten feststellt, war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Namentlich war er zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat fähig und er konnte jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln. 
 
5.  
Bei der Strafzumessung geht das Obergericht aufgrund der bei der Planung und bei der Ausführung des Verbrechens an den Tag gelegten erschreckend hohen kriminellen Energie, des Fehlens jeglichen Mitgefühls gegenüber dem Opfer sowie der Kaltblütigkeit des Handelns, kulminierend im Durchschneiden von dessen Kehle, von einem schweren objektiven Tatverschulden aus. Es erachtet es daher als gerechtfertigt, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die subjektiven Verschuldenskomponenten, welche an sich zu einer Straferhöhung führten, lässt es unberücksichtigt, da sie bereits bei der Qualifikation der Tat als versuchter Mord herangezogen wurden. Strafmildernd trägt es mit zwei Jahren dem Ausbleiben des deliktischen Erfolgs bei sehr naher Möglichkeit des Todeseintritts und mit drei Jahren dem Nachtatverhalten des Beschuldigten Rechnung, was eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren ergibt. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne lediglich von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden. Die Beweggründe, Ziele und die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel, d.h. des Tatbestandsmerkmals "besonders skrupellos" führten, dürften aufgrund des Doppelverwertungsverbotes bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.  
 
5.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz begründet das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit den Tatumständen (versuchter Eliminationsmord) und der Tatausführung (weitere Schnittverletzung an der Kehle gegenüber einem bereits verletzt am Boden liegenden widerstandsunfähigen Opfer). Diese Umstände dürfen wegen des Verbots der Doppelverwertung als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (siehe dazu BGE 118 IV 142 E. 2b; 120 IV 67 E. 2b; Urteil 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3).  
 
5.3. Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB kann mehr oder weniger gross sein. Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe für Mord.  
Im konkreten Fall ist das objektive Tatverschulden aufgrund der konkreten Tatumstände nach der Einschätzung der Vorinstanz als schwer zu bezeichnen (angefochtener Entscheid S. 31). In subjektiver Hinsicht geht sie von einer ausgesprochenen Gefühlskälte aus und verweist erschwerend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Mord nicht nur den Ehemann, sondern auch den Vater der Kinder seiner Geliebten umbringen wollte. Sie setzt deshalb die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt mit 18 Jahren Freiheitsstrafe im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens fest. Inwiefern die Vorinstanz durch diese Einschätzung das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder missbraucht habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
 
5.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nach der erstinstanzlichen Beurteilung, welcher gesamthaft zuzustimmen sei, sei von einer mittelschweren Tatschwere auszugehen. Er verkennt dabei aber, dass das Berufungsgericht nicht an die erstinstanzliche Beurteilung gebunden ist und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).  
 
5.5. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, eine Strafminderung von zwei Jahren unter dem Titel "verschuldensunabhängige Tatkomponenten" (Versuch) sei viel zu wenig und damit unzulässig. Werde ihm direkter Tötungsvorsatz unterstellt, sei von einem Rücktritt vom nicht beendeten Versuch nach Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen. Er hätte zur Verwirklichung des Tatplans seinem Opfer ohne Weiteres zusätzliche Verletzungen zufügen und sicherstellen können, dass der Tod auch eintritt. Das habe er offensichtlich nicht getan.  
Das Obergericht geht von einem (spätestens) mit dem Zufügen der zweiten Schnittverletzung bzw. mit Durchschneiden der Kehle vollendeten (Mord-) Versuch aus (zweite Tatbestandsvariante in Art. 22 Abs. 1 StGB; E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Beurteilung bundesrechtswidrig sein soll, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1 StGB fällt somit ausser Betracht. 
 
5.6. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz, insbesondere die unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens erfolgte Strafminderung um drei Jahre, nicht.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG); als Rechtsvertreter im Verfahren vor Bundesgericht wird alleine Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring aufgeführt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
4.   
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler