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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_377/2009 
 
Urteil vom 25. November 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib, 
 
gegen 
 
1. Schweizerischer Baumeisterverband (SBV), Weinbergstrasse 49, Postfach, 8035 Zürich, 
2. UNIA - Die Gewerkschaft, 
Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, 
3. Gewerkschaft SYNA, 
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich 5, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli. 
 
Gegenstand 
Landesmantelvertrag; Unterstellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 9. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Ausführung von Trax-, Bagger- und Aushubarbeiten, von Transporten, von Kieslieferungen, die Kehrichtabfuhr, Welaki sowie den Betrieb mit Grosscontainern und Möbeltransportkasten. 
Mit Klage vom 17. Dezember 2004 und Replikschrift vom 27. Mai 2005 stellten der Schweizerische Baumeisterverband, die Gewerkschaft UNIA und die Syna Gewerkschaft (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Brugg das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin den vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe 2003-2005 unterliegt und die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen auf die Anstellungsverhältnisse direkt anwendbar seien. 
Das Bezirksgericht hiess die Klage am 3. April 2007 gut und traf die beantragte Feststellung. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Juni 2009 ab. 
 
B. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass ihre Betriebsteile Transport, Sortieranlage und Werkstatt nicht den vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe 2003-2005 unterliegen und die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen daher nicht auf diese Arbeitsverhältnisse anwendbar sind. Subeventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner haben mit Eingabe vom 21. September 2009 zur Beschwerde Stellung genommen. 
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 22. September 2009 die aufschiebende Wirkung gewährt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 528 E. 2a S. 531; Urteil 4A_300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 III 399; Urteil 4A_283/2008 vom 12. September 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 III 541). Der für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert übersteigt nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten ist und hier offenbleiben kann, ob vorliegend allenfalls die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG anwendbar sein könnte (vgl. dazu Urteil 4A_283/2008 vom 12. September 2008 E. 2, nicht publ. in: BGE 134 III 541; CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 24 zu Art. 74 BGG). 
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt zulässiger Beschwerdegründe (Art. 95 und 97 BGG) und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Wird in einer Beschwerde in Zivilsachen Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf bloss appellatorische Vorbringen, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozessrechtskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2). 
 
3. 
Umstritten ist die Unterstellung des Unternehmens der Beschwerdeführerin, bei dem es sich anerkanntermassen um ein Mischunternehmen handelt, unter den Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe 2003-2005 (LMV). 
 
3.1 Bei einem Branchen- bzw. Industrievertrag unterstehen diejenigen Arbeitnehmer dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Die Frage, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen ist, beantwortet sich nach der Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt; entscheidend ist nicht der Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der GAV für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium bei einem Industrievertrag ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei ist Tatfrage, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist dagegen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben. 
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311; im Folgenden: AVEG) kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen GAV auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13 f.). Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden GAV grundsätzlich von sämtlichen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen. Sobald daher ein Betrieb in nicht offensichtlich untergeordnetem Umfang in einem Markt auftritt, für den ein allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt, kommen die allgemeinen Grundsätze für die Unterstellung zur Anwendung (BGE 134 III 11 E. 2.4). 
 
3.2 Der LMV ist ein Branchenvertrag (BGE 134 III 11 E. 2.3 S. 14), den der Bundesrat mit Beschluss vom 22. August 2003 für allgemeinverbindlich erklärt hat (AVE LMV; BBl 2003 6070). Der betriebliche Geltungsbereich des LMV umfasst nach der Umschreibung in Art. 2 LMV Betriebe bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen, welche u.a. in den Bereichen Hoch-, Tief- und Strassenbau, Aushub, Abbruch, Deponien, Sand- und Kiesgewinnung, Transport von und zu Baustellen bzw. Herstellung und Transport von lagerfähigen Baustoffen tätig sind. 
Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der "Transport von und zu Baustellen" in der Umschreibung des betrieblichen Geltungsbereichs der allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des LMV gemäss Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV nicht erwähnt werde. Sie ging davon aus, dass dies Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für die Einschränkung des Anwendungsbereichs in betrieblicher Hinsicht sei und demnach die AVE LMV für Betriebe, welche die Dienstleistung "Transport von und zu Baustellen" bzw. "Transport von lagerfähigen Baustoffen" anbieten, grundsätzlich keine Geltung entfalte. Die Transportdienstleistungen der Beschwerdeführerin "ab Baustellen" (Kipper, Haken, Welaki, Schlepper) könnten daher dem Anwendungsbereich der AVE LMV nicht pauschal zugeordnet werden, wie dies die Erstinstanz getan habe. 
In der Folge kam die Vorinstanz aber zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin angebotenen Leistungen, die in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV fielen, namentlich Abbruch- und Aushubarbeiten sowie der Deponie- und Recyclingbetrieb, gäben dem Betrieb der Beschwerdeführerin das Gepräge. Den ebenfalls angebotenen Transportleistungen komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob solche Transportleistungen für Dritte, soweit sie Aushubmaterial beträfen, ebenfalls den allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unterstünden, wie die Beschwerdegegner geltend machten. Die Vorinstanz verneinte im Weiteren, dass innerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin selbständige Betriebsteile bestünden, die eine genügende, nach aussen hin erkennbare Selbständigkeit aufwiesen, dass auf sie unterschiedliche GAV zur Anwendung kommen könnten. Entsprechend bestätigte sie die erstinstanzliche Feststellung, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin (als Ganzes) den vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV 2003-2005 unterliege und die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen auf die Anstellungsverhältnisse direkt anwendbar seien. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz ging bei der Prüfung, ob in der AVE LMV aufgeführte Dienstleistungen dem Mischbetrieb der Beschwerdeführerin das Gepräge geben, vom Internetauftritt der Beschwerdeführerin aus. Danach biete sie folgende Leistungen an: 
Kippertransporte 
Überlandtransporte 
Maschinelle Erdarbeiten mit Trax und Bagger auf Raupen und Pneu 
Abbrucharbeiten 
Kranarbeiten mit Lastwagen- und Pneukran 
Muldenservice mit Welaki und Hakengeräten 
Kehrichtabfuhr, Grüngutabfuhr 
Altglasabfuhr, Verarbeitung und Lieferung von Glas-Sand und Splitt 
Entsorgung und Annahme von Abfall und Sperrgut, ohne Gifte und Flüssigkeiten 
Sperrgutsortieranlage 
Recycling-Material, Herstellung und Lieferung 
Lieferung von Wandkies, Kalkkies, Bruchsteine, Mauersteine, Schotter und Tonmehl 
 
4.2 Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Kies, Abbruch- und Erd- bzw. Aushubarbeiten tätig sei und diese Tätigkeit dem Geltungsbereich der AVE LMV unterstehe. Ferner erachtete sie es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen Deponie- und Recyclingbetrieb im Sinne von Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV führe. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die letztere Feststellung beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Sie betreibe lediglich eine Anlage für das Sortieren von Sperrgut, was nichts mit der Baumaterialdeponierung oder -sortierung zu tun habe, weil in dieser Sortieranlage kein Abbruch- oder Baumaterial angeliefert werde. 
Die Vorinstanz kam zur beanstandeten Feststellung, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Internet-Marktauftritt das in Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV genannte Recycling sowie die Entsorgung von Abfall und Sperrgut explizit anbiete und sich insofern in ein direktes Konkurrenzverhältnis zu anderen Recycling- und Deponiebetrieben stelle. Auch in der Betriebsbeschreibung vom 8. April 2004, welche die Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme zum Bericht der SUVA vom 25. September 2006 beigelegt habe, habe die Beschwerdeführerin das Recycling von Strassenaufbruch, Beton, Bauschutt sowie das Führen einer Deponie ausdrücklich als Tätigkeit ihres Unternehmens bezeichnet. 
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die angefochtene Feststellung im Lichte dieser Erwägungen als willkürlich erscheinen liesse. Es trifft nach dem Gesagten zunächst nicht zu, dass die Vorinstanz nur aufgrund des Internetauftritts der Beschwerdeführerin zum angefochtenen Schluss kam, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Vielmehr berücksichtigte sie auch die eigene Betriebsbeschreibung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2004. Sie hat ihren Schluss, dass die Beschwerdeführerin einen Deponie- und Recyclingbetrieb im Sinne von Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV führe, nachvollziehbar begründet. Dieser erscheint von vornherein nicht schon deshalb als willkürlich, weil die Vorinstanz den in ihrer Begründung genannten Beweismitteln mehr Gewicht beimass, als den Aussagen des Zeugen A.________ vor der Erstinstanz, denen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nach Darstellung der Beschwerdeführerin widerspreche. Insoweit übt die Beschwerdeführerin rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, auf die nicht eingetreten werden kann. 
 
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe § 184 Abs. 1 und § 202 ZPO/AG willkürlich angewendet, indem sie einen von der Erstinstanz eingeholten Bericht der SUVA vom 25. September 2006 zur Frage, aufgrund welcher Kriterien die Beschwerdeführerin versicherungsmässig dem Bau- und nicht dem Transportgewerbe zugeordnet werde, als Beweismittel zugelassen habe. Nach § 184 Abs. 1 ZPO/AG könnten nach Abschluss des Behauptungsverfahrens neue Tatsachenvorbringen und Beweisanträge nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung entschuldbar sei. Die Beschwerdegegner hätten ihre tatsächliche Behauptung über die Zuordnung der Beschwerdeführerin durch die SUVA nach der Beurteilung der Vorinstanz ohne genügenden Entschuldigungsgrund verspätet vorgebracht, weshalb darüber keine Beweise hätten abgenommen werden dürfen. Daran ändere auch die Bestimmung von § 202 ZPO/AG nichts, nach der das Gericht auch von den Parteien nicht beantragte Beweismittel beiziehen darf, da diese Vorschrift nur für rechtzeitig behauptete Tatsachen gelte. Die Mehrheit des Obergerichts habe sich indessen willkürlich darüber hinweggesetzt, weil - was offensichtlich nicht zutreffe - die SUVA-Einreihung der Beschwerdeführerin notorisch sei. 
Die Rüge entbehrt jeglicher Grundlage. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde zwar der Bericht der SUVA von der Erstinstanz eingeholt, nachdem die Beschwerdegegner geltend gemacht hatten, die SUVA habe die Beschwerdeführerin versicherungsmässig dem Bauhauptgewerbe zugeordnet. Der Bericht wurde indessen nicht zur Frage eingeholt, wie die Beschwerdeführerin eingereiht worden sei, sondern zur Frage, nach welchen Kriterien die Einreihung erfolgt sei. Es ist demnach unerheblich, dass die Beschwerdegegner ihre Behauptung über die Zuordnung der Beschwerdeführerin durch die SUVA verspätet vorgebracht haben, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die versicherungsmässige Zuordnung als solche vorliegend entscheidwesentlich sein soll. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Mehrheit der Vorinstanz es als notorisch betrachtet hätte, wie die Beschwerdeführerin durch die SUVA eingereiht worden sei, und deshalb angenommen hätte, es könne dazu auch ohne rechtzeitige Behauptung der Beschwerdegegner Beweis erhoben werden. Die Mehrheit der Vorinstanz war vielmehr der Auffassung, die Beschwerdegegner hätten rechtzeitig und substanziiert vorgebracht, welche - die Zuordnung zum Baugewerbe rechtfertigenden - Dienstleistungen die Beklagte auf dem Markt erbringe. Zu dieser Frage habe die Erstinstanz nach § 202 ZPO/AG das von den Parteien nicht beantragte Beweismittel eines SUVA-Berichts beiziehen dürfen, zumal notorisch sei, dass Arbeitnehmer sowohl von Bau- als auch von Transportunternehmungen bei der SUVA versichert seien und dass die Prämien nach den Unfallrisiken der verschiedenen Branchen bemessen würden. Dass die Vorinstanz (Mehrheit) damit in Willkür verfallen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ihre Willkürrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
4.4 Der vorinstanzliche Schluss, die von der Beschwerdeführerin angebotenen Leistungen, die in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV fielen, namentlich Abbruch- und Aushubarbeiten sowie der Deponie- und Recyclingbetrieb, gäben dem Betrieb der Beschwerdeführerin das Gepräge, während den ebenfalls angebotenen Transportleistungen nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, beruht auf einer eingehenden Würdigung der Lohnsumme und des Bruttoertrags, die in den jeweiligen Unternehmensbereichen anfallen, sowie der Anzahl Personen, die in denselben beschäftigt werden. 
4.4.1 Im Einzelnen hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass im Jahre 2003 von insgesamt 70 Angestellten der Beschwerdeführerin 6 im Bereich Aushub arbeiteten, 3 im Bereich Kiesgrube, 2 im Bereich Sortieranlage, 35 im Bereich Transport und 24 im Bereich Werkstatt/ Hilfsdienste und Administration/Leitung. Im Jahre 2004 habe sich der Personalbestand um lediglich eine Person reduziert. Von der Lohnsumme 2003 von insgesamt Fr. 3'812'833.-- entfielen Fr. 463'337.85 auf den Bereich Aushub, Fr. 165'310.60 auf den Bereich Kiesgrube, Fr. 172'802.70 auf den Bereich Sortieranlage (dem Recyclingbetrieb zuzuordnen) und Fr. 1'634'828.65 auf den Bereich Transporte. Fr. 1'376'553.45 beschlugen die Bereiche Hilfsdienste, Vermietung, Werkstatt/Reparatur und Büro (inkl. Bauführer). 
Als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz sodann fest, dass 40 % der Lohnsumme der Beschwerdeführerin im Transportbereich auf Transporte für Dritte anfielen und dass die Transporte für den Eigenbedarf ausschliesslich im Rahmen und als Bestandteil des Dienstleistungsangebots anfalle, das zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehöre, da die von der Beklagten neben den Transportleistungen für Dritte angebotenen Tätigkeiten, namentlich die Aushub- und Abbrucharbeiten sowie der Betrieb eines Kieswerks, einer Deponie und einer Recyclinganlage, durchwegs zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehörten. Die im Jahre 2003 auf die produktiven Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entfallende Lohnsumme von Fr. 2'436'279.55 (total Lohnsumme Fr. 3'812'833.-- abzüglich Fr. 1'376'553.45 Lohnanteil für dienende Funktionen, die gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE LMV von deren Anwendungsbereich ausgenommen seien) beschlage demnach mit maximal Fr. 653'931.45 (40 % der Gesamtlohnsumme Transport von Fr. 1'634'828.65), d.h. rund einem Viertel, Transportleistungen für Dritte. Der ganze Rest, d.h. rund drei Viertel betreffe Tätigkeiten, die gemäss Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV den allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unterstünden. 
Auch bei der Feststellung der Anzahl der für verschiedene Bereiche eingesetzten Personen ging die Vorinstanz davon aus, dass höchstens 40 % der Transportleistungen für Dritte erbracht werden und dass überdies die Chauffeure von Eigen- und Fremdtransporten grundsätzlich gleich entlöhnt werden. Demnach seien im Jahre 2003 von insgesamt 46 produktiv tätigen Angestellten der Beschwerdeführerin (70 abzüglich 24) maximal deren 14 (40 % von insgesamt 35 Chauffeuren) für Dritttransporte eingesetzt worden. Damit seien rund 70 % (46 abzüglich 14 Angestellte) des produktiven Personals der Beschwerdeführerin im Bereich der in Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV genannten Dienstleistungen tätig. 
Der in den der AVE LMV unterstehenden Sparten (Aushub- und Bauarbeiten, Kies und Deponie, Sortieranlage) erzielte Bruttoertrag habe sich im Jahre 2003 auf insgesamt Fr. 6'101'031.29 belaufen. Der mit Transporten, Kehrichtabfuhr sowie Mulden- bzw. Container- und Welaki-Service erzielte Erlös habe hingegen Fr. 5'994'787.40 ausgemacht. Da die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV-Bestimmungen vorab dem Arbeitnehmerschutz diene, sei aber für die Betriebsunterstellung ohnehin nicht die Ertragskraft der angebotenen Dienstleistung, sondern die Personalintensität entscheidend, die sich in der Anzahl Beschäftigten und in der auf diese entfallenden Lohnsumme niederschlage. 
4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es hätte B.________ als Zeuge dazu befragt werden müssen, welche Transportaufträge die Beschwerdeführerin für wen und in welchem Verhältnis ausführe. Die Vorinstanz habe insoweit das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB verletzt. Sie bringt dazu aber lediglich vor, sie habe in der Duplik im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, dass B.________ als Zeuge befragt werde. Dass sie die Nichtberücksichtigung dieses Beweisantrags durch die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren gerügt bzw. den Beweisantrag vor der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht bzw. aufrechterhalten habe, behauptet sie nicht und lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen. Der Vorinstanz lässt sich damit von vornherein keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs vorwerfen, soweit auf die Rüge angesichts der unterbliebenen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs überhaupt einzutreten ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). 
4.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung, dass 40 % der Lohnsumme der Beschwerdeführerin im Transportbereich auf Transporte für Dritte anfielen, sei willkürlich. Sie zitiert dazu die Aussage des Zeugen A.________, der Folgendes ausgesagt haben soll: "... Wir arbeiten auch für Bauunternehmen. Es sind ca. 30 bis 40 %, die wir für andere Fahraufträge machen. Sonst haben wir eigene Aufträge. Die Angaben sind ohne Gewähr.". Weshalb sich aus dieser Aussage allerdings ergeben soll, dass nur von den Aushubarbeiten 40 % für Dritte gefahren werden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, und der angefochtene anderslautende Schluss der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies um so mehr als sich die Vorinstanz bei diesem nicht nur auf die angerufene Zeugenaussage, sondern auch auf den SUVA-Bericht vom 25. September 2006 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. November 2006 stützte, worauf die Beschwerdeführerin mit keinem Wort eingeht. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend motiviert ist und somit darauf eingetreten werden kann. 
4.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt auch den vorinstanzlichen Schluss, dass die Transporte für den Eigenbedarf (60 % aller Transporte) ausschliesslich im Rahmen und als Bestandteil des Dienstleistungsangebots anfielen, das zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehöre, als willkürlich. Dieser Schluss sei durch nichts belegt und stehe zur tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch. So übersteige die Lohnsumme der Transporte für den Eigenbedarf mit Fr. 980'896.-- (60 % von Fr. 1'634'828.65) die Lohnsummen der Bereiche Aushub, Kiesgrube und Sortieranlage von insgesamt Fr. 801'451.15. Auch bei der Anzahl der Mitarbeiter ergebe sich ein ähnliches Bild. Von 35 im Transport tätigen Mitarbeitern würden 21 (60 %) für den Eigenbedarf eingesetzt. Diese 21 Mitarbeiter überwögen die effektiv im Baubereich tätigen 11 Mitarbeiter deutlich. Die Transporte fielen damit nicht "im Rahmen und als Bestandteil" des Dienstleistungsangebots Bau an. 
Die Vorinstanz zog den angefochtenen Schluss, wie ausgeführt (Erwägung 4.4.1 vorne), daraus, dass die von der Beklagten neben den Transportleistungen für Dritte angebotenen Tätigkeiten, namentlich die Aushub- und Abbrucharbeiten sowie der Betrieb eines Kieswerks, einer Deponie und einer Recyclinganlage, durchwegs zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehörten. Sie hat den Schluss damit nachvollziehbar begründet, werden Transporte für den Eigenbedarf doch nicht als Selbstzweck ausgeführt, sondern im Zusammenhang mit den anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehören. Die so verstandene Tatsachenfeststellung, dass die Transporte für den Eigenbedarf im Rahmen und als Bestandteil der Tätigkeiten in den Bereichen Aushub, Abbruch, Kieswerk, Recycling/Deponie erbracht werden, die unbestrittenermassen der AVE LMV unterstellt sind, erscheint nicht als willkürlich, woran nichts zu ändern vermag, dass die Lohnsumme, die auf die Transporte anfällt, und die Anzahl Mitarbeiter, die für dieselben eingesetzt werden, überwiegen. 
Die Beantwortung der nachfolgend (Erwägung 5) zu prüfenden Frage, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin rechtlich gesehen durch die unbestrittenermassen der AVE LMV unterstellten Bereiche geprägt wird oder durch die im Zusammenhang mit diesen Bereichen anfallenden Transporte, die lohnmässig und bezüglich der Anzahl eingesetzter Mitarbeiter schwerer wiegen, ist allerdings durch diesen, die tatsächlichen Verhältnisse betreffenden Schluss nicht präjudiziert. 
4.4.5 Eine weitere Willkürrüge betrifft die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein Teil der im Konto "3020 Transporte/Chauffeur/Kehrichtabfuhr" verbuchten Einnahmen die Lieferung von Kies oder Sand beschlage und somit ebenfalls dem Betriebszweig Sand- und Kiesgewinnung im Sinne von Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV (und nicht dem Transportbereich) zuzuordnen wäre. 
Die Vorinstanz traf die gerügte Feststellung allerdings nur im Rahmen einer ergänzenden, für ihr Urteil nicht wesentlichen Erwägung. Sie hielt dazu zutreffend fest, für die Betriebsunterstellung sei angesichts des durch die Allgemeinverbindlicherklärung angestrebten Arbeitnehmerschutzes nicht die Ertragskraft der angebotenen Dienstleistung, sondern die Personalintensität entscheidend, die sich in der Anzahl Beschäftigten und in der auf diese entfallenden Lohnsumme niederschlage (vorstehende Erwägung 4.4.1 in fine). Die Rüge betrifft damit keine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Feststellung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Zuordnung ihres Betriebs zum Baugewerbe Art. 1 Abs. 1 AVEG und Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV verletzt. Der LMV sei ein Gesamtarbeitsvertrag der Baubranche. Die Beschwerdeführerin fiele damit nur unter die AVE LMV, wenn sie ein Unternehmen der Baubranche betreiben würde. Bauunternehmer könne nur derjenige sein, der eine bauliche Leistung erbringe, worunter der Transport von Gütern nicht falle, unabhängig davon, ob Baumaterialien zu- oder weggeliefert würden. Der Transportbereich überwiege bei der Beschwerdeführerin nach den vorinstanzlichen Feststellungen sowohl bezüglich Lohnsumme als auch bezüglich Anzahl Mitarbeiter deutlich. Die der AVE LMV unterstehenden Bereiche ihres Betriebs seien untergeordnet. Ihr Betrieb werde durch den Transportbereich geprägt. Es sei unzulässig, den Transportbereich als Bestandteil des Dienstleistungsangebots Aushub/Abbruch/Kies einzustufen, obwohl er alle anderen Betriebsteile deutlich überwiege. Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes gebe es keine sachliche Rechtfertigung, die nur als Chauffeure eingesetzten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des LMV zu unterstellen, der den Schutz der Bauarbeiter bezwecke, die im Gegensatz zu den Chauffeuren harten körperlichen Anstrengungen ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, dass sie gleich behandelt werde wie andere Transportunternehmen und nicht wie Bauunternehmen, die allenfalls einen kleinen Transportbereich mit einigen wenigen Chauffeuren hätten. Transportbetriebe wie die Beschwerdeführerin seien nach Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV von der AVE LMV - wie die Vorinstanz erkannt habe - ausgenommen, weshalb die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen habe, indem sie den Transportbetrieb der Beschwerdeführerin - entgegen ihren eigenen Erwägungen - der AVE LMV unterstellt habe. 
 
5.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin greift zu kurz. Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass die Anzahl der im Transportbereich der Beschwerdeführerin eingesetzten Arbeitnehmer diejenige überwiegt, die für Abbruch- und Aushubarbeiten sowie den Kies-, Deponie- und Recyclingbetrieb eingesetzt werden und dass die Lohnsumme des Transportbereichs ebenfalls überwiegt. Sie erwog aber, es gehöre zur Natur eines Kiesgewinnungs-, Aushub- oder Deponieunternehmens, dass seine produktiv tätigen Angestellten überwiegend mit dem Materialtransport (Kies, Aushub, Deponiematerial) befasst seien. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass sie damit entgegen ihren eigenen Erwägungen die Transportleistungen der Beschwerdeführerin pauschal der AVE LMV unterstellt hätte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. 
Ausgangspunkt bildet die Überlegung, dass nach der AVE LMV die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV für Betriebe gelten, die sich der Kiesgewinnung, dem Aushub oder dem Abbruch, der Deponietätigkeit und dem Recycling widmen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, sind die im LMV genannten Transportleistungen von und zu Baustellen bzw. der Transport von lagerfähigen Baustoffen in der Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs der AVE LMV nicht erwähnt. Es fragt sich daher, ob dies die Unterstellung von Transportleistungen von und zu Baustellen, Kiesgruben oder Deponien generell ausschliesst, unabhängig von der Art der transportierten Güter. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen zu schaffen und damit zu verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen kann (Erwägung 3.1 vorne), ist dies indes zu verneinen. Zu der auf dem Markt angebotenen Leistung in den Tätigkeitsbereichen Aushub, Abbruch, Kieslieferung, Deponie/Recycling gehört neben der Grundleistung der Aushub-, Abbruch-, Kiesgewinnungs-, Recycling- oder Deponietätigkeit notwendigerweise und als integrierender Bestandteil der Zu- oder Abtransport des gewonnenen oder zu entsorgenden Materials. Es ist notorisch, dass die Grundleistungen und die Transportleistungen in den fraglichen Bereichen (Aushub und Wegtransport des Aushubmaterials, Kiesabbau und Kieslieferung, Entsorgung und Abtransport des Entsorgungsguts) den Abnehmern von Bauleistungen (Bauherrschaft) als einheitliche Leistungen angeboten werden, wenn auch die Transportleistungen von Fall zu Fall an selbständige Unterakkordanten weitervergeben werden mögen. Die Transportleistungen bilden damit Bestandteil des Angebots auf den entsprechenden Märkten, d.h. der Leistungen Kieslieferung, Aushub, Abbruch und Entsorgung von Bauschutt. Daran ändert nichts, wenn der Transportbereich in einem Betrieb, der sich, wie die Beschwerdeführerin, schwergewichtig auf diesem Markt betätigt, eine grössere Lohnsumme oder einen grösseren Personalbestand aufweist als die Betriebsbereiche, in denen die Grundleistungen wie Aushub, Kiesarbeiten oder Deponietätigkeit erbracht werden. Denn es entspricht - wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Arbeitsaufwand für den Transport von Aushubmaterial, Deponiegut oder Kies denjenigen übersteigt, der für den Abbau, die Aufladung oder die Entladung und Ablagerung des Materials mit Trachsen oder Baggern anfällt. Wenn aufgrund dieses Umstands Unternehmen, die sich, wie die Beschwerdeführerin, hauptsächlich im Aushub-, Abbruch-, Kieslieferungs- und Deponie-/Recyclingbereich betätigen, von der Unterstellung unter den LMV ausgenommen wären, könnten diese gegenüber Bauunternehmungen, die lediglich in untergeordnetem Ausmasse Leistungen in diesen Bereichen mit den dazugehörenden Transporten erbringen und damit dem LMV unterstehen, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen, indem sie ihren Arbeitnehmern gegenüber jenen dieser Bauunternehmungen schlechtere Arbeitsbedingungen anböten. 
Daraus ergibt sich, dass unter den vom Geltungsbereich der AVE LMV ausgenommenen "Transportleistungen von und zu Baustellen" und "Transporten von lagerfähigen Baustoffen" nur solche zu verstehen sind, die Güter betreffen, deren Transport nicht als integrierender Bestandteil der mit diesen zu erbringenden Bauleistungen erscheint, wie namentlich der Transport von industriell hergestellten Baumaterialien wie Backsteinen, Armierungseisen u.s.w. Sind die Transportleistungen hingegen wie beim Aushub, der Deponie oder der Kieslieferung als integrierender Bestandteil der Grundleistung zu betrachten, die der AVE LMV untersteht, werden sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst. 
Die Vorinstanz hat damit zutreffend entschieden, dass die für den Eigenbedarf - im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aushub-, Abbruch-, Kies- sowie Deponie-/Recycling-Bereich der Beschwerdeführerin - erbrachten Transportleistungen der Beschwerdeführerin als Bestandteil der Tätigkeiten zu betrachten sind, die der AVE LMV unterstellt sind und damit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unterstehen. Daran vermag insbesondere nichts zu ändern, dass die Chauffeure nicht den gleichen körperlichen Belastungen ausgesetzt sein mögen wie gewisse andere Arbeitnehmer des Baugewerbes. Denn bei einem Branchenvertrag, wie er hier vorliegt, ist nach dem Grundsatz der Tarifeinheit der ganze Betrieb dem GAV des Wirtschaftszweigs zu unterstellen, dem er nach der ihn prägenden Tätigkeit angehört, ohne dass nach einzelnen Berufsgruppen zu unterscheiden ist, die typischerweise in einem anderen Wirtschaftszweig, hier dem Transportgewerbe, beschäftigt sind (vgl. Erwägung 3.1 vorne). Auf die körperliche Belastung der Angehörigen solcher Berufsgruppen kommt dabei nichts an. Auch die Beschwerdeführerin stellt denn auch nicht in Frage, dass die Tätigkeiten von Kran-, Bagger- oder Trachsführern unter den sachlichen Geltungsbereich der AVE LMV fallen, obwohl diese nicht mit höheren körperlichen Belastungen verbunden sind als diejenigen eines Lastwagenchauffeurs. 
Wird der Transport von Aushubmaterial, Kies oder Deponiegut damit als Bestandteil der auf dem Markt angebotenen einheitlichen Leistungen des Aushubs, der Kieslieferung oder der Deponietätigkeit von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst, spielt es - was die Vorinstanz offen gelassen hat - keine entscheiderhebliche Rolle, ob der Transport von solchem Material als Eigen- oder als Fremdleistung (z.B. Abtransport von Material, das durch den eigenen Betrieb oder das durch andere Bauunternehmungen ausgehoben wurde) erfolgt. Anders zu entscheiden hiesse, Bauunternehmungen, die den Abtransport des Aushubmaterials mit eigenen Fahrzeugen vornehmen, für ihren Transportbereich anderen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen zu unterstellen als Betriebe, die sich ganz oder teilweise auf einen Teilbereich des Aushubs, nämlich den Abtransport des Aushubmaterials als Unterakkordanten, spezialisiert haben, womit die letzteren gegenüber den ersteren im Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt bevorteilt wären. Auch die von der Beschwerdeführerin erbrachten Transportleistungen für Dritte unterstehen damit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV, soweit sie Aushubmaterial, Kies oder Deponiegut/Recyclingmaterial von Baustellen betreffen. 
Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin durch die zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehörenden Leistungen geprägt wird und daher grundsätzlich (vgl. die nachfolgende Erwägung 6) den allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unterstellt ist. Über ihre Feststellung hinaus, dass die im Jahre 2003 auf die produktiven Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entfallende Lohnsumme mit rund drei Vierteln Tätigkeiten beschlägt, die den allgemein erklärten Bestimmungen des LMV unterstehen (Erwägung 4.4.1 vorne), kann nach dem soeben Dargelegten festgehalten werden, dass auch die (quantitativ nicht genau bestimmten) Transportleistungen für Dritte, die Aushubmaterial, Kies oder Bauschutt betreffen, den allgemein erklärten Bestimmungen des LMV unterstehen. Über die von der Vorinstanz festgestellten 70 % des produktiven Personals (Erwägung 4.4.1 vorne) hinaus sind sodann auch diejenigen (quantitativ nicht genau bestimmten) Angestellten in den der AVE LMV unterstellten Bereichen tätig, die solche Transportleistungen für Dritte erbringen. 
 
6. 
Die Vorinstanz verneinte, dass innerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin selbständige Betriebsteile bestünden, die eine genügende, nach aussen hin erkennbare Selbständigkeit aufwiesen, dass auf sie unterschiedliche GAV zur Anwendung kommen könnten. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Betriebsteile Transport, Sortieranlage und Werkstatt nicht als selbständige Betriebsteile anerkannt habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
6.1 Von einem selbständigen Betrieb oder einem selbständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (Urteil 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3d). 
Die Frage nach einer Durchbrechung des Grundsatzes der Tarifeinheit und damit nach einer Ausnahme von selbständigen Betriebsteilen von der Unterstellung unter einen GAV stellt sich von vornherein nur für solche Betriebsteile, die mit Leistungen am Markt auftreten, die anderen Branchen zuzuordnen sind bzw. nicht konkurrierend auf demselben Markt angeboten werden. 
 
6.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten gehören die Transportleistungen in den Bereichen Aushub, Kieslieferung, Abbruch und Deponie/ Recycling als integraler Bestandteil zu den entsprechenden auf dem Baumarkt angebotenen Gesamtleistungen und unterstehen damit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV (Erwägung 5.2 vorne). Insoweit fällt es von vornherein ausser Betracht, den Transportbereich des Betriebs der Beschwerdeführerin von der Unterstellung unter den LMV auszunehmen, weil er einen selbständigen Betriebsteil bilden würde (Erwägung 6.1 vorne). 
Bezüglich des Betriebsbereichs "Transporte" kann sich einzig fragen, ob die Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht werden, wie Überlandtransporte, Kehricht-, Grüngut- oder Altglasabfuhr im Rahmen von selbständigen Betriebsteilen erbracht werden. Dass dies der Fall sei, namentlich die Chauffeure, die solche Transporte ausführen in einem organisatorisch selbständigen Betriebsteil angestellt seien, wird indessen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin vertritt - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, die Transportleistungen im Aushub-, Abbruch, Kieslieferungs- und Deponiebereich fielen nicht als Bestandteil von Leistungen der Baubranche an - einzig die unbehelfliche Auffassung, der Transportteil ihres Unternehmens bilde als Ganzes einen selbständigen Betriebsteil. Dementsprechend wurden die 35 Chauffeure im Rahmen der vorinstanzlichen Feststellungen bloss dem Transportbereich als nicht weiter unterteilter Einheit zugeordnet. Dass ein Teil von ihnen selbständigen Betriebsteilen zuzuordnen sei, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Dass die Vorinstanz insoweit unter Verletzung von Bundesrecht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung getroffen hätte, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht substanziiert geltend (Erwägung 2 vorne). 
 
6.3 Die Sortieranlage gehört zum von der Beschwerdeführerin betriebenen (vgl. Erwägung 4.2 vorne) Deponie- und Recyclingbetrieb. Dieser untersteht nach Art. II.2 Abs. 3 AVE LMV den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV. Auch insoweit stellt sich somit die Frage nach einer Durchbrechung des Grundsatzes der Tarifeinheit und demnach nach einer Ausnahme der in der Sortieranlage ausgeübten Tätigkeiten von der Unterstellung unter den LMV nicht (Erwägung 6.1 vorne). 
 
6.4 Weshalb die Vorinstanz die Werkstatt als selbständigen Betriebsteil hätte anerkennen müssen, begründet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz nicht festgestellt und wird auch nicht behauptet, dass die Werkstatt mit ihren Leistungen auf dem entsprechenden spezifischen Markt auftritt. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als selbständiger Betriebsteil von vornherein nicht erfüllt. 
 
7. 
Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch, gleich behandelt zu werden wie andere Transportunternehmen. Sie dürfe nicht mit Bauunternehmen gleichgestellt werden, die allenfalls einen kleinen Transportbereich mit einigen wenigen Chauffeuren haben. Transportbetriebe, die Aushub führen, würden praxisgemäss nicht der AVE LMV unterstellt und sie habe mehrere Konkurrentinnen, die dieser mit ihrem Transportbetrieb nicht unterstünden. Diesen gegenüber würde sie krass benachteiligt und ungleich behandelt, wenn ihr Transportbetrieb der AVE LMV unterstellt würde. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Nachdem sich die Unterstellung des Betriebs der Beschwerdeführerin unter die AVE LMV als rechtens erwiesen hat, kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nur noch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 134 V 34 E. 9; 127 I 1 E. 3a S. 2 f.). Solches tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere weist sie nicht nach, dass bestimmte Konkurrentinnen, die Aushubmaterial transportieren, mit dem entsprechenden Betrieb nicht der AVE LMV unterstellt seien. Die Vorinstanz hat verneint, dass die von der Beschwerdeführerin vorliegend genannten Firmen, gegenüber denen sie benachteiligt zu sein behauptet, von der Unterstellung unter die AVE LMV ausgenommen bzw. dass deren Betriebe mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar seien. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. 
 
8. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Festsetzung der Höhe der Partei- und Verfahrenskosten im kantonalen Verfahren als willkürlich. 
 
8.1 Soweit sie sich dabei gegen die Festsetzung der Verfahrens- und Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren wendet, kann auf ihre Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass sie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung im vorinstanzlichen Verfahren angefochten hätte. 
 
8.2 Hinsichtlich der Kostenfestsetzung im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei dabei von einem überhöhten Streitwert von Fr. 207'949.-- ausgegangen, während sich der massgebliche Streitwert auf Fr. 85'550.-- belaufe. Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens sei nur die Zeit von Januar 2003 bis September 2005 gewesen. Für diesen Zeitraum sei der Streitwert gemäss einem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner vom 4. Mai 2007 an den Präsidenten der Erstinstanz auf Fr. 86'500.-- zu schätzen, entsprechend den während dieser Periode zu leistenden Parifondsbeiträgen. Nachdem die Vorinstanz festgehalten habe, dass sie sich in ihrem Entscheid nur zum Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005 auszusprechen habe, sei es willkürlich, der Kostenbemessung den höheren Streitwert von Fr. 207'949.-- zugrunde zu legen, der auch die Parifondsbeiträge für die Jahre 2006 bis 2008 umfasse. 
Die Vorinstanz hat sich zur Höhe des Streitwerts im kantonalen Verfahren nicht präzise geäussert und lediglich in der Rechtsmittelbelehrung ihres Urteils festgehalten, er übersteige Fr. 30'000.--. Die Beschwerdeführerin vermag zwar nachzuweisen, dass die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren vom 4. Mai 2007, der die Erstinstanz bei der Bemessung der Parteikostenentschädigung genau entsprochen hat, auf einem Streitwert von Fr. 207'949.-- basiert, der sich gemäss einem Schreiben des Rechtsvertreters vom gleichen Tag aus der Summe der bei Klagegutheissung durch die Beschwerdeführerin zu leistenden Beiträge in den sogenannten Parifonds Bau für die Jahre 2003 bis 2008 errechnet. Dass indessen auch die Parteientschädigung für das Appellationsverfahren, welche die Vorinstanz auf Fr. 10'866.70 festgesetzt hat, auf diesem Streitwert beruht, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Es erscheint sodann auch fraglich, ob als belegt betrachtet werden kann, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Gerichtskosten für das Appellationsverfahren von einem Streitwert von Fr. 207'949.-- ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin zeigt insoweit lediglich auf, dass sich die Gerichtsgebühr bei diesem Streitwert nach dem massgeblichen Tarif auf Fr. 10'564.-- beläuft, während die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf den runden Betrag von Fr. 10'500.-- festgelegt hat. 
Wie es sich damit verhält, kann allerdings offen bleiben. Denn das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur dann wegen eines Verstosses gegen das Willkürverbot auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin tut indes nicht dar, dass die Vorinstanz im Ergebnis in Willkür verfallen wäre, wenn sie von einem Fr. 86'550.--, d.h. die Parifondsbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 übersteigenden Streitwert in nicht genau bezifferter Höhe ausging und die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteikostenentschädigung für das Appellationsverfahren danach bemass. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz können die Beschwerdegegner aus einer Unterstellung des Betriebs der Beschwerdeführerin unter die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des LMV nicht bloss Beitragsleistungen ableiten, sondern darüber hinaus auch Kontrollbefugnisse und Sanktionsansprüche. Ferner entfaltet die Unterstellung unter einen GAV notorischerweise auch Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen dem unterstellten Betrieb und seinen Arbeitnehmern, deren finanzielle Folgen nur schwer zu schätzen sind. Schliesslich spielt die Unterstellung auch für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts der Arbeitnehmer eine Rolle, wie die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren geltend machten und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einräumt. Es ist damit nicht dargetan, dass die Vorinstanz die Kosten im Ergebnis willkürlich bemessen hätte. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet. 
 
9. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- erscheint dem von den Beschwerdegegnern im bundesgerichtlichen Verfahren tatsächlich geleisteten Aufwand angemessen (Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. November 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer