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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_137/2007 /fun 
 
Urteil vom 18. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stefan Läubli, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, 
Prokurator 2, Neuengasse 8, 2502 Biel, 
Gerichtskreis II Biel-Nidau, Haftrichter 5, Spitalstrasse 14, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid 
des Gerichtskreis II Biel-Nidau, Haftrichter 5, 
vom 26. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. Juli 2006 erstattete die Ehefrau von X.________ Anzeige gegen diesen wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Freiheitsberaubung. Sie sei seit ca. Januar 2006 mehrmals von ihrem Ehemann geschlagen worden. Zudem habe er sie bereits mit einem Messer bedroht und auch mit einem Lampenkabel gewürgt. Mitunter habe er sie ins Ess- oder Schlafzimmer eingeschlossen. Vorgängig war aufgrund solcher Vorfälle durch den Regierungsstatthalter von Büren an der Aare über den Angeschuldigten ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) angeordnet worden. X.________ wurde daraufhin in die UPD Waldau (psychiatrische Klinik) eingewiesen. Nach seiner Entlassung soll er sowohl die Ehefrau als auch deren Familie weiter bedroht haben. Der Schwiegervater erstattete darum am 23. August 2006 Anzeige wegen Drohung und Sachbeschädigung. Am 26. März 2007 stellte die Polizei am neuen Wohnort der Ehefrau einen Einbruchsversuch und Brandstiftung fest. 
B. 
X.________ wurde in der Folge am 3. April 2007 von der Kantonspolizei Basel-Stadt verhaftet. Mit Antrag vom 4. April 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Haftgericht um Erlass einer Haftverfügung für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, also bis am 3. Mai 2007. Der Haftrichter entsprach dem Begehren und ordnete am 5. April 2007 die Untersuchungshaft an. Nach Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Kantons Bern durch den Generalprokurator wurde der Angeschuldigte ins Regionalgefängnis Bern überführt. Die befristete Haftverfügung des Basel-Städtischen Haftrichters verfiel mit dem Kantonswechsel und wurde zu einem unbefristeten Haftentscheid gemäss Art. 185 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV/BE; BSG 321.1). 
 
Am 13. April 2007 beantragte der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland die Überweisung verschiedener Sachverhalte an den Einzelrichter des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach. Gleichentags stimmte der Prokurator 2 der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland dem Ersuchen zu. 
C. 
Am 1. Mai 2007 reichte X.________ ein erstes Haftentlassungsgesuch ein, welches mit Entscheid vom 10. Mai 2007 vom zuständigen Haftrichter abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 stellte der Angeschuldigte einen weiteren Haftentlassungsantrag. 
Am 20. Juni 2007 ersuchte der zuständige ausserordentliche Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern um Fristerstreckung gemäss Art. 278 StrV/BE. 
 
Mit Entscheid vom 26. Juni 2007 wies der Haftrichter 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau das Haftentlassungsgesuch ab. 
 
Das Fristverlängerungsgesuch für die Durchführung der Hauptverhandlung hiess die Anklagekammer mit Beschluss vom 4. Juli 2007 gut. 
D. 
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids vom 26. Juni 2007 und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In seiner Beschwerde rügt er eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV). 
 
Der Haftrichter verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Die Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde und weist zusätzlich auf den inzwischen ergangenen Beschluss der Anklagekammer hin. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig und der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Nach Art. 248 StrV/BE hat in Haftfällen die Hauptverhandlung in Verfahren vor dem Einzelgericht innert zwei Monaten, in Verfahren vor dem Kreisgericht innert vier Monaten seit der Überweisung zu beginnen. Diese Frist kann durch die Anklagekammer erstreckt werden; andernfalls ist die angeschuldigte Person aus der Haft zu entlassen. Präzisierend sieht das Kreisschreiben Nr. 8 der Anklagekammer des Kantons Bern in der Fassung vom 26. November 2003 vor, dass massgebend für den Beginn des Fristenlaufs im Falle eines sich bereits vor der Überweisung in Untersuchungshaft befindenden Angeschuldigten das Datum der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Überweisungsantrag der Untersuchungsbehörde ist. 
2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die fristauslösende Zustimmung der Staatsanwaltschaft gleichentags mit dem Überweisungsantrag des Untersuchungsrichters am 13. April 2007 erfolgt ist; die zweimonatige Frist ist mithin am 13. Juni 2007 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt, auch nicht begonnen. Zudem hat es der Gerichtspräsident unterlassen, rechtzeitig bei der Anklagekammer ein Verlängerungsgesuch zu stellen. Zu Recht hält denn der Haftrichter im angefochtenen Entscheid auch fest, dass die Haft des Beschwerdeführers seit dem 14. Juni 2007 rechtswidrig war und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK sowie Art. 278 StrV/BE verletzte. 
2.2 Die Konsequenz, welche der Haftrichter aus dieser Feststellung zieht, ist indes verfassungs- und konventionsrechtlich nicht haltbar. Er stellt sich auf den Standpunkt, Art. 278 StrV/BE sage nichts über den Fall aus, in welchem das Fristerstreckungsgesuch zwar gestellt, aber von der Anklagekammer noch nicht entschieden worden sei. Durch sinngemässe Auslegung müsse die Bestimmung dahingehend verstanden werden, dass der Angeschuldigte erst aus der Haft zu entlassen sei, wenn feststehe, dass die Frist nicht erstreckt werde oder dass kein Fristerstreckungsgesuch gestellt werde. Zwar sei das Gesuch nicht innert der zweimonatigen Frist gestellt worden, dies führe jedoch nicht zur automatischen Freilassung des Beschwerdeführers. Massgeblich für den Entscheid über die Freilassung sei, ob die Haft an sich materiell gerechtfertigt sei, also ob ein Haftgrund weiterhin gegeben sei oder nicht. Dass die dem ersten Haftentscheid vom 10. Mai 2007 zugrunde liegenden Haftgründe sich seither verändert hätten oder weggefallen wären, mache der Beschwerdeführer nicht geltend, womit eine Entlassung auch nicht ernsthaft zur Diskussion stehe. 
2.3 Diese Auslegung steht in Widerspruch zum unmissverständlichen Wortlaut von Art. 278 StrV/BE. Die Norm würde ihres Inhalts entleert, wenn der Gerichtspräsident mit der Stellung des Verlängerungsgesuchs beliebig zuwarten könnte. Er hat dies innerhalb der zweimonatigen Frist zu tun. Auch im Kreisschreiben Nr. 8 der Anklagekammer wird (optisch) deutlich hervorgehoben, dass immer ein Fristverlängerungsgesuch gemäss Art. 278 StrV/BE zu stellen sei, wenn die Beurteilungsfrist von 2 Monaten seit der Überweisung nicht eingehalten werden könne. Dabei handelt es sich nicht um eine Ordnungsfrist, sondern um eine gesetzliche Frist für die Aufrechterhaltung der Haft. Die Rechtsfolge bei deren Nichtbeachtung - die Entlassung aus der Haft - ist denn auch klar formuliert. Die vom Haftrichter in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsentscheide sind nicht einschlägig, zumal es bei diesen in erster Linie um Verletzungen des rechtlichen Gehörs bei der Haftanordnung sowie im Haftprüfungs- und Haftverlängerungsverfahren ging. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2007 formell rechtswidrig in Haft befand. Daran ändert nichts, dass der Haftrichter im angefochtenen Entscheid anführt, die materiellen Haftgründe würden unverändert bestehen. Der Beschwerdeführer war ab dem genannten Datum ohne gültigen Haftbefehl inhaftiert (siehe dazu das Urteil 1P.432/1998 des Bundesgerichts vom 17. September 1998, E. 3b). 
3. 
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als verfassungs- und konventionswidrig und ist demzufolge aufzuheben. Indes hat die Anklagekammer inzwischen am 4. Juli 2007 dem Fristverlängerungsgesuch für die Durchführung der Hauptverhandlung (diese ist auf den 10. August 2007 angesetzt) entsprochen. Die Anklagekammer beschränkt sich aber bei der Beurteilung eines Verlängerungsgesuches auf die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Haft (siehe auch Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 434). Ob eine weitere Haft materiell gerechtfertigt ist, d.h. ob die gesetzlichen Haftgründe gegeben sind, wurde seit dem Fristverlängerungsbeschluss auf kantonaler Ebene nicht geprüft und bildet deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, erstinstanzlich darüber - und damit über eine allfällige Haftentlassung - zu entscheiden. Deswegen rechtfertigt es sich, in Beachtung des Beschleunigungsgebots vor Ablauf der Replikfrist über die Beschwerde zu befinden, damit die kantonalen Behörden unverzüglich prüfen können, ob eine materielle Rechtsgrundlage für eine weitere Inhaftierung bis zur Hauptverhandlung besteht. 
4. 
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Kosten sind keine zu erheben. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Gerichtskreises II Biel-Nidau, Haftrichter 5, vom 26. Juni 2007 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, Prokurator 2, und dem Gerichtskreis II Biel-Nidau, Haftrichter 5, sowie dem a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: