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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_84/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement 
des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1972) ist kosovarische Staatsbürgerin. Am 20. Juli 1990 heiratete sie einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, worauf sie am 24. August 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Das Ehepaar hat drei Kinder, B.A.________ (geb. 1991), C.A.________ (geb. 1994) und D.A.________ (geb. 1995), die ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen verfügen. 
 
 Am 22. November 2011 verurteilte das Kreisgericht See-Gaster A.A.________ wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen/unter Obhut stehenden Person), fahrlässiger Körperverletzung sowie Tätlichkeiten gegenüber einem Kind rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 14. März 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Eine Beschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos (Entscheid vom 20. November 2012). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 3. Dezember 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2014 beantragt A.A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, die "Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern". Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, da die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 2.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Zudem kann sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., Urteil 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 1.1). 
 
 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie die Beschwerdeführerin - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
3.2. Vorliegend ist unstrittig, dass ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Widerruf dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin mit ihrem hier niederlassungsberechtigten kosovarischen Ehemann zusammenlebt, kann sie auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_372/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 4.1). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.).  
 
4.  
 
4.1. Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f. S. 33 ff.). Bei ausländischen Personen, welche sich wie die Beschwerdeführerin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). Zudem wird vom Bundesgericht bei schweren Straftaten eine strenge Praxis verfolgt; selbst ein geringes Restrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden (Urteil 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Zu beachten ist sodann, dass Gewaltdelikte zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten gehören, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wurde im November 2011 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei einem Verkehrsunfall hatte sie fahrlässig eine Passantin angefahren, die danach zwei Wochen gehbehindert war. Dem strafrechtlichen Urteil liegt jedoch hauptsächlich ein Vorfall im Mai 2009 zugrunde, bei dem die Beschwerdeführerin ihrer 17-jährigen Tochter schwere Misshandlungen zugefügt und diese in Lebensgefahr gebracht hat. Das Kreisgericht See-Gaster ging von einem schweren Verschulden aus: Die Beschwerdeführerin habe den Kopf ihrer Tochter drei Mal gegen den Heizkörper des Badezimmers geschlagen, bevor sie mit einem Gürtel ca. 20 Mal gegen Kopf, Arme und Beine ihrer Tochter eingedroschen habe. Sie habe ihre Tochter mit einem Messer bedroht. Auch habe sie mit einem Elektrokabel auf ihre Tochter eingeschlagen. Als diese ihr das Kabel habe entreissen wollen, habe die Beschwerdeführerin sie in den rechten Oberarm gebissen und ihr einen Büschel Haare ausgerissen. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin das Kabel um den Hals ihrer Tochter gelegt und zugezogen, so dass diese beinahe erstickt wäre. Das Opfer habe multiple Strangmarken und Abschürfungen im Bereich der Halsseiten, des Nackens und des Kehlkopfes sowie Punktblutungen im linken Auge erlitten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter heftig zu Boden geworfen, worauf diese das Bewusstsein verloren habe.  
 
 Wie die Vorinstanz unter Verweis auf das Strafurteil ausführt, war die Tochter schon einmal im Dezember 2008 mit schweren Verletzungen ins Spital eingeliefert worden. Nachdem sie im Mai 2009 zuerst ausgesagt hatte, ihre Mutter habe sie damals mit einem Elektrokabel, einem Gurt und einem Schuhlöffel aus Eisen geschlagen, widerrief sie im Juli 2009 ihre Aussage und behauptete, wegen eines Mofaunfalles im Spital gewesen zu sein. Mangels Beweisen wurde die Beschwerdeführerin in diesem Punkt frei gesprochen, zumal der Arzt - trotz erheblicher Zweifel - nicht mit Sicherheit ausschliessen konnte, dass die festgestellten Verletzungen nicht von einem Verkehrsunfall stammten. Auch das Verfahren wegen Drohung gegenüber ihrer Tochter musste wegen Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden. 
 
 Den - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Ausführungen der Vorinstanz lässt sich zudem entnehmen, dass sowohl die Tochter als auch die Söhne der Beschwerdeführerin wiederholt von ihr geschlagen wurden. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die Tat nicht mit der Absicht, Schlechtes zu tun, begangen, sondern aus erzieherischen Beweggründen, wobei sie Mass und Mittel verkannt habe, ist sie nicht zu hören. Die Beweggründe der Beschwerdeführerin betreffen das Verschulden und wurden schon im Strafurteil berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteil 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe den seit der Tat vergangenen Zeitraum und ihr Wohlverhalten während dieser Periode nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einbezogen. Insbesondere habe die Vorinstanz Art. 97 BGG verletzt, indem sie keine Sachverhaltsfeststellungen über das Verhalten der Beschwerdeführerin seit dem verfahrensauslösenden Delikt vorgenommen habe.  
 
 Diese Vorbringen verfangen nicht. Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin gebührend mit den Akten auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt. Davon abgesehen ist das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit der Tat nicht aussagekräftig, da von Straftätern allgemein während der Probezeit - die vorliegend drei Jahre betrug - ein vorbildliches Verhalten erwartet wird. Zudem muss das Wohlverhalten auch deshalb relativiert werden, weil die Tochter der Beschwerdeführerin inzwischen volljährig geworden ist und nicht mehr unter der Erziehungsgewalt ihrer Mutter steht. 
 
4.3.3. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es gehe von ihr im engeren Familienkreis keine relevante Gefahr mehr aus, nachdem das jüngste Kind mittlerweile 18 Jahre und das Opfer 22 Jahre alt und verheiratet sei; zudem sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit in dieser Konstellation weniger bedroht als bei einer Straftäterin, die gegenüber Unbeteiligten handele.  
 
 Wie bereits aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin gravierende Straftaten gegen ihre Tochter verübt und dabei sowohl eklatante charakterliche Defizite als auch eine ganz erhebliche Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt. Dass sie die genannten Delikte nicht an einem beliebigen Dritten, sondern an ihrer eigenen, damals noch minderjährigen Tochter begangen hat, lässt sie in keiner Weise als geringfügiger erscheinen. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass Gewalttaten innerhalb der Familie im Gegenteil speziell perfid seien, weil sich Kinder und Jugendliche kaum wehren könnten, wenn sie von den eigenen Eltern misshandelt würden. Sodann ist zu beachten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA (SR 0.142.112.681) keine zentrale Bedeutung zukommt (Urteil 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). 
 
4.4. Das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter sprengt bei Weitem den Rahmen eines nachvollziehbaren Eltern-Kind-Konfliktes und offenbart ein erhebliches Gewaltpotenzial. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses auch gegen andere Personen richten könnte. Dass die Beschwerdeführerin auch Fremden gegenüber Mühe hat, sich im Zaum zu halten, zeigt ihr Verhalten anlässlich des Verkehrsunfalls. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge beschimpfte sie die Verletzte als Schlampe, anstatt ihr Hilfe zu leisten.  
 
 Negativ fällt auch das mangelnde Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführerin bzw. ihre fehlende Einsicht ins Gewicht. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe die unmittelbar angezeigten Straftaten nur insoweit zugegeben, als diese auf Grund der ärztlichen Befunde zweifelsfrei erwiesen gewesen seien. Die weiteren Vorfälle seien von ihr stets abgestritten oder bagatellisiert worden. Angesichts dieser Tatsachen erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie bereue ihr Verhalten, nicht glaubwürdig. Zu ihren Ungunsten spricht auch der Umstand, dass sie eine Gewalttherapie gegen den Rat ihrer Therapeutin abgebrochen hat. 
 
 Insgesamt zeugt das Verhalten der Beschwerdeführerin von einer eklatanten Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung und des hier geltenden Wertesystems. Daher besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen. 
 
5.  
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin sind die privaten Interessen an deren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1990 in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassung zweifellos eine besondere Härte dar. Diese wird aber dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Sie hat somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht und ist mit der Sprache, Kultur und den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhält, muss die soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz trotz der langen Aufenthaltsdauer bezweifelt werden, hat sie doch in Bezug auf die Kindererziehung eine mit den hiesigen Wertvorstellungen nicht vereinbare Haltung an den Tag gelegt.  
 
 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zugute zu halten, dass sie in ihrer Teilzeitstelle als Putzkraft am wirtschaftlichen Leben in der Schweiz teilnimmt. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht an die Schweiz gebunden. Ihre beruflichen Perspektiven im Kosovo sind zweifelsohne beschränkt, jedoch lässt allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als im Kosovo, eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die enge Beziehung zu ihrer Familie in der Schweiz. Mit ihrem Ehepartner sei sie seit mehr als 22 Jahren verheiratet; die drei gemeinsamen Kinder wohnten noch bei den Eltern. Zusammen lebten sie mit den Brüdern des Ehemannes und deren Familien in einem Mehrfamilienhaus.  
 
5.2.1. Gemäss der Rechtsprechung umfasst der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, fallen nur ausnahmsweise unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt dabei nicht, dass eine enge Bindung zu den erwachsenen Kindern bzw. anderen Familienmitgliedern besteht. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist in solchen Konstellationen nur berührt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d).  
 
5.2.2. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits volljährig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Kinder auf ihrem schulischen und beruflichen Weg auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sind, vermag kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Dasselbe gilt für die Beziehung der Beschwerdeführerin zu den übrigen Mitgliedern der Grossfamilie. Damit fällt nur die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.  
 
5.2.3. Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann einen grossen Eingriff in das Eheleben darstellen würde, da diesfalls die Beziehung nur noch besuchsweise bzw. über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Familienleben in der Schweiz durch ihr Verhalten selbst aufs Spiel gesetzt. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin unbenommen ist, ihr in die Heimat zu folgen, besitzt er doch ebenfalls die kosovarische Staatsbürgerschaft.  
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich insgesamt als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 
 
 Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry