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[AZA 0/4] 
2P.86/1999 
126 I 180 
 
23. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Juni 2000 i.S. X. gegen Finanz-Departement und Kantonales Steuergericht des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde) 
 
Art. 71, 142 und 143 der Verfassung vom 8. Juni 1986 des Kantons Solothurn; Art. 4 aBV; Art. 954 ZGB; Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Abgaberecht sowie Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bei Grundbuchabgaben. 
Tragweite des Erfordernisses der gesetzlichen Grundlageim Abgaberecht und des Prinzips der Gewaltentrennung (E. 2a). 
Die nach § 146 des Solothurner Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 erhobene Grundbuchabgabe stützt sich sowohlnach dem kantonalen 
Verfassungsrecht wie nach jenem des Bundes auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage, da essich dabei nicht um eine Gemengsteuer, sondern eine Verwaltungsgebühr handelt (E. 2b). 
Tragweite des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3a), Begriff des Verwaltungszweigs (E. 3b/cc). 
Eine Grundbuchgebühr von 2,5 0/00 der Pfandsumme deserrichteten Schuldbriefs verletzt weder das Kostendeckungs-noch das Äquivalenzprinzip (E. 3b). 
 
Art 71, 142 et 143 de la Constitution du canton de Soleure du 8 juin 1896; art. 4 aCst; art. 954 CC; exigenced'une base légale en matière de contributions publiques etprincipes de la couverture des frais et de l'équivalencepour les émoluments du registre foncier. 
Portée de l'exigence de la base légale en matière decontributions publiques et du principe de la séparation despouvoirs (consid. 2a). 
L'émolument du registre foncier perçu selon l'art. 146 dutarif des émoluments du canton de Soleure du 24 octobre1979 repose sur une base légale suffisante, tant en vertudu droit constitutionnel cantonal que d'après le droitconstitutionnel fédéral, car il ne s'agit pas d'un impôtmixte, mais d'un émolument administratif (consid. 2b). 
Portée des principes de la couverture des frais et del'équivalence (consid. 3a). 
Unémolumentduregistrefoncierde2, 50/00 du montantde la cédule hypothécaire ne viole ni le principe de lacouverture des frais, ni celui de l'équivalence (consid. 
3b). 
 
Art. 71, 142 e 143 della Costituzione dell'8 giugno 1986del Canton Soletta; art. 4 vCost; art. 954 CC; esigenza diuna base legale in materia di contributi pubblici eprincipi della copertura dei costi e dell'equivalenza inmateria di tasse per operazioni nel registro fondiario. 
Portata dell'esigenza di una base legale in materia dicontributi pubblici e del principio della separazione deipoteri (consid. 2a). 
La tassa per operazioni nel registro fondiario prelevatagiusta l'art. 146 della tariffa delle tasse del Canton Soletta del 24 ottobre 1979 poggia su una base legalesufficiente sia in virtù del diritto costituzionalefederale, dato che non si tratta di un'imposta mista, ma diuna tassa amministrativa (consid. 2b). 
Portata dei principi della copertura dei costi edell'equivalenza (consid. 3a). 
Una tassa per operazioni nel registro fondiario pari al2, 5 0/00 dell'importo garantito dalla cartella ipotecarianon viola il principio della copertura dei costi né quellodell'equivalenza (consid. 3b). 
 
Die Ehegatten X. errichteten mit Pfandvertrag Nr. 173und 174 zwei Schuldbriefe über Fr. 900'000. - und Fr. 240'000. -. Die Amtsschreiberei der Stadt Solothurn stellteihnen hierfür am 13. November 1995 Rechnung über Fr. 2'238. -. Diese umfasste eine Errichtungsgebühr von Fr. 1'400. - zuzüglich einer Löschungsgebühr von Fr. 70.- und Auslagen von Fr. 20.- für den Pfandvertrag Nr. 173 sowieeine Errichtungsgebühr von Fr. 720. - und Auslagen von Fr. 15.- für den Pfandvertrag Nr. 174. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe stellte die Amtsschreiberei auf dievereinbarte Pfandsumme ab, wobei sie bestehende Pfandrechteanrechnete (vgl. § 146 des Solothurner Gebührentarifs vom24. Oktober 1979; im Weitern: GT/SO). 
Auf Beschwerde der Ehegatten X. hin bestätigten das Finanzdepartement und das Steuergericht des Kantons Solothurn diese Berechnungsweise. Sie gingen in ihren Entscheiden davon aus, bei der "Gebühr" nach § 146 GT/SOhandle es sich um eine grundsätzlich zulässigepauschalierte Kausalabgabe, womit nicht nur die Errichtungbzw. Eintragung des Pfandvertrags, sondern auch die Kosten der Grundbuchverwaltung sowie der weiteren Dienstleistungen der Amtsschreiberei abgegolten würden. Im Verhältnis zur wiederkehrenden Verzinsung des aufgenommenenund durch den Schuldbrief gesicherten Kapitals, die bei 4 %und Fr. 900'000. - jährlich Fr. 36'000. - betrage, und im Verhältnis zum ebenfalls jährlich anfallenden geringen Vermögenssteuerwert erscheine eine einmalige Gebühr von 2,50/00 nicht unangemessen. 
Die Ehegatten X. haben hiergegen am 16. März 1999staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Steuergerichts vom 7. September 1998 aufzuheben. Sie machen eine Verletzung von Art. 71 ("Rechtsetzung"), 142 ("Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts") und 143("Erlass neuen Rechts") der Verfassung vom 8. Juni 1986 des Kantons Solothurn (KV/SO) sowie von Art. 4 aBV (Verletzungdes Legalitätsprinzips im Abgaberecht, Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit, Willkür in der Rechtsetzungund -anwendung, Willkür in der Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverweigerung) geltend. 
 
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit esdarauf eintritt 
aus folgenden Erwägungen: 
 
2.- a) aa) Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlageist im Abgaberecht ein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 4 aBV mitstaatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden kann. Öffentliche Abgaben bedürfen in der Regel der Grundlage ineinem formellen Gesetz, d.h. in einem üblicherweise dem Referendum unterstellten Erlass. Vom Parlament alleinbeschlossene Akte genügen dem Erfordernis, wenn dieanwendbare kantonale Verfassungsordnung dies zulässt, dadie Kantone von Bundesrechts wegen nicht gehalten sind, ihre Gesetze dem Referendum zu unterstellen (BGE 124 I 216 E. 3a S. 218 mit Hinweisen). Seit jeher hat das Bundesgericht daneben das durch sämtliche Kantonsverfassungen garantierte Prinzip der Gewaltentrennung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Sein Inhalt ergibt sich aus dem jeweiligen kantonalen Recht, wobei das Bundesgericht die Auslegung dereinschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft (BGE124 I 216 E. 3 S. 218 f.; 121 I 22 E. 3a S. 25 mit Hinweisen); grundsätzlich mit freier Kognition beurteilt esdie Frage der bundesverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen (BGE 121 I 22 E. 3a S. 25). bb) Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegungeiner Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss eszumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstandder Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen, dochsind diese Anforderungen für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert, soweit das Mass der Abgabe durchüberprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird undnicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktionerfüllt (BGE 124 I 11 E. 6a S. 19; 123 I 248 E. 2 S. 249, 254 E. 2a S. 255; 122 I 279 E. 6a S. 289, 305 E. 5a S. 311f. ). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren (BGE 121 I 230 E. 3g/aa S. 238, mit Hinweis). Das Prinzip darf weder seines Gehaltsentleert, noch andererseits in einer Weise überspanntwerden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 120 Ia 1 E. 3c S. 3). Bei Kausalabgaben, auch bei kostenunabhängigen, kann ihmbereits Genüge getan sein, wenn das formelle Gesetz diemaximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt(BGE 121 I 230 E. 3g/aa S. 238 mit Hinweisen). Kanzleigebühren sind wegen ihrer meist geringen Höhe vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage weitgehendausgenommen (BGE 112 Ia 39 E. 2a S. 44). Umgekehrt müssenandere öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise inallen Teilen im formellen Gesetz, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Formfestgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in deneinschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass derrechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraumverbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürgervoraussehbar sind. Auch insofern hangen die Anforderungenvon der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 248 E. 2 S. 249 f. mit Hinweisen); das Gleiche gilt für die Frage, ob und wieweit das Kosten- und Äquivalenzprinzip im Einzelfall die gesetzliche Grundlage tatsächlich zuersetzen vermag (BGE 123 I 254 E. 2b/bb u. cc S. 256). 
b) Die gestützt auf das Legalitätsprinzip im Abgaberechtund das Prinzip der Gewaltentrennung erhobene Kritik der Beschwerdeführer überzeugt nicht, soweit sie überhauptrechtsgenügend begründet wird: 
aa) Nach § 146 des vom Kantonsrat erlassenen Gebührentarifs erhebt die Amtsschreiberei für die Errichtung und Aufteilung eines Grundpfandrechts oder die Erhöhung einer Pfandsumme3 Promille von den ersten 500'000 und 2 Promille von denfolgenden 500'000 Franken. Auf dem 1 Million Frankenübersteigenden Teil der Pfandsumme ist 1 Promillegeschuldet. Die zu entrichtende Abgabe beträgt auf jeden Fall mindestens Fr. 100. - und höchstens Fr. 6'000. -. Diebeanstandete Gebührenregelung legt damit die geschuldete Abgabe zum Vornherein rechtssatzmässig klar und für die Pflichtigen voraussehbar fest. Der Gebührentarif stütztsich seinerseits auf § 371 des solothurnischen Gesetzes vom4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EGzZGB/SO), wonach der Kantonsrat im Gebührentarif die von den administrativen undrichterlichen Behörden zu erhebenden Gebühren und Kostenansätze sowie die Entschädigungen für Verteidiger, Fürsprecher, Notare, Prozessparteien, Zeugen, Sachverstände, Liquidatoren, Übersetzer und andere Hilfspersonen im richterlichen und administrativen Verfahren festlegt (§ 371 EGzZGB/SO in seiner Fassung vom20. Mai 1979). Zwar ergibt sich daraus nicht, wie die Abgabe zu bemessen ist, doch begrenzen das Kostendeckungs-und Äquivalenzprinzip insofern die staatlichen Befugnisse. Der Kreis der Pflichtigen und der Gegenstand der Abgabesind ihrerseits unmittelbar durch den bundesrechtlichen Begriff der öffentlichen Beurkundung konkretisiert undbedürfen deshalb keiner eigenen Regelung auf kantonaler Ebene mehr (CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 3517). 
bb) Die Beschwerdeführer verkennen, dass für die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen durch den Gesetzgeber an das Parlament nicht die gleichen Massstäbegelten wie bei einer solchen an die Exekutive. Art. 6 Abs. 2 aBV verlangt, dass die Kantonsverfassungen "die Ausübungder politischen Rechte nach republikanischen(repräsentativen oder demokratischen Formen) sichern". Dasbedeutet lediglich, dass die Organisation der Rechtsetzungin den Kantonen nach den Grundsätzen der direkten oderindirekten Demokratie zu erfolgen hat. Ausschliesslich ausdem kantonalen Verfassungsrecht ergibt sich, inwieweit die Aktivbürgerschaft im Gesetz ihre Rechte durch Delegationauf das kantonale Parlament übertragen darf (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 1989, E. 2b, veröffentlichtin: ZBGR 72/1991 S. 310 ff.; BGE 99 Ia 535 E. 4 S. 542 f.;106 Ia 201 E. 2 S. 202 ff.; PETER SALADIN, in Kommentar BV, Rz. 62 zu Art. 6; HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. , Zürich 1998, Rz. 2105; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 63 B IV S. 200; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern1986, S. 268). Zwar erklärte das Bundesgericht im Jahre1979, § 371 EGzZGB/SO bilde keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um eine Promillegebühr für das Erbschaftsinventar zu erheben (BGE 105 Ia 2 ff.); § 371 EGzZGB/SO sah damals jedoch noch - anders als heute - vor, dass die entsprechende Abgabe lediglich durch den Regierungsrat festgesetzt wird. 
cc) Die Beschwerdeführer wenden zu Unrecht ein, der Gebührentarif entbehre einer Regelung auf Verfassungsstufeund verletze das Gewaltenteilungsprinzip, da es sich beiden ihnen auferlegten Abgaben in Tat und Wahrheit nicht umeine Verwaltungsgebühr, sondern um eine Gemengsteuerhandle. Die solothurnische Verfassung schliesst die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Kantonsratnicht aus (vgl. Art. 76 Abs. 2 KV/SO; LUZIAN ODERMATT, Gesetzesbegriff und Rechtsetzungskompetenzen im Kanton Solothurn, in: AUER/KÄLIN, Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone, Chur/Zürich 1991, S. 254 f.). Zwar bestimmt Art. 71 Abs. 1 KV/SO, dass alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Gesetzesform zu ergehen hätten. Ob die Festsetzung einer reinen Verwaltungsgebühr unter diesen Begriff fällt (vgl. zur Praxis im Kanton Solothurn: ODERMATT, a.a.O., S. 263 ff.), erscheint zweifelhaft, kannjedoch letztlich dahingestellt bleiben: Weder mit Blick aufden Verfassungstext noch auf die Höhe der Summe handelt essich bei der erhobenen Gebühr um eine vorbehaltlosgeschuldete Abgabe, die einer verfassungsrechtlichen Grundlage bedürfte. Art. 132 Abs. 1 KV/SO nennt die Steuern, welche der Kanton erheben kann; die Einführung"neuer kantonaler Steuern" bedarf nach Art. 132 Abs. 3 KV/SO einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Grundlage. Eine ähnliche wie die umstrittene Abgaberegelunggalt bereits zum Zeitpunkt der Verfassungsberatungen, inderen Rahmen von mehreren Seiten unterstrichen wurde, dasses bei Art. 132 Abs. 1 KV/SO lediglich darum gehe, den IstZustand zu erfassen und nicht Steuern einzuführen oderabzuschaffen (Verhandlungen des Verfassungsrates des Kantons Solothurn, S. 300 ff., S. 359 ff., S. 364, S. 609ff. , S. 1100 ff.); dabei nahm der Verfassungsrat selbernicht an, die Grundbuchgebühren seien - wie die Beschwerdeführer einwenden - eine "Grundpfandsummen-" oder"Hypothekensteuer". Nach Art. 142 Abs. 1 KV/SO gelten Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oderin einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen wordensind, weiter; Änderungen richten sich indessen nach demneuen Recht. Ist nach dem Inkrafttreten der Verfassungam 1. Januar 1988 neues Recht zu erlassen oder bestehendeszu ändern, muss dies nach Art. 143 KV/SO ohne Verzuggeschehen; bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmungmit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zuüberprüfen. Der umstrittene Gebührentarif wurde 1979 unterdem alten Recht erlassen; er galt somit gestützt auf Art. 142 Abs. 1 KV/SO grundsätzlich auch nach Inkrafttreten derneuen Verfassung weiter. Soweit die Beschwerdeführereinwenden, § 146 GT/SO sei 1990 revidiert worden und hättedabei gestützt auf Art. 142 KV/SO als formelles Gesetzerlassen werden müssen, genügen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OGnicht. Sie legen nämlich nicht dar, warum der Erlass des Gebührentarifs nach dem neuen Verfassungsrecht in Formeines formellen Gesetzes hätte erfolgen müssen, nachdem dasneue Recht die Möglichkeit von Parlamentsverordnungen fürweniger wichtige Bestimmungen nicht ausschliesst und jenewiederum dem fakultativen Referendum unterliegen (vgl. Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 lit. b KV/SO; vgl. ODERMATT, a.a.O., S. 254 f.). Es ist hierauf deshalbnicht weiter einzugehen. In der Sache selber wäre die Rügeunbegründet, wurde bei der Revision 1990 doch lediglich die Minimalgebühr in § 146 GT/SO von Fr. 50.- auf Fr. 100. -heraufgesetzt, ohne dass hiergegen das fakultative Referendum ergriffen worden wäre. Die Minimalgebühr galtfür die Beschwerdeführer gerade nicht und bildet somit hier- anders als bei der vom Bundesgericht beurteiltenähnlichen Übergangsregelung des bernischen Verfassungsrechts, wo die konkret angewendete Normalsteuerin einem Parlamentsdekret angehoben worden war (BGE 124 I216 ff.) - nicht Verfahrensgegenstand. 
dd) Das Entgelt für die Beurkundung hat in der Regel Gebührencharakter (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 3512; DESCHENAUX, Das Grundbuch, Schweizerisches Privatrecht, V/3/1, S. 149). Zwar kann beim Amtsnotariatdie Entschädigung gemäss Art. 954 ZGB auch mittels Gemengsteuer erhoben werden, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 2091), da das Bundeszivilrecht die Steuerhoheit der Kantone an sich nicht beschränkt (vgl. Art. 6 ZGB; HANS HUBER, Bundesrechtliche Schranken im Grundstückabgaberecht, in: ZBGR 49/1968 S. 70). Das Bundesgericht hat den Steuercharakter indessen - soweit ersichtlich - jeweils nurin Fällen bejaht, in denen die kantonalen Instanzen bereitsihrerseits davon ausgegangen waren, die erhobene "Gebühr"sei gestützt auf die Materialien zumindest teilweiseeine vorbehaltlos geschuldete, in die allgemeine Staatskasse fallende Abgabe, oder in denen die Höhe der Gebühr bzw. der über längere Zeit daraus erzielte Gewinnauf einen (teilweisen) Steuercharakter schliessen liessen(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1967, E. 3,veröffentlicht in: ZBGR 49/1968 S. 105 ff., und vom 8. August 1989, E. 2d, veröffentlicht in ZBGR 72/1991 S. 310ff. ; HUBER, a.a.O., S. 75 FN 45, S. 76 f. FN 48, S. 81). Entsprechende Indizien fehlen hier: Die für die Schuldbriefe erhobene einmalige Gebühr von 2,5 0/00 der Pfandsumme (bei Berücksichtigung beider Pfandbriefe sogarnur 2 0/00) ist nicht mit der vom Bundesgericht im Umfangvon 7 0/00 als Gemengsteuer qualifizierten Abgabe von 150/00 des Tessiner Rechts vergleichbar; sie hält sichvielmehr in einem auch in anderen Kantonen üblichen Rahmen(siehe zur Situation im Januar 1975: LOUIS CARLEN, Notariatsrecht der Schweiz, Zürich 1976, S. 163-165). Inder neueren Literatur wird überdies gerade die Auffassungvertreten, dass bei Grundstückgeschäften, Gesellschaftsgründungen und Kapitalerhöhungen ein fester Sockelbetrag für die Erstellung der Urkunde öffentlichen Glaubens vorzusehen sei; ferner rechtfertige sich - wiehier - ein degressiver Promillesatz, der auf dem Interessenwert des Geschäfts erhoben werde (BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 3526). ee) Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den Beratungen der Revision des Gebührentarifs von 1986 im Kantonsrat: Mit den Grundbuchgebühren wollte der Gesetzgeber gestützt auf Art. 954 ZGB eine reine Verwaltungsgebühr erheben. Der Berichterstatter der Staatswirtschaftskommission hielt ausdrücklich fest, dassdie "Gebühren entsprechend dem zu erwartenden Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäftes und dem Interesse der Gebührenpflichtigen an der Verrichtung (vgl. § 3 des Gebührentarifs)" festzusetzen seien. Bei der Vorberatung der Vorlage habe die Kommission feststellenmüssen, dass es keine gültigen Kriterien gebe, welche eserlaubten, die Höchstgebühr eines Gebührenrahmensfestzulegen, "um zu verhindern, dass diese zur Steuer"werde. Dies wiege indessen nicht so schwer, da dasÄquivalenzprinzip gelte und im Einzelfall zu beachten sei. In Fällen, in denen der Bürger von der Amtsschreiberei einebestimmte Dienstleistung in seinem Interesse verlange (z.B. Grundstückverträge, Schuldbriefe usw. ), müsstenkostendeckende Gebühren erhoben werden. Dadurch könne inden konkurrenzierenden Bereichen die Wettbewerbsverzerrungzwischen den Amtsschreibereien und den freierwerbenden Notaren "wesentlich" entschärft werden. In die gleiche Richtung gingen inder Folge die Ausführungen der verschiedenen Fraktionssprecher (vgl. Verhandlungen des Kantonsrats vom21. /22. Januar 1986, S. 37 ff. und 94 ff.). 
 
3.- a) aa) Das Kostendeckungsprinzip gilt fürkostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174mit Hinweisen), wo keine (genügend bestimmte)formell-gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruckgebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabekostenabhängig sein soll (BGE 121 I 230 E. 3e S. 236). Nachdem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren diegesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nichtoder nur geringfügig übersteigen (BGE 124 I 11 E. 6c S. 20;103 Ia 85 E. 5b S. 88; HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 2050ff. ), was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 120 Ia171 E. 2a S. 174). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur dielaufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 124 I 11 E. 6c S. 20 mit Hinweisen). 
bb) Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Esbestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darfund sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand derkonkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobeischematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegtwerden dürfen (BGE 109 Ib 308 E. 5b S. 314; 118 Ib 349 E. 5 S. 352; 120 Ia 171 E. 2a S. 174; 122 I 279 E. 6c S. 289; HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 2054 ff.). Es ist nichtnotwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nachsachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründeersichtlich sind (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174). 
 
b) Entgegen den in der Beschwerde erhobenen Einwändengenügt der umstrittene § 146 GT/SO auch diesen Anforderungen: 
aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, die kritisierte Regelung verletze das Kostendeckungsprinzip, da die Grundbuchämter mit grossen Gewinnen arbeiteten; der Kostendeckungsgrad dürfte"weit über 100%" liegen. Sie belegen diese Ausführungennicht, ersuchen aber um entsprechende Beweismassnahmen. Vonsolchen kann abgesehen werden, wie letztlich auchdahingestellt bleiben kann, ob die entsprechenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OGgenügen, was insofern zweifelhaft erscheint, als vom Privaten, der in einem Rechtsmittelverfahren eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips rügt, erwartet werdendarf, dass er seine Einwendungen - soweit dies aufgrund derihm zugänglichen Unterlagen, wozu die Staatsrechnungen zuzählen sind, möglich ist - selber belegt; wer sich - wiedie Beschwerdeführer - bloss in vager Weise damit begnügt, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu bestreiten, kann sich nicht über eine Verletzung von Art. 4 aBVbeschweren, wenn die angerufene R-echtsmittelinstanz aufdiese Frage nicht weiter eingegangen ist (BGE 124 I 289 E. 4c S. 296 mit Hinweisen). 
 
bb) Das Finanzdepartement hat in seiner Stellungnahmezuhanden des Steuergerichts ausgeführt, aus der Staatsrechnung 1995 ergebe sich, dass die Amtsschreibereien24 Mio. Franken bei einem Gesamtaufwand von rund 18,7 Mio. Franken erwirtschaftet hätten; im Voranschlag 1996 stündeneinem Ertrag von 19,3 Mio. Ausgaben von 19,27 Mio. Frankengegenüber. In beiden Fällen seien dabei aber unter anderemdie Weiterbildungs- und Infrastrukturkosten (Raummiete)nicht berücksichtigt. Die detaillierten Unterlagen zur Amtsschreiberei Olten-Gösgen zeigten, soweit sie vorlägen(Quartalsbericht III/1996), einen Kostendeckungsgrad dergesamten Amtsschreiberei von 94,7%. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, die Amtsschreibereienmachten einen "satten" Gewinn. Zwar hat das Bundesgerichterkannt, dass bei dauernden grossen Gewinnen im Resultatallenfalls eine Gemengsteuer vorliege, welche einerspezifischen gesetzlichen Grundlage bedürfe und sich nichtauf Art. 954 ZGB stützen könne, doch ist zuberücksichtigen, dass die aus den Grundbuchgebühreneingehenden Abgaben, je nach Wirtschaftslage, Schwankungenunterworfen sind und es dem Kanton nicht verwehrt seinkann, bei der Festsetzung der Gebührenhöhe auch diesenlängerfristigen (konjunkturell bedingten) Veränderungen mit Blick auf einen ausgeglichenen Finanzhaushalt Rechnung zutragen. Die Annahme des Steuergerichts, die Amtsschreibereien deckten ungefähr ihre Kosten, ist nichtoffensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 125 II 10 E. 3a S. 15 mit Hinweisen). 
 
cc) Zu Unrecht kritisieren die Beschwerdeführer, das Steuergericht habe nicht nur auf den Kostendeckungsgrad der Grundbuchämter, sondern der Amtsschreibereien schlechthinabgestellt. Nach dem Kostendeckungsprinzip können mittels Verwaltungsgebühren jene Ausgaben gedeckt werden, die dem Gemeinwesen aus einem bestimmten Verwaltungszweigerwachsen. Dieser hat sich dabei in erster Linie nachsachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben, d.h. nachfunktionellen Kriterien, zu definieren (BERNHARD STAEHELIN, Erschliessungsbeiträge, Diss. Basel, Diessenhofen 1979, S. 40). Im Bereich der Erschliessungsbeiträge werdendementsprechend etwa die einzelnen Produkte (Strasse, Wasser, Energie, Abwasser, Abfälle usw. ) zu je einem Verwaltungszweig zusammengefasst (ALEXANDER RUCH, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 97/1-996 S. 541). Es wirdteilweise jedoch auch als zulässig erachtet, diese generellin einem einzigen Verwaltungszweig der "Erschliessung" zuführen (vgl. die Übersicht bei STAEHELIN, a.a.O., S. 38ff. ). Wenn die kantonalen Instanzen die Amtsschreibereien, welche das Grundbuchamt, das Handelsregisteramt, das Güterrechtsregisteramt sowie das Erbschaftsamt umfassen (§1 der solothurnischen Verordnung vom 17. Februar 1958 überdie Geschäftsführung der Amtsschreibereien; Amtsschreibereiverordnung), als administrativ-funktionale Einheit zur Beurteilung der Frage zusammenschlossen, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei, erscheint dies zwarnicht zwingend, doch ist dieses Vorgehen solange nichtverfassungswidrig, als die konkret erhobene Gebühr sichihrerseits noch im Rahmen des Äquivalenzprinzips bewegt. 
 
Die Zusammenfassung der von den Amtsschreibereienerbrachten Leistungen in den verschiedenen"Produktegruppen" (Grundbuchwesen, Güter- und Erbrecht, Handelsregister, weitere Leistungen für Dritte undstaatsinterne Leistungen) in einem einzigen Verwaltungszweig "Amtsschreibereien" ist mit Blick auf deninneren Zusammenhang der Leistungen (erbschafts- odergüterrechtliche Akte, die mit Grundbuchmutationen verbundensind; weitere Leistungen, die vor allem Beratungsfunktionenbei solchen Geschäften umfassen usw. ) sachlich haltbar(vgl. BGE 103 Ia 85 E. 5b S. 89), auch wenn damit - je nach Wirtschaftslage - gewisse "Querfinanzierungen" verbundensein sollten. Wie das Steuergericht festgehalten hat, istes nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall exakt demkonkreten Verwaltungsaufwand entspricht. Bei der Bemessungkönnen auch die allgemeinen Unkosten des Verwaltungszweigsberücksichtigt werden. Dem Gemeinwesen ist es in diesem Rahmen nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, fürdie - etwa wegen mangelnden (wirtschaftlichen) Interesses -keine kostendeckende Entschädigung erhoben werden kann (BGE103 Ia 85 E. 5b S. 88). Der Grundsatz der Kostendeckung als Grenze der zulässigen Gebührenerhebung ist bei den Grundbuchgebühren nicht eng zu verstehen. Diese dürfen nachdem Urteil "Meierhofer" so bemessen sein, "dass sie zur Deckung der Unkosten auf alle Fälle und reichlich genügen"(Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1971, E. 4,veröffentlicht in: ZBGR 52/1971 S. 369). 
 
c) aa) Die hier erhobene Gebühr von Fr. 2'238. -respektiert das Äquivalenzprinzip: Sie verunmöglicht wederdie Benützung der Grundpfandrechte, noch erschwert siediese übermässig. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe kannder Leistungsfähigkeit der staatlichen Einrichtung und dermit der amtlichen Handlung verbundenen Verantwortung, aberauch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen unddessen Interesse am abzugeltenden Akt angemessen Rechnunggetragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1971, E. 4, veröffentlicht in: ZBGR 52/1971 S. 360 ff.). Wenn das Steuergericht davon ausging, dieeinmalige Abgabe in der Höhe von Fr. 2'238. - für die Schuldbrieferrichtung bzw. -erhöhung halte sich unter Berücksichtigung dieser Kriterien in vernünftigen Grenzen, ist dies nicht zu beanstanden. Auf den konkreten Fallumgerechnet, resultiert daraus eine einmalige Belastung von2, 5 0/00 (bzw. 2 0/00); diese Summe liegt im Rahmen dessen, was auch in anderen Kantonen zu bezahlen wäre. Die Schuldbriefe erlaubten den Beschwerdeführern, den Wertihres Grundstücks zu "mobilisieren" (vgl. dagegen BGE 103 Ia 80 E. 3a S. 83) und dieses durch dessen Belehnung (mitdem darauf liegenden Haus) als Eigentümer zu nutzen. Der Errichtung und der Eintragung der Pfandrechte kamwirtschaftlich deshalb wesentliche Bedeutung zu; diesedurfte sich auf die Gebührenhöhe auswirken. Im Übrigen istmit dem entsprechenden Errichtungs- und Eintragungsakt aucheine staatliche Verantwortung von einem gewissen Gewichtverbunden (Haftungsrisiko). 
 
bb) Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, überzeugt nicht: Entgegen ihren Ausführungen prüfte das Steuergericht nicht gestützt auf die Verzinsung oder den Vermögenssteuerwert den "objektiven Wert der Leistung"; eshielt in den entsprechenden Ausführungen lediglich fest, dass und inwiefern der staatliche Akt im Interesse der Beschwerdeführer lag und die dafür erhobene Gebühr mit Blick auf die gesicherte Summe und den hierfürgeschuldeten jährlichen Zins kaum wesentlich ins Gewichtfiel. Dass der Gebührentarif nicht zwischen der Grundpfandverschreibung und dem Schuldbrief unterscheidet, ist nicht verfassungswidrig, nachdem beide Institutewirtschaftlich gesehen dem Besteller im Wesentlichenähnliche Möglichkeiten eröffnen. Im Übrigen berufen sichdie Beschwerdeführer vergeblich auf eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen der Grundpfandverschreibung undden Schuldbriefen, gehen sie doch selber davon aus, dassdie Errichtung einer Grundpfandverschreibung billiger seinmüsste als jene eines Schuldbriefs, da mit dieser keine"Mobilisierung" des Grundstückwerts verbunden sei; siehaben ihrerseits jedoch unbestrittenermassen gerade zwei Schuldbriefe erstellen und eintragen lassen. Es ist nichtersichtlich, was sie daraus abzuleiten erhoffen, dass einanderer Sachverhalt allenfalls günstiger zu regeln gewesenwäre, soweit sich die von ihnen geschuldete Abgabe alsverfassungskonform erweist. Nur die für Schuldbriefeerhobene Gebühr ist vorliegend auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Aus dem gleichen Grund istauf die Kritik nicht weiter einzugehen, bei der Erstellungeines Grundpfandrechts im Rahmen eines Erbschaftsinventarswerde nur die Minimalgebühr erhoben. Die Beschwerdeführerverkennen, dass es mit Blick auf den in diesem Zusammenhangvorgesehenen Gebührenrahmen von Fr. 300. - bis Fr. 10'000. -(§ 138 GT/SO) verfassungsrechtlich durchaus vertretbar, wenn nicht sogar geradezu geboten erscheinen kann, für die Begründung eines Grundpfandrechts nur die Minimalgebühr zuerheben; es kann damit der Gebührenkumulation undallfälligen Synergien im Rahmen des Kostendeckungs- undÄquivalenzprinzips sinnvoll Rechnung getragen werden. 
 
cc) Ungerechtfertigt ist schliesslich auch der Einwand, §146 GT/SO sei in sich selber widersprüchlich undwillkürlich, da er degressive Prozentsätze vorsehe und nachaleatorischen Grundsätzen für die Errichtung eines Schuldbriefs in gleicher Höhe entweder auf den"Interessenwert in Promille der Grundpfandsumme", die Minimalgebühr von Fr. 100. - oder aber die Maximalgebühr von Fr. 6'000. - abstelle. Die degressiven Prozentsätzerechtfertigen sich mit Blick auf die Natur der erhobenen Abgabe als Verwaltungsgebühr. Gerade das Kostendeckungs-und das Äquivalenzprinzip können gebieten, die Gebühr nichtallein nach dem Interessenwert in Promille der Grundpfandsumme zu bestimmen, sondern diese in irgendeiner Form noch anderweitig sinnvoll zu begrenzen, soll sie faktisch nicht zu einer Gemengsteuer führen. Wirddie Gebühr - wie hier - von der Höhe der Grundpfandsummeabsteigend pauschalisiert, trägt dies - durchaus im Sinnedes Anliegens der Beschwerdeführer - dem Umstand Rechnung, dass es sich von einer gewissen Höhe der Pfandsumme annicht mehr rechtfertigt, die Gebühr nach einem Promillesatzfestzulegen, da dieser zu einer das Kostendeckungsprinzipsprengenden und mit der konkreten staatlichen Gegenleistungnicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Höheder Abgabe führen könnte. Die von den Beschwerdeführernangestellten weiteren Vergleiche verkennen, dass für diekritisierten Ungleichbehandlungen sachlich vertretbare Gründe bestehen. Wenn das Ersatzpfandrecht anders behandeltwird als die Begründung und Eintragung von Schuldbriefen, so rechtfertigt sich dies, weil eben bereits ein Pfandrechtbesteht, das ersetzt wird. Im Rahmen der gleichen Logikwurde den Beschwerdeführern die nach § 146 Abs. 1 GT/SObereits berechnete und bezahlte Gebühr bei der Pfanderhöhung angerechnet; nur soweit ein neues darüberhinausgehendes Pfandrecht begründet und eingetragen wurde, kamen die Ansätze von § 146 Abs. 1 GT/SO zur Anwendung. 
 
Lausanne, 29. Juni 2000