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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_516/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger-strasse 20, 3003 Bern 3,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
M.________, 
Beschwerdegegner, 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Meldepflicht-verletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
M.________ bezog ab 1. Mai 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, welche mit Wirkung ab 1. Januar 2000 auf eine halbe und ab 1. Januar 2002 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 13. März 1997, 8. November 2000 und 5. Juli 2002). Der Rentenanspruch wurde mehrmals bestätigt (Mitteilungen vom 14. Juni 2004, 27. August 2007 und 2. Dezember 2010). Ab 1. Juni 2006 wurde M.________ auch Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet (Verfügung vom 7. März 2008). 
Am 11. Februar 2011 sowie im Zeitraum September bis November 2011 liess die IV-Stelle M.________ observieren. Am 26. April 2012 verfügte sie wegen Verdachts auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug die sofortige Sistierung der Leistungen, was das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. August 2012 bestätigte. Weiter liess sie den Versicherten internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch abklären (Expertise Medizinische Abklärungsstelle X.________ vom 4. Oktober 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. und 22. Januar 2013 die Hilflosenentschädigung sowie die Rente rückwirkend auf den 31. Januar 2011 auf. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 13. Februar 2013 forderte sie Fr. 6'960.- (Hilflosenentschädigung) und Fr. 24'855.- (Rente) für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2012 zurück. 
 
B.   
M.________ beschwerte sich gegen die Rentenaufhebung sowie die Rückforderung von Leistungen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 22. Januar 2013 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2013 hiess es insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gut, als es die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- aufhob, die Rückforderung von Hilflosenentschädigung dagegen bestätigte (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 5. Juni 2013 sei insofern aufzuheben, als sie die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- aufhebt. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde. M.________ hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 ersucht er um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz verneinte Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners betreffend die im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2012 unbestritten zu Unrecht bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente. 
 
Der Beschwerdegegner hat sich in der Eingabe vom 1. Oktober 2013 ausschliesslich materiell zum angefochtenen Entscheid geäussert. Im Rahmen des unbedingten Replikrechts (vgl. dazu Urteil 5A_115/2013 vom 17. April 2013 E. 4.1) ist das jedoch unzulässig. Dieses bezieht sich, wie sich dem Schreiben des Bundesgerichts vom 20. September 2013 unmissverständlich entnehmen lässt, auf die Vernehmlassungen vor Vorinstanz und IV-Stelle. Die eigene (verpasste) Vernehmlassung lässt sich damit nicht nachholen. Die Eingabe vom 1. Oktober 2013 bleibt daher unbeachtlich. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a); rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).  
Gemäss Art. 77 IVV (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit [...] unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Lehre). 
 
2.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).  
Der gute Glaube als eine Voraussetzung, um von einer Rückerstattung abzusehen, ist von vornherein zu verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Umgekehrt schliesst ein diesbezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den guten Glauben nicht aus (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 231). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat erwogen, die Meldepflicht betreffe nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV zwar ausdrücklich auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes". Diese Bestimmung könne jedoch in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gelte jedenfalls, soweit wie hier keine Anhaltspunkte für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urteil 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6 in fine). Im Lichte dieser Rechtsprechung und in Anbetracht dessen, dass der Versicherte vom 1. bis 27. Juni 2012 (mithin nach Sistierung der Rentenleistungen gemäss Verfügung vom 26. April 2012) wegen einer schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen sei, und weil dieser weitgehend den Eindruck einer subjektiven Krankheitsüberzeugung vermittle, welche nach seiner Auffassung einer umfassenden Arbeitsaufnahme entgegenstehe, rechtfertige es sich zusammenfassend, einen gutgläubigen Bezug knapp als gegeben zu betrachten. 
Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV festgestellt oder eine solche verneint. Daraus, dass sie die Beschwerde gegen die rückwirkende Rentenaufhebung abgewiesen und die Frage eines gutgläubigen Rentenbezugs nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geprüft hat, ist jedoch zu folgern, dass sie eine solche grundsätzlich bejaht hat. Die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6 in fine, welche die Frage nach dem Vorliegen einer Meldepflichtverletzung betrifft, vermag demnach in Bezug auf die Gutglaubensfrage keine Rolle (mehr) zu spielen. 
 
4.   
 
4.1. Das Beschwerde führende Bundesamt weist richtig darauf hin, dass das kantonale Verwaltungsgericht die Pflicht des Beschwerdegegners zur Rückerstattung von Hilflosenentschädigung (ab 1. Februar 2011) bejaht hat. Daraus sei zu schliessen, dass es diesbezüglich von einer Meldepflichtverletzung oder von einem unrechtmässigen Erwirken von Leistungen im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ausgegangen sei Andernfalls fiele eine Rückerstattungspflicht ausser Betracht (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Es sei, so das BSV weiter, nicht einsehbar, weshalb dasselbe nicht auch für die ganze Rente gelten soll. Dabei nimmt es Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach dem Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein musste, dass er nicht zur gleichen Zeit eine Hilflosenentschädigung beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich ohne weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation vom 10. Februar 2011 dokumentierten Aktivitäten selbständig und ohne Begleitperson problemlos zu bewältigen.  
 
4.2. Rente und Hilflosenentschädigung sind zwar verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die Begriffe Hilflosigkeit und Erwerbsunfähigkeit können nicht gleichgesetzt werden. Insbesondere bedeutet (gesundheitlich bedingte) Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) in der Regel nicht auch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG und Art. 37 f. IVV). Es kann daher durchaus gerechtfertigt sein, das Vorliegen eines gutgläubigen Leistungsbezugs für beide Leistungsarten separat zu prüfen. Indessen ist hier nicht ersichtlich, weshalb die frei überprüfbare Rechtsfrage der gebotenen Aufmerksamkeit, um sich in Anbetracht der konkreten Verhältnisse auf den guten Glauben berufen zu können (Urteil 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen), unterschiedlich zu beurteilen ist. Die anders lautende vorinstanzliche Argumentation vermag nicht zu überzeugen:  
Der von ihr ins Feld geführte Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik vom 1. bis 27. Juni 2012 fand nach der am 26. April 2011 verfügten sofortigen Sistierung der Leistungen statt. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse in Bezug auf die Frage eines gutgläubigen Leistungsbezugs ab 1. Februar 2011 ziehen. Sodann datiert die versuchte und gescheiterte Arbeitsaufnahme, worauf sich die Annahme der Vorinstanz stützt, der Versicherte vermittle weitgehend den Eindruck einer subjektiven Krankheitsüberzeugung, welche nach seiner Auffassung einer umfassenden Arbeitsaufnahme entgegenstehe, ebenfalls nach der Leistungssistierung. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom      4. Oktober 2012 jedenfalls lässt sich nichts entnehmen, was diese (innere) Tatsache auch objektiv belegen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in den Fragebogen für die Revision der Rente und/oder der Hilflosenentschädigung jeweils nach allfälligen Änderungen des Gesundheitszustandes gefragt worden war und nicht nach der (eigenen subjektiven) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dabei hatte der Beschwerdegegner im Fragebogen vom 26. Februar 2000 eine Verschlimmerung mindestens seit einem Jahr angegeben. Er war somit bereits früher bei bedeutend schlechterer psychischer Verfassung in der Lage zu erkennen und verfügte über das Bewusstsein, dass sich sein Gesundheitszustand änderte und eine solche Änderung mitzuteilen war. 
 
4.3. Nach dem Gesagten kann somit auch in Bezug auf die Rente nicht von einem gutgläubigen Bezug spätestens seit 1. Februar 2011 ausgegangen werden. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der von der Vorinstanz nicht geprüfte (zweite) Tatbestand des unrechtmässigen Erwirkens einer Leistung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV gegeben ist, wie das BSV geltend macht.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit sie die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013 aufhebt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler