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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 526/02 
 
Urteil vom 27. August 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
L.________, 1945, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 16. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1945 geborene österreichische Staatsangehörige L.________ war seit 1963 in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt ab Februar 1990 als Schwesternhilfe im Spital X.________. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 1999 aufgelöst. Seither ist L.________ nicht mehr berufstätig. Sie leidet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und einem generalisierten weichteilrheumatischen Syndrom bei plurisegmentalen, gering ausgeprägten, degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule sowie isolierter ventraler Spondylophytenbildung am Halswirbelkörper 5. Am 17. Juni 1998 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse - u.a. durch Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Zentrums R.________ in Y.________ vom 9. Juni 1999 (nachfolgend:R.________-Gutachten) - ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach L.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2000 rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 
 
Am 6. Juli 2000 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und teilte der damaligen Rechtsvertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben; die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2000 erhob L.________ selbstständig "Einsprache" dagegen, machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Einholung eines neuen Gutachtens sowie die Zusprechung einer ganzen Rente. Die IV-Stelle behandelte die Eingabe vom 9. Oktober 2000 als Revisionsgesuch und trat darauf nach Eingang eines Berichtes des Spezialarztes für physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. T.________ vom 6. April 2001 und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens nicht ein (Verfügung vom 2. Mai 2001). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist mit Entscheid vom 25. September 2001 nicht ein, hielt aber in der Begründung (S. 10 Erw. 3b) fest, die Versicherte habe mit ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2000 zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Gestützt darauf ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 und 6. Februar 2002 um Durchführung der beantragten spezialärztlichen Abklärungen und Erlass einer formellen Verfügung. Hierauf erkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2002, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 
B. 
Hiegegen liess L.________ beschwerdeweise beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache zur ergänzenden Abklärung ihrer Resterwerbsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Juli 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat u.a. zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Noven) zu berücksichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1994 Nr. U 179 S. 35 Erw. 4, 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies namentlich den von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Bericht der Psychiatrischen Klinik M.________ vom 2. April 2001. 
2. 
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a). 
2.3 Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 1 IVV). Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). 
 
Die von Amtes wegen durchgeführte Revision beinhaltet stets eine materielle Überprüfung des Rentenanspruches (EVGE 1963 S. 157 Erw. 1a). Dies bedeutet, dass die Verwaltung den Rentenanspruch allseitig zu prüfen hat, d.h. das gesamte Tatsachenspektrum, das für die Leistungsberechtigung insgesamt ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen hat und sich nicht auf jenes Sachverhaltssegment beschränken darf, welches bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung für die Rentenzusprechung massgebend war. Es ist namentlich nicht zulässig, die revisionsrechtliche Überprüfung des Sachverhaltes auf die körperlichen Ursachen einer Invalidität zu beschränken und psychische Invaliditätsursachen auszuklammern, wenn der ursprünglichen Rentenverfügung ausschliesslich ein invalidisierender, körperlicher Gesundheitsschaden zu Grunde lag (BGE 116 V 159 f. Erw. 1). Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei einer auf Gesuch des Versicherten hin durchgeführten Revision oder bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), welche - im Gegensatz zu dem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren - durch Nichteintretensentscheid erledigt werden können. Hiefür ist ebenfalls massgebend, ob eine Sachverhaltsänderung aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft gemacht ist. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 Erw. 4b; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 345). 
2.4 Eine revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, von denen angenommen werden kann, sie seien für den Anspruch auf eine Invalidenrente oder für deren Erhöhung von entscheidwesentlicher Bedeutung, wenn sie sich als richtig erweisen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. 
2.5 Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt, bedarf die Weiterausrichtung der Rente nicht des Erlasses einer Verfügung (Art. 74ter lit. f IVV). Die IV-Stelle hat dem Versicherten die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse jedoch schriftlich mitzuteilen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV). 
2.6 Die Art. 74ter und 74quater IVV stehen in der heutigen Fassung seit 1. Juli 1992 in Kraft (AS 1992 1255 f.). Der Gesetzgeber ermächtigte den Bundesrat erst mit Ergänzung des Art. 54 IVG durch den neuen Absatz 3 zur Anordnung, dass bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht werden können (in Kraft seit 1. Juli 1987; vgl. den bundesrätlichen Entwurf vom 21. November 1984 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [2. IV-Revision], in: BBl 1985 I 93). Vom 1. Januar 1992 bis Ende 2002 blieb der Grundsatz der gesetzlichen Ermächtigung des Bundesrates zur Bestimmung der Leistungen und Regelung des Verfahrens für die Leistungszusprache ohne Verfügung in Art. 58 IVG verankert. Die vor Inkrafttreten der 2. IV-Revision bestehende Praxis gemäss BGE 103 V 23 (= Pra 1977 Nr. 188 S. 459; BGE 99 V 103), wonach die nicht formelle Mitteilung des Ergebnisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dessen Datum dem Versicherten nicht im Voraus bekanntgegeben worden ist, und welche am Status quo festhält, nicht den Weg zum Beschwerdeverfahren öffnet, sondern eine allfällige, hiegegen gerichtete "Beschwerde" des Versicherten als Revisionsgesuch zu betrachten ist, erging unter der alten, inzwischen revidierten Gesetzesordnung, weshalb diese Rechtsprechung nicht mehr einschlägig ist. 
3. 
3.1 Die IV-Stelle eröffnete am 6. Juli 2000 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren, indem sie der Beschwerdeführerin einen "Fragebogen für Rentenrevision" zustellte. Es war daher zulässig, dass die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 formlos mitteilte, das Revisionsverfahren habe "keine rentenbeeinflussende Änderung" ergeben. Gegen diese Mitteilung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2000 "Einsprache", machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Einholung eines neuen Gutachtens sowie die Zusprechung einer ganzen Rente. Die IV-Stelle qualifizierte diese Eingabe als Revisionsgesuch der Versicherten und erledigte dieses mit Nichteintretensverfügung vom 2. Mai 2001. Demgegenüber hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. September 2001 fest, die Versicherte habe mit ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2000 sinngemäss den Erlass einer formellen Verfügung verlangt. Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2002 hat die IV-Stelle dieser Rechtsauffassung nachgelebt und formell entschieden, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe "keine rentenbeeinflussende Änderung" ergeben. 
3.2 Mit der Bestimmung von Art. 74quater IVV wird sichergestellt, dass der Anfechtungsgegenstand eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (zeitlich und sachlich) unverändert bleibt. Erklärt sich der Versicherte mit dem Ergebnis der informellen Mitteilung nicht einverstanden, hat die IV-Stelle eine formelle Verfügung zu erlassen, wobei der Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt massgebend ist. Nach dem aus Art. 9 BV fliessenden Rechtsgrundsatz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung eines Verwaltungsaktes, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 107 Abs. 3 OG; Art. 38 VwVG; BGE 111 V 150 Erw. 4c), muss dies umso mehr gelten, wenn in der informellen Mitteilung - wie hier in derjenigen vom 6. Oktober 2000 - unter Verletzung von Art. 74quarter IVV gar nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Versicherte den Erlass einer Verfügung hätte verlangen können. 
3.3 Das kantonale Gericht hielt aus diesen Gründen in seinem Entscheid vom 25. September 2001 zu Recht fest, die Eingabe der Versicherten vom 9. Oktober 2000 sei (zumindest sinngemäss) als Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung zu betrachten. Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2002 erliess die IV-Stelle die entsprechende Revisionsverfügung. Erst damit schloss sie das am 6. Juli 2000 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisionsverfahren formell ab. Daraus folgt, dass als Vergleichszeitpunkte einerseits derjenige des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Januar 2000 und anderseits derjenige des Erlasses der verfahrensabschliessenden Revisionsverfügung vom 7. Februar 2002 massgebend sind (vgl. oben Erw. 2.2). Die vom kantonalen Gericht im angefochtenen Entscheid (S. 5 Erw. 1b) vertretene, abweichende Rechtsauffassung, wonach der 6. Oktober 2000 (Datum der informellen Mitteilung) als zweiter Vergleichszeitpunkt massgebend sei, weil die IV-Stelle in der streitigen Revisionsverfügung vom 7. Februar 2002 die Glaubhaftmachung einer nach dem 6. Oktober 2000 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung vorbehalten habe, ist bundesrechtswidrig. Durch Unterlassung des schriftlichen Hinweises darauf, bei Nichteinverständnis mit einem formlosen Vorbescheid gemäss Art. 74quater IVV den Erlass einer Verfügung verlangen zu können, darf der versicherten Person kein Nachteil erwachsen (vgl. Erw. 2.2 hievor). 
4. 
4.1 Die Versicherte selbst teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 25. Januar 2001 mit, sie sei zwangsweise in die Psychiatrische Klinik M.________ eingewiesen worden. Auf Veranlassung der Versicherten erstattete sodann auch Dr. med. T.________ der IV-Stelle am 6. April 2001 einen Bericht, worin er u.a. Folgendes festhielt: 
"Im Wesentlichen besteht ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom. Schwerwiegende psychische Probleme sind offensichtlich und werden auch entsprechend behandelt." 
Sowohl der Bericht des Dr. med. T.________ als auch das Schreiben der Versicherten vom 25. Januar 2001 enthielten neue Elemente tatsächlicher Natur, die auf eine erhebliche, seit der Rentenverfügung vom 20. Januar 2000 eingetretene Änderung des medizinischen Sachverhaltes hindeuteten, mithin Revisionsgründe. Denn in dem der Rentenverfügung vom 20. Januar 2000 zu Grunde liegenden R.________-Gutachten war in rheumatologischer Hinsicht das Vorliegen einer Fibromyalgie ausdrücklich verneint und psychopathologisch lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden. Davon, dass die Versicherte an einer so schwerwiegenden psychischen Krankheit leiden könnte, dass zufolge Selbst- oder Fremdgefährdung eine zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Klinik auf dem Wege des fürsorgerischen Freiheitsentzuges (Art. 397a ff. ZGB) in Betracht kommen könnte, enthielt das R.________-Gutachten nicht den geringsten Anhaltspunkt. 
 
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik M.________ vom 2. April 2001 geht hervor, dass die Versicherte am 27. Dezember 2000 (gemäss Protokoll der Psychiatrischen Klinik M.________ vom 28. März 2001 erfolgte der Eintritt bereits am 25. Dezember 2000) durch den Bezirksarzt des Bezirkes S.________ mit der Verdachtsdiagnose einer "psychotischen Entwicklung" und wegen "vermuteter Fremdgefährdung der Nachbarn" gestützt auf Art. 397a ZGB zwangsweise hospitalisiert und am 12. Januar 2001 mit der Weisung, sich einer ambulanten, psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, wieder entlassen wurde. Während des Spitalaufenthaltes ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose. Hingegen blieb die Differenzialdiagnose einer chronischen, wahnhaften Störung offen. Als gesicherte Diagnose wurde diejenige einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und querulatorischen sowie histrionischen Zügen gestellt und eine ambulante, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als dringend notwendig erachtet. 
4.2 Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Unterlagen, dass bei der Versicherten im Dezember 2000 eine schwerwiegende, psychische Krankheit ausbrach, welche dringend einer spezialärztlichen stationären Behandlung bedurfte. Ausserdem diagnostizierte Dr. med. T.________ gemäss Bericht vom 6. April 2001 in körperlicher Hinsicht ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom. Beim einen wie beim andern handelte es sich um neue, für den Rentenanspruch relevante, medizinische Sachverhaltselemente, deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten ergänzende Abklärungen unabdingbar machten. Indem die IV-Stelle über die diesbezüglichen Hinweise im Bericht des Dr. med. T.________ vom 6. April 2001 und im Schreiben der Versicherten vom 25. Januar 2001 einfach hinweg ging bzw. diese als unerheblich betrachtete und das Revisionsverfahren ohne weitere Abklärung der psychischen Erkrankung der Versicherten sowie des von Dr. med. T.________ festgestellten Fibromyalgie-Syndroms mit angefochtener Verfügung vom 7. Februar 2002 abschloss, verletzte sie Bundesrecht. Da sich auch die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides, womit die AHV/IV Rekurskommission des Kantons Thurgau die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Februar 2002 schützte, als bundesrechtswidrig erweist (Erw. 3.3 hievor), ist die Streitsache - unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 16. Juli 2002 und der Verwaltungsverfügung vom 7. Februar 2002 - an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen ergänzenden Abklärungen neu verfüge. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: