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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 36/03 
 
Urteil vom 12. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene, zuletzt als Schichtmitarbeiter bei der Firma X.________ AG tätig gewesene K.________ meldete sich im Dezember 1995 mit Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte ein MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 1998) und auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 13. März 1998). 
 
Gegen die den Rentenanspruch betreffende Verfügung vom 12. März 1998 liess K.________ Beschwerde erheben. Noch während des Rechtsmittelverfahrens ersuchte er im September 1998 die IV-Stelle unter Berufung auf eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut um eine Rente. Dies lehnte die Verwaltung nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 4. November 1999 aufs Neue ab mit der Begründung, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten sich seit der Verfügung vom 12. März 1998 nicht verändert. K.________ liess auch hiegegen Beschwerde einreichen. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Rechtsmittelverfahren, wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 1998 ab und hiess diejenige gegen die Verfügung vom 4. November 1999 teilweise gut, indem es diesen Verwaltungsakt aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 31. Juli 2000). Die Verwaltung ergänzte in der Folge die Akten durch ein Gutachten der Frau Dr. med. A.________ und des Dr. med. B.________, Spezialärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2002 (mit Ergänzung vom 19. April 2002) und verneinte mit Verfügung vom 13. August 2002 aufs Neue einen Rentenanspruch des Versicherten. 
B. 
Die gegen die Verfügung vom 13. August 2002 eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Dezember 2002 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 15. Dezember 2002 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen als den von den Parteien vorgetragenen oder von der Vorinstanz erwogenen Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 124 V 340 f. Erw. 1b, 122 V 36 f. Erw. 2b je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Auf die erstmalige Anmeldung vom Dezember 1995 hin wurde dem Versicherten die Berechtigung auf eine Invalidenrente mit Verwaltungsverfügung vom 12. März 1998 abgesprochen. Hinsichtlich des Anspruchs auf diese Leistung im Zeitpunkt der besagten Verfügung hat es mit dem Hinweis auf die rechtskräftige Abweisung der hiegegen erhobenen Beschwerde durch den kantonalen Gerichtsentscheid vom 31. Juli 2000 sein Bewenden. 
 
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 12. März 1998 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstanden ist. 
4. 
4.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a). 
4.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). 
5. 
Der Beschwerdeführer hat im September 1998 ein erneutes Rentengesuch gestellt, welches von der IV-Stelle als Neuanmeldung entgegengenommen, materiell geprüft und mit Verfügung vom 4. November 1999 abgewiesen wurde, da sich seit der rentenverweigernden Verfügung vom 12. März 1998 keine anspruchsbeeinflussende Veränderung ergeben habe. Es liesse sich die Frage nach der Zulässigkeit dieses Vorgehens stellen, war doch die auf die erstmalige Anmeldung hin ergangene Verfügung vom 12. März 1998 im Zeitpunkt des erneuten Leistungsbegehrens und der hiezu ergangenen Verfügung vom 4. November 1999 noch nicht rechtskräftig. Dies kann indessen offen bleiben, da der letztgenannte Verwaltungsakt mit dem unangefochten gebliebenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 12. April 2000 aufgehoben wurde. 
6. 
Mit besagtem Entscheid vom 12. April 2000 hat das kantonale Gericht die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Leistungsanspruch des Versicherten an die Verwaltung zurückgewiesen. Die IV-Stelle hat in der Folge eine psychiatrische Begutachtung veranlasst und dem Beschwerdeführer das Anrecht auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. August 2002 erneut abgesprochen. Dies hat das kantonale Gericht mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2002 bestätigt. 
Die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Verwaltung ist rechtens, wenn in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 12. März 1998 und der hier streitigen Verfügung vom 13. August 2002 keine anspruchsbeeinflussende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dabei steht einzig eine Zunahme der Invalidität infolge Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zur Diskussion 
6.1 Die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum ist in den medizinischen Akten umfassend dokumentiert. Während gemäss MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997, auf welches sich die Verwaltung in der mit kantonalem Gerichtsentscheid vom 12. April 2000 bestätigten rentenverweigernden Verfügung vom 12. April 1998 gestützt hat, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens festgestellt werden konnte, gehen Frau Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ in der Expertise vom 31. Januar 2002 mit Ergänzung vom 19. April 2002 davon aus, dass nunmehr eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese dürfte sich nach Einschätzung der Gutachter für die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit zwischen 15 und 25 % bewegen und kaum je den Grad von 25 % überstiegen haben. 
 
Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht auf die fachärztliche Beurteilung der Frau Dr. med. A.________ und des Dr. med. B.________ abgestellt. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2002 verwiesen werden, worin die Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch der gegenüber Dr. med. B.________ erhobene und letztinstanzlich wiederholte Vorhalt der Voreingenommenheit, überzeugend entkräftet werden. Eingehend hat das kantonale Gericht sodann dargetan, weshalb die teilweise abweichenden Stellungnahmen weiterer Psychiater keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermögen. 
6.2 Aus pathophysiologischen Gründen waren dem Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung vom 12. März 1998 körperliche Schwerarbeiten nicht zumutbar. Hingegen wurde er für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne häufiges Treppenlaufen oder Bücken; kein Heben von Gewichten über 20 kg; Möglichkeit, zwischendurch sitzend zu arbeiten), wie die zuletzt ausgeübte, als voll leistungsfähig betrachtet (MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997; kantonaler Entscheid vom 12. April 2000). 
Auf das erneute Rentenbegehren vom September 1998 hin hat die IV-Stelle ein Gutachten des Spitals S.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 12. August 1999 eingeholt. Die Experten konnten keine Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997 feststellen. Darauf stützte sich das kantonale Gericht im Entscheid vom 12. April 2000. Zwar nahm diese Beurteilung, entgegen der im hier angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2002 vertretenen Auffassung, an der formellen Rechtskraft des besagten Gerichtsentscheides nicht teil. Denn Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Rentenfrage als Ganzes und nicht nur der Teilaspekt der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, dessen für ungenügend erachtete Abklärung die damalige Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Folge hatte (vgl. BGE 125 V 416 f. Erw. 2b-d). Die fachärztliche Einschätzung überzeugt aber für den Zeitraum bis zur Begutachtung des Spitals S.________ nach wie vor. Auch für den weiteren Verlauf bis zu der hier streitigen Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 ist nach Lage der Akten von keiner wesentlichen Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes auszugehen. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Attest des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, vom 20. März 2002 ist sehr kurz gehalten und als hausärztliche Stellungnahme rechtsprechungsgemäss ohnehin zurückhaltend zu würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, schliesst sich mit Bericht vom 9. Oktober 2002 der von den Experten der MEDAS und des Spitals S.________ in den Gutachten vom 16. Dezember 1997 und 12. August 1999 mit berücksichtigten Diagnose gemäss Privatexpertise des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, vom 3. Juli 1996 an. Soweit Dr. med. D.________ eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, stellt dies daher lediglich eine anderslautende Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes dar, was keine Rentenrevision zu begründen vermag (BGE 112 V 372 Erw. 2b; vgl. auch ZAK 1985 S. 332 Erw. 2c). 
6.3 Wenn das kantonale Gericht eine anspruchsbeeinflussende gesundheitliche Verschlimmerung bis zur Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 ausgeschlossen hat, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
7. 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren sein Interesse an der Teilnahme an einer allfälligen Gerichtsverhandlung angemeldet hat, genügt der Hinweis, dass für die nur ausnahmsweise anzuordnende Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung keine Veranlassung besteht (Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 Ingress OG; in BGE 129 II 82 nicht publizierte Erw. 1.4 des Urteils des Bundesgerichts in Sachen K. vom 9. Oktober 2002, 6A.48/2002; Urteil L. vom 24. April 2003 Erw. 4.2.3, K 9/00; vgl. auch ZAK 1989 S. 518 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Keramik und Glas, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: