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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.353/2006/len 
 
Urteil vom 28. Februar 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder. 
 
Gegenstand 
aktienrechtliche Sonderprüfung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts-präsidenten des Kantons St. Gallen 
vom 8. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ (Kläger) sind seit Jahren Aktionäre der Z.________ AG (Beklagte). Nachdem sie bereits in früheren Jahren um Sonderprüfung ersucht hatten, stellten sie im Hinblick auf die Generalversammlung der Beklagten vom 30. Juni 2005 erneut eine Vielzahl von Fragen. Die Antworten des Verwaltungsrates befriedigten sie nicht. Ihrem Antrag auf Abklärung der Sachverhalte durch eine Sonderprüfung entsprach die Generalversammlung der Beklagten nicht, wobei offen ist, ob darüber überhaupt abgestimmt wurde. 
Am 14. September 2005 beantragten die Kläger dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen, es sei eine Sonderprüfung anzuordnen. Ihr Rechtsbegehren schränkten sie im Laufe des Verfahrens wie folgt ein: "Es sei durch Sonderprüfung nur noch festzustellen, wie hoch die Bezüge der Aktionärsmitarbeiter A.________ und B.________ unter allen Titeln bei der Gesellschaft gewesen seien." 
B. 
Mit Entscheid vom 8. September 2006 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch ab. Er erwog, die individualisierte Offenlegung der gesamten Bezüge einzelner Verwaltungsräte könne nach geltendem Recht nicht über den Weg der Sonderprüfung verlangt werden, solange keinerlei Anzeichen für Missbräuche glaubhaft gemacht würden. Insofern hielt der Präsident fest, der pauschale Verweis der Gesuchsteller auf frühere Gesuche sei unzureichend, ihre Schilderungen seien mangels eingereichter Belege (auch wo die Gesuchsteller über Unterlagen verfügten) nicht überprüfbar und diffus und ihre Tatsachenbehauptungen nicht glaubhaft gemacht. 
C. 
Gegen den Entscheid vom 8. September 2006 haben die Gesuchsteller Berufung eingereicht. Sie stellen das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sonderprüfung zur Ermittlung der Bezüge unter allen Titeln der mitarbeitenden Mehrheitsaktionäre durchführen zu lassen. Sie bringen vor, sie hätten Anzeichen für Missbräuche glaubhaft gemacht, nämlich eine ungerechtfertigte Erhöhung der Bezüge im Jahre 2002 und ungerechtfertigte Ausschüttungen bezüglich Liegenschaft "C.________". 
 
D. 
Die Beklagte schliesst in der Antwort auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. 
E. 
Auf eine gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Beschwerde der Kläger ist das Bundesgericht mit Urteil von heute nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Kläger legen zum Streitwert nach Art. 46 OG dar, dass der Anstieg der Monatsgehälter des Mehrheitsaktionärs A.________ im Jahre 2002 Fr. 6'000.-- betragen habe, was umgerechnet auf ein Jahr Fr. 72'000.-- ergebe. Sie nehmen an, dass sich die Mehrheitsaktionäre in den Folgejahren - und damit insbesondere im Geschäftsjahr, auf das sich ihre an der Generalversammlung vom Juni 2005 gestellten Prüfungsbegehren beziehen - in ähnlichem Umfang "bedienten". Es ist damit von einem mutmasslichen Schaden in Höhe von mindestens Fr. 70'000.-- auszugehen, der den Streitwert im vorliegenden Verfahren bestimmt (vgl. BGE 120 II 393 E. 2 S. 395). 
3. 
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Soweit die Kläger in Missachtung dieser Gesetzesvorschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen und vorbringen, sie hätten im kantonalen Verfahren auch geltend gemacht, dass die Liegenschaft "C.________" zu einem Freundschaftspreis vermietet worden sei, kann darauf nicht eingegangen werden. Auch soweit die Kläger rügen, die Vorinstanz sei mit dem Schluss in Willkür (Art. 9 BV) verfallen, sie hätten keine Angaben zu den Feststellungen des Sonderprüfers gemacht, rügen sie eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Es ist darauf nicht einzutreten. 
4. 
Im Berufungsverfahren sind Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Soweit die Kläger rügen, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass die Beklagte ihre Angaben zu den Bezügen der Verwaltungsräte im Jahre 2002 und zum Verkaufspreis bzw. zum Mietzins der Liegenschaft "C.________" nicht bestritten habe, wenden sie sich gegen die Anwendung kantonalen Prozessrechts. Ebenso ist eine Frage kantonalen Prozessrechts, welche Anforderungen Eingaben formell erfüllen müssen, um berücksichtigt zu werden und ob das Gericht eine Fragepflicht zu erfüllen hat. Soweit die Kläger rügen, die behauptete und unbestrittene Erhöhung der Bezüge im Jahre 2002 sei zu Unrecht unbeachtet geblieben, rügen sie wiederum die Anwendung kantonalen Prozessrechts und es ist darauf nicht einzutreten. 
5. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). 
Die Kläger rügen als offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 lit. d OG, die Vorinstanz zitiere nur aus der Gesuchsbegründung und ignoriere sowohl die von ihnen eingereichten Akten als auch ihre Replik. Mit diesem pauschalen Hinweis auf die eingereichten Akten und die Rechtsschrift der Replik verkennen die Kläger nicht nur die Tragweite der Versehensrüge, sondern erfüllen schon die formelle Voraussetzung des genauen Aktenhinweises nicht. Es ist darauf nicht einzutreten. 
6. 
Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der im kantonalen Verfahren formell hinreichenden Vorbringen der Kläger Bundesrechtsnormen verletzt haben könnte, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Die Kläger gehen vielmehr selbst davon aus, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform verlangt hat, sie hätten Missbräuche glaubhaft zu machen. Dies haben sie nach den Feststellungen der Vorinstanz, an welche das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mangels gehörig begründeter und belegter Rügen der Kläger gebunden ist, nicht getan. Die Rechtsschrift der Kläger erfüllt die formellen Voraussetzungen nicht, denen eine Berufung genügen muss. Es ist insgesamt darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Klägern zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 sowie 153a OG). Sie haben der durch einen Anwalt vertretenen Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt. 
3. 
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: