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[AZA 3] 
1A.231/1999/bmt 
1P.583/1999 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
29. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner und Gerichtsschreiber Steinmann. 
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In Sachen 
 
St.MoritzMineralwasser Chaunt Blais AG, 
St. Moritz, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Gian G. Lüthi, Via Retica 26, Samedan, 
 
gegen 
 
Catram AG,Ringstrasse35, Chur, Beschwerdegegnerin, vertretendurchRechtsanwaltThomasNievergelt, wiedervertretendurchArthurHelbling, Plazzet11, Samedan, 
PolitischeGemeinde Samedan, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Nievergelt, wieder vertreten durch Arthur 
Helbling, Plazzet 11, Samedan, 
RegierungdesKantons Graubünden, 
VerwaltungsgerichtdesKantons Graubünden, 4. Kammer, 
 
betreffend 
(Ortsplanungsrevision), hat sich ergeben: 
 
A.- Die St. Moritz Mineralwasser Chaunt Blais AG (im Folgenden: Chaunt Blais AG) bemühte sich seit längerem um einen Standort für eine Mineralwasserabfüll- und Mineralwasserlagerstation und führte mit den Gemeindebehörden von Samedan in den Jahren 1994 - 1996 Verhandlungen. Auf Antrag des Gemeinderates beschloss die Gemeindeversammlung von Samedan am 20. März 1995 die Schaffung einer Zone für den Abfüll- und Lagerbetrieb der Chaunt Blais AG und eine Anlage für den Güterumschlag mit der RhB entlang der Bahnlinie Samedan - Punt Muragl im Bereiche der Fortsetzung des Gebietes "Cho d'Punt". In der Folge dieses Beschlusses erwarb die Chaunt Blais AG am 19. Oktober 1995 die auf dem Gemeindegebiet von Samedan gelegene Parzelle Nr. 1864 im Gebiet "Cho d'Punt" im Hinblick auf einen späteren Landabtausch und die Errichtung der geplanten Anlage in diesem Gebiet (unter Einbezug weiterer, der Rhätischen Bahn [Nr. 1081] bzw. der Gemeinde [Nr. 921] gehörender Parzellen). 
 
Wesentliche Fragen für die Realisierung des Projektes blieben zwischen dem Gemeinderat und der Chaunt Blais AG allerdings noch offen und konnten in der Folge zwischen ihr und Vertretern des Gemeinderates nicht abschliessend bereinigt werden. Das kantonale Amt für Raumplanung meldete Bedenken gegen das Ausmass der Erweiterung des Siedlungsgebietes an. In der Folge wurden die Verhandlungen zwischen dem Gemeinderat und der Chaunt Blais AG 1996 abgebrochen und kam es zu keiner Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden. 
 
B.- Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 22. Oktober 1996 wurde den Stimmberechtigten von Samedan die revidierte Ortsplanung unterbreitet und von diesen angenommen. Da hinsichtlich der Abfüll- und Lagerzone im Gebiet "Cho d'Punt" mit der Chaunt Blais AG noch keine Einigung erzielt worden war, wurde das entsprechende Gebiet von der Ortsplanungsrevision ausgeklammert ("Fenster 'Cho d'Punt'"). 
 
Im Herbst 1998 legte der Gemeinderat von Samedan die Ortsplanung für das "Fenster 'Cho d'Punt'" öffentlich auf. Diese umfasst einen Zonenplan, einen generellen Erschliessungsplan und Ergänzungen zum kommunalen Baugesetz. Sie sieht im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1081 (RhB) eine Zone für Güterumschlag, im südlichen Teil eine Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone vor; letztere soll der Catram AG für ihre seit längerem bestehende Aufbereitungs- und Recyclinganlage einen planungsrechtlichen Rahmen geben. 
 
Im Oktober 1998 fanden erstmals wieder Gespräche zwischen den Gemeindeorganen und der Chaunt Blais AG statt. 
Letztere unterbreitete neue Vorschläge, die indessen nicht in die aufgelegte Planung einflossen. 
Am 8. Dezember 1998 beschloss die Gemeindeversammlung von Samedan antragsgemäss die Ortsplanung "Fenster 'Cho d'Punt'". 
 
C.- Die Chaunt Blais AG erhob bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Planung "Fenster 'Cho d'Punt'", beantragte die Nichtgenehmigung der neuen Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone mit entsprechender Baugesetzergänzung und die Festsetzung einer Industriezone mit erweiterten Nutzungsmöglichkeiten. Die neue Zone für Güterumschlag im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1081 blieb unangefochten. 
Die Regierung wies die Beschwerde der Chaunt Blais AG am 18. Mai 1999 ab und genehmigte mit separatem Beschluss vom gleichen Tag unter Vorbehalten die von der Gemeinde beschlossene Planung und Ergänzung des Baugesetzes. 
 
D.- Der Regierungsentscheid wurde in der Folge von der Chaunt Blais AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten. Dieses wies die Rekurse nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 26. August 1999 ab. Das Verwaltungsgericht wies zum einen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zurück. Dieser komme nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Zuge. Im vorliegenden Falle hätten zwar ausgedehnte Gespräche zwischen den Vertretern des Gemeinderates und der Rekurrentin stattgefunden. Da die Zonenplanung indessen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung falle und überdies der Genehmigung durch die Regierung bedürfe, könne der Gemeinderat zum Vornherein keine verbindlichen Zusicherungen abgeben. Zudem bestünden gewichtige Interessen an der Realisierung der nunmehr beschlossenen Planung, da das Projekt der Rekurrentin den Interessen des Landschaftsschutzes entgegenstehe und über die genehmigte Zone hinausgehen würde; mit der geplanten Aufbereitungs- und Recyclingzone würden Planung und Realität hinsichtlich des Betriebes der Catram AG in Übereinstimmung gebracht, dem Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin könne eine sinnvolle Lösung für den Abtransport durch die Bahn ermöglicht werden und schliesslich erlaube die Planung der RhB, den Güterumschlag vom Bahnhof Samedan auszulagern. Aus denselben Überlegungen erweise sich auch der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung als unbegründet. In planungsrechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, die Frage, ob die beanstandete Aufbereitungs- und Recyclingzone den raumplanerischen Prinzipien einer Tourismus- und Erholgungsregion widerspreche, stelle eine nicht zu überprüfende Frage der Angemessenheit dar; immerhin sprächen gegen die Vorstellungen der Rekurrentin gewichtige Gründe des Landschaftsschutzes. Schliesslich vertrat es entgegen der Meinung der Rekurrentin die Auffassung, es sei mit den Grundsätzen der Raumplanung und der Rechtsprechung vereinbar, den Nutzungszweck in der streitigen Zone sehr eng und spezifisch ausgerichtet zu umschreiben. 
E.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 1999 hat die Chaunt Blais AG am 1. Oktober 1999 beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen, es seien der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie die Beschlüsse der Gemeindeversammlung von Samedan vom 8. Dezember 1998 aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, die kommunalen Beschlüsse über die Aufbereitungs- und Recyclingzone im Gebiet "Cho d'Punt" auf ihre Verträglichkeit mit der Bundesgesetzgebung (insbesondere auf dem Gebiete des Umweltschutzes) und den verfassungsmässigen Grundsätzen von Treu und Glauben zu überprüfen. 
 
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat sich zu den Fragen des Bundesumweltschutzrechts geäussert. Die Regierung und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung beider Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Samedan und die private Beschwerdegegnerin Catram AG (beide durch den selben Rechtsanwalt vertreten) stellen das Begehren, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. 
F.- Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 ist den Beschwerden aufschiebende Wirkung beigelegt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. 
 
a) Die Beschwerdeführerin hat sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben und die beiden Rechtsmittel zulässigerweise in einer einzigen Beschwerdeschrift vereinigt. Wegen der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist vorerst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen (vgl. BGE 123 II 289 E. 1a S. 290). 
 
b) Kantonal letztinstanzliche Entscheide über Nutzungspläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG). Sind allerdings im Nutzungsplan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher Anordnungen beanstandet, so erachtet das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für zulässig, soweit der Nutzungsplan die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG aufweist (vgl. BGE 123 II 289 E. 1b S. 291, 119 Ia 285 E. 3c S. 290). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Mit der Zonenplanung sind Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 LSV zugeordnet worden, und die umstrittene Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone bezieht sich parzellenscharf auf einen konkreten Betrieb. Bei dieser Sachlage sind nicht nur Rügen bezüglich des Bundesumweltschutzrechts, sondern kraft Sachzusammenhangs auch solche im Hinblick auf die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts zulässig (BGE 123 II 88 E. 1a/cc S. 92, 121 II 72 E. 3 S. 79). Desgleichen kann im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG eine unzutreffende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. 
 
Soweit darüber hinaus ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umweltschutz- und Raumplanungsrecht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie weiterer Verfassungsrechte wie Art. 4 aBV gerügt wird, kann die Eingabe grundsätzlich als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. 
 
c) Im Einzelnen zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 103 lit. a bzw. Art. 88 OG zur 
Beschwerde legitimiert ist. 
 
Die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der im Gebiet "Cho d'Punt" gelegenen Parzelle Nr. 1864 könnte grundsätzlich als im Sinne von Art. 103 lit. a OG legitimiert bezeichnet werden. Aufgrund der prozessualen und materiellen Lage ist ihre Legitimation indessen in Zweifel zu ziehen. Sie argumentierte im kantonalen und wiederholt im bundesgerichtlichen Verfahren, eine Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone sei am betreffenden Ort mit den Grundsätzen des Umweltschutzes und der Raumplanung unvereinbar. Auf der andern Seite verlangte sie eine einem weiteren Zweck dienende Industriezone. Industriezonen im Sinne von Art. 25 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden erlauben indessen ein gleiches oder gar ein höheres Immissionsmass als die umstrittene Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone. Desgleichen kommt letzterer aus der Sicht der Raumplanung keine einschneidendere Bedeutung zu als die verlangte Industriezone. Angesichts dieser Umstände kann die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Bundesumweltschutz- und Planungsrecht nicht als beschwert betrachtet werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren ausdrücklich erklärte, die - unbestrittenermassen ohnehin besitzstandsgarantierte - Nutzung im südlichen Teil der Parzelle Nr. 1081 der RhB nicht verhindern zu wollen. Damit ist sie auch in dieser Hinsicht durch die angefochtene Zonierung nicht beschwert. 
 
d) Der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone könnte in dem Sinne verstanden werden, dass sie - als Minus in Bezug auf den Erlass einer Industriezone - aus Gründen des Vertrauensschutzes die Festsetzung einer Zone für den Abfüll- und Lagerbetrieb verlangt. In dieser Hinsicht erscheint es bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin über den Weg der behaupteten ungenügenden bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet, worin der Verfassungsverstoss tatsächlich liegen soll. Eigentümerin der Parzelle Nr. 1081, für dessen südlichen Teil die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone verlangt, ist die Rhätische Bahn. Die Beschwerdeführerin tut in keiner Weise dar, dass ihr in Bezug auf diese Parzelle dingliche oder auch nur obligatorische Rechte zustünden. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die RhB den entsprechenden Parzellenteil der privaten Beschwerdegegnerin für weitere 30 Jahre zur Verfügung stellt und sie zur Errichtung von Bauten und Anlagen ermächtigt. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation im Sinne von Art. 88 OG. Schliesslich kommt dazu, dass sowohl die Parzelle Nr. 921 der Gemeinde Samedan als auch die Parzelle Nr. 1864 der Beschwerdeführerin unangefochten der Landwirtschaftszone zugewiesen worden sind. Diese Parzellen sind in die Gespräche mit den Vertretern des Gemeinderates und in die Projektierung der Beschwerdeführerin einbezogen worden. Ohne sie könnte die Beschwerdeführerin ihr Projekt nicht in der vorgesehenen Weise realisieren, sodass sie auch im Falle einer Gutheissung der Beschwerde und einer Aufhebung der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone nicht zum angestrebten Ziel gelangen würde. 
 
e) In Anbetracht dieser sowie der nachfolgenden Erwägungen erweist sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein zum Vornherein als entbehrlich. 
 
2.- a) Im Zusammenhang mit den Vorbringen, der Erlass der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone stehe mit den 
Grundsätzen der Raumplanung und den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung im Widerspruch, macht die Beschwerdeführerin bloss unrichtige, unvollständige und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte Sachverhaltsermittlung geltend. Indem sie aus zahlreichen Beschlüssen und Protokollen ausgiebig zitiert, gibt sie zwar ihrer Sicht der Sachlage Ausdruck, vermag indessen nicht zu belegen, dass der Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG rechtsfehlerhaft festgestellt worden wäre. Zudem könnten die Rügen nur durchdringen, soweit sie sich auf Fragen beziehen, die für den Verfahrensausgang ausschlaggebend sind, was indessen nicht der Fall ist. 
 
b) Die Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes eröffnen den kantonalen Behörden einen weiten Entscheidungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nicht eingreift (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG). Der Entscheid, die bestehende, besitzstandsgeschützte Anlage der privaten Beschwerdegegnerin planerisch zu erfassen und im Zusammenhang mit der Schaffung einer Zone für Güterumschlag an den öffentlichen Verkehr anzuschliessen, ist zumindest vertretbar und dem von der Beschwerdeführerin bevorzugten Standort Montebello nicht offensichtlich unterlegen. Es steht zudem nicht fest, in welchem Ausmass dieser Eventualstandort durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist und ob der Errichtung einer Anlage an jenem Ort nicht vergleichbare öffentliche Interessen entgegen stehen. 
 
c) Die Beschwerdeführerin gibt ihre im kantonalen Verfahren vorgebrachte Rüge wieder, dass für die Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone Immissionsbegrenzungen fehlten. Ob diese Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 108 OG genügen, erscheint fraglich, kann indessen offen gelassen werden. Das Zonenschema der Gemeinde Samedan ordnet der streitigen Zone die Empfindlichkeitsstufe III nach Art. 43 LSV sowie den Störungsgrad 2 nach Art. 45bis des Baugesetzes zu. Demnach bestehen tatsächlich Immissionsbegrenzungen. Im Übrigen verlangt das Zonenschema für jedes Bauprojekt ein Nutzungs- und Gestaltungskonzept sowie einen Quartiergestaltungsplan. Dass eine (sanierte) Anlage die aus der Empfindlichkeitsstufe III folgenden Grenzwerte nicht einhalten könnte, durften das BUWAL und die kantonalen Instanzen angesichts der peripheren Lage weit ausserhalb des Siedlungsgebietes als unwahrscheinlich betrachten. Deshalb erübrigten sich weitere Abklärungen. Emissionsbegrenzungen in Bezug auf die Luftreinhaltung schliesslich sind ohnehin erst im Zusammenhang mit der projektbezogenen Planung zu verfügen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 
 
d) Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die umstrittene Zone durfte verneint werden. Im Zuge ihrer Erarbeitung und Umschreibung haben die kantonalen Organe darauf Bedacht genommen, dass nur Kies, Sand, Ausbauasphalt und andere Belagsrohstoffe behandelt werden dürfen (Art. 51quinquies Abs. 1 Baugesetz). Die Beschwerdeführerin widerlegt nicht, dass es sich bei diesen Stoffen um Rohstoffe und nicht um Abfall handelt. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Ziff. 40.7 Anhang UVPV erfüllt wären. Auch in dieser Hinsicht erübrigten sich demnach weitere Sachverhaltsabklärungen. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin geht - entgegen der Auffassung der Gemeinde Samedan - davon aus, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 20. März 1995 über eine Zone für den Abfüll- und Lagerbetrieb einen formellen Einzonungsbeschluss des zuständigen Gemeindesouveräns darstelle. Sinngemäss rügt sie in dieser Hinsicht eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Sie setzt sich indessen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht näher auseinander. Nach Art. 37 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes bedürfen Baugesetze, Zonenpläne und andere Pläne sowie deren Änderungen einer Genehmigung durch die Regierung. Diese wird durch das Verhalten von Gemeindeorganen grundsätzlich nicht gebunden. Es wird nicht dargetan, dass die Regierung aus Gründen des Vertrauensschutzes den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 20. März 1995 hätte genehmigen und der angefochtenen Planung vom 8. Dezember 1998 die Genehmigung verweigern müssen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 
 
4.- Aufgrund dieser Erwägungen sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin hat zudem die private Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Samedan, welche durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind, für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Samedan für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000. -- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Samedan, der Regierung und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 29. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: