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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_224/2008/bri 
 
Urteil vom 21. April 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
SVG, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 26. Februar 2008. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ wird vorgeworfen, am 4. März 2006, um 14.10 Uhr, als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn in Wettingen einem vor ihm fahrenden Auto über eine Distanz von ungefähr 2,5 km in einem Abstand von ca. 4 m und mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h gefolgt zu sein. Die Strecke befand sich im Baustellenbereich, und es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen. Es schneite stark, und die Strassen waren nass bzw. stellenweise mit Schneematsch bedeckt. 
 
Das Gerichtspräsidium Baden sprach X.________ am 24. November 2006 des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--, zahlbar innert einer Frist von einem Monat, widrigenfalls der Bussenbetrag in 16 Tage Haft umgewandelt werden könne. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 26. Februar 2008 eine dagegen gerichtete Berufung ab. 
 
X.________ erhebt Einspruch gegen das Urteil vom 26. Februar 2008. Sinngemäss beantragt er einen Freispruch (Beschwerde Ziff. 1 - 4) und gegebenenfalls eine Herabsetzung der Busse (Beschwerde Ziff. 5). 
 
2. 
Es geht um eine Strafsache. Folglich ist der "Einspruch" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
3. 
In Bezug auf den Schuldspruch kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 7 E. 3 mit Hinweisen auf das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. 
 
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz könnte vor Bundesgericht nur erfolgreich bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruhte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass ein entsprechender Mangel vorliegen würde, müsste der Beschwerdeführer dartun. Er beschränkt sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist. So macht er z.B. geltend, am kompetentesten könne ein namentlich genannter Hauptmann bestätigen, dass er - der Beschwerdeführer - bei Verschiebungen höherer Offiziere gebeten worden sei, das Steuer zu übernehmen, woraus folge, dass er als sicherer Fahrer gelten könne (Beschwerde Ziff. 1). Mit dieser Angabe lässt sich von vornherein nicht belegen, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich ebenfalls auf einen glaubwürdigen Zeugen, nämlich einen Verkehrspolizisten, zu stützen vermögen, offensichtlich unrichtig wären. Auf dieses Vorbringen und auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ist nicht einzutreten. 
 
In rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich insbesondere zu den Fragen der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der angeblich eingeschränkten Manövrierfähigkeit des Beschwerdeführers in zutreffender Weise geäussert. Insoweit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
4. 
Auch in Bezug auf das Strafmass kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7 E. 4 mit Hinweisen auf das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden). Davon, dass "mit unglaublicher Härte" argumentiert worden sei und das Strafmass "deutlich zu hoch" ausgefallen wäre (Beschwerde Ziff. 5), kann nicht die Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
5. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn